Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen des Erbens, Vererbens und Schenkens



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Transkript:

Handbuch zum Erbrecht Ein Leitfaden für alle Fragen des Erbens, Vererbens und Schenkens

Handbuch zum Erbrecht - 1 -

Impressum: Stand Mai 2011 Medieninhaber und Herausgeber: Procurement Services GmbH 1030 Wien, Am Heumarkt 4 Erbrechtlicher Teil: durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand, Notarsubstitut im Notariat Bieber, Brix & Partner, 1010 Wien. Steuerlicher Teil: mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von: WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf www.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff Erben ). Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir können keine Garantie auf Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. - 2 -

INHALTSVERZEICHNIS VORWORT... 1 WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT?... 2 BEGRIFFSERKLÄRUNGEN... 2 WAS IST VERERBBAR?... 3 WAS IST NICHT VERERBBAR?... 3 Besonderes gilt für die Lebensversicherung... 4 WER IST ERBBERECHTIGT?... 4 GESETZLICHE ERBFOLGE... 6 Allgemeines... 6 Beispiele... 9 Uneheliche Verwandtschaft... 9 Annahme an Kindes statt (Adoption)... 10 Ehegattenerbrecht... 10 Gesetzliches Vorausvermächtnis... 11 GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL. 12 GESETZLICHE SONDERERBFOLGE... 15 a) Anerbenrecht bäuerliches Erbrecht... 15 b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen... 16 GEWILLKÜRTE ERBFOLGE... 17 Der Erbvertrag... 17 Das Vermächtnis... 18 Schenkung auf den Todesfall... 18 Das Testament... 18 Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes 19 Eigenhändiges Testament... 20 Fremdhändiges Testament... 22 Mündliches Testament... 26 Testamentszeugen... 26 Hinterlegung eines Testamentes... 27 Widerruf und Änderung eines Testamentes... 27 Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen. 28 ERBUNWÜRDIGKEIT... 30 ERBVERZICHT... 31 - I -

PFLICHTTEILSRECHT... 32 Pflichtteilsquote... 33 Schenkungspflichtteil... 35 ENTERBUNG... 35 ERBSCHAFTSERWERB... 37 Die Vermögensübernahme durch den Erben... 37 BERUFUNG ZUR ERBFOLGE... 39 DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008... 40 Inkrafttreten... 40 Neue Meldepflichten bei Schenkungen... 41 Befreiung von der Anzeigepflicht... 41 Anzeigefrist... 43 Nichtmeldung... 43 Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken... 43 Steuersatz bei Erwerb... 44 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)... 45 WITWER- BZW. WITWENPENSION... 46 Anspruchsvoraussetzungen... 46 Höhe der Transferleistung... 46 Bezugsdauer... 48 Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung eines Pensionisten/einer Pensionistin... 49 Antragstellung... 50 Frist... 50 Zuständige Behörde... 50 WAISENPENSION... 51 Anspruchsvoraussetzungen... 51 Höhe der Transferleistung... 51 Bezugsdauer... 52 Antragstellung... 52 Frist... 52 Zuständige Behörde... 53 MUSTER... 54 Muster für eine Ablebensmitteilung... 54 Parten... 55 STICHWORTVERZEICHNIS... 57 - II -

Handbuch zum ERBRECHT VORWORT Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich und seine Kinder bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn eines Tages sein Lebenswerk verloren ginge bzw. es jemand übernehmen würde, der dies nicht zu schätzen vermag oder die Voraussetzung nicht mitbringt. So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit zu regeln. Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Probleme, Ärgernisse und Familien zwistigkeiten. Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen behilflich sein, dieses Handbuch zum ERBRECHT kann und soll aber die ausführliche Beratung durch einen Notar oder Anwalt nicht ersetzen. - 1 -

WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT? Es ist das ausschließliche Recht, den ganzen Nachlass (Verlassenschaft) oder einen Teil desselben nach dem Tode des Erblassers in Besitz zu nehmen. BEGRIFFSERKLÄRUNGEN ERBEN ERBLASSER ERBE VERMÄCHTNISNEHMER NACHLASS bzw. VERLASSENSCHAFT bedeutet den Übergang durch Gesamt rechtsnachfolge von Rechten und Pflichten beim Tode einer Person auf eine oder mehrere andere. ist jene Person, deren vererbliche Rechte und Pflichten mit dem Ableben übergehen (Der Erblasser hinterlässt den Nachlass). ist jene Person, die ein Recht auf den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil des Nachlasses hat (Der Erbe erbt die Erbschaft). (Legatar) ist jene Person, der der Erblasser letztwillig Vorteile (Legate) zugewendet hat. Der Ver mächt nisnehmer hat einen schuldrecht lichen Anspruch gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die/den Erben. ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechts- - 2 -

nachfolge auf den/die Erben übergehen. RUHENDEN NACHLASS nennt man die Gesamtheit der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von Rechten ( 532 ABGB) und Pflichten, die übergehen vom Standpunkt des Erben aus gesehen. WAS IST VERERBBAR? Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und Pflichten (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar. WAS IST NICHT VERERBBAR? Mit dem Tode des Erblassers erlischt der Anspruch auf den Bezug von Unterhalt Ausstattung und Heiratsgut das Ausgedinge die Leibrente, wenn auf das Leben des Berechtigten ab gestellt das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohn recht) öffentliche Rechte wie Titel, Auszeichnungen und Ge werbeberechtigungen (AUSNAHME: Fortbetriebsrecht des Ehegatten und der Kinder bis zu einem bestimmten Alter) - 3 -

Besonderes gilt für die Lebensversicherung Ist die Lebensversicherung auf das Ableben des Erblassers ausgestellt und nennt sie einen Begünstigten (z. B. den Ehe gatten), so entsteht der Leistungsanspruch mit Eintritt des Ver sicher ungs falles (= Tod). In diesem Fall gehört die Versicherungs - summe n i c h t zum Nachlass. Nur die auf Überbringer lautende Polizze gehört in den Nachlass, wenn diese im Nachlass gefunden wurde. Ansonsten ist jeder bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze in Händen hält. Die Versicherungssumme muss gegebenenfalls zur Pflichtteilsabdeckung ver wendet werden. WER IST ERBBERECHTIGT? Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h., wer Person nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier unterscheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN Personen. a) NATÜRLICHE Personen sind alle Menschen vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Daher kann nicht jemand Erbe werden, der beim Tod des Erblassers noch nicht lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an. Wer nicht mehr lebt, kann nicht erben. Stirbt der zum Erbrecht Berufene vor dem Erblasser, ist seine Erbaussicht und die seiner Erben vereitelt. Außer im Fall der gesetzlichen Erbfolge, - 4 -

wo der vorverstorbene Erbe durch seine Nachkommen repräsentiert wird. Hat der Erbe den Erbfall jedoch erlebt und stirbt er vor Antritt oder Einantwortung des Nachlasses, geht sein Erbrecht auf seine Erben über, außer es wurde bei testamenta rischer Erbfolge ein Ersatzerbe eingesetzt und der Erbe hat noch keine Erbantrittserklärung abgegeben. b) JURISTISCHE Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensgemeinschaften, die durch die Rechtsordnung im Wesentlichen mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet worden sind wie die natürlichen Personen. Dazu zählen alle juristischen Personen wie Vereine, Anstalten und Stiftungen, aber z. B. auch der ruhende Nachlass. Die juristischen Personen sind entweder solche des ö f f e n t l i c h e n oder des p r i v a t e n Rechts, je nachdem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) geschaffen werden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören vor allem der Bund, die Länder, die Gemeinden (die sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversicherungsträger und zahlreiche Interessenvertretungen (Kammern). Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine. Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit auch erbfähig. Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit des Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen). - 5 -

GESETZLICHE ERBFOLGE Allgemeines Die österreichische Rechtsordnung zwingt niemanden dazu, sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip der Familienerbfolge, d. h. Erbfolge der Verwandten und des Ehegatten. Verschwä gerte (z. B. Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater) erben dabei n i c h t. Auch der Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht, kann also nur mit einer letztwilligen Anordnung bedacht werden. Ausgenommen ist dies im M i e t r e c h t. Nach dem Tod des Hauptmieters treten bestimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt, von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein. Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens d r e i Jahre lang in der Wohnung in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht ( 14 Mietrechtsgesetz), sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn: keine gültige letztwillige Verfügung (Testament) vorliegt oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht auf den ganzen Nachlass bezieht oder die in einer letztwilligen Anordnung bedachten Personen die ihnen zugedachte Zuwendung nicht annehmen können oder wollen. - 6 -

Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist nach dem sogenannten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt. 1. Parentel (Linie): die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen 2. Parentel (Linie): die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen 3. Parentel (Linie): die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen 4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern des Erblassers (jedoch nicht mehr deren Nachkommen = Erbrechtsgrenze) Die sogenannten Parentelen kommen nacheinander an die Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann erben, wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Angehörige der 3. Linie werden durch die 2. Linie ausgeschlossen usw. Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft, weil es z. B. erbun fähig bzw. bereits verstorben ist, so fällt sein Anteil wiederum seinen Nachkommen zu = R e p r ä s e n t a t i o n s r e c h t ( 732 f. ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im Zweifel jedoch auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus ( 551). - 7 -

Stammbaum Urgroßeltern (Vaterseite) Urgroßeltern (Mutterseite) 4. Parentel Großeltern (Vaterseite) Großeltern (Mutterseite) 3. Parentel Geschwister d. Vaters Geschwister d. Mutter Vater Eltern des Erblassers Mutter 2. Parentel Geschwister des Erblassers Geschwister des Erblassers Sohn Tochter 1. Parentel Enkel Enkel - 8 -

Beispiele: Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C). A, B und C erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C); B ist bereits verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des Erblassers). A und C und Enkel erhalten je ein Drittel. Der Erblasser hat keine Nachkommen. Seine Eltern (V und M) leben noch. Zusätzlich leben noch seine Geschwister (A und B). V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte. Ist V verstorben, so fällt seine Hälfte an A und B, d. h., M erhält die Hälfte, A und B je ein Viertel. Sind V und M verstorben, so erhalten A und B je die Hälfte. Uneheliche Verwandtschaft Seit 1.1.1991 sind die unehelichen Verwandten des Verstorbenen (des Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleichgestellt. - 9 -

Annahme an Kindes statt (Adoption) Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen zum Zeit punkt der Adoption minderjährigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden ( 182 ABGB). Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind und seinen leib lichen Eltern aufrecht, wobei aber beim Tode des Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen. Ehegattenerbrecht Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r Ehe lebt. Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, welche anderen Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben dem Ehegatten noch vorhanden sind. Sie beträgt 1/3 des Nachlasses neben (der 1. Parentel) den Kindern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel usw.) 2/3 des Nachlasses neben (der 2. Parentel) den Eltern und den Geschwistern des Erblassers oder neben (der 3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern (Onkel, Tanten) vorhanden sind, so erhält der Ehegatte vom restlichen Drittel überdies auch den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde (die Großeltern sind hier die Erbrechtsgrenze). Gleiches gilt seit 1.1.2005 auch für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister (Neffen, Nichten) zu fallen würden. - 10 -

Sind also weder Eltern noch Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen am Leben, erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass. Gesetzliches Vorausvermächtnis: Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das Gesetzliche Vorausvermächtnis. Das Vorausvermächtnis besteht aus zwei Teilen: aus den Haushaltssachen und (manchmal) aus einem Wohnrecht. Dem Ehegatten gebühren die zum ehe lichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fort führung entsprechend den bisherigen Lebens verhältnissen erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehe wohnung weiter wohnen, wenn diese nachlass zugehörig ist. Aber auch das Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigen tumsgesetz schützen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten. Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge: Ist die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, so hat sein früherer Ehegatte kein Erbrecht. Ein aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender Unterhaltsanspruch richtet sich nach dessen Tod gegen die Erben. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Außerdem muss sich der geschiedene Ehegatte gegen über den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen, was er an sonstigen Leistungen erhält. - 11 -

GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) brachte insbesondere für den gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche Änderun gen: War bis einschließlich 30.6.2002 der Erwerb einer Eigentumswohnung nur durch eine Person oder durch Ehegatten möglich, so können nunmehr auch zwei beliebige natürliche Personen als eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft eine Eigentumswohnung, einen Kfz-Abstellplatz oder eine sonstige selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum, Einzelgarage) zu gleichen Teilen das heißt jeweils einen halben Mindestanteil erwerben. Dabei ist es weder erforderlich, dass die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt oder unterschiedlichen Geschlechts sind, noch dass sie beide auch tatsächlich in der Wohnung leben. Durch diese neue Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt ergeben sich aber auch verschiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im 14 WEG 2002 geregelt sind. Erwirbt beim Tod des einen Partners der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnedies als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern Folgendes: Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über (ANWACHSUNG). Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Partner innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden an gemessenen Frist entweder auf ihn verzichtet (VERZICHT) und so eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils durch das Ver lassenschaftsgericht bewirkt oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter - 12 -

Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Abweichend zu diesen Fällen können die Partner auch durch eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass an stelle des gesetzlichen Eigentümerübergangs an den Überlebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen Person zukommt, die dann diesen Anspruch auf Übereignung gegen den Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der durch diese Vereinbarung Begünstigte jedoch die frist gerechte Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt, wenn der Begüns tigte den Erbfall nicht erlebt oder vor seiner Eintragung in das Grundbuch stirbt. AUSGLEICHSZAHLUNGEN: Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den Anteil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die Verlassenschaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils als Übernahmspreis zu bezahlen hat ( 14 Abs. 2 WEG 2002). Diese zumeist beträchtliche finan zielle Belastung für den Überlebenden ist nur dann gemildert, wenn die Höhe der Zahlungspflicht des überlebenden Partners an die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt voraus, dass kein Inventar zu errichten ist und dass dadurch nicht in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen eingegriffen wird. Das Gesetz macht jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Zahlungspflicht des überlebenden Partners gemäß 14 Abs. 2 WEG 2002. Diese Zahlungspflicht gilt gemäß 14 Abs. 3 WEG 2002 dann nicht, wenn: der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter nach dem verstorbenen Partner ist, - 13 -

Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentumsrechts eine Wohnung war (also kein Pkw-Abstellplatz, kein Geschäftslokal), die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist und die Verlassenschaft nicht überschuldet wäre. Wenn aber neben dem überlebenden Partner noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen. Gleiches gilt auch im Falle einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem verstorbenen Partner. Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden oder es können vom Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen bewilligt werden. Achtung: Eine Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners kann seit 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich (in Testamentsform oder Schenkung auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr durch eine sonstige Vereinbarung der Eigentümerpartner. Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen Eigentümerpartners gehen jedoch den Ansprüchen des überlebenden Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch das allgemeine Erbrecht vor! Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen Konsequenzen sollte anlässlich des gemeinsamen Erwerbs eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. - 14 -

GESETZLICHE SONDERERBFOLGE Sonderregelungen bestehen nur noch im bäuerlichen Erbrecht. a) Anerbenrecht bäuerliches Erbrecht Das Anerbenrecht dient der Sicherung eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen die Zerstückelung des E r b h o f e s und die Entstehung von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss der Zivilteilung das Bauerngut der Stammfamilie erhalten werden (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI. 1989/659). In Kärnten und Tirol sind auch noch besondere H ö f e - r e c h t e in Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/657, Kärntner Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung BGBI. 1989/658). Begriffe: Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes stehen und mindestens einen zur ange messenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden Durchschnittsertrag haben, der jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigt. Für die Definition eines Erbhofes gem. 2 und 3 Kärntner Erbhöfe-Gesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, während nach 1 Tiroler Höfegesetz als geschlossener Hof jede landwirt schaftliche mit einem Wohnhaus versehene Besitzung gilt, die in der Höfe abteilung des Grundbuches eingetragen ist. Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben wird ein Anerbe bestimmt, der den Erbhof übernimmt und die übrigen Miterben ( weichende Erben ) mit einem Übernahmspreis abfinden - 15 -

muss. In Tirol und in Kärnten gelten zum Teil andere Bestimmungen zur Ermittlung von Anerben als nach dem (Bundes-)Anerbengesetz. Übernahmspreis: Dieser kann im Einvernehmen der Miterben festgelegt werden; kommt es zu keiner Einigung, bestimmt das Verlassenschafts gericht aufgrund von zwei Sachverständigengutachten dessen Höhe nach Billigkeit. Als Grundsatz gilt, dass der Anerbe wohl bestehen kann. Nachtragserbteilung: Überträgt der Anerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen davon auf einen anderen, so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert (das ist der Ertragswert, nicht der Verkehrs wert) übersteigt, an die Miterben herauszugeben. Für Detailfragen sollte ein Notar zu Rate gezogen werden. b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen Ein eigenes gesetzliches Erbrecht besteht nunmehr nach dem Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit 1.1.2000 für diese nicht mehr; es gilt auch hier die allgemeine gesetzliche Erbfolge. - 16 -

GEWILLKÜRTE ERBFOLGE Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, entweder einseitig oder durch Mitwirkung des durch die Verfügung Be troffenen. L e t z t w i l l i g e V e r f ü g u n g e n bzw. Anordnungen sind einseitige Erklärungen, da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht mitwirkt. Sie sind daher auch jederzeit einseitig widerruflich. Der Erbvertrag Der Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung, kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt handelt. Im Erbvertrag setzt entweder ein Gatte den anderen oder es setzen beide einander zu Erben ein. Der Erbvertrag muss aber dem Erblasser mindestens ein reines Viertel des Nachlasses zu seiner freien Verfügung lassen, so dass er sich nur auf drei Viertel erstrecken kann. Über dieses freie Viertel können die Ehegatten ein (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches Testament errichten. Der Erbvertrag bindet den Erblasser. Einer einvernehmlichen Aufhebung steht allerdings nichts im Wege. Der Erbvertrag hindert den Erblasser genauso wenig wie ein Testament, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. - 17 -

Das Vermächtnis (Legat) Darunter versteht man eine letztwillige Verfügung, bei der eine oder mehrere Personen genannt Vermächtnisnehmer bestimmte Gegenstände des Nach lasses (z. B. Briefmar kensammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten sollen. Dies kann in einem Testament erfolgen oder auch in einer letztwilligen Anordnung, die keine Erbeinsetzung enthält (Kodizill). Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist somit nur Nach - lass gläubiger, d. h., er übernimmt den ihm vermachten Gegenstand und ist daher mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine Forderung ist gegen über Forderungen der Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigten und Unterhaltsberechtigten nach rangig. Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll. Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen. Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber (spätere Erblasser) gebunden. Dieser Vertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden, in welchem der Schenkende ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten muss. Das Testament Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Verfügung, jegliche Art der Vertretung (sowohl durch den gesetzlichen Vertreter, wie etwa durch einen Elternteil oder einen Sachwalter, als auch durch einen gewillkürten Vertreter, z. B. durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) ausgeschlossen. - 18 -

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erbe eingesetzt wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er den ganzen Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man von einem Universalerben. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes a) Testierfähigkeit Voll testierfähig sind: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung bewusst sind. Beschränkt testierfähig sind: Minderjährige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr; psychisch kranke und geistig behinderte Personen, denen ein Sachwalter bestellt worden ist, unter der Voraussetzung, dass sie das Bewusstsein haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, und wissen, was ihr Inhalt ist. Letztwillige Anordnungen von beschränkt testierfähigen Personen sind nur dann gültig, wenn sie mündlich vor Gericht oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden (öffentliches Testament). Mündige Minderjährige haben jedoch die Möglichkeit, ein wirksames Nottestament zu errichten ( 597 ABGB). Testierunfähig sind: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vor dem 14. Geburtstag); Geisteskranke und Geistesschwache; - 19 -

Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch der Vernunft nicht haben oder bewusstseinsgestört sind (z. B. infolge von Drogenmissbrauch wie Alkohol, Medikamente oder Rauschgift) und daher den Testiervorgang und den Inhalt der Verfügung nicht begreifen können. b) Formvorschriften Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern, dass ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erblasser zur Unterfertigung untergeschoben wird. Eigenhändiges Testament Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Form zur Erstellung eines Testamentes ist die eigenhändig schriftliche Form. Bei dieser Form müssen allerdings einige wichtige Regeln befolgt werden, da ansonsten ein derartiges Testament ungültig ist und dann doch die gesetzliche Erbfolge, die man vielleicht nicht wünscht, grundsätzlich zum Tragen kommt. Das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich, am Ende des Textes mit Datum und Unterschrift (mit vollem Namen) versehen, geschrieben werden. In diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals, unter Beisetzung des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen des Datums macht ein Testament nicht unwirksam, die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind lediglich, dass das eigenhändige Testament handschriftlich geschrieben und handschriftlich unterschrieben ist. - 20 -

Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament Testament Ich setze hiermit meine Gattin Rosa als Universalerbin für mein gesamtes Vermögen ein. Meine Kinder Resi und Rudi sollen den Pflichtteil erhalten. Salzburg, am 01.09.2002 Fritz Müller WICHTIG: Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widersprechende) Testamente auftauchen. - 21 -

Fremdhändiges Testament Wird das Testament mit der Schreibmaschine, dem Computer oder von einer anderen Person handschriftlich für den Erblasser (Testator) geschrieben, dann müssen der Erblasser selbst und d r e i fähige Testamentszeugen das Testament eigenhändig unterschreiben. Der Erblasser muss den Zeugen erklären, dass der Text seinen letzten Willen enthält. Zwei der drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen neben der Unter schrift einen auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz anbringen (z. B. Gerhard Mair als ersuchter Testamentszeuge). Den Inhalt müssen sie nicht kennen. Falls Sie Zweifel bei der Errichtung eines gültigen Testamentes haben, lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung von einem Notar oder Anwalt errichten oder prüfen. Die dabei anfallenden Kosten sind gering und somit auf alle Fälle gerechtfertigt. Hinweis: Ein Testament, das die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt, ist ungültig! - 22 -

Muster für ein fremdhändiges Testament (mit Schreibmaschine) TESTAMENT Max Schreiber Bartl Bucher als Testamentszeuge Hans Hauser als Testamentszeuge Alois Auer als Testamentszeuge - 23 -

Muster für ein fremdhändiges Testament (handschriftlich von fremder Person) - 24 -

Fritz Müller Hans Hauser als Testamentszeuge Alois Auer als Testamentszeuge - 25 -

Mündliches Testament Seit 1.1.2005 kann man nur mehr dann, wenn unmittelbare Lebensgefahr droht oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, vor zwei gleichzeitig anwesenden fähigen Zeugen, die nicht selbst erbberechtigt sind, ein mündliches Testament errichten. Zum Beispiel knapp vor einer Notoperation mit einem Arzt und einer Krankenschwester als Zeugen oder in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden. Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende Aussage der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein derartiges Testament verliert zudem drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden. Ein solches Nottestament kann auch fremdschriftlich unter Beiziehung von nur zwei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig sind, errichtet werden. Der Testamentserrichter muss dieses aber eigenhändig unterschreiben. Testamentszeugen Bei fremdhändigen und mündlichen Testamenten dürfen die erforderlichen Zeugen nicht von der Zeugenschaft ausgeschlossen sein. Untauglich als Zeugen sind: absolut Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testa- - 26 -

mentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, Personen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen; relativ ein Erbe oder Legatar hinsichtlich des ihm zugedachten Nachlasses, der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grad verschwägerte Personen von Erben oder Legataren. Die letztwillige Verfügung kann auch n o t a r i e l l oder g e r i c h t I i c h durch mündliche Erklärung (Protokoll) oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden. Hinterlegung eines Testamentes Eine letztwillige Anordnung sollte bei einem Notar hinterlegt werden. Diese wird im sogenannten Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR) per Computer registriert. Das Register wird von der Österr. Notariatskammer zentral geführt und beaufsichtigt. Der Computer kennt den Inhalt des Testaments n i c h t. Auskünfte werden nur dem Verlassenschaftsgericht bzw. dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär erteilt. Widerruf und Änderung eines Testamentes Das Testament kann im Gegensatz zum Erbvertrag jederzeit aufgehoben werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit neuerem Datum das frühere auf. Umgekehrt lebt die alte (schriftliche) letztwillige Verfügung wieder auf, wenn der Erblasser die jüngere vernichtet. Für eine Änderung gelten die Form- - 27 -

vorschriften, welche ganz allgemein auch für die Erstellung letztwilliger Verfügungen maßgeblich sind. Der Widerruf setzt Testierfähigkeit voraus. Er kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Im Unterschied zum Erbvertrag und zur Schenkung auf den Todesfall kann der Erblasser die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder sonstige Anordnungen jederzeit widerrufen. Dies gilt sogar dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung auf den Widerruf verzichtet oder erklärt hat, dass jede spätere Anordnung oder Änderung ungültig sei. Auch die Zurückstellung und der Widerruf von im ÖZTR erfassten letztwilligen Anordnungen werden in diesem eingetragen. Sollte ein privat verwahrtes Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden. Da hierbei leicht auf eine Gleichschrift vergessen werden kann, sollte man von der Erstellung von Gleichschriften und deren Ausfolgungen tunlichst Abstand nehmen. Der letzte Wille sollte auch immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Der sicherste Weg des Widerrufs eines Testaments ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen Erben ersetzt werden soll. Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen Der Erblasser kann seinen letzten Willen durch Bedingungen oder Auflagen einschränken. Durch eine Bedingung kann der Erblasser die letztwillige Zuwendung von einem ungewissen Ereignis abhängig machen, eine Auflage verpflichtet den Bedachten zu einem bestimmten Verhalten. - 28 -

Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen: gültige Bedingung: Mein Sohn erhält mein beim Institut... (Name, Adresse) geführtes Wertpapierdepot Nr...., wenn er sein Medizinstudium abschließt. gültige Befristung: Meine Tochter erhält mit der Vollendung ihres 20. Lebensjahres meinen gesamten Schmuck. gültige Auflage: Mein Erbe hat für die Erhaltung des Familiengrabs am Kalksburger Friedhof aufzukommen. Bei Nichterfüllung der Auflage verliert der Bedachte die Zuwendung. Es gibt aber auch unmögliche oder ungültige Bedingungen: Letztwillige Anordnungen, die unter einer aufschiebenden unmöglichen oder aufschiebenden unerlaubten Bedingung stehen, sind ungültig: Beispiele sind: eine bestimmte kinderlose Person darf nicht heiraten, oder eine bestimmte Person darf nur einen bestimmten Partner heiraten. Eine derartige Bedingung macht die letztwillige Anordnung, der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gänzlich unverständliche oder sinnlose Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt - 29 -

gültig. Es empfiehlt sich, den Rat eines Notars oder Anwaltes einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann. ERBUNWÜRDIGKEIT Erbunwürdig ist beispielsweise, wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet hat, wer den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert hat, wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, wer auf andere Weise versucht, den Willen des Erblassers zu vereiteln, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheits strafe bedroht ist, begangen hat und wer seine sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern erge benden Pflichten (Obsorge, Unterhalt) dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Wäre der Erbunwürdige aufgrund des Gesetzes berufen gewesen, so fällt die Erbschaft seinen Nachkommen zu. Erbunwürdigkeit beruht auf dem vermuteten letzten Willen des Erblassers, Verzeihung hebt daher die Erbunwürdigkeit auf. Personen, die des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überführt sind, sind unfähig, sich gegenseitig letztwillig zu bedenken. - 30 -

ERBVERZICHT Zu einem Erbverzicht kommt es meistens dann, wenn der Wunsch besteht, die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten des Erblassers durch Zuwendungen an den Verzichtenden herbeizuführen oder zumindest bindend zu regeln. Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dessen potenziellen Erben zustande. Er bedarf zu seiner Gültigkeit eines N o t a r i a t s a k t e s oder eines g e r i c h t l i c h e n P r o t o k o l l e s. Ein Erbverzicht kann vom Verzichtenden nicht mehr einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen werden, der Erblasser jedoch kann den Verzichtenden dennoch zum Erben einsetzen. Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel (wenn nichts anderes vereinbart) auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus. Der Erbverzicht schließt im Zweifel (mangels gegenteiliger Vereinbarung) nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch das Pflichtteilsrecht aus. Wird hingegen auf das Pflichtteilsrecht verzichtet, so bleibt das gesetzliche Erbrecht gewahrt. Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus und möchte, dass es nach seinem Tod ausschließ lich von der Tochter A übernommen wird. Er bewegt daher die Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allenfalls gegen Zahlung einer Abfindung, zu verzichten. - 31 -

PFLICHTTEILSRECHT Bestimmten Personen kommt unabhängig vom Inhalt einer etwa bestehenden letztwilligen Verfügung der sogenannte Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass diese Personen aufgrund des Gesetzes im konkreten Fall erbberechtigt wären und dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. Diese Personen nennt man auch Noterben. Ausgenommen sind daher auch erbunfähige, erbunwürdige Personen und solche, die auf das Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichtet haben. Die pflichtteilsberechtigten Personen sind: die Nachkommen (sofern sie konkret gesetzlich erbberechtigt wären); der Ehegatte; die Vorfahren (aber nur dann, wenn keine Nach kommen des Erblassers vorhanden sind). Wichtiger Hinweis: Geschwister des Erblassers und ihre Nachkommen sind daher niemals pflichtteilsberechtigt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Erbrecht, sondern nur ein Forderungs recht gegen den Nachlass (später nach der Einantwortung gegen die Erben) zu. Daher besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf bestimmte Verlassen schaftsgegenstände, sondern nur auf eine bestimmte Geldsumme. - 32 -

Pflichtteilsquote Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils danach, was die pflichtteilsberechtigten Personen als gesetzliche Erbquote erhalten hätten, und beträgt: bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote; bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote. Beispiele: A hinterlässt seine Gattin B und seine Kinder C und D. Wie hoch ist der Pflichtteil von C und D? Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Sechstel. A verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Gattin B, seinen Vater V und seine Mutter M. Wie hoch ist der Pflichtteil von V und M? Der Pflichtteil beträgt je ein Achtzehntel. A hinterlässt seine Eltern M und V. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel. Wenn der Erblasser mit einem Elternteil oder einem Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis hatte, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann er den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine solche Pflichtteilsminderung wird v. a. zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater in Betracht kommen. Das Recht auf Pflichtteils- - 33 -

minderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Beispiel: Ein uneheliches Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und in der von ihr neu gegründeten Familie (Mutter und Stiefvater), unterhält keinerlei Kontakt zum leiblichen Vater, und es bestand auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein familiäres Naheverhältnis. Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte tritt nicht automatisch (von Gesetzes wegen) ein, sie muss sich vielmehr aus einer vom Erblasser errichteten letzt willigen Verfügung ergeben. Pflichtteilsberechtigte Personen haben das Recht, die Schätzung und Inventari sierung (Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses) des Nachlasses zu verlangen sowie dass unter Um - ständen zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen des Erblassers (vor allem an andere pflichtteilsberechtigte Personen) bei der Berechnung ihres Pflichtteiles berücksichtigt werden ( Schenkungsan rechnung ). Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist vom reinen Nachlass auszugehen, das ist das um die Schulden des Erblassers und Begräbniskosten bereinigte Vermö gen. Wichtiger Hinweis: Für die Pflichtteilsberechnung wird bei Liegenschaften nicht der Einheitswert, sondern der V e r k e h r s w e r t herangezogen. - 34 -

Schenkungspflichtteil Der Erblasser soll die Pflichtteilsansprüche nicht dadurch vereiteln, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese Ansprüche gingen ins Leere, wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist. Das soll durch die sogenannte Schenkungsanrechnung verhindert werden. Im Einzelfall sind diese Anrechnungen recht kompliziert. Da die hiebei zu beachtenden (Verjährungs-)Fristen zwischen Schenkung und Todesfall gegebenenfalls unterschiedlich zu bemessen sind, wobei u. a. auf den Zweck der Schenkung, die Person des Beschenkten, die Höhe der Schenkung (Relation zum Gesamtvermögen) Bedacht zu nehmen ist, erscheint die Kontaktierung eines Rechts - anwalts oder Notars für die Behandlung dieser auf den konkreten Einzelfall bezogenen Frage zweckmäßig und ratsam. ENTERBUNG Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteiles durch letztwillige Verfügung. Die Entziehung des Die Entziehung des gesetzlichen Erbteiles liegt in der Verfügungsfreiheit des Erblassers und bedarf keiner Begründung. Pflichtteiles ( Enterbung ) ist jedoch nur aus einem der im Gesetz ( 768 ff. ABGB) angeführten Enterbungsgründe zulässig und muss, außer in den Fällen, bei denen es sich um allgemeine Erbunwürdigkeitsgründe handelt, im Testament ausdrücklich ausgesprochen und begründet werden. Im Falle von Streitigkeiten muss der Erbe die Enterbung der Pflichtteilsberechtigten und - 35 -

das Vorliegen eines Enterbungsgrundes (Rechtmäßigkeit der Enterbung) beweisen. Achtung: Die Nachkommen eines rechtmäßig enterbten Kindes haben Anspruch auf den Pflichtteil. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (dies wurde von der Rechtsprechung bei der Vernachlässigung eines kranken Vaters und bei grob schuldhafter Verletzung der Unterhaltspflicht bejaht. Notstand kann auch bei finanzieller oder psychischer Hilfsbedürftigkeit bestehen); wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung/en zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßende Lebensart führt; hoch verschuldet und verschwenderisch ist. Der Ehegatte kann überdies enterbt werden, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe. Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil seinen Kindern ganz oder zum größten Teil entgehen würde, so kann der Erblasser veranlassen, dass der Pflichtteil direkt den Kindern des Noterben zugewendet wird. Man spricht in diesem Fall von Enterbung in guter Absicht. - 36 -

ERBSCHAFTSERWERB Die Vermögensübernahme durch den Erben Zunächst kommt es zum sogenannten Erbanfall (Tod des Erblassers oder Todeserklärung), wobei der zuständige Notar als Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durchführt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verteilungsordnung, die am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr vom Landesgericht aufgestellt wird. Den ersten Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die Todesfallaufnahme dar, die der Gerichtskommissär vornimmt. Sie hat im Wesentlichen Informations- und Sicherungszweck, dient zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers und zur Vorprüfung der Zuständigkeiten und der Frage, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll. Der Erbe darf sich allerdings nicht einfach der Verlassenschaft bemächtigen, sondern er muss seine Rechtsposition im Verlassenschaftsverfahren durch Abgabe einer bedingten oder unbedingten Erbantrittserklärung geltend machen. Für Todesfälle nach dem 31.12.2004 gelten die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111): Demnach kann der Gerichtskommissär die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge (ohne erforderliche Genehmigung des Gerichts) ausfolgen oder entsprechende (betraglich beschränkte, mit seinem Amtssiegel versehene) Kontofreigaben erteilen, welche keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Ist unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen, dass einem Dritten an Gegenständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen (vom Verstorbenen lediglich verwahrte Sachen), ein Recht zusteht, so kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens ausüben. Der Erbe eines nach dem 31.12.2004 Verstorbenen, - 37 -

der bei Antritt der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat nach dem ebenfalls neu gefassten 810 ABGB das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen ( 172 AußStrG nf), die jedoch bei Änderung der Vertretungsverhältnisse vom Gerichtskommissär wieder abzufordern ist. Schließlich erfolgt die eigentliche Vermögensübernahme durch einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung), der den Übergang des Nachlasses in das Eigentum des Erben bewirkt. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, wenn kein oder ein den Betrag von ca. EUR 4.000, nicht übersteigendes Nachlassvermögen (ohne Abzug von Schulden) vorhanden ist, keine Liegenschaften zum Nachlass gehören und somit kein Verlassenschaftsverfahren stattfindet, wenn das Gericht die Aktiva einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern überlässt, weil nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben oder ein Antrag auf Überlassung als erblos gestellt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde (sogenannte Überlassung an Zahlungs statt ); sind mehrere Gläubiger vorhanden, so ist im Wesentlichen - 38 -

nach den Vorschriften der Konkursordnung zu verteilen ( kridamäßige Verteilung ), wobei vorrangig die Massekosten (Verfahrenskosten, Kosten des Verlassenschaftskurators, dann die Kosten für ein einfaches Begräbnis) berichtigt werden, oder der Nachlasskonkurs (nach der KO) eröffnet wird, ferner bei einem sogenannten Ausfolgungsverfahren, bei dem das im Inland befindliche Vermögen den Erben von ausländischen Staatsbürgern in einem vereinfachten Verfahren überlassen wird, wenn der/die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hatte und die Rechtsdurchsetzung im Ausland für die Erben möglich ist. Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde ein besonders wichtiges Reformziel des neuen Außerstreitgesetzes verwirklicht, nämlich die Umgestaltung des Verlassenschaftsverfahrens zur Feststellung des Erbrechtes; musste nach dem alten Außerstreitgesetz das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen werden, bis über die Erbrechtsklage im Zivilprozess entschieden worden ist, wird nunmehr darüber im Verlassenschaftsverfahren selbst entschieden. BERUFUNG ZUR ERBFOLGE Der Erbe wird durch GESETZLICHE oder GEWILLKÜRTE ERBFOLGE bestimmt. - 39 -

DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008 Das Schenkungsmeldegesetz wurde am 6. Juni 2008 im Parlament beschlossen: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird (SchenkMG 2008). Inkrafttreten Aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 entfällt die Erbschafts- und Schenkungssteuer für unentgeltliche Erwerbe ab dem 1. August 2008. Durch das SchenkMG 2008 wurden Meldebestimmungen eingeführt, die dazu beitragen sollen, Missbrauch aufgrund der geänderten Gesetzeslage hintanzuhalten. Die neuen Meldebestimmungen sind auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht. Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, für die die Steuerschuld vor dem 1.8.2008 entsteht, unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Beachte: Bei Erwerben aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers. - 40 -

Neue Meldepflichten bei Schenkungen Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn Bargeld, Kapitalforderungen, Unternehmensanteile, Betriebe (Teilbetriebe), bewegliches körperliches Vermögen oder immaterielle Vermögensgegenstände erworben werden und der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigiebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Befreiung von der Anzeigepflicht Angehörige Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von EUR 50.000, pro Jahr gemeldet werden. Schenkungen innerhalb eines Jahres zwischen denselben Personen sind dabei zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Als Angehörige gelten neben dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, ebenso nah Verschwägerte sowie Lebensgefährten und deren Deszendenten. Nicht-Angehörige Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht die Meldepflicht bereits bei Übersteigen einer Wertgrenze von EUR 15.000,. Hier gilt eine 5-Jahres-Betrachtung. - 41 -