Übergabevertrag Testament Erbschaftssteuer Ortenauer Erbrechtstage Pflichtteilsanspruch Schenkung Das neue Erbrecht
Das Neue Erbrecht Rechtsanwalt Markus Arendt Morstadt Arendt Anwaltspartnerschaft, Offenburg Seite 1 Seite 1 150 Mrd Euro werden jährlich in Deutschland vererbt 4% 50% Geldvermögen Immobilienvermögen 46% Andere Vermögenswerte (Schmuck, Kunst, etc.) Befragung von Infratest: 25,8 % der Befragten haben ein Testament und eine andere Regelung (18,4 % in Baden-Württemberg) 48,1 % der über 60-Jährigen haben noch kein Testament (!) Seite 2 Seite 2 85 % der Testamente sind fehlerhaft!
Die 10 größten Fehler bei der privaten Vermögensnachfolge und wie Sie es besser machen können! 1. Ich brauche kein Testament ich habe alles mit meinen Lieben besprochen! 2. Was soll ich schon regeln ich habe doch kein Vermögen! 3. Meine Erben müssen meinen letzten Willen genau beachten! 4. Warum brauche ich ein Testament? Es erben doch eh alles meine Frau und meine Kinder! 5. Schulden kann ich gar nicht erben! Seite 3 Seite 3 Die 10 größten Fehler bei der privaten Vermögensnachfolge und wie Sie es besser machen können! 6. Ehegatten sollten immer ein gemeinsames Testament errichten! 7. Mein Testament kann ich jederzeit widerrufen! 8. Denen zeig ich s: Ich enterbe meine Familie! 9. Ehe ohne Trauschein: Wir leben doch als Ehepaar, also gilt für uns das Ehegattenerbrecht! 10. Ein Testament genügt alles ist bestens geregelt. Seite 4 Seite 4
Das neue Erbrecht seit 01.01.2010 Modernisierung Pflichtteilsentziehung Erweiterung Stundungsgründe Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzung Verbesserte Honorierung von Pflegeleistungen bei Erbausgleich Kürzere Verjährungsfristen Änderungen bei den Erbschaftssteuersätzen Seite 5 Seite 5 Steuerklassen 15 ErbStG Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers oder Schenkers werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Seite 6 Seite 6
Steuerklassen 15 ErbStG Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers oder Schenkers werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse II die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte Seite 7 Seite 7 Steuerklassen 15 ErbStG Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers oder Schenkers werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Seite 8 Seite 8
Persönliche Freibeträge Steuerfrei bleibt in den Fällen des 2 (1) Nr. 1 ErbStG der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 500.000,00 der Kinder im Sinne der Steuerklasse I in Höhe von 400.000,00 der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000,00 der Enkel: 200.000,00 der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000,00 der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000,00 Seite 9 Seite 9 Erbschaftssteuer: Steuersätze (alt) und neu Wert des Erwerbs ( 10) bis einschl. Euro vom Hundertsatz in der Steuerklasse I II III 75.000 7 (15) 30 30 300.000 11 (20) 30 30 600.000 15 (25) 30 30 6.000.000 19 30 30 Seite 10 Seite 10
Erbschaftssteuer: Steuersätze (alt) und neu Wert des Erwerbs ( 10) bis einschl. Euro vom Hundertsatz in der Steuerklasse I II III 13.000.000 23 26.000.000 27 Über 26.000.000 30 (35) 50 (40) 50 (43) 50 50 50 50 Seite 1 Seite 1 FALL: Das Einfamilienhaus Sohn erbt väterliches Einfamilienhaus Verkehrswert: 500.000 Freibetrag: 400.000 zu versteuern: 100.000 Steuersatz 11% - Steuerlast 11.000 Seite 12 Seite 12
FALL: Das Einfamilienhaus / VARIANTE Erblasser hatte keine Kinder. Vererbt das Haus an seinen Neffen. Verkehrswert: 500.000 Freibetrag: 20.000 zu versteuern: 480.000 Steuersatz 30% - Steuerlast 144.000 Seite 13 Seite 13 Zeitnaher Handlungsbedarf: Übertragung großer Immobilienvermögen Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen Unsere Ratschläge Rechtzeitige Planung auf den Erbfall Erbengemeinschaft vermeiden Vorweggenommene Erbfolge bedenken Pflichtteile berücksichtigen Testamentsvollstreckung bedenken Seite 14 Seite 14
Der Übergabevertrag als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge Rechtsanwalt Alexander Kofler Morstadt Arendt Anwaltspartnerschaft, Offenburg Seite 1 Vorweggenommene Erbfolge Begriffsbestimmung: Der künftige Erblasser überträgt schon zu Lebzeiten sein Vermögen oder Teile seines Vermögens Seite 2
Vorweggenommene Erbfolge - warum sollte man jetzt handeln? Vorteile: Gerechtigkeit Familienfriede Umgehung unliebsamer Erben (kalte Enterbung) Rechtssicherheit auch im Alter Steuerersparnis in doppelter Hinsicht Seite 3 Vorweggenommene Erbfolge - warum sollte man jetzt handeln? Nachteile: Sofortiger Eigentumswechsel Vorversterben des Bedachten Seite 4
Absicherung des Übergebers 1. LEBENSLANGES WOHNRECHT Konkrete Bezeichnung notwendig Mitbenutzungsrechte Kostentragung (Schönheitsreparaturen, Nebenkosten) Rangfolge beachten Vorsicht bei Mietverträgen Seite 5 Absicherung des Übergebers 2. NIESSBRAUCH v.a. bei Einfamilienhaus und ETW Sicherung der Mieteinnahmen Kostentragung durch Übergeber Seite 6
Absicherung des Übergebers 3. RÜCKFORDERUNGSRECHTE DES ÜBERGEBERS Bei Vorversterben des Übernehmers Bei Verkauf durch Übernehmer Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bei grobem Undank Sicherung durch Vormerkung Seite 7 Absicherung des Übergebers 4. PFLEGEVERPFLICHTUNG Genaue Festlegung der Leistungspflichten Orientierung an Pflegestufen Wer erhält das Pflegegeld? Pflegeort Beschränkung durch Zumutbarkeit für Übernehmer Seite 8
Absicherung des Übergebers WEITERE NOTWENDIGE REGELUNGEN Löschung oder Übernahme von Belastungen Ausgleichszahlungen an Geschwister (i.v.m. Pflichtteilsverzicht) Anrechnung auf den späteren Erbteil/ Pflichtteil? Seite 9 Absicherung des Übergebers PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH Umgehung unliebsamer Erben Gemischte Schenkung (Gegenleistungen) 10-Jahresfrist grds: ab Eintragung Ausnahme: Übergeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer >> Ergebnis: Abwägung erforderlich! Seite 10
Verarmung des Schenkers/Sozialhilferegress Die Angst vor dem Zugriff des Sozialamtes auf das Haus im Falle der Pflegebedürftigkeit/Heimunterbringung sollte nicht Hauptmotivation für eine Hausübertragung sein! Sozialhilferegress Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung 10-Jahresfrist grds: ab Eintragung Ausnahme: Übergeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer Seite 11 Mögliche Einwendungen gegenüber Sozialamt Gemischte Schenkung (Gegenleistungen) Eigene Investitionen des Übernehmers Fehlerhafte Ermessensausübung des Sozialleistungsträgers Seite 12
Elternunterhalt Grundfreibetrag: EUR 1.400,00 Weitere Freibeträge 50%-Regelung Auskunftsansprüche gegen Geschwister Zugriff auf das Vermögen der Kinder? Schonvermögen! BGH: individuelle Betrachtung Seite 13 NOTIZEN
Markus Arendt Rechtsanwalt Für weitere Informationen rund ums Erben und Vererben besuchen Sie bitte unsere Internetseite www.morstadt-arendt.de oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Philipp-Reis-Straße 9 77652 Offenburg Telefon: 07 81/9 90 75 95 Telefax: 07 81/9 90 65 95 info@morstadt-arendt.de www.morstadt-arendt.de