Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 3: Taxigeschäft Lösungshinweise Frage 1: Grundrechtsverletzung S könnte in einem seiner Grundrechte verletzt sein. (Hinweis: Für den Fall einer Urteilsverfassungsbeschwerde, vgl. Fallfrage 2a), ist folgendes zu ergänzen: Als Besonderheit bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde ist jedoch in Bezug auf den Prüfungsumfang zu beachten, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Daher überprüft es grundsätzlich nicht die Auslegung des einfachen Rechts durch die zuvor tätig gewordenen Gerichte, es sei denn es handelt sich um die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Dies ist der Fall, wenn bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt worden ist.) I. Verletzung des Art. 12 I GG Berufsfreiheit In Betracht kommt zunächst eine Verletzung des Art. 12 I GG. 1. Schutzbereich Hierfür müsste der Schutzbereich eröffnet sein. a) Die Berufsfreiheit stellt zwar nur ein sog. Deutschen-Grundrecht dar; S ist jedoch Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und kann sich folglich auch auf dieses Grundrecht berufen. Der persönliche Schutzbereich des Art. 12 I GG ist damit eröffnet. b) Des weiteren müsste auch der sachliche Schutzbereich des Art. 12 I GG eröffnet sein. Satz 1 schützt nach seinem Wortlaut die Wahl des Berufs, die Wahl des Arbeitsplatzes und die Wahl der Ausbildungsstätte. Satz 2 befasst sich mit der Berufsausübung. Gleichwohl geht die h.m. von einem einheitlichen Schutzbereich Berufsfreiheit aus, der alle Aspekte des Berufs umfasst. Dies wird damit begründet, dass eine strikte Trennung nicht möglich sei. Es handele sich vielmehr um verschiedene Phasen eines berufsbezogenen Vorganges, die ineinander übergingen Die Tätigkeit des S als Taxifahrer müsste folglich einen Beruf darstellen. Unter Beruf im Sinne des Art. 12 I GG ist jede erlaubte, auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, zu verstehen. Bei der Tätigkeit als Taxifahrer handelt es sich um eine erlaubte, d.h. nicht strafrechtlich verbotene Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Sie stellt damit einen Beruf im Sinne des Art. 12 I GG dar. Fraglich ist jedoch, ob sich S auch dann auf Art. 12 I GG berufen kann, wenn er die Tätigkeit als Taxifahrer nicht hauptberuflich, sondern nur nebenberuflich ausübt. S will jedoch dauerhaft diese Nebentätigkeit als Taxifahrer aufnehmen; sie soll zumindest teilweise zur Schaffung seiner Lebensgrundlage beitragen. Auch solche Nebentätigkeiten fallen unter den Berufsbegriff. Der Schutzbereich des Art. 12 I GG ist folglich eröffnet. 2. Eingriff In diesen Schutzbereich müsste die Behörde eingegriffen haben. (Hinweis: Mit Blick auf Fallfrage 2a) wäre hier auf das letztinstanzliche Urteil abzustellen. Dies gilt für die gesamten Ausführungen zur Fallfrage 1, so dass im Weiteren nicht mehr explizit auf diese Auswirkung der unterschiedlichen Fragestellung hingewiesen wird.)
Nach dem engen klassischen Eingriffsbegriff muss derselbe demnach final und unmittelbar wirken, als Rechtsakt mit rechtlicher Wirkung ausgestattet sein, sowie mit Befehl und Zwang angeordnet bzw. durchgesetzt werden. Für Art. 12 I GG hat das BVerfG darüber hinaus die sog. Drei-Stufen-Theorie entwickelt. Danach kann es Einschränkungen auf drei verschiedenen Ebenen geben. Es kann sich um eine Berufsausübungsregelung ( Wie ) handeln oder um eine subjektive bzw. objektive Zugangsbeschränkung ( Ob ). Letztere beiden unterscheiden sich dahingehend, ob die Berufswahl von Kriterien abhängig gemacht wird, die an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten anknüpfen. Vorliegend wird es dem S mit der Ablehnung der Genehmigung zum Taxifahren, die nach dem Gesetz vorgeschrieben ist, verwehrt, legal seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Berufswahl wird also mit Hinweis auf die Bedürfnisklausel und daher aufgrund objektiver Kriterien zielgerichtet untersagt. Da bereits ein Eingriff im klassischen Sinne vorliegt, ist auch das Erfordernis einer subjektiv oder objektiv berufsregelnden Tendenz erfüllt. (Hinweis: Diese Anforderung gewinnt nur dann Bedeutung, wenn ein Eingriff lediglich nach dem weiteren sog. modernen Eingriffsbegriff bejaht werden kann. Nach diesem Begriff ist ein Eingriff bei jeder staatlichen Maßnahme anzunehmen, die eine in den Schutzbereich fallende Tätigkeit erschwert, verbietet, unmöglich macht oder sanktioniert.) 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff in den Schutzbereich könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. a) Grundrechtsschranke Laut Sachverhalt erfolgte die Versagung der Genehmigung unter Berufung auf 13 IV PBefG. Gem. Art. 12 I 2 GG kommt grundsätzlich eine Einschränkung durch oder aufgrund Gesetzes in Betracht, vorliegend also aufgrund eines Gesetzes (Versagung aufgrund 13 IV PBefG). Art. 12 I 2 GG sieht ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt nur für die Berufsausübungsfreiheit vor. Dieser Gesetzesvorbehalt gilt entgegen des Wortlautes des Art. 12 I 2 GG aber nicht nur für die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 I 2 GG, sondern für die umfassende Berufsfreiheit einschließlich des Art. 12 I 1 GG. Die bereits im Rahmen des Schutzbereichs angeführte Begründung gilt hier ebenso, so dass mit dem einheitlichen Schutzbereich auch ein einheitlicher Gesetzesvorbehalt korrespondiert. b) Grenzen der Einschränkbarkeit Die Genehmigungsversagung ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage eines verfassungsmäßigen Gesetzes ergangen ist und selbst verfassungsgemäß ist. aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage ( 13 IV PBefG) 1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ( 13 IV PBefG) Hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit des 13 IV PBefG lassen sich aus dem Sachverhalt keine Bedenken ableiten. Die Bundeskompetenz folgt aus Art. 72 II, 74 I Nr. 22 GG. 2) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ( 13 IV PBefG) In Bezug auf die Anforderungen des Art. 19 I GG (Einzelfallgesetz und Zitiergebot) sind keine Probleme ersichtlich. 13 IV PBefG müsste jedoch eine verhältnismäßige Regelung treffen. Nicht jedes Gesetz, das aufgrund des Gesetzesvorbehaltes erlassen worden ist, kann das Grundrecht begrenzen, sondern nur solche Gesetze, die einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf der einen und dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck auf der anderen Seite schaffen, erfüllen diese Voraussetzung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG.
Zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Berufsfreiheit die sog. Drei-Stufen-Theorie entwickelt, die bei den verschiedenen Prüfungspunkten der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ist. Hinweise: Die Drei-Stufen-Theorie unterscheidet drei Arten von Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit mit zunehmender Eingriffsintensität, an die zunehmend stärkere Anforderungen gestellt werden, wobei der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum parallel hierzu abnimmt. Regelungen nach Art. 12 I 2 GG müssen stets auf derjenigen Stufe vorgenommen werden, auf der der geringste Eingriff in die Berufsfreiheit bei Erreichung des verfolgten Zieles erfolgt. Die nächsthöhere Stufe darf der Gesetzgeber erst betreten, wenn die befürchtete Gefahr mit verfassungsmäßigen Mitteln der vorausgehenden Stufe nicht wirksam bekämpft werden kann. 1. Stufe: Regelungen der Berufsausübung Diese dienen dazu, die Bedingungen und Modalitäten der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zu regeln, d.h. die Art und Weise beruflicher Tätigkeit. Sie sind zulässig, wenn mit ihnen vernünftige Gründe des Allgemeinwohls verfolgt werden. 2. Stufe: Regelungen subjektiver Zulassungsvoraussetzungen Diese knüpfen die Wahl eines Berufs an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen. Ob der Betreffende auf die Eigenschaften Einfluss hat, ist nicht entscheidend. Eine solche Regelung ist zulässig, wenn sie ein zwingendes Erfordernis zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter darstellt. Solche Gemeinschaftsgüter sind z.b. die Volksgesundheit und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 3. Stufe: Regelungen objektiver Zulassungsvoraussetzungen Diese Regelungen binden die Berufsausübung an Voraussetzungen, die mit der Person des Betreffenden nichts zu tun haben (z.b. staatliche Monopole, Bedürfnisklauseln). Nur der Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren kann eine Maßnahme auf dieser Stufe rechtfertigen. (1) Legitimer Zweck Zunächst muß das Gesetz einen legitimen Zweck verfolgen. 13 IV PBefG dient dem Zweck, den Konkurrenzdruck zwischen den Taxifahrern und -unternehmen abzuschwächen und so den Markt des Gelegenheitsverkehrs zu entspannen, also die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes durch ausreichendes taxmäßiges Einkommen zu gewährleisten. Dies dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Existenz und dem reibungslosen Funktionieren des Gelegenheitsverkehrs und stellt einen legitimen Zweck dar. Kein legitimer Zweck wären jedoch Ziele wie Verhinderung von einfachem Wettbewerb oder Konkurrentenschutz. Dagegen stellt der Bestandsschutz des Taxengewerbes insgesamt vor ruinösem Wettbewerb einen derartigen Zweck dar. (2) Geeignetheit Das Gesetz ist geeignet, wenn es den verfolgten Zweck zu fördern vermag; es besteht insoweit eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Durch die Kontingentierung der Taxifahrlizenzen wird nur eine bestimmte Anzahl von Taxen zugelassen, so daß der Konkurrenzdruck nicht übermäßig steigt. (3) Erforderlichkeit Die Kontingentierung stellt eine objektive Zulassungsvoraussetzung dar, die Kontingentierung ist allein abhängig von objektiven Kriterien (s.o.). Folglich ist zu fragen, ob der verfolgte Zweck nicht auf einer niedrigeren Stufe erreicht werden kann. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch Überwachungsmaßnahmen als Maßnahmen der Berufsausübung nicht möglich, da sie zum einen den Zweck nicht vollständig erfüllen können und zum anderen einen zu großen Aufwand erwarten lassen. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen können
ebenso wenig Abhilfe leisten, da das zu bekämpfende Problem nicht primär in den Fähigkeiten der Bewerber begründet ist, sondern in der objektiven Marktlage. Auch eine mildere, gleich wirksame Maßnahme auf derselben Stufe, d.h. eine andere Form der objektiven Zulassungsgrenze, ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist folglich erforderlich. (4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sind der verfolgte Zweck und das betroffene Grundrecht gegeneinander abzuwägen. Da es sich um eine objektive Zulassungsbeschränkung handelt, muss der verfolgte Zweck einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dienen, dem nachweislich oder höchstwahrscheinlich schwere Gefahren drohen. Die Funktionsfähigkeit des Gelegenheitsverkehrs allgemein stellt sicherlich kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Anders sieht es jedoch bei dem Taxenbetrieb im speziellen aus. Zumindest in größeren Städten ist dieser eine notwendige Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehrs. Diese Aufgabe kann von keinem anderen Verkehrsträger übernommen werden. Man denke nur an in der körperlichen Mobilität beeinträchtigte Menschen (bspw. ältere Menschen), die auf ein Verkehrsmittel direkt vor der Haustür angewiesen sind. Insofern sind hier wichtige Interessen der Allgemeinheit berührt, es handelt sich bei dem Taxenbetrieb um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Ohne die Einführung einer derartigen Bedürfnisklausel wäre auch mit einer erheblichen Zunahme an entsprechenden Taxenbetrieben zu rechnen. Diese führte höchstwahrscheinlich zu einem insgesamt ruinösen Wettbewerb mit fatalen Folgen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Gleichzeitig ist auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in seiner elementaren Bedeutung bei solchen Regelungen zu berücksichtigen. Daher ist zu fordern, dass die tatsächlichen Umstände, die der Ermittlung des Bedarfs an Taxen zugrunde zu legen sind, zum einen sehr präzise gefasst sein und zum anderen diese Umstände ständig überprüft werden müssen. Wie sich aus 13 IV PBefG ergibt, wird diesen Anforderungen durch das Gesetz Rechnung getragen. Die Verhältnismäßigkeit ist mithin gewahrt, die gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist folglich verfassungsgemäß. bb) Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung ergeben sich nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu berufen, die einzelnen Tatbestandsmerkmale des 13 IV PBefG zu überprüfen und darunter den konkreten Fall zu subsumieren. Gravierende Entscheidungsmängel sind aus der Entscheidung nicht erkennbar. Es wurde auf eine neueste umfangreiche Erhebung Bezug genommen, auch die anderen Bewerbern erteilten Genehmigungen wurden bei der ursprünglichen Entscheidung in die Abwägung miteinbezogen. Wenn die gesetzliche Grundlage selbst verfassungsgemäß ist und die Behörde eine umfassende Abwägung vorgenommen hat, ergeben sich daraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung. 4. Zwischenergebnis Die Entscheidung beruht folglich auf einer verfassungsgemäßen Grundlage und ist selbst verfassungsgemäß. Der Eingriff in Art. 12 I GG ist demnach nach 13 IV PBefG, Art. 12 I 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 12 I GG ist nicht verletzt. II. Verletzung des Art. 14 I GG Eigentumsfreiheit Zu denken wäre an Art. 14 I GG, da S seinen Fiat nicht in der gewünschten Form nutzen kann. Auch die Nutzungsmöglichkeit kann unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 I GG fallen. Jedoch ist zwischen Art. 12 I und Art. 14 I GG eine Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der betroffenen Interessen vorzunehmen. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Tätigkeit, also auf dem Erwerb mit Hilfe eines Eigentumsgegenstandes. Damit scheidet Art. 14 I GG bereits tatbestandlich aus.
III. Verletzung des Art. 2 I GG Handlungsfreiheit Als subsidiäres Auffanggrundrecht ist Art. 2 I GG nicht mehr einschlägig, da bereits der Schutzbereich des Art. 12 I GG eröffnet wurde. IV. Verletzung des Art. 3 I GG Gleichheitsgebot Schließlich kann eine Verletzung des Art. 3 I GG erwogen werden. 1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Hierfür muss eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen. Es muss demnach eine Person / Personengruppe / Situation im Verhältnis zu einer vergleichbaren anderen Person / Personengruppe / Situation durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt unterschiedlich behandelt werden. Vorliegend wird S anders behandelt als andere, gleich qualifizierte Taxifahrer. Dies erfolgt auch durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt, nämlich den Bundesgesetzgeber. Somit handelt es sich um eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Das BVerfG differenziert im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach der Intensität, mit der eine Ungleichbehandlung die Betroffenen beeinträchtigt. Bei geringerer Intensität wird Art. 3 I GG lediglich als bloßes Willkürverbot verstanden, so daß jeder sachliche Grund für eine Rechtfertigung genügt. Bei größerer Intensität hingegen verlangt das BVerfG einen gewichtigen sachlichen Grund, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird notwendig. Vorliegend dürfte eher von einer größeren Intensität der Beeinträchtigung auszugehen sein, da die Bedürfnisklausel durch die Betroffenen nicht beeinflussbar ist und zugleich jegliche Ausübung des Taxifahrerberufs verboten wird. Jedenfalls aber liegt eine Rechtfertigung vor, vgl. dazu die obigen Ausführungen. Hinzu kommt, dass S die Genehmigung später als andere, diesbezüglich erfolgreichere, Taxifahrer beantragt hat. Es liegt somit kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG vor V. Ergebnis Grundrechtsverstöße sind nicht festzustellen. Frage 2a): Verfassungsbeschwerde Als einzig möglicher Individualrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht käme nach Erschöpfung des Rechtswegs eine Verfassungsbeschwerde des S in Betracht (Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 23 I, 90 ff. BVerfGG). I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde zuständig. II. Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG ist "jedermann" antragsberechtigt. Jedermann im Sinne dieser Vorschriften sind alle natürlichen Personen. Folglich ist S beteiligtenfähig. S müßte weiterhin verfahrensfähig sein. Die Verfahrensfähigkeit ist weder im Grundgesetz, noch im BVerfGG geregelt. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt die Verfahrensfähigkeit danach, ob die antragstellende Person in der Lage ist, nach ihrem geistigen Vermögen ihre Grundrechte selbst vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen.
Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, daß S volljährig ist. Mangelnde geistige Reife, Grundrechtsmündigkeit oder Einsichtsfähigkeit können dem Sachverhalt ebenso nicht entnommen werden. III. Beschwerdegegenstand S müsste sich weiterhin gegen einen für eine Verfassungsbeschwerde geeigneten Beschwerdegegenstand wenden. Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG können nur Akte der öffentlichen Gewalt Beschwerdegegenstand sein. Der Begriff der öffentlichen Gewalt entspricht dem in Art. 1 III GG und setzt sich folglich aus Legislative, Exekutive und Judikative zusammen. Der Fallfrage zufolge handelt es sich vorliegend um eine Urteilsverfassungsbeschwerde. Die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung stellt einen Akt der Judikative dar, ist demnach ein tauglicher Beschwerdegegenstand. (Hinweis: Das BVerfG erlaubt es dem Beschwerdeführer zusätzlich auch gegen Entscheidungen der Vorinstanzen, sowie gegen den zugrunde liegenden Exekutivakt vorzugehen. Ein Vorgehen gegen 13 IV PBefG wäre jedoch unzulässig. Zwar liegt auch hier ein Akt der öffentlichen Gewalt nämlich der Legislative vor, jedoch scheiterte es an der Unmittelbarkeit des Eingriffs.) IV. Beschwerdebefugnis S müsste zudem beschwerdebefugt sein. 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass S im Rahmen seiner Klageerhebung substantiiert darlegt, dass er möglicherweise durch den Beschwerdegegenstand in seinen in Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG genannten Rechten verletzt sein könnte. Die Befugnis setzt also nur eine nachvollziehbare Behauptung einer Rechtsverletzung voraus. Als betroffene Rechte kommen dabei nur Grundrechte und grundrechtsähnliche Rechte, die das Grundgesetz enthält, in Betracht. Zu denken ist hier insbesondere an die Grundrechte aus Art. 12 I, 14 I, 2 I, 3 I GG. S müsste die mögliche Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 I, 14 I, 2 I, 3 I GG substantiiert rügen. Davon ist nach dem Sachverhalt auszugehen. Der Sachverhalt enthält hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung der genannten Grundrechte. Eine Verletzung erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen. 2. Betroffenheit (selbst, gegenwärtig, unmittelbar) Zudem müsste S darlegen, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Diese insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze entwickelte Einschränkung der Beschwerdebefugnis, die eine Popularklage ausscheiden und verhindern soll, wird bei Verfassungsbeschwerden gegen Verwaltungsakte und Urteile in der Regel erfüllt, wenn sich der Adressat des Verwaltungsaktes bzw. Urteils selbst dagegen mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde wendet. S ist folglich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. S ist beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung und allgemeine Subsidiarität Weiterhin müsste S nach Art. 94 II 2 GG, 90 II 1 BVerfGG den Rechtsweg vor Anrufen des Bundesverfassungsgericht erschöpft haben, d.h. S müsste alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen haben. Dies ist nach dem Sachverhalt (Frage 2a) geschehen. Zudem dürfte die Grundrechtsverletzung auf keinerlei andere Weise hätte beseitigt werden können. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden mit dem zunächst zu begehenden Rechtsweg ist dies in der Regel
unproblematisch. So auch hier, der Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht hier der Zulässigkeit nicht im Wege. VI. Form und Frist Die Verfassungsbeschwerde müsste S schriftlich, 23 I 1 BVerfGG, und begründet, 92 BVerfGG, einreichen. Es handelt sich hier um einen Fall, der sich gegen Akt der öffentlichen Gewalt richtet, dem gegenüber der Rechtsweg eröffnet ist, 93 I BVerfGG. Folglich gilt die einmonatige Frist, die sich auch auf die Begründung bezieht. S müsste demnach nach Durchführung des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung des letztinstanzlichen Urteils Verfassungsbeschwerde erheben. VII. Ergebnis Wenn S die formalen Voraussetzungen beachtet, wäre seine Verfassungsbeschwerde zulässig. Frage 2b): Konkrete Normenkontrolle Während des Verwaltungsgerichtsverfahrens könnten die zuständigen Verwaltungsrichter das Verfahren aussetzen und die Vorschrift des 13 IV PBefG dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorlegen (Art. 100 I GG i.v.m. 13 Nr. 11; 23 I, 80 ff. BVerfGG). I. Vorlageberechtigung Das vorlegende Gericht müsste zur Vorlage berechtigt sein. Art. 100 I GG spricht allgemein von einem Gericht, das die Vorlage zum BVerfG tätigen kann. Hier handelt es sich um ein Verwaltungsgericht. Dieses ist ein staatliches Gericht im Sinne der Art. 92 ff. GG. Folglich ist dieses vorlageberechtigt. II. Vorlagegegenstand Das Gericht müsste weiterhin dem BVerfG einen geeigneten Prüfungsgegenstand vorlegen. Prüfungsgegenstand ist nach Auslegung des Art. 100 I GG jedes formelle und nachkonstitutionelle Gesetz. 13 IV PBefG stellt ein solches dar. III. Vorlagebefugnis Als weitere Voraussetzung müsste das Gericht vorlagebefugt sein. Vorlagebefugt ist das Gericht, das das vorgelegte Gesetz für verfassungswidrig hält (richterliche Überzeugung), sofern das Gesetz für die konkrete Entscheidung erheblich ist. Zwar ist letzteres hier ausweislich des Sachverhalts der Fall, jedoch genügen bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit anders als bei der abstrakten Normenkontrolle nicht. Die Verwaltungsrichter haben lediglich starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 13 IV PBefG. Diese reichen nicht aus. Starke Zweifel stellen kein für verfassungswidrig Halten dar. Sie sind demgegenüber ein minus. Eine Aussetzung zur konkreten Normenkontrolle kommt also nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsrichter den 13 IV PBefG tatsächlich für verfassungswidrig halten. Dies ist (bisher) nicht der Fall. Folglich wäre eine Vorlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig. Das Gericht muss 13 IV PBefG im laufenden Verfahren anwenden. IV. Ergebnis Die Vorlage wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig.