Der Auszug aus dem Meldeverzeichnis zeigt, dass die Ehefrau des Klägers, geboren am , nach Polen verzogen ist (Bl. 6 der Behördenakte).

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Transkript:

VG München, Urteil v. 10.03.2016 M 12 K 16.327 Titel: Rechtmäßiger Bescheid auf Zahlung von Bestattungskosten Normenketten: BestG Art. 14 Abs. 2 S. 2, Art. 15 BestV 1, 15 Schlagworte: Bestattungskosten, Bestattungspflichtiger, Atypischer Sachverhalt, Vorrangig Bestattungspflichtige, Keine Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen im EU-Ausland Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom 10.10.20164 ZB 16.1295 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung anwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015, mit dem sie von der Beklagten zur Tragung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Bruder verpflichtet wurde. Aus der Todesbescheinigung des Klinikum... ergibt sich, dass der Bruder der Klägerin am... Dezember 2012 dort verstorben ist (Bl. 1 der Behördenakte). Der Auszug aus dem Meldeverzeichnis zeigt, dass die Ehefrau des Klägers, geboren am... 1949, nach Polen verzogen ist (Bl. 6 der Behördenakte). Die Beklagte bat mit Fax vom 18. Dezember 2012 die deutsche Botschaft in Warschau um Mithilfe bei der Ermittlung von Angehörigen des Verstorbenen, insbesondere der Ehegattin (Bl. 7 der Behördenakte). Aus einer E-Mail ergibt sich, dass die Anfrage an das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Oppeln weitergeleitet wurde (Bl. 9 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bat das Bestattungsamt der Beklagten das Zentralstandesamt München um Information betreffend Angehörige des Verstorbenen. Im Rahmen der Ermittlungspflichten seien sie auf der Suche nach Angehörigen (hier: Ehegattin, Kinder, Eltern, Geschwister des Verstorbenen), um diese vom Todesfall zu verständigen und gleichzeitig auf die öffentlichrechtlichen Bestattungspflichten hinzuweisen. Laut den Informationen habe der Verstorbene am... 1999 in... die Ehe geschlossen mit... Es werde deshalb gebeten, eine unbeglaubigte Kopie der Vor- und Rückseite des Familienbuchs zu übersenden (Bl. 10 der Behördenakte). Die Ablichtung aus dem Familienbuch befindet sich in der Akte (Bl. 11 der Behördenakte).

Aus der Behördenauskunft nach 7 Meldeverordnung ergibt sich, dass die Mutter des Verstorbenen am... 2000 verstorben ist (Bl. 14 der Behördenakte). Ebenfalls verstorben ist der Vater des Verstorbenen (Bl. 15 der Behördenakte). Aus einem Aktenvermerk vom 20. Dezember 2012 ergibt sich, dass der Verstorbene getrennt lebend gewesen sei. Das Standesamt... werde ermitteln, ob die Adresse der Ehefrau in Polen bekannt sei (Bl. 16 der Behördenakte). Aus den Meldedaten ergibt sich, dass die Klägerin die Tochter der verstorbenen Mutter des Verstorbenen ist, also die Schwester des Verstorbenen (Bl. 20 der Behördenakte). Sie ist im Jahr 1960 geboren und ist seit... 1982 verheiratet. Sie wohnt in...,...-straße... (Bl. 21 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Bruder verstorben sei. Es habe sich niemand um die Bestattung in der Weise gekümmert, dass eine Bestattungsfirma mit der Durchführung der Bestattung beauftragt worden wäre. Die Geschwister des Verstorbenen seien verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern. Sie sei die Schwester des Verstorbenen. Sie solle unverzüglich die gesetzliche Bestattungsfrist, die bereits überschritten sei, erfüllen, indem sie bis 27. Dezember 2012 einen Bestatter ihrer Wahl mit der Bestattung beauftrage (Bl. 22 der Behördenakte: Auf das Schreiben der Beklagten an die deutsche Botschaft in Warschau hin teilte die polnische Polizei mit, dass die Ehefrau des Verstorbenen, Frau..., am 19. Dezember 2012 von dessen Tod unterrichtet wurde. Sie wurde auch darauf hingewiesen, dass sie sich umgehend mit der Stadt München in Verbindung setzen soll (Bl. 24 der Behördenakte). Die Ehefrau meldete sich nicht bei der Beklagten. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2012. Sie führte aus, sie wundere sich, dass der gesetzliche Betreuer des Verstorbenen (Herr...) keine Angaben zu Familienangehörigen des ersten Grades gemacht habe. Diese seien Herrn... bekannt und auch laut Gesetz in erster Linie dazu verpflichtet, ein Begräbnis zu organisieren und zu bezahlen. Des Weiteren gab sie die Adresse der Ehefrau sowie einer Tochter in Polen an. Beide, Ehefrau und Tochter, hätten in Polen einen Anspruch auf Auszahlung eines Beerdigungsgeldes in Höhe von mindestens 1.000,00 Euro pro Person. 2.000,00 Euro seien sicher ausreichend. Die Ehefrau habe auch Anspruch auf Witwenrente (Bl. 25 der Behördenakte). Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass die Beklagte am 28. Dezember 2012 erfolglos versuchte, die Klägerin anzurufen (Bl. 26 der Behördenakte). Am 28. Dezember 2012 hat die Beklagte die Feuerbestattung ohne Trauerfeier mit Urnentrauerfeier in Auftrag gegeben und angeordnet (Bl. 27, 28 der Behördenakte). Im Auftrag ist ausgeführt, dass die Suche nach Bestattungspflichtigen die Ehefrau des Verstorbenen (..., geb....1949, wohnhaft in Polen), die Tochter des Verstorbenen (..., wohnhaft in Polen) und die Schwester des Verstorbenen, die Klägerin, erbracht habe. Die Ehefrau sei durch die Polizei in Polen verständigt worden und habe sich nicht mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die Schwester des Verstorbenen sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aufgefordert worden, sich bis 27. Dezember 2012 um die Bestattung zu kümmern. Sie habe keinen Bestattungsauftrag in Auftrag gegeben, sie verweise auf Ehefrau und Tochter. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, sie sei der Bestattungspflicht nicht nachgekommen. Es sei auch von keiner anderen Person ein Bestattungsauftrag erteilt worden. Es werde festgestellt, dass auch keine Erklärung bezüglich der Art der Bestattung vorliege. Aus diesem Grunde sei eine Bestattung von Amts wegen in Form der Feuerbestattung ohne Trauerfeier und Beisetzung der Urne in einer Sammelgitternische am...friedhof München angeordnet worden (Bl. 30 der Behördenakte). Der Termin für die Urnentrauerfeier könne erfragt werden. Die Kosten für diese Maßnahme würden von den bestattungspflichtigen Angehörigen zurückgefordert.

Aus der Auftragserteilung für die Feuerbestattung vom 28. Dezember 2012 geht hervor, dass am... Januar 2013 die Urnentrauerfeier durchgeführt und die Urne beigesetzt wird. Die Rechnung der Städtischen Bestattung und der Beklagten beläuft sich für die Bestattung auf 2.276,50 Euro (Bl. 31 der Behördenakte). Aus einem Aktenvermerk vom 2. Januar 2013 ergibt sich die Adresse der in Polen wohnenden Ehefrau des Verstorbenen (Bl. 33 der Behördenakte). Für den Verstorbenen wurde am 3. Januar 2013 eine Sterbeurkunde ausgestellt (Bl. 32 der Behördenakte). In einem weiteren Telefongespräch mit dem Betreuer des Verstorbenen vom 4. Januar 2013 erklärte dieser, dass er von einer Ehefrau und einer Tochter wisse, von einer Schwester wisse er nichts (Bl. 34 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 12. November 2013 schrieb die Beklagte die Ehefrau des Verstorbenen (...) in Polen an und teilte mit, dass sie trotz Aufforderung durch die polnische Polizei der Bestattungspflicht für ihren Ehemann nicht nachgekommen sei. Für die Bestattung seien Kosten in Höhe von 2.326,50 Euro entstanden (Bl. 35 der Behördenakte). Sie solle sich äußern, da beabsichtigt sei, sie für diese Kosten in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 wurde die Ehefrau in Polen zur Beantwortung des Schreibens vom 12. November 2013 angemahnt (Bl. 37 der Behördenakte). Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 17. März 2014 hat die Beklagte die in Polen wohnende Tochter des Verstorbenen (...) ebenfalls wegen der Bezahlung der Beerdigungskosten in Höhe von 2.326,50 Euro angeschrieben, sie gebeten sich zu äußern und die Inanspruchnahme wegen der Beerdigungskosten angekündigt (Bl. 38 der Behördenakte). Auch die Tochter wurde mit Schreiben vom 3. September 2014 zur Beantwortung des Schreibens vom 17. März 2014 angemahnt (Bl. 40 der Behördenakte). Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Beklagte der Ehefrau des Verstorbenen (...) mit, sie habe sich auch an die Tochter,..., gewandt und diese gebeten, die Bestattungskosten zu bezahlen. Auch die Tochter habe auf das Anschreiben nicht reagiert. Aus diesem Grunde wende sich die Beklagte an die in... wohnende Schwägerin, an die Schwester des Ehemannes, wegen der Bezahlung der Bestattungskosten (Bl. 41 der Behördenakte). Die Auskunft aus dem Melderegister ergibt, dass die Klägerin mit dem Geburtsnamen... heißt und in.../polen am... 1960 geboren wurde (Bl. 42 der Behördenakte). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13. April 2015 beim Amtsgericht München nachgefragt, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist bzw. welche Angehörigen bekannt geworden sind (Bl. 43 der Behördenakte). Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mit, dass Nachlassverhandlungen nicht durchgeführt worden seien, da zum Nachlass, soweit bekannt, kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehöre und nach den Umständen des Falles anzunehmen sei, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden sei, Art. 37 Abs. 1 BayAGGVG (Bl. 44 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Bestattung des verstorbenen Bruders Kosten in Höhe von 2.326,50 Euro zu bezahlen. Aufgrund des Schreibens vom 21. Dezember 2012, in dem die Anschrift der Ehefrau des Verstorbenen mitgeteilt worden sei, hätte sie sich zwecks Bezahlung der Bestattungskosten an die Ehefrau gewandt. Diese habe weder reagiert noch die Kosten bezahlt. Es gebe keine Regelung, wonach die Ehefrau und die Tochter vorrangig vor der Schwester mit den entstandenen Kosten zu verpflichten seien. Lediglich das Verwandtschaftsverhältnis solle berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme der Ehefrau und Tochter sei aber ersichtlich aussichtslos wegen des Auslandsaufenthalts (VG München, Urt. v. 3.12.2009, M 12 K 09.655). Daher sei sie als nächste Angehörige (Schwester des Verstorbenen) unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades gemäß Art. 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), 15 Satz 2 und 1 Abs. 1 Bestattungsverordnung (BestV) nach Art.

14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu verpflichten, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen (Bl. 45 der Behördenakte). Mit Schreiben vom... Juni 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und führte im Wesentlichen aus, die Beklagte scheine sich nicht an die Tochter in Polen gewandt zu haben. Deshalb könne man nicht von Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme näherer Verwandter sprechen. Bei der Tochter sei es noch nicht einmal versucht worden. Außerdem könne im Rahmen der Europäischen Union durchaus die Ehefrau in Anspruch genommen werden. Anders als in dem genannten Fall des VG München seien Namen und Anschriften der näheren Verwandten bekannt. Nur der Umstand, dass dort Anschriften und zum Teil auch Namen nicht bekannt gewesen seien, habe dazu geführt, dass das VG München von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der näheren Verwandten in dem dort verhandelten Fall ausgegangen sei. Der vorliegende Fall liege aber wesentlich anders. Hier seien alle Namen und alle Anschriften der näheren Verwandten bekannt. Der bloße Aufenthalt der näheren Verwandten im europäischen Ausland mag die Inanspruchnahme schwieriger gestalten, sei aber nicht unzumutbar (Bl. 48 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Bezahlung der Bestattungskosten für den verstorbenen Bruder in Höhe von 2.326,50 Euro (Bl. 56 der Behördenakte). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Schwester des Verstorbenen sei sie gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG, 15 Satz 1 BestV i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 f) BestV bestattungspflichtige Angehörige. Da sie trotz Aufforderung der gesetzlichen Bestattungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Bestattung sorgen müssen. Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades nach Art. 15 Abs. 1 BestG, 15 Satz 2 und 1 Abs. 1 BestV sei sie als nächste Angehörige (Schwester des Verstorbenen) nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen. Die in der Anhörung erhobenen Einwände würden die Kostenersatzpflicht nicht beseitigen. Es komme nicht darauf an, ob die Schreiben mit der Kostenforderung förmlich zugestellt worden seien. Die Inanspruchnahme vorrangig bestattungspflichtiger Personen (hier: Ehefrau und Tochter) sei ersichtlich aussichtslos, da die Vollstreckung im Ausland nicht möglich sei (vgl. Urteil des VG München, U. v. 03.12.2009 -M 12 K 09.655 - juris). Von der Kostenforderung könne auch nicht abgesehen werden, weil das Ermessen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in der Regel auf Null reduziert sei, da die Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von Pflichtigen zu erheben (Urteil VG München - M 10 K 97.6060). Eine Härtefallregelung sähen das Bestattungsgesetz und die Bestattungsverordnung nicht vor. In der Akte befinden sich Rechnungen der Städtischen Bestattung über 1.002,50 Euro (Bl. 62 der Behördenakte) sowie über 1.274,00 Euro (Bl. 63 der Behördenakte). Aus einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht beantragt hat (Bl. 65 der Behördenakte). Am... Januar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Verstorbene habe neben der Klägerin seine Ehefrau und eine Tochter hinterlassen. Der Beklagten seien Namen und Anschriften dieser Personen bekannt. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2012 habe diese die deutsche Botschaft in Warschau gebeten, die Ehefrau des Verstorbenen vom Tod zu unterrichten und diese aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Das Auswärtige Amt habe der Beklagten mitgeteilt, dass die polnische Polizei die Ehefrau des Verstorbenen von dessen Tod unterrichtet habe. Sie habe nicht mitgeteilt, dass die polnische Polizei die Ehefrau auch davon unterrichtet habe, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Das Auswärtige Amt schreibe auch nur, dass sie die polnische Polizei darum gebeten habe. Ob dieser Bitte seitens der polnischen Polizei tatsächlich nachgekommen worden sei, habe sich aus der Akte nicht ergeben. Die Tochter des Verstorbenen in Polen sei Eigentümerin eines Mietshauses, das sie vom Verstorbenen

geschenkt bekommen habe. Aus der Akte ergebe sich nicht, ob die Schreiben, die die Beklagte an die Ehefrau des Verstorbenen und an die Tochter gesandt habe, auch tatsächlich zugegangen seien. Insgesamt ergebe sich aus dem Inhalt der Akte nicht, dass die Beklagte die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen jemals von ihrer Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, in Kenntnis gesetzt habe. Die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen seien die Erbinnen. Die Beklagte hätte zumindest versuchen müssen, die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen in Anspruch zu nehmen. Dies habe sie nicht in ausreichendem Maße versucht. Die Beklagte habe die Möglichkeit über Art. 14 VwZVG pflichtwidrig nicht genutzt. Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitere an Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und 15 Satz 2 BestV, wonach die Gemeinde den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft berücksichtigen soll, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden seien. Davon hätte die Beklagte nur abweichen dürfen, wenn eine atypische Sachlage bestanden hätte. Diese bestehe nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines vorrangigen Bestattungspflichtigen nicht zumutbar möglich oder ersichtlich aussichtslos sei (VG München M 12 K 09.655 vom 3.12.2009). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei nicht sicher, ob die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen überhaupt Kenntnis vom Tod und von der Kostenerstattungspflicht bekommen haben. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zwei einfachen Briefe überhaupt zugegangen seien. Die Briefe hätten durch eine Zustellung nach Art. 14 VwZVG zugesandt werden können. Die Inanspruchnahme der Ehefrau und Tochter des Verstorbenen sei auch nicht ersichtlich aussichtlos. Der Entscheidung des VG München läge ein anderer Sachverhalt zugrunde als der gegenwärtige. Tatsächlich ergebe sich aus dem Urteil, dass eine Inanspruchnahme von im Ausland lebenden Verwandten grundsätzlich zumutbar sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Forderung der Beklagten im europäischen Ausland nicht vollstreckbar sei. Zwar sei es richtig, dass die Beklagte den Kostenbescheid im europäischen Ausland nicht vollstrecken könne. Falsch sei allerdings, dass die Beklagte keine Möglichkeit hätte, die Forderung im Ausland zu vollstrecken. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagten neben ihrem öffentlichrechtlichen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 BestG, 15 Satz 2 und 1 Abs. 1 BestV noch ein zivilrechtlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag i. V. m. 1968 BGB gegen die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen als Erbinnen zustehe. Dieser zivilrechtliche Anspruch könne ohne weiteres in Polen geltend gemacht und vollstreckt werden. Diesen zivilrechtlichen Weg hätte die Beklagte vorrangig wählen müssen. Selbst wenn man die Beklagte nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen könnte, hätte sie Ausführungen treffen müssen, dass die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten kein Vermögen in Deutschland besitzen. Die Beklagte hätte ohne weiteres in Vermögen der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten vollstrecken können, soweit sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Die Beklagte hätte also zunächst versuchen müssen, ob die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten Vermögen in Deutschland haben, bevor sie sich auf die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung berufen könne. Am... Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt, die Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 16.481). Zur Begründung führte er aus, es drohe die Zwangsvollstreckung (Mahnung der Beklagten vom 1. Februar 2016). In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte den Eilantrag gem. 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 12 S 16.481) zurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss vom gleichen Tag in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Bestattungskosten für ihren am... Dezember 2012 in München (Krankenhaus...) verstorbenen Bruder... in Höhe von 2.326,50 Euro zu bezahlen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung betreffend die Bestattung ihres Bruders sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste, weil der nach 15 Satz 1 i. V. m. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend waren. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Bestattung des Bruders der Klägerin in Auftrag gegeben, da weder die Klägerin noch die Tochter oder die Ehefrau des Verstorbenen ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis 27. Dezember 2012, einen Bestatter ihrer Wahl beauftragt. Der Klägerin teilte hierzu am 27. Dezember 2012 mit, es gäbe Familienangehörige 1. Grades und zwar eine Tochter und eine Ehefrau. Sie gab die Adressen der beiden Personen in Polen an. Die Klägerin wolle keine weiteren Mitteilungen in dieser Sache, sie wolle ungern ihre Rechtsschutzversicherung bemühen müssen. Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Pflichtige im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in Anspruch genommen. Dem Einwand der Klägerin, die Stadt müsse sich an die Ehefrau und Tochter halten, ist nicht zu folgen. Die Klägerin ist als Schwester des Verstorbenen auch bestattungspflichtig gemäß Art. 15 BestG ( Geschwister des Verstorbenen) i. V. m. 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 f) Bestattungsverordnung -BestV-. Der Klägerin ist daher zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Die Inanspruchnahme der Klägerin scheitert nicht an Art.15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und 15 Satz 2 BestV, wonach die Gemeinde den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft berücksichtigen soll, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden sind. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, U. v.2.7.1992-5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275/278). In den Fällen des Kostenersatzes nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann eine solche Ausnahme etwa dann vorliegen, wenn es der Beklagten nicht zumutbar ist oder es ersichtlich aussichtslos ist, die Bestattungskosten von vorrangig Bestattungspflichtigen einzufordern und einzutreiben. Vorliegend hat die Beklagte vor der am 28. Dezember 2012 angeordneten Feuerbestattung erhebliche Ermittlungen angestellt, um Bestattungspflichtige zu ermitteln. Die Behörde muss im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts (Art. 24 BayVwVfG) Umständen, die sich bei vernünftiger Überlegung aufdrängen, nachgehen. Die Behörde hat in diesem Rahmen ein Aufklärungsermessen (VG Greifswald, U. v.13.1.1998-4 A 2013/96 - juris). Zu berücksichtigen ist, dass langwierige Ermittlungen die Bestattung unter Beachtung der sich aus 19 BestV ergebenden Bestattungsfrist unnötig verzögern würden (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Kapitel 6, Erl.B6, Rn.51). Die Beklagte kann sich deshalb auf ihr zumutbare Maßnahmen beschränken (Vgl. Klingshirn in Klingshirn/Drescher/Thimet, a.a.o, Erl. XIX, Rn.4). Diesen Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie nach der Mitteilung über den Tod des Verstorbenen umfangreiche Ermittlungen einleitete und u. a. versuchte, mit dem Betreuer des Verstorbenen in Kontakt zu treten und um Auskünfte aus dem

Geburtenbuch und dem Melderegister ersuchte. Am 19. Dezember 2012 hat auf Veranlassung der Beklagten die polnische Polizei die Ehefrau des Verstorbenen über dessen Tod unterrichtet und gebeten, dass sich diese mit der Beklagten in Verbindung setzt (Bl. 24 BA). Die Ehefrau hat darauf nicht reagiert. Die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten haben ohnehin schon dazu geführt, dass die Feuerbestattung des am 9. Dezember 2012 Verstorbenen erst am 28. Dezember 2012 von der Beklagten angeordnet werden konnte und die Frist des 19 Abs.1 Satz 1 BestV weit überschritten war. Auch nach der vollzogenen Bestattung hat sich die Beklagte weiter bemüht, die Kosten der Ersatzvornahme auch von den ebenfalls bestattungspflichtigen und an sich vorrangigen Angehörigen in Polen (Ehefrau und Tochter) zu erlangen. Sie hat nach der Anordnung der Feuerbestattung mit jeweils zwei Schreiben die Ehefrau (Schreiben vom 12.11.2013 und 7.1.2014) und die Tochter des Verstorbenen (Schreiben vom 17.3.2014 und 3.9.2014) auf ihre Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostentragungspflicht hingewiesen. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber der Mutter oder der Tochter in Polen unzumutbar bzw. aussichtslos ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Schreiben an die Ehefrau und die Tochter nicht nach den Vorschriften des BayVwZVG zugestellt hat. Die Wahl der Art der Bekanntmachung fällt in ihr Aufklärungsermessen. Jedenfalls die Ehefrau hatte durch die Polizei Kenntnis vom Tod des Ehemannes und hat sich nicht um die Bestattung gekümmert. Es ergeben sich auch keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten hätten bei den Empfängern nicht ankommen sollen. Unzumutbar für die Beklagte ist die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ehefrau und der Tochter deshalb, weil die Vollstreckung einer öffentlich - rechtlichen Forderung (die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG) im (europäischen) Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Mit der Verordnung 805/2004/EG wurde ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen für Zivil- und Handelssachen eingeführt. Für öffentlichrechtliche Forderungen nach dem Bestattungsgesetz gilt die Verordnung nicht. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten - wie vom Prozessbevollmächtigten erwähnt -, gegen die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen zivilrechtlich vorzugehen, um dann die Forderung vollstrecken zu können. Die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht stellen öffentlichrechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, B. v.19.8.1994-1 B 149/94 - juris Rn.5). Es obliegt nicht der Beklagten, ggf. zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen und zu diesem Zweck weitergehende Nachforschungen zu betreiben, ob der Verstorbene weiteres Vermögen hinterlassen hat und wer Erbe geworden ist. Es obliegt vielmehr den für die Kosten der Bestattung in Anspruch genommenen Angehörigen, durch entsprechende Nachforschungen zu klären, ob zum Zeitpunkt des Todesfalls die für die Bestattung notwendigen Geldmittel vorhanden waren, so dass ggf. ein Rückgriffsanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht werden kann (BayVGH, B. v. 8.6.2015-4 ZB 15.364 - juris). Soweit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellt ( kann ), handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH vom 9. Juni 2008-4 ZB 07.2815 <juris> Rdnr. 6). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der

Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.9.2001-1 S 974/01 - juris; a.a. VGH Baden-Württemberg, U. v. 15.11.2007-1 S 2720/06 - juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten. Vorliegend handelt es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gem. 74 SGB XII erstattungsfähig wären. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Eigenleistungen des städtischen Bestattungsunternehmens und den verauslagten Gebühren der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne obengenannter Vorschrift wären. Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht gem. Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen. Danach erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtlichen Ansprüche einer bayerischen Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren, Art. 71 Abs.1 Nr.1 AGBGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, nicht jedoch vor Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend ist der Anspruch gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG frühestens mit der Bestattung des Verstorbenen am... Dezember 2012 entstanden, so dass der am 17. Dezember 2015 erlassene und dem Prozessbevollmächtigten am... Dezember 2015 zugestellte Bescheid (Klageerhebung vom...1.2016 an das Gericht) die 3-Jahres-Frist wahrt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.376,50 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.