Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

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Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Transkript:

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und keine rechtshindernden Einwendungen bestehen. 1. Kaufvertragsschluss Voraussetzung von 433 I 1 BGB: Kaufvertrag (Kauf)Vertrag = zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen von mindestens zwei Personen, Angebot bzw. Antrag ( 145 BGB) und Annahme ( 147 ff. BGB). Dabei muss eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) erzielt werden, also über Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragsparteien. 1

a) Anwendbarkeit von 156 BGB? Nach 156 BGB kommt der Vertrag erst durch Gebot und Zuschlag zustande. Kein Zuschlag durch Auktionator erfolgt Zuschlag durch Zeitablauf? Nein, da Zuschlag = WE Erg.: 156 BGB ist auf Internetversteigerungen (regelmäßig) nicht anwendbar. b) Willenserklärung des V Anknüpfungspunkt: Freischaltung der Angebotsseite aa) Äußerer Erklärungstatbestand (i) Nach außen tretender Handlungswille (+) (ii) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen Abgrenzung zur invitatio ad offerendum! Adressatenkreis zu unbestimmt für die Annahme eines Rechtsbindungswillens? o Nein, da Antrag ad incertas personas möglich! V will sich ersichtlich keine letzte Entscheidung über das Zustandekommen des Vertrages vorbehalten (typisch für invitatio!) vgl. Wortlaut auf Angebotsseite ( verbindliches Angebot) sowie akzeptierte AGB (iii) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen P: Ist der Vertragspartner hinreichend bestimmt/bestimmbar? 2

Vertragspartner wird derjenige, der am Ende des Bietzeitraums das höchste Gebot abgegeben hat = hinreichend bestimmt Kaufpreis = Höchstgebot am Ende des Bietzeitraums = hinreichend bestimmt bb) Innerer Erklärungstatbestand (+) (i) Handlungswille (+) (ii) Erklärungsbewusstsein (+) Infolge der eindeutigen AGB ist anzunehmen, dass V der rechtsverbindliche Charakter der Freischaltung der Angebotsseite bewusst ist. (iii) Geschäftswille (+) c) Willenserklärung des K Anknüpfungspunkt: Abgabe des Höchstgebots in Höhe von 700 EUR. d) Ergebnis Somit ist zwischen V und K durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein Kaufvertrag über den Porsche Panamera Turbo zustande gekommen. 3

In Fällen, in denen die Einteilung der WE in Angebot und Annahme nicht eindeutig ist, kann diese auch unterbleiben. Will man eine Einteilung vornehmen bieten sich zwei Möglichkeiten an: (1) Freischaltung durch V = verbindliches Angebot an den Höchstbietenden (2) Freischaltung durch V = vorweggenommene Annahme des höchsten Angebots 2. Keine rechtshindernden Einwendungen? Dem Kaufvertrag zwischen K und V könnten Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. a) Unwirksamkeit nach 138 II BGB (Wuchertatbestand) aa) Anwendungsbereich des 138 II BGB Gegenseitige Verträge o Wortlaut: versprechen sowie die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Verfügungsgeschäfte o Wortlaut: gewähren Erg.: Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag bb) Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Vergleich des objektiven Wertes beider Leistungen (Leistung und Gegenleistung) 4

Der BGH bejaht ein auffälliges Missverhältnis i.d.r. wenn die Grenze des Doppelten erreicht ist, also wenn der Wert der Leistung und Gegenleistung 100% und mehr voneinander abweichen. Hier: eindeutig (+) cc) Objektive Ausbeutungslage unter Ausbeutung der [bestehenden] Zwangslage: (+) wenn zwingendes Bedürfnis nach der Leistung des Wucherers infolge wirtschaftlicher Bedrängnis besteht i.v.f. (-): da keine wirtschaftliche Bedrängnis. V hat nur einen Großteil seines Vermögens verzockt. Unerfahrenheit: (+) wenn ein Mangel an allgemeiner Lebens- oder Geschäftserfahrung vorliegt i.v.f. (-): Zwar hat V zum ersten Mal ein Geschäft im Internet getätigt. Eine etwaige Unerfahrenheit nur in der Art des gerade getätigten Geschäfts reicht für 138 BGB aber nicht aus. Mangels an Urteilsvermögen: (+) wenn Betroffener nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten und die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht abzuwägen. 5

i.v.f. (-): V ist bewusst das Risiko eines Verlustgeschäfts eingegangen. 138 II BGB schützt nicht enttäuschte Spekulanten, die bewusst das Risiko hoher Verluste eingehen. Erhebliche Willensschwäche: (+) wenn Betroffener zwar Inhalt und Folgen des Rechtsgeschäfts erkennt, aber sich aufgrund verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht dementsprechend verhalten kann. i.v.f. (-) dd) Ergebnis Es liegt somit kein Wuchergeschäft i.s.d. 138 II BGB vor. b) Unwirksamkeit nach 138 I BGB Es bedarf der Konkretisierung des Sittenwidrigkeitsverdikts: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Hohe Argumentationslast!) Gegen das Sittenwidrigkeitsverdikt spricht: V wählt die Internetversteigerung als Verkaufsplattform, um die Chancen dieser Technik (hoher Adressatenkreis) zu nutzen Das Risiko, dass Fahrzeug unter Wert zu verkaufen, ist gerade das Wesen dieser Art von Geschäften. Die Einstufung solcher Internetversteigerungen (z.b. ebay) als sittenwidrig könnte nicht 6

auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens gestützt werden ( aller billig und gerecht Denkenden ) i.v.f. daher (-) 3. Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen und es bestehen keine rechtshindernden Einwendungen. II. Endergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Fahrzeugs aus 433 I 1 BGB. 2. Teil A. Ausgangsfall Einstieg: V verweigert die Kaufpreiszahlung zu Recht, wenn C keinen Anspruch darauf hat. Anspruch des V gegen C auf Kaufpreiszahlung und Abnahme des Wagens gem. 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden? 1. Wirksamer Kaufvertragsschluss? 7

a) Angebot durch V Schreiben des V b) Annahme durch C? Auftragsbestätigung P: Annahmeerklärung enthält Abweichung vom Angebot hinsichtlich des Abholtermins Diesen Fall regelt 150 Abs. 2 BGB Danach gilt eine solche abändernde Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Erg.: Keine Annahme, sondern neues Angebot durch C c) Ablehnung des neuen Angebots durch V Konkludent, durch Zahlungsverweigerung. d) (vorheriges) Schweigen als Annahme aa) Regel: Schweigen enthält keinen Erklärungsgehalt bb) Ausnahmen: a) gesetzliche Ausnahmen, z.b. 108 II 2 (Schweigen als Ablehnung) oder 416 I 2 (Schweigen als Zustimmung) b) vertraglich vereinbarte Ausnahme (sog. beredtes Schweigen ) 8

c) wenn Schweigender nach Treu und Glauben ( 242 BGB) verpflichtet gewesen wäre, einen abweichenden Willen zum Ausdruck zu bringen Letztere Ausnahme könnte hier einschlägig sein: V bringt im Schreiben zum Ausdruck, dass er den Wagen jeden Tag in der Woche vom 12.11. bis zum 18.11. abholen kann (Auslegung!). C musste also bei einer so unwesentlichen Abweichung vom angebotenen Abholtermin nicht mit einer Ablehnung des V rechnen. Daher Obliegenheit des V, Ablehnung mitzuteilen ( 242). Schweigen des V wird daher nach 242 BGB als Annahme gewertet. II. Ergebnis Mithin hat C gegen V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 3.980 EUR und Abnahme des Wagens, 433 Abs. 2 BGB. B. Abwandlung Anspruch des V gegen C auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 4.000 EUR gem. 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden? 9

1. Wirksamer Vertragsschluss a) Angebot durch V (+) b) Annahme durch C 150 Abs. 2 BGB c) Ablehnung des neuen Angebots durch V konkludent (+) d) (vorheriges) Schweigen als Annahme Fall des 242 BGB? Unwesentliche Abweichung? Dagegen spricht: Hauptleistungspflicht ist betroffen! II. Ergebnis Mithin hat C gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 433 Abs. 2 BGB. (Andere Auffassung durchaus gut vertretbar!) 10