Tierhaltungsgemeinschaften 51a BewG

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Transkript:

HLBS Landesverband Niedersachsen/Weser- Ems/Bremen Vortragstagung am 15.03.2012 in Verden Aktuelle Fragen zu Tierhaltungsgemeinschaften gem. 51a BewG Tierhaltungsgemeinschaften 51a BewG a) Grundsätze des 51a BewG b) mögliche Rechtsformen c) persönliche Voraussetzungen d) sachliche Voraussetzungen e) Berechnung zulässige VE f) Folgen aus Überschreitung zulässige VE g) Folgen Entfall Voraussetzungen h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag i) Bewertung

a) Grundsätze des 51a BewG = landwirtschaftliche Tierhaltung auf Grundlage freier VE der Mitglieder + Bewirtschaftung der Gemeinschaft a) Grundsätze des 51a BewG bewertungsrechtlich LuF-Vermögen Einheitsbewertung 34 Abs.6a i.v.m. 51a BewG Bewertung ErbSt bis 31.12.2008 142 Abs.2 BewG ab 1.01.2009 R B 164 Abs.10 ErbStR 2011 Einkünfte LuF 13 Abs.1 S.5 EStG (wenn MU) Umsatzsteuerpauschalierung 24 Abs.2 Nr.2 UStG gewerbesteuerfrei 3 Nr.12 GewStG

a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen Rechtsform Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Vereine a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen Persönliche Voraussetzungen Alle Mitglieder müssen sein Inhaber LuF Betrieb mit selbstbewirtschafteten luf genutzten Flächen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirt Landwirt im Sinne des 1 Abs.2 ALG

a) Grundsätze des 51a BewG a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen Sachliche Voraussetzungen Betriebe der Mitglieder dürfen nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Gesellschaft entfernt liegen Alle Mitglieder müssen Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen Maximal mögliche Tierhaltung Tierhaltung darf folgende Grenzen nicht überschreiten Summe der auf die Gesellschaft übertragenen VE + Tierhaltungsmöglichkeit aus eigener Flächenbewirtschaftung Tierhaltungsmöglichkeit 51 Abs.1a BewG aus Summe Flächenbewirtschaftung aller Mitglieder + eigene Flächenbewirtschaftung der Gemeinschaft

a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen laufende Verzeichnisse aufzuzeichnen je WJ landwirtschaftlich genutzte Fläche der Beteiligten + ggf. der Kooperation selbst mögliche Tierhaltung in Einzelbetrieben der Beteiligten in VE tatsächl. Tierhaltung in den Einzelbetrieben der Beteiligten in VE auf die Kooperation übertragene VE Ggf. auf eine weitere Kooperation übertragene VE Summe VE nach 51 Abs.1a BewG (Vieheinheitenstaffel) aus Summe der von den Beteiligten in ihren Einzelbetrieben regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche + eigene Flächenbewirtschaftung der Kooperation a) Grundsätze des 51a BewG Voraussetzungen laufende Verzeichnisse Voraussetzung 51a BewG laufend = je WJ (i.d.r. mit Steuerklärung) für Dritten nachvollziehbar wichtig für Überwachung Voraussetzungen

a) Grundsätze des 51a BewG regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche siehe R 13.2 Abs.3 EStR landwirtschaftliche Nutzung entspr. BewG m.e. auch Spargel nicht: Gemüse, auch wenn feldmäßiger Anbau (außer Kopfkohl, Pflückerbsen, Pflückbohnen) nachhaltige Flächenbestand Betrachtung Flächenzugänge als zu Wirtschaftsjahresbeginn und Abgänge als zu Wirtschaftsjahresende erfolgt? (Felsmann A 57) einjährige Verpachtungen/Pachtungen m.e. nach Durchschnittbestand a) Grundsätze des 51a BewG Vieheinheitenberechnung bis WJ 2011/2012 siehe BFH-Urteil 16.12.2009 II R 45/07 ab WJ 2012/2013 unstreitig gem. Anlage 1 zu 51 BewG i.d.f. des Beitreibungsrichtlinieumsetzungsgesetz

b) mögliche Rechtsformen Genossenschaft Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (mind.3 Mitgl.) körperschaftsteuerpflichtig, wenn ausschließlich Landwirtschaft (z.b. gem. 51a BewG) FB 15.000 ( 25 KStG) jeweils im Jahr der Gründung + 9 Folgejahre gem. 3 Nr.12 GewStG gewerbesteuerbefreit Anteile bei Gesellschaftern nicht notwendiges BV LuF-Betriebe Gewinnausschüttungen Abgeltungssteuer, Teileinkünfteverfahren wenn gewillkürtes BV Gem. dem BMF-Schreiben vom 1.12.2009 BStBl I S.1611 Umsatzsteuerpauschalierung gem. 24 UStG möglich b) mögliche Rechtsformen Genossenschaft (mind.3 Mitgl.) vollumfänglich steuerfrei gem. 5 Nr.14 a) KStG? (gem. Nutzung LuF Betriebsvorrichtungen und Betriebsgegenstände, BFH 28.07.1959 I 150/58 U) Stalbold, Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe, Schriftenreihe HLBS Heft 186 Denkbar für Ferkelerzeugung ausschließlich für Mast in Betrieben der Mitglieder => im Einzelfall gegenüber Finanzamt absichern!

b) mögliche Rechtsformen Verein w.v., wird i.d.r. nicht zugelassen b) mögliche Rechtsformen Gesellschaften, bei denen Gesellschafter Mitunternehmer sind Gesellschafter Einkünfte LuF 13 Abs.1 S.5 EStG GbR, KG, OHG atypisch stille Gesellschaft (BGB Innengesellschaft) atypisch stille Gesellschaft ist umsatzsteuerlich kein Unternehmer, da sie nicht nach außen auftritt. nicht: GmbH & Co. KG

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 1 LuF-Betrieb An einer Tierhaltungsgemeinschaft (THG) möchten sich die Landwirte A, B und C beteiligen. (sind jeweils hauptberuflich Landwirt und Alterskassenmitglied). - Landwirt A betreibt 20 ha Gemüsebau + 30 ha Forst - Landwirt B betreibt 10 ha Spargelanbau - Landwirt C betreibt 100 ha Ackerbau, er möchte seinen gesamten Betrieb in die Kooperation einbringen Frage: Persönliche Voraussetzung für Beteiligung THG erfüllt? c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 1: Lösungshinweise 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) BewG: alle Mitglieder THG müssen Inhaber LuF-Betrieb mit regelmäßig landw. genutzten Flächen sein. = landw. Nutzung 34 Abs. 2 Nr. 1a) BewG Landwirt A: nein (Nutzungen gärtnerisch und forstwirtschaftlich 34 Abs. 2 Nr. 1b) und d) BewG) Landwirt B: ja (Spargel = landwirtschaftliche Nutzung ( 41 Abs. 2, 52 BewG) Landwirt C: m.e. ja (so auch Erlass des Nds. Finanzministerium 22.05.2002 S 3132a-5-341)

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 2 (Hauptberuflichkeit) A ist Tierarzt. Er betreibt daneben einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 100 ha Ackerbau. Als Tierarzt ist er 40 Stunden in der Woche tätig, des Weiteren 20 Stunden in der Woche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Aus der Tätigkeit als Tierarzt erzielt er Einkünfte von etwa 80.000, aus der Landwirtschaft etwa 50.000. Frage. Ist A hauptberuflicher Landwirt? c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 2: Lösungshinweise 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) BewG alle Mitglieder THG müssen hauptberufliche LuF sein, nachhaltige Gesamtbetrachtung Maßgeblich ist vor allem Zeitaufwand => überwiegend in LuF (0,5 VAK), m.e. all LuF-Betriebe Tätigkeit in der THG zählt mit Im vorliegenden Fall nein

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 3 (Alterskasse) Landwirt Meyer bewirtschaftet einen Gartenbaubetrieb sowie landwirtschaftliche Nutzflächen von 10 ha. Daneben geht er einer Arbeitnehmertätigkeit im Umfang von etwa 1/3 seiner Arbeitszeit nach. Er wäre Pflichtmitglied in der Alterskasse für den Gartenbau, hat sich aber aufgrund des rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von der Versicherungspflicht befreien lassen. Frage: kann sich Landwirt Meyer an einer Tierhaltungskooperation beteiligen? c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 3: Lösungshinweise 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1c) BewG: alle Mitglieder THG müssen Landwirte i.s. 1 Abs. 2 ALG sein auch Versicherungspflicht GAK Befreiung ist unerheblich kann Mitglied in THG werden

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 4 (Beteiligung GbR) Landwirt A hat mit Sohn GbR gegründet, in die er die Bewirtschaftung seines LuF Betriebes eingebracht hat. Die freien Vieheinheiten des Betriebes sollen auf eine Tierhaltungskooperation (Personengesellschaft) übertragen werden. Frage 1: Wie muss die Beteiligung an der Personengesellschaft erfolgen?. c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 4: Lösungshinweise zu 1 Text 51a ist auf Einzelunternehmen ausgerichtet nach h.m. Beteiligung der einzelnen Gesellschafter (alle Gesellschafter müssen persönliche Voraussetzungen erfüllen) tw. wird Meinung vertreten, dass auch Beteiligung der Personengesellschaft zulässig ist Vater und Sohn sollten Mitglied in THG werden

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 4 Fortsetzung Frage 2: Vater A wird am 1.07.2012 65 Jahre alt, Altersgeldantrag Darf er in der Kooperation beteiligt bleiben, wenn a) die Vater Sohn GbR aufgelöst wird und der Vater zukünftig an den Sohn verpachtet b) der Vater Gesellschafter der Vater Sohn GbR bleibt, für die Zwecke des Altergeldbezuges aber laut Gesellschaftsvertrag nicht mehr aktiv in der Gesellschaft mitwirkt. c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 4: Lösungshinweise zu 2 zu a) Vater ist nicht mehr hauptberuflich Landwirt und muss ausscheiden

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 4: Lösungshinweise zu 2 zu b) 21 Abs. 8 S. 2 ALG i.d.f. ab 11.08.2010 lässt Fortsetzung Beteiligung zu, wenn Altersgeldempfänger aus Geschäftsführung und Vertretung ausscheidet Vater kann Mitglied bleiben, wenn weiterhin Landwirt i.s. 1 Abs.2 ALG und hauptberuflich LuF, ansonsten ist Ausscheiden Vater aus LuF-GbR und THG erforderlich (oder Ausscheiden des Gesamtbetriebes aus THG). c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 5 ( faktische Ehegatten GbR) Ein LuF Betrieb wird von Landwirt A bewirtschaftet. Ehefrau ist Eigentümerin von 15% der Eigentumsfläche = bewirtschaftete Fläche. EF arbeitet im Betrieb mit. EF hat sich 1995 aufgrund Abschluss LV von Versicherungspflicht LAK befreien lassen. Verträge zwischen EF und EM bestehen nicht. EM hat sich seit Jahren an THG beteiligt. Frage: 1. Können aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Vieheinheiten auf die Kooperation übertragen werden?

c) Persönliche Voraussetzungen Beispiel 5: Lösungshinweise seit WJ 2010/2011 Ehegatten-MU beide Ehegatten müssen beteiligt sein und persönliche Voraussetzungen erfüllen EF ist nicht Landwirt i.s. 1 Abs.2 ALG, sondern versicherungspflichtig nach 1 Abs.3 ALG => soll nach h.m. unproblematisch sein EF muss hauptberuflich LuF sein: m.e. abzustellen auf Erwerbstätigkeit (Tätigkeit im Haushalt unbeachtlich?) nach Felsmann A 86 soll unerkannte Ehegatten-MU unschädlich sein? d) sachliche Voraussetzungen Beispiel 1 Landwirt Huber bewirtschaftet LuF-Betrieb und möchte sich an THG beteiligen. Die kürzeste Straßenentfernung zu Ställen der THG Stall 1 44 km (Luftlinie 38 km) Stall 2 48 km (Luftlinie 41 km). Teile seiner bewirtschafteten Flächen liegen ca. 60 km von beiden Ställen entfernt. Frage: Erfüllt Landwirt Huber die Voraussetzung der Maximalentfernung?

d) sachliche Voraussetzungen Beispiel 1: Lösungshinweise 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG = Luftlinie zu Betriebssitz, Entfernung zu Flächen ist unerheblich, (wenn noch der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes des Mitgliedes zuzurechnen). Stall 1 Stall 2 38 km = i.o. 41 km = einer zuviel, Landwirt Huber kann sich nicht beteiligen d) sachliche Voraussetzungen Übertragung von Vieheinheiten: 51a Abs.1 S.1 Nr.1 d) BewG :Jedes Mitglied THG muss der Gemeinschaft Vieheinheiten übertragen. Es gibt jedoch keine Mindestanzahl.

e) Berechnung zulässige Vieheinheiten 1. Schritt 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) BewG 2. Schritt 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) BewG Tierhaltungsmöglichkeit aus 63 ha = 429 VE Tierhaltung in THG maximal 340 VE e) Berechnung zulässige Vieheinheiten Beispiel 2 Landwirt bewirtschaftet Ackerbaubetrieb mit 200 ha LN Er könnte 690 VE übertragen. Er an zwei 51a BewG-Gesellschaften beteiligt, Übertragung an Gesellschaft A 400 VE Übertragung an Gesellschaft B 400 VE Frage: Welche Fläche des Landwirtes ist für die Berechnung 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) BewG (2. Schritt, Gesamtflächenberechnung) anzusetzen?

e) Berechnung zulässige Vieheinheiten Beispiel 2: Lösungshinweise Gemäß Wortlaut 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) BewG zweimal 200 ha nach Auffassung Finanzverwaltung anteilig entsprechend übertragender VE THG A 200 ha x 200/600 = 67 ha THG B 200 ha x 400/600 = 133 ha rechtlich bisher nicht geklärt f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 1 Landwirt A ist an einer Tierhaltungskooperation beteiligt. Er kann aufgrund seiner Flächenbewirtschaftung Tierhaltung im Umfang von 500 VE betreiben. 200 VE davon hat er auf die Kooperation übertragen, so dass für die eigene Tierhaltung 300 VE verbleiben. Seine Tierhaltung beträgt seit 3 Wirtschaftsjahren 330 VE. Frage: Folgen aus der Überschreitung, wenn a) die Kooperation die gesamten übertragenen VE nutzt

f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 1: Lösungshinweise zu a) 51a Abs. 1 S. 1 Nr. 1d) BewG, 51a Abs. 4 BewG: Auf THG Übertragene VE müssen nicht frei sein. Überschreitung der zulässigen VE führt nicht dazu, dass THG VE entzogen werden. Tierhaltung im übertragenden Betrieb wird entspr. 51 Abs. 2 BewG ganz oder teilweise gewerblich Maßgebend ist nachhaltige Überschreitung Gewerblichkeit der Tierhaltung bei Mitglied führt nicht zu Gewerblichkeit THG, es sei denn Verlust Hauptberuflichkeit aufgrund Gewerbe gewerbliche Infektion wenn LuF-Betrieb in PG f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 1 (Fortsetzung) Landwirt A ist an einer Tierhaltungskooperation beteiligt. Er kann aufgrund seiner Flächenbewirtschaftung Tierhaltung im Umfang von 500 VE betreiben. 200 VE davon hat er auf die Kooperation übertragen, so dass für die eigene Tierhaltung 300 VE verbleiben. Seine Tierhaltung beträgt seit 3 Wirtschaftsjahren 330 VE. Frage: Folgen aus der Überschreitung, wenn b) die Kooperation insgesamt nur 90% der VE nutzt

f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 1: Lösungshinweise zu b) 51a Abs. 4 BewG: Prüfung der gem. 51a Abs. 1a BewG zulässigen VE beim Mitglied VE Tierhaltung Betrieb Mitglied + auf THG übertragene VE soweit dort genutzt Übertragen 200 VE x Ausnutzung 90% = 180 VE 330 VE eigene Tierhaltung + 180 VE = 510 VE => 10 zuviel Verwendung ungenutzter VE anderer Mitglieder? => nur durch Anpassung Übertragung (m.e. bis Ende WJ der VE-Nutzung) f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 2: Auf eine Tierhaltungskooperation wurden 500 Vieheinheiten übertragen. Die tatsächliche Tierhaltung beträgt 550 VE, und zwar aus Schweinemast 300 VE und aus Hähnchenmast 250 VE. Frage: Welche Folgen ergeben sich aus der Überschreitung?

f) Folgen aus Überschreitung VE-Grenzen Beispiel 2: Lösungshinweise Bei Nachhaltiger Überschreitung VE-Grenzen Folgen entspr. 51 Abs.2 BewG: beide Tierzweige weniger flächenabhängig und Mastvieh, der größte (Schweinemast) wird zur gewerblichen Tierhaltung Gewerblichkeit anteilig oder umfassend? Meinung a): 51a Abs. 5 BewG i.v.m. 51 Abs. 2 BewG ist lex spezialis zu 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG => gewerblich wird nur Schweinemast Meinung b) Gesamtgewerblichkeit der PG gem. 15 Abs.3 Nr.1 EStG, weiterhin GewSt-Befreiung + USt- Pauschalierung für Hähnchenmast g) Folgen Entfall der Voraussetzungen Entfall Voraussetzungen des 51a BewG: Kooperation wird grundsätzlich umgehend zum Gewerbebetrieb insbes. Entfall persönlichen Voraussetzungen. Voraussetzungen wie Höhe der Vieheinheiten und der Status als hauptberuflicher Landwirt sind nachhaltig zu erfüllen Schwankungen führen nicht sofort zum Verlust des landwirtschaftlichen Status führen es sei denn es erfolgt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Ansonsten räumt die Finanzverwaltung der Kooperation eine gewisse Anpassungsfrist ein, insbesondere im Erbfall. Genannt werden etwa 6 Monate.

h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag Beteiligung von Kommanditisten Die Untergrenze für die Intensität der Beteiligung ist Anerkennung der Mitunternehmerschaft. sinnvoll für diese Fälle ist z.b. KG wirtschaftender Landwirt wird Komplementär der Dritte wird als Kommanditist Regelungen des HGB bezüglich der Haftung des Kommanditisten sowie seiner Rechte und Pflichten kommen den Bedürfnissen der Praxis recht nahe Vorteil: fester Rahmen + Eintragung HR bieten eine gewisse Sicherheit h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag Beteiligung von Kommanditisten wird fester Vorabgewinn für die Überlassung der Vieheinheiten gewährt einschl. Zahlung im Verlustfall => umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, USt Regelbesteuerung Kein Entgelt ist Vorabgewinn, der nur gezahlt wird, soweit der Gewinn ausreicht Anerkennung einer Mitunternehmerschaft wenn kaum Unternehmerinitiative: Gewinnanteil etwa 1 % -5% (je nach Umfang der Mitunternehmerinitiative)

h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag Verpflichtungen der Gesellschafter i.d.r. wird der Umfang der zu übertragenden Vieheinheiten festgelegt. Übertragung könnte auch außervertraglich geregelt oder ggf. angepasst werden. Erforderlich ist gegenseitige Einigung, für den Nachweis in der Praxis der Schriftform. Bezifferung allein in lfd. Aufzeichnungen reicht m.e. nicht aus. u.u. Regelungen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen wie Hauptberuflichkeit und Alterkassenpflicht. Wer trägt Folgen der Nichterfüllung? h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag Informationspflichten Wichtig: Informationspflichten über absehbare Änderungen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

h) Regelungen im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Erbfall Regelung, dass Erben nur dann Mitgesellschafter werden können, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Regelungen für vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Umwandlung Informationspflicht Automatisches Ausscheiden Altgesellschafter, der pers. Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ggf. Regelungen zum Eintritt Betriebsübernehmer i) Einheitsbewertung 34 Abs.6a BewG eigenständige wirtschaftl. Einheit BFH 16.12.2009 II R 45/07 BStBl II 2011 S.808: vergleichendes Verfahren (einschließlich Halbierung Viehzuschlag), wenn ausschließlich Grundfläche des Stalles im Eigentum der THG m.e. auch wenn Stall an THG überlassen, weil Zurechnung zu wirtsch. Einheit gem. 34 Abs.6 BewG

i) Einheitsbewertung gleich lautende Ländererlasse 1.09.2011 BStBl I S.939 vergleichendes Verfahren nur, wenn bewirtschaftete Flächen im Eigentum der THG auch wenn Eigentumsflächen der Mitglieder an THG zur Nutzung überlassen ( 34 Abs. 6 BewG)? => nach einh. Ländererlass nicht ausreichend ansonsten Einzelertragswert 500 DM/VE (+/- Korrekturen) ohne Halbierung Vielen Dank für die Aufmerksamkeit