Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016

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Transkript:

Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 Kostenart Lohnsteuerliche Umsatzsteuerlicher Behandlung Vorsteuerabzug Beleg- Pauschalabrechnung abrechnung Fahrtkosten PKW vom Arbeitnehmer gestellt 0,30 nein andere motorbetriebene Fahrzeuge vom AN gestellt 0,20 nein - --------- ------------------------------------------------------------- - - - - - - - - andere Verkehrsmittel Beleg ja bei ordnungsgemäßer Rechnung Übernachtung Beleg ja bei ordnungsgemäßer Rechnung nach 48 Monaten im Inland max.1 000 20 im Inland nein Auslandspauschalen nein Verpflegung Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung 12 mehr als 8 Std. nein Auswärtstätigkeit mit Übernachtung 12 Anreisetag 24 Zwischentag volle 24 Std. 12 Abreisetag Auslandspauschalen nein ------------------------------------------------------------------------------------ Dreimonatsfrist drei oder mehr Tage in der Woche am gleichen Einsatzort = Dreimonatsfrist läuft --------------------------- ------ ---------------------------------------------- nach Beleg bei Veranlassung ja bei ordnungsdurch den gemäßer Rechnung Arbeitgeber möglich Nebenkosten Maut keine ja bei ordnungs- Telefon usw. Pauschalen gemäßer Rechnung evtl. Eigenbelege nicht zu den Reisekosten gehört auch wenn im Zusammenhang damit abgerechnet Auslagenersatz ja bei ordnungsz.b. Bewirtung, Geschenke, Arbeitsmaterialbeschaffung gemäßer Rechnung Kosten von Dienstwagen Abb. 1: Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 14

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen Die Kosten beruflich veranlasster Reisen oder auswärtiger Einsätze oder beruflich veranlasster mehrfacher Wohnsitznahme können einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerpflichtig oder eventuell auch steuerfrei erstattet werden. Die steuerfreien Erstattungen festzustellen, erfordert eine aufwendige und genaue Abrechnung auswärtiger Einsätze oder beruflich veranlasster mehrfacher Wohnsitznahme. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sind. Soweit tatsächlich entstandene Aufwendungen erstattet werden, z. B. Fahrtkosten und Übernachtungskosten, sind sie nachzuweisen. Verpflegungsmehraufwendungen können nur bis zur Höhe von teilweise von der Abwesenheitsdauer abhängigen Verpflegungspauschalen steuerfrei ersetzt werden. Daher ist in den Reisekostenabrechnungen in solchen Fällen auch die Abwesenheitsdauer anzugeben. Ein Kostenersatz bei Nutzung eines Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer für Auswärtstätigkeiten zur Verfügung stellt, kann nur bei Aufzeichnung der Fahrstrecke steuerfrei erstattet werden. Im Einkommensteuergesetz, in den Lohnsteuerrichtlinien und in ergänzenden Schreiben der Finanzverwaltung werden die Regeln der steuerfreien Erstattungsmöglichkeiten im Einzelnen festgelegt. Sie bestimmen aber lediglich, wie viel der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann, nicht jedoch, ob oder wie viel oder unter welchen Bedingungen er arbeitsrechtlich gesehen zahlen muss. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch die Kosten auswärtiger Einsätze oder beruflich veranlasster mehrfacher Wohnsitznahme ohne eine ins Einzelne gehende Abrechnung erstatten. Das wäre einfacher. Diese Erstattung wäre dann allerdings steuerpflichtig. Der Arbeitnehmer könnte in diesem Fall jedoch die Kosten seiner Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend machen. Das steuerliche Ergebnis wäre in beiden Fällen im Endeffekt insoweit gleich. Was aber steuerpflichtig ist, ist auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Außerdem verlöre der Arbeitgeber jegliche Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und der Arbeitnehmer könnte ihn, da er nicht Unternehmer ist, nicht geltend machen. 15

1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen Einteilung der auswärtigen Tätigkeiten auswärtige Tätigkeiten eines Arbeitnehmers Auswärtstätigkeiten doppelte Haushaltsführung der Arbeitnehmer hat eine erste Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte doppelte Haushaltsführung Hinzug zum Beschäftigungsort doppelte Haushaltsführung Wegzug vom Beschäftigungsort Kapitel 2 Kapitel 2 Kapitel 10 Kapitel 10.3 Dienstreise Kapitel 3 und 4 Einsatzwechseltätigkeit Kapitel 6 Fahrtätigkeit Kapitel 7 Abb. 2: Einteilung der auswärtigen Tätigkeiten 16

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Sollen einem Arbeitnehmer Spesen oder Auslösungen gezahlt werden, ist zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung handelt. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer beruflich vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Arbeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (siehe Abbildung 2). Unter dem Begriff Auswärtstätigkeit sind die unterschiedlichen Arten einer auswärtigen Tätigkeit vereinheitlicht worden. In Kapitel 6 Besonderheiten der Auswärtstätigkeit auf ständig wechselnden Arbeitsstätten und in Kapitel 7 Besonderheiten der Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug wird daher lediglich die Anwendung der allgemeinen Regeln auf die besonderen Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen näher erläutert. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, an einer ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt ist am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe übernachtet und keine Auswärtstätigkeit vorliegt. (Siehe Kapitel 10 Die doppelte Haushaltsführung.) 2.1 Berufliche Veranlassung Eine Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn sie zum Zwecke einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird. Berufliche Gründe liegen vor, wenn der Reise ein unmittelbarer, konkreter beruflicher Anlass zugrunde liegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Auswärtstätigkeit auf einer Weisung 17

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit des Arbeitgebers beruht und der Arbeitnehmer auf der Reise einen Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbringt. Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in der freien Zeit des reisenden Arbeitnehmers z. B. am Abend oder an in der Reisezeit liegenden Wochenenden in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Ein Arbeitnehmer aus Köln hat am 13. und 14.3. dienstliche Besprechungen bei Kunden in Berlin. Am 13.3. abends besucht er die Deutsche Oper in Berlin. Das ist seine Sache und hat auf die Abrechnung der Dienstreise keinen Einfluss. Etwas anderes kann in diesen Fällen nur dann gelten, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet. Dass eine berufliche Reise insbesondere in das Ausland vielfach mit einem privaten, außerberuflichen Erleben verbunden ist, macht sie aber nicht auch nicht teilweise zu einer privaten Reise. Aber nicht jede auf Weisung des Arbeitgebers unternommene Reise muss unbedingt ausschließlich beruflich veranlasst sein. Gegen eine berufliche Veranlassung können im Einzelfall die Art der Reise und das Reiseziel sprechen (vgl. dazu Kapitel 9.1). Es können bei einer unmittelbar zusammenhängenden auswärtigen Tätigkeit auch unterschiedliche berufliche Anlässe gegeben sein, dennoch liegt nur eine einheitlich zu beurteilende Auswärtstätigkeit vor. Ein in Düsseldorf tätiger Außendienstmitarbeiter einer in Frankfurt ansässigen Firma fährt am 1.4., 6:00 Uhr, zu einer Tagung der Außendienstmitarbeiter nach Frankfurt. Ab 19:00 Uhr findet eine Betriebsveranstaltung statt, die bis 2.4., 3:00 Uhr, dauert. Der Mitarbeiter fährt am 2.4. vormittags zurück und ist um 12:00 Uhr wieder im Betrieb in Düsseldorf. Es handelt sich um eine einheitliche Auswärtstätigkeit vom 1.4., 6:00 Uhr bis 2.4., 12:00 Uhr. Auch die Durchführung oder Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Bewirtung kann alleiniger dienstlicher Grund einer Auswärtstätigkeit sein. Die X GmbH in Münster wird von einem Mitarbeiter der amerikanischen Muttergesellschaft besucht. Der Geschäftsführer lädt den amerikanischen Kollegen zu einem Abendessen auf Kosten der GmbH in ein Spitzenlokal in Osnabrück ein. Es liegt für den Geschäftsführer eine Auswärtstätigkeit vor. 18

2.3 Tätigkeit außerhalb der Wohnung Bewirtet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Belohnung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte, liegt aber keine Auswärtstätigkeit vor, wenn die Mahlzeit alleiniger Grund der außerbetrieblichen Zusammenkunft ist. Es liegt dann keine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit Vorübergehende Tätigkeit Eine Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Eine vorübergehende auswärtige Tätigkeit liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an eine erste Tätigkeitsstätte geworden ist, weil der Arbeitnehmer dort auf Dauer arbeiten soll, wie das z. B. bei einer Versetzung der Fall ist. Ist eine auswärtige Tätigkeit nicht vorübergehend, so liegt keine Auswärtstätigkeit vor. Steuerfreie Erstattungen wegen einer Auswärtstätigkeit können dann nicht vorgenommen werden. Es kann dann bei Übernachtung am neuen Einsatzort eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Auch wenn durch später hinzutretende Umstände z. B. dadurch, dass der Arbeitnehmer dauerhaft an der neuen Tätigkeitsstätte arbeiten soll die neue Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte wird, liegt von diesem Zeitpunkt an keine Auswärtstätigkeit mehr vor. Zum Begriff der vorübergehenden Tätigkeit vgl. Kapitel 2.5.4. Zu Besonderheiten bei der Beurteilung der vorübergehenden Tätigkeit bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Arbeitsstätten siehe Kapitel 6. Zu Besonderheiten bei der Beurteilung der vorübergehenden Tätigkeit bei Arbeitnehmern, die auf einem Fahrzeug tätig sind, siehe Kapitel 7. 2.3 Tätigkeit außerhalb der Wohnung Eine Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung tätig ist. Besonderheiten können hier nur auftreten, wenn der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat und eine Wohnung an dem Ort liegt, an dem er eine Auswärtstätigkeit durchführt. Als Wohnung gilt die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird oder die Unterkunft am Ort einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist oder der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt. Wohnung in diesem Sinne kann z. B. bei Auszubildenden auch die elterliche Wohnung sein, wenn sich dort noch der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. 19

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Übernachtet der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass z. B. im Rahmen einer Dienstreise in seinem eigenen Ferienappartement, welches er nur gelegentlich aufsucht, handelt es sich um eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung, auch wenn für die Übernachtung selbst keine Kosten entstehen. Ein Arbeitnehmer der aus München stammt mit erster Tätigkeitsstätte in Düsseldorf macht eine Dienstreise nach München. Dort hat er eine Wohnung, die nicht mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. In ihr übernachtet er. Er kann die Übernachtungspauschale von 20 erhalten. Die dort verbrachten Zeiten zählen bei den Verpflegungspauschalen mit. Mietet der Arbeitgeber z. B. aus Gründen der Kostenersparnis eine Wohnung an, die er dem Arbeitnehmer überlässt, so ist dies nicht die Wohnung des Mitarbeiters. Der Besuch der Wohnung unterbricht die Auswärtstätigkeit nicht. Übernachtungspauschalen können aber nicht gezahlt werden. Aufgabe der Wohnung Gibt ein Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit die jahrelang andauern kann (vgl. Kapitel 2.5.4.) seine bisherige Lebensmittelpunktswohnung auf, und wird die Unterkunft an der Tätigkeitsstätte seine Lebensmittelpunktswohnung, liegt eine Auswärtstätigkeit nur bei Tätigkeiten außerhalb der neuen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor. Ein Arbeitnehmer aus Düsseldorf mit erster Tätigkeitsstätte in Düsseldorf wird ab 1.1.2016 befristet bis zum 31.12.2018 in Hamburg eingesetzt, wo er ein Appartement mietet. Seine erste Tätigkeitsstätte bleibt Düsseldorf. Er ist für die gesamte Zeit in Hamburg auf Auswärtstätigkeit. Die Miete für das Appartement kann ihm als Übernachtungskosten erstattet werden. Er gibt am 1.1.2017 seine Wohnung in Düsseldorf auf und Hamburg wird seine einzige Wohnung. Seine erste Tätigkeitsstätte bleibt Düsseldorf. Ab 1.1.2017 sind nur Tätigkeiten außerhalb der Hamburger Wohnung Auswärtstätigkeiten. Die Tätigkeit in Hamburg zerfällt in jeweils eintägige Auswärtstätigkeiten. Die Miete kann nicht mehr als Übernachtungskosten steuerfrei ersetzt werden. Doppelte Haushaltsführung Bei der doppelten Haushaltsführung hat ein Arbeitnehmer zwei reisekostenrechtlich zu beachtende Wohnungen. Eine Lebensmittelpunktswohnung (Hausstand) und eine Zweitwohnung am Ort oder in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte. Die Auswärtstätigkeit endet, wenn ein Arbeitnehmer eine dieser beiden Wohnungen aufsucht. Übernachtungspauschalen bei der Übernachtung in der eigenen Lebensmittelpunktswohnung sind nicht erstattungsfähig. Das kann seitens des Arbeitgebers in der Regel aber nur beurteilt werden, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber als doppelte Haushaltsführung aktuell noch abgerechnet wird. 20

2.4 Entfernungsvoraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit Ein Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung in Frankfurt hat seit drei Jahren eine doppelte Haushaltsführung, da seine Familie in Düsseldorf wohnt. Er macht eine Dienstreise von Frankfurt nach Köln und übernachtet zu Hause in Düsseldorf. Verpflegungspauschalen sind bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem er die Wohnung in Düsseldorf aufsucht. 2.4 Entfernungsvoraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit Voraussetzung, für eine Auswärtstätigkeit ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Auf eine bestimmte Mindestentfernung der auswärtigen Tätigkeitsstätte von der Wohnung oder von der ersten Tätigkeitsstätte kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer A wohnt in Düsseldorf-Nord. Am 4.7. besucht er mit einem Firmenwagen einen Kunden in Düsseldorf-Süd, dessen Betrieb 4 km vom Betrieb seines Arbeitgebers in Düsseldorf-Mitte und 12 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Er verlässt den Betrieb des Arbeitgebers um 8:00 Uhr und kommt um 16:30 Uhr wieder zum Betrieb zurück. Es liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Verpflegungskosten: Dauer der Auswärtstätigkeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Abwesenheit von Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte: achteinhalb Stunden, Verpflegungspauschale 12. Betriebliche Regelungen Wenn auch nach dem Gesetz Auswärtstätigkeiten ohne Einhaltung einer bestimmten Mindestentfernung des Einsatzortes von der ersten Tätigkeitsstätte und von der Wohnung vorliegen, so kann in betrieblichen Reisekostenordnungen festgesetzt werden, dass Verpflegungsmehraufwendungen nur ersetzt werden, wenn das Ziel einer Auswärtstätigkeit in einer bestimmten Entfernung vom Betrieb des Arbeitgebers liegt oder eine bestimmte Region verlassen wird. Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmen lediglich, wie viel der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann, nicht aber, ob oder wie viel oder unter welchen Bedingungen er zahlen muss. Ein in Düsseldorf ansässiger Betrieb könnte z. B. in der betrieblichen Reisekostenordnung festsetzen: Verpflegungsmehraufwendungen werden nur erstattet, wenn das Gebiet der Stadt Düsseldorf verlassen wird. Der Arbeitnehmer könnte dann die steuerlich zutreffenden Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen. 21

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Die erste Tä gkeitsstä e Wo hat ein Arbeitnehmer eine erste Tä gkeitsstä e? Hat der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich an einer bestimmten ortsfesten betrieblichen Einrichtung - des Arbeitgebers, - eines verbundenen Unternehmens ( 15 Aktiengesetz) - oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dauerhaft insbesondere unbefristet, oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus festgelegt? eindeu g ja nein oder mehrdeu g Dort ist die erste Tätigkeitsstätte. Soll der Arbeitnehmer in der Zukunft dauerhaft insbesondere unbefristet, oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer oder mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen - des Arbeitgebers, - eines verbundenen Unternehmens ( 15 AktG) - oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit beruflich tätig werden? ja Trifft das auf mehrere Orte zu? nein Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte. ja nein Der dem Wohnort nächstgelegene Ort ist die erste Tätigkeitsstätte. Der festgestellte Ortist die erste Tätigkeitsstätte. Abb. 3: Die erste Tätigkeitsstätte 22

2.5 Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte 2.5 Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte Eine Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer beruflich vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. 2.5.1 Die Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte Zentraler Punkt der ab 1.1.2014 geltenden Regelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte wird in 9 Abs. 4 EStG definiert. Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Ein Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen kann auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben, je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt zuerst einmal, ob ein Einsatz eines Arbeitnehmers an einer Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit ist. Tätigkeiten an der ersten Tätigkeitsstätte sind keine Auswärtstätigkeiten. Tätigkeiten an allen anderen Tätigkeitsstätten sind Auswärtstätigkeiten. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, ist er bei einem Einsatz außerhalb seiner Wohnung immer auf einer Auswärtstätigkeit tätig. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt auch, ob eine bestimmte Wohnsituation zu einer doppelten Haushaltsführung führen kann. Eine neben einem eigenen Hausstand am Wohnort genutzte Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Nähe kann zu einer doppelten Haushaltsführung führen. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt weiter, welche Werbungskosten der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen kann ob eine Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden muss ob die steuerfreie Gewährung von Fahrkarten zur ersten Tätigkeitsstätte nur im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Grenze für Sachbezüge steuerfrei ist ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, Ausweis in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung) ob eine steuerfreie Sammelbeförderung zur ersten Tätigkeitsstätte nur unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 32 EStG gegeben ist (Angabe des Großbuchstabens F in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung) ob Fahrkarten eines Verkehrsträgers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur im Rahmen der Rabattregelung oder der 44-Euro-Grenze steuerfrei sind ( 8 Abs. 3 EStG, Ausweis in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung) 23

2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit ob Zuschüsse zu den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bis zur Höhe der Werbungskosten mit 15 % pauschal versteuert werden können ( 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, Ausweis in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung) vor allem bei Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs generell bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zahlungen als (anteiliger) Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sodann für Jobtickets, die nicht im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Grenze für Sachbezüge steuerfrei sind ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Besonderheiten bei Sammelpunkten und weiträumigen Tätigkeitsgebieten Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, aber hat er nach arbeitsrechtlichen Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort (z. B. Sammelpunkt zum Transport auf Baustellen) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gelten Besonderheiten (siehe Kapitel 6.6). 2.5.2 Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Material: Anhang 1 9 Abs. 4 EStG Anhang 4 Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014 Festlegung durch den Arbeitgeber Erste Tätigkeitsstätte ist die a) durch den Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegungen bestimmte (Kapitel 2.5.3.1) b) ortsfeste betriebliche Einrichtung (Kapitel 2.5.3.2) aa) des Arbeitgebers, (Kapitel 2.5.3.2.1) bb) eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes) (Kapitel 2.5.3.2.2) cc) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Kapitel 2.5.3.2.3), c) der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (Kapitel 2.5.4). Die Festlegungen des Arbeitgebers sind vorrangig maßgebend. Festlegung durch quantitative Merkmale Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft 1. zukünftig typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. zukünftig je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Kapitel 2.5.5). Erfüllen mehrere Orte diese Bedingungen, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte (Kapitel 2.5.5.2). 24