Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

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Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

BGB für Fortgeschrittene

Transkript:

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird grundlegend von 3 Gesichtspunkten geprägt: 1. Die Entstehung und der Übergang der Hypothek 2. Der gutgläubige Erst- und Zweiterwerb der Hypothek 3. Der Aufbau einer hypothekenrechtlichen Klausur, insbesondere bei Vorliegen von Einreden und Einwendungen Wenn Sie richtig, d.h. vor allen Dingen auch parallel lernen, könnte Ihnen nun das Hypothekenrecht - zumindest teilweise - leicht fallen. Denn: Es gibt besonders viele Parallelen zwischen dem Hypotheken- und dem Vormerkungsrecht. Die Parallelen Hypothek zur Vormerkung resultieren aus zwei Gründen, nämlich zum einen, dass die Hypothek wie die Vormerkung ein Grundstücksrecht ist und zum anderen daraus, dass die Hypothek wie auch die Vormerkung ein akzessorisches Recht ist, also abhängig von der Forderung. Darüber hinaus ist natürlich auch immer zu beachten, dass die Grundlagen des Mobiliarsachenrechts auch im Immobiliarsachenrecht gelten. Sie werden also auch hier immer die Entstehung des Rechts vom Übergang des Rechts unterscheiden und gegebenenfalls prüfen: Recht entstanden/recht übergegangen? 1. Also kurz die Frage: Wie entsteht die Hypothek? Antwort: 1113, 873, 1115, 1116, 1117 a) Zu sichernde Forderung. b) Einigung über die Entstehung der Hypothek. c) Berechtigung. d) Eintragung des Erwerbers als Gläubiger im Grundbuch. e) Briefübergabe. 2. Warum ist grundsätzlich von der Briefübergabe auszugehen? Antwort: 1116, da der Gesetzgeber wegen der einfacheren Verkehrsfähigkeit die Briefhypothek als Normalfall normiert hat, und so nur wenn ausdrücklich die Brieferteilung ausgeschlossen wird (Buch- oder Sicherungshypothek) keine Briefhypothek vorliegt.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 2 BMR 3. Wie geht die Hypothek über? Kraft Gesetzes mit der Forderung. Wird also die Forderung wirksam abgetreten, geht mit der Forderung, 401 aus der Sicht der Forderung, 1153 aus der Sicht der Hypothek, die Hypothek über. 4. Wann ist dann die Forderungsabtretung nur wirksam? 1154, wenn diese Abtretung in Schriftform unter Briefübergabe erfolgt. Das Publizitätsprinzip des Sachenrechts muss gewahrt werden und deswegen ist dieses Publizitätsprinzip gleich auf der Ebene der Forderung umzusetzen, weil die Forderung mit der Hypothek übergeht. 5. Gibt es einen gutgläubigen Ersterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten? Ja, 892, wobei alle Merkmale hinsichtlich des Erwerbs vom Berechtigten vorliegen müssen, also 873, 1113 ff. 6. Kann es gegebenenfalls einen gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek geben? Ja, bei der Vormerkung war das umstritten, bei der Hypothek kann es aufgrund des 1138 ohne weiteres zu einem gutgläubigen Zweiterwerb kommen, wobei dann wiederum die Voraussetzungen des gutgläubigen Zweiterwerbs parallel zum Zweiterwerb des Berechtigten gehen. Also die Vorschriften: 1138, 892, 1153, 1154. 7. Der Bestand der Forderung wird nach 1138 in Ansehung der Hypothek fingiert. Was bedeutet dies? Fingiert bedeutet, die Forderung kommt nicht nach 1138 zur Entstehung, aber für den gutgläubigen Hypothekenerwerb wird so getan, als sei mit der Forderung alles in Ordnung. Grund: Steht eine Hypothek im Grundbuch, dann besteht der Rechtsschein, dass auch eine Forderung in Bezug auf die Hypothek besteht. Um den typischen Aufbau zu trainieren, lösen Sie bitte nochmals den bereits im Kursmaterial I des Examensintensivkurses I dargestellten Fall: Schuldner S nimmt bei der B 1 -Bank ein Darlehen auf, Eigentümer E sichert dieses Darlehen durch eine Hypothek. B 1 tritt dieses Darlehen in Schriftform unter Briefübergabe an B 2 ab. Nachdem dies geschehen ist, zahlt S, der von der Abtretung nichts weiß, das Darlehen an B 1 zurück. Bei Fälligkeit des Darlehens fragt B 2 nach seinen Rechten.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 3 BMR Lösung: (Aus der Forderung) 1. B 2 verlangt von S Rückzahlung des Darlehens, 607 i.v.m. 398. a) Dann müsste die Darlehensforderung entstanden sein, 607. Ein Darlehensvertrag liegt vor. Die Auszahlung der Darlehenssumme ist erfolgt. Also ist die Darlehensrückzahlungsforderung entstanden. Gedanke: Sie dürfte auch vor der Abtretung nicht untergegangen sein. Dies wäre hier nicht anzuprüfen, da hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen. b) Die Darlehensforderung müsste übergegangen sein, 398 (+), da wirksam abgetreten, nämlich in Schriftform und unter Briefübergabe, 1154. c) Die Darlehensforderung könnte untergegangen sein, 362 (-). S hat an B 1 gezahlt, Gläubiger war aber zwischenzeitlich B 2. d) Einreden Nach 407 muss der neue Gläubiger, hier B 2, die Zahlung an B 1, an den alten Gläubiger, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass S die Abtretung kannte, was nicht der Fall war. Also kann B 2 gegen S die Rückzahlung des Darlehens nicht durchsetzen. 2. (Aus der Hypothek) B 2 verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147. a) E ist Eigentümer des Grundstücks. b) B 2 müsste Hypothekar sein. aa) Dann müsste eine Hypothek überhaupt entstanden sein, 1113, 873, 1115, 1116, 1117. (1) Eine zu sichernde Forderung liegt vor. (2) Eine Einigung über die entstehende Hypothek ist zwischen B 1 und E erfolgt. (3) E ist auch Eigentümer des Grundstücks, also der Berechtigte. (4) Die Eintragung von B 1 in das Grundbuch ist erfolgt. (5) Ebenso ist die Briefübergabe erfolgt. Also ist B 1 Hypothekar; die Hypothek ist entstanden.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 4 BMR bb) Die Hypothek müsste von B 1 auf B 2 übergegangen sein. Die Hypothek ist kraft Gesetzes, 1153, mit der Forderung übergegangen, da die Forderung wirksam von B 1 auf B 2 abgetreten wurde. Die Hypothek ist auch nicht untergegangen. Bitte beachten Sie, wie genial der Gesetzgeber schon den 407 formuliert hat. Wäre nämlich die Forderung untergegangen, wäre auch die Hypothek untergegangen. 407 spricht aber nicht von dem Untergang der Forderung, sondern nur davon, dass der neue Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen muss. 3. Einreden B 2 konnte von S nicht die Rückzahlung des Darlehens verlangen, weil B 2 nach 407 die Zahlung des S an den falschen Gläubiger B 1 gegen sich gelten lassen musste. Fraglich ist, ob sich E auch hinsichtlich der Inanspruchnahme aus der Hypothek darauf berufen kann. 1156 sagt uns aber ausdrücklich, dass 407 nicht auf die Hypothek angewendet werden darf. Also kann B 2 von E die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. Ergebnis: B 2 kann von E die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. B 2 kann auch von B 1 nach 816 II die Herausgabe des Erlöses, also den Betrag, den S an B 1 gezahlt hat, geltend machen. 8. Worin liegt der Unterschied zwischen den 1137 und 1157? Beide Vorschriften beziehen sich auf Einreden des Grundstückseigentümers gegen eine Inanspruchnahme aus der Hypothek. a) 1137 bestimmt in konsequenter Fortführung des Akzessorietätsgrundsatzes, dass alle gegen die Forderung bestehenden Einreden (z.b. 478, wenn die Hypothek einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II sichern sollte und die gelieferte Sache mangelhaft war) auch gegen die Hypothek geltend gemacht werden können. b) 1157 behandelt demgegenüber die Einreden gegen die Hypothek selbst (z.b. die Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger, dass eine Inanspruchnahme aus der Hypothek erst erfolgen soll, wenn zuvor ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Schuldners gescheitert ist). Diese Einreden kann der Eigentümer nach 1157 auch einem neuen Gläubiger gegenüber geltend machen, außer wenn dieser die Einreden nicht kannte und sie auch nicht aus dem Grundbuch ersichtlich waren.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 5 BMR B. Die Examensprobleme 1. Lösen Sie bitte folgenden Fall: S nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt ihm dafür nach Auszahlung der Darlehensvaluta an seinem Grundstück eine Hypothek. Der Darlehensvertrag ist wegen Dissenses nichtig. G meint, er habe dennoch eine Hypothek erworben. Zu Recht? G hätte entgegen des Vorliegens der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen keine Hypothek erworben, wenn eine zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Hypothek würde dann nach 1163 I 1, 1177 I 1 dem S als Eigentümergrundschuld zustehen. a) Die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens, 607, ist wegen Dissenses des Darlehensvertrages nicht entstanden und kann daher nicht Grundlage einer Hypothek des G sein. b) Der Hypothek könnte aber die Forderung des G gegen S auf Rückzahlung des Darlehensbetrages aus 812 I 1 F 1 zugrunde liegen. Grundsätzlich muss die zu sichernde Forderung bei Bestellung der Hypothek genügend individualisiert sein. Eine Ansicht in der Literatur steht deshalb auf dem Standpunkt, der Bereicherungsanspruch könne im vorliegenden Falle nur im Wege der Forderungsauswechselung nach 1180 von der Hypothek gesichert werden (Pal. 1113 Rn. 8). Der BGH (BGHZ 36, 89) lehnt diese Ansicht ab. Zu Recht verweist er darauf, dass kraft ergänzender Vertragsauslegung des Hypothekenbestellungsvertrages anzunehmen ist, dass im Zweifel auch ein eventueller Bereicherungsanspruch von der Hypothek gesichert werden soll. Das Gebot der ausreichenden Individualisierung des zu sichernden Anspruchs wird dadurch nicht verletzt, weil entweder der Darlehensanspruch selbst oder der Bereicherungsanspruch gesichert wird. Damit hat G im vorliegenden Fall eine Hypothek erworben. 2. Wie Fall 1. Für das Darlehen wurde ein Zinssatz von 40 % vereinbart. Auch jetzt stellt sich das Problem, dass der Darlehensvertrag wegen 138 II nichtig ist, so dass die Hypothek allenfalls den durch Auszahlung der Valuta entstandenen Bereicherungsanspruch aus 812 I 1 F 1 sichern könnte. a) Dieser Anspruch aus 812 I 1 F 1 scheitert zunächst nicht an 817 S. 2, da die Geldzahlung dem S nicht endgültig zustehen sollte und Inhalt der

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 6 BMR Leistung des G daher nur die Überlassung des Geldes auf Zeit war. 817 S. 2 bewirkt nur, dass G das Geld nicht vor Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Darlehenslaufzeit zurückverlangen kann (zum Ganzen: Med. BR Rn. 699). b) Dennoch ist die Hypothek nicht wirksam entstanden, weil nach 138 II im Falle eines wucherischen Rechtsgeschäftes auch jedes dingliche Rechtsgeschäft zur Sicherung dieses Darlehensanspruchs nichtig ist. Es kommt daher nicht mehr drauf an, ob die Hypothek auch kraft ergänzender Vertragsauslegung einen eventuellen Bereicherungsanspruch sichern sollte. G hat damit keine Hypothek erworben. 3. Ihr Klausurergebnis lautet: H 1 ist Forderungsinhaber, H 3 ist Hypothekar. Zu diesem Ergebnis kann es dann kommen, wenn H 1 die zu sichernde Darlehensforderung beispielsweise nicht wirksam an H 2 abtritt, aber H 3 über die Fiktionswirkung des 1138 die Hypothek gutgläubig erwirbt. a) Welches Problem stellt sich? Das Problem der Akzessorietät. Nach 1153, 401 gehören Hypothek und Forderung zusammen. b) Wie lässt sich dieses Problem lösen? Es lässt sich die Auffassung vertreten, dass aufgrund des 1138 ausnahmsweise eine Durchbrechung der Akzessorietät eintritt. Die wohl h.m. vermeidet die Durchbrechung der Akzessorietät dadurch, dass das stärkere Recht, hier die durch das Grundbuch dokumentierte Hypothek, die Forderung nach sich zieht. 4. Lösen Sie bitte folgenden Fall: S nimmt bei Gläubiger G ein Darlehen auf, E sichert dieses Darlehen durch eine Hypothek an seinem Grundstück. B verbürgt sich für die Darlehensforderung und P verpfändet seinen PKW. Es bestehen also für eine Forderung drei akzessorische Sicherheiten. a) Was geschieht mit der Darlehensforderung, wenn E, um die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu vermeiden, das Darlehen an G zurückzahlt? 1143. Die Darlehensforderung geht auf E über (zessio legis). b) Was müsste mit dem Pfandrecht und der Bürgschaft geschehen? Sie müssten als akzessorische Rechte, 401, ebenfalls auf E übergehen.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 7 BMR c) Was würde geschehen, wenn der Bürge bzw. der Pfandschuldner zahlen würden? Auf den Bürgen würde die Forderung nach 774 I, auf den Pfandschuldner nach 1225 übergehen und nach 401 die übrigen akzessorischen Sicherheiten. d) Derjenige, der zuerst zahlt, erhält also die Forderung und die übrigen Sicherheiten. Dass derjenige, der zuerst zahlt, alle Rechte erhält, wird überwiegend für unbillig gehalten. Wie kann man dieses Problem lösen? aa) Es wird die Meinung vertreten, der Bürge solle bevorzugt werden. Wenn er leistet, soll er auch die übrigen Sicherheiten erhalten. Argument: 776. Das Gesetz wolle den Bürgen wegen seiner persönlichen Haftung besser stellen als andere: Die Hypothek erlischt nicht, wenn der Gläubiger sein Recht gegen den Bürgen aufgibt. bb)nach einer anderen Ansicht sollen die Vorschriften für Mitbürgen, 769, 774 II, 426 entsprechend gelten. Das bedeutet: Wer zuerst zahlt, erwirbt das andere Sicherungsrecht zu einem 1/3 (bei 3 akzessorischen Schuldnern). Das Risiko des Rückgriffs wird so unter den Sicherungsgebern verteilt. 1143 I 2, 1225 S. 2 verweisen auf 774 und so auf den Bürgen. 5. Was bedeutet Verpfändung einer Hypothek? Nach 1274 erfolgt die Bestellung des Pfandrechts nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Eine Hypothek wird aufgrund ihrer Akzessorietät, 1153, durch Abtretung der zu sichernden Forderung übertragen. Demnach bedeutet Verpfändung der Hypothek die Verpfändung der zu sichernden Forderung. 6. Warum ist bei der Verpfändung einer Briefhypothek die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner nach 1280 nicht notwendig? Weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Forderung in Schriftform unter Briefübergabe, 1154, erfolgt. Folglich genügt zur Übertragung der Hypothek nach 1280 nicht alleine der Abtretungsvertrag. Nach 1274 I 2.Alt., 1206 ist zur Übertragung des Pfandrechts die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich. 7. An wen kann der Pfandschuldner vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung mit befreiender Wirkung, 362 I, leisten? 1281: Nur an den Pfandschuldner und den Gläubiger gemeinschaftlich.

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 8 BMR 8. Lösen Sie folgenden Fall: B ist redlicher Bucheigentümer eines Grundstücks, das E gehört und dieser auch besitzt. B nimmt bei D ein Darlehen auf und belastet das Grundstück mit einer Hypothek. Ansprüche des E gegen B? 1. E hat gegen B einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach 894 auf Eintragung als Eigentümer. 2. Ansprüche des E gegen B auf Beseitigung der Hypothek a) 990, 989 aa) Eine Vindikationslage zwischen E und B besteht nicht, da E Besitzer des Grundstücks ist. bb) Die Stellung des Bucheigentümers ist jedoch der Stellung des Besitzers so wesensverwandt, dass 987 ff. analog angewandt werden müssen. Ein Anspruch nach 990, 989 analog scheitert jedoch an der Rechtshängigkeit bzw. an der Bösgläubigkeit des B zum Zeitpunkt der Belastung mit der Hypothek. b) 992, 823 scheitern, da kein deliktischer Buchbesitz vorliegt. c) Anspruch auf Beseitigung der Hypothek aus 1004 I Dann müsste 1004 I überhaupt anwendbar sein. 1004 I ist grundsätzlich neben 987 ff. anwendbar, da 1004 im Gegensatz zu 987 ff. weder Schadensersatz noch Nutzungsersatz oder Verwendungsersatz regelt. Die Rechtsprechung sieht im vorliegenden Fall aber 1004 als ausgeschlossen an, denn die Belastung des Grundstücks mit der Hypothek bedeutet eine Verschlechterung der Position des E i.s.d. 989. Die Beseitigung der Belastung nach 1004 ist so einem Schadensersatzanspruch gleichzustellen, vor dem der redliche Besitzer geschützt sein soll. Bitte beachten Sie, dass 1004 I dann nicht angewandt wird, wenn das Grundstück mit dinglichen Rechten durch den Bucheigentümer belastet wird. 3. E kann von B nach 816 I 1 das von D erlangte Darlehen herausverlangen (vgl. RGZ 158, 40; Medicus, Rn. 444). Bitte machen Sie sich noch einmal klar, dass 987 ff. auch auf den Anspruch des Eigentümers gegenüber dem Bucheigentümer angewendet wird, und dass 1004 I nicht angewendet werden darf, wenn der Bucheigentümer das Grundstück mit dinglichen Rechten belastet!

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 9 BMR 9. Lösen Sie bitte folgenden Fall: G hat an dem Hotelgrundstück des E eine Grundschuld. E erwirbt von V Betten für sein Hotel unter Eigentumsvorbehalt. Zur Sicherung seines Darlehens übereignet E diese Betten an D. E zahlt den Kaufpreis an V. G will nun in das Grundstück vollstrecken. Kann G auch die von V gelieferten Betten verwerten lassen? G kann von E nach 1147, 1192 die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. Nach 1192 I, 1120 erstreckt sich die Grundschuld auch auf das Zubehör, 97 I. Die Betten eines Hotels stellen bewegliche Sachen dar, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, also des Hotelgrundstücks, dienen. Die Grundschuld würde sich jedoch nur dann auf die Betten erstrecken, wenn diese im Eigentum des E stünden. a) Ursprünglich war V Eigentümer der Betten. Er könnte sein Eigentum jedoch nach 929 I, 158 I durch die Zahlung des Kaufpreises des E an diesen verloren haben. Zu beachten ist aber, dass E vor Zahlung des Kaufpreises die Betten bereits an D nach 930, 868 sicherungsübereignet hat. Da E selbst nicht Eigentümer der Betten zu diesem Zeitpunkt war, hat er sich mit D als Nichtberechtigtem geeinigt. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums konnte mangels Übergabe der Betten nicht stattfinden, so dass D zu diesem Zeitpunkt kein Eigentum erworben hat. b) D könnte jedoch ein Anwartschaftsrecht erworben haben. Dieses Anwartschaftsrecht wäre dann direkt mit Zahlung des Kaufpreises, also bei Bedingungseintritt, bei D zum Vollrecht, also zum Eigentum, erstarkt. Dann müsste ein Anwartschaftsrecht überhaupt entstanden sein. V hat die Betten an E unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Eigentumserwerb des D war nur noch vom Bedingungseintritt abhängig. Folglich hatte E ein Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht hat E nach 930, 868 analog als wesensgleiches Minus zum Eigentum mit der Sicherungsübereignung auf D übertragen. Die fehlgeschlagene Einigung über den Eigentumsübergang E/D wird nach 140 in die Übertragung des Anwartschaftsrechtes umgedeutet. Das Anwartschaftsrecht des E könnte aber nach 1120 von der Grundschuld erfasst worden sein, so dass nach Übertragung des Anwartschaftsrechts das Eigentum des D an den Betten nur noch mit der Grundschuld belastet entstehen konnte. Die Rechtsprechung bejaht die Gleichstellung von Anwartschaftsrecht und Eigentum im Rahmen des 1120. Die Siche-

BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 10 BMR rungsübereignung eines Anwartschaftsrechtes steht wirtschaftlich an der Stelle des entsprechenden Pfandrechts, da eine besitzlose Verpfändung nicht möglich ist. Das Grundpfandrecht des Grundschuldgläubigers hat so nach der Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht an den Betten erfasst. Eine Enthaftung des Anwartschaftsrechts nach 1120, 1121 ist nicht eingetreten, da keine Entfernung der Betten vom Grundstück vorlag. Bei Bedingungseintritt setzt sich das Anwartschaftsrecht am Volleigentum fort, so dass die Betten dem Handlungsverband des 1120 unterliegen. Ergebnis: G ist auch nach 1192, 1147 berechtigt, die Zwangsvollstreckung in die Betten zu betreiben, da diese zum Haftungsverband gehören (vgl. BGHZ 35, 85). Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung