Steuerschuldnerverfahren

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Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Transkript:

460 Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren Steuerschuldnerverfahren auf einen Blick 1. Rechtsquellen 13b, 14a Abs. 5, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 30a UStDV Abschn. 13b.1 bis Abschn. 13b.18 UStAE 2. Bedeutung Wird im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ausgeführt, ist im Regelfall der leistenden Unternehmer der Steuerschuldner. In bestimmten Fällen ist aber die Erhebung der Umsatzsteuer bei dem leistenden Unternehmer durch tatsächliche Gegebenheiten erschwert oder durch Missbrauchsmöglichkeiten gefährdet. In diesen Fäl len greift bei gesetzlich genau beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerschuld des Leistungsempfängers ein. Das Steuerschuldnerverfahren (auch Reverse-Charge-Verfahren) greift insbesondere bei im Inland ausgeführten Werklieferungen oder sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer sowie bei Bauleis tungen, die an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst solche Bauleistungen ausführen. 3. Weitere Stichworte Sicherungsübereignung, Sonstige Leistung/Ort, Unternehmer, Vorsteuerabzug, Werklieferung 4. Besonderheiten Die geschuldete Umsatzsteuer ist in den Zeilen 48 bis 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 einzutragen, die Vorsteuer in der Zeile 59. Durch die Rechtsprechung des BFH war 2014 die Übertragung der Steuerschuld bei ausgeführten Bauleis tungen erheblich verändert worden. Mit Wirkung zum 1.10.2014 sind diese Veränderungen durch eine Gesetzesänderung weitestgehend wieder aufgehoben worden. Der Leistungsempfänger muss die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer regelmäßig durch das Formular USt 1 TG nachweisen. Zum 1.10.2014 ist die Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens auch noch auf die Lieferung von Tablet-Computer und Spielekonsolen sowie die Lieferung von Edelmetall und unedlen Metallen ausgeweitet worden. 1. Allgemeines Das Steuerschuldnerverfahren nach 13b UStG (auch Reverse-Charge-Verfahren) wurde in Deutschland mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführt und ersetzte das bis dahin gültige Abzugsverfahren. Nach dieser Regelung wird ein Leistungsempfänger direkt Steuerschuldner der Umsatzsteuer, die aufgrund einer an ihn ausgeführten Leistung entsteht. Ziel des Verfahrens ist es, die Erhebung der Umsatzsteuer für den Fiskus einfacher zu gestalten (z.b. bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei einer von einem ausländischen Unternehmer im Inland ausgeführten Werklieferung oder sonstigen Leistung) oder die Gefährdung des Steueraufkommens zu verringern (z.b. bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Bauleistungen oder bei Gebäudereinigungsleistungen). Wichtig! Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der Gegenleistung des Leistungsempfängers um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt, somit also ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Eine Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft für eine bezogene Leistung ergibt sich bei gesetzlich abschließend aufgeführten Fällen nach 13b Abs. 6 UStG.

Steuerschuldnerverfahren 461 Achtung! Das Reverse-Charge-Verfahren unterliegt fast permanent Änderungen. Zum 1.7.2010 war die Vorschrift völlig neu gefasst worden, zum 1.1.2011 und zum 1.7.2011 sind neue Anwendungsfälle in die Vorschrift mit aufgenommen worden. Zum 1.9.2013 ist eine Erweiterung bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität durch inländische Unternehmer in bestimmten Fällen in Kraft getreten. Nach den durch die Rechtsprechung notwendig gewordenen Änderungen in der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in 2014, wurde zum 1.10.2014 in einem umfassenden Gesetzesvorhaben die früher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung bei den Bauleistungen wie auch bei den Gebäudereinigungsleistungen durch gesetzliche Regelungen wieder aufgenommen. Darüber hinaus ist das Reverse-Charge-Verfahren in einer neuen Regelung zu 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i.v.m. einer Anlage 4 zum UStG um die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ergänzt worden. 2. Anwendungsbereich Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger tritt in den folgenden Fällen ein: zein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werk lieferung oder eine sonstige Leistung ( 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG), zim Rahmen einer Sicherungsübereignung werden Gegenstände durch den Sicherungs geber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG), zsoweit ein Umsatz ausgeführt wird, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt im Regelfall also die Lieferung eines Grundstücks, die vom liefernden Unternehmer durch Option nach 9 UStG steuerpflichtig ausgeführt wird ( 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), zwenn ein Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist aber, dass die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), zes wird Gas, Elektrizität oder Wärme- oder Kälte durch ein Fernnetz von einem im Ausland ansässigen Unternehmer nach 3g UStG im Inland steuerpflichtig geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG), z(seit dem 1.9.2013) es wird Gas von einem inländischen Unternehmer an einen Gashändler oder Elektrizität durch einen inländischen Stromhändler an einen anderen Stromhändler steuerpflichtig geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG), zes werden bestimmte Treibhausgasemissionsrechte übertragen ( 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG), zes werden bestimmte, abschließend in einer Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführte Reststoffe geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), zes werden Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Gebäudereiniger ausgeführt ( 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), zes erfolgt die Lieferung von Gold in Rohform oder als Halbzeug mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325/1.000 ( 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG), zes werden Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise vor Einbau mit jeweils einem Entgelt von mindestens 5.000 geliefert ( 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG). Seit dem 1.10.2014 unterliegt auch die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen ab einem Entgelt von 5.000 dem Reverse- Charge-Verfahren, z(seit dem 1.10.2014) es werden in einer Anlage 4 zum UStG aufgeführte Edelmetalle oder unedle Metalle (seit dem 1.1.2015: mit einem Entgelt von mindestens 5.000 ) an einen Unternehmer geliefert.

462 Steuerschuldnerverfahren Achtung! Voraussetzung für die Anwendung des 13b UStG ist jedoch immer, dass der Ort der Leistung im Inland ist, da nur für im Inland steuerbare Leistungen eine Umsatzsteuer in Deutschland entstehen kann. Die im Inland steuerbare Leistung des leistenden Unternehmers muss darüber hinaus auch steuerpflichtig sein, das bedeutet, dass keine Steuerbefreiung nach 4 UStG für die im Inland ausgeführte Leistung einschlägig sein darf. 2.1 Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers Ein Hauptanwendungsfall für das Steuerschuldnerverfahren ist die Ausführung von Werklieferungen nach 3 Abs. 4 UStG oder die Ausführung von sonstigen Leistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Da der Begriff der sonstigen Leistung auch die Werkleistung mit erfasst, ist nur die (reine, den Gegenstand nicht mehr verändernde) Lieferung eines ausländischen Unternehmers aus der Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens auszuscheiden. Achtung! Wegen unterschiedlicher Steuerentstehungszeitpunkte sind seit dem 1.7.2010 diese Fälle in 13b Abs. 1 und 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeteilt worden. 2.1.1 Sonstige Leistung Die Regelung über die Steuerschuldnerschaft kann grundsätzlich bei jeder sonstigen Leistung einschlägig sein, die der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerbar und steuerpflichtig ausführt. Voraussetzung ist aber auch hier wieder, dass zuerst zu prüfen ist, ob der Ort der sonstigen Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften im Inland ist. Insbesondere kommt hier die sonstige Leistung in Betracht, deren Ort sich nach 3a Abs. 2 UStG bei dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger befindet. Zu den Einzelheiten vgl. Stichwort Sonstige Leistungen. Seit dem 1.7.2010 hat der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlagen für diese Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens in zwei verschiedene Vorschriften eingestellt. Dies erfolgte ausschließlich wegen der gemeinschaftsrechtlich notwendigen unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerentstehung (vgl. dazu auch 6. Steuerentstehung). zführt ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person aus, der aber eine USt-IdNr. erteilt worden ist und ist der Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Vorgang in 13b Abs. 1 UStG aufgeführt. In diesem Fall entsteht beim Leistungsempfänger die Steuer immer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. zalle anderen Fälle von im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer (oder die Ausführung von Werklieferungen durch im Ausland ansässige Unternehmer) sind in 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wichtig! Voraussetzung ist immer, dass der leistende Unternehmer ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland ansässiger Unternehmer ist, vgl. dazu 4. Um den zutreffenden Zeitpunkt der Steuerentstehung festlegen zu können, muss immer geprüft werden, von wo aus der leistende Unternehmer handelt und nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung im Inland bestimmt. Beispiel 1: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in Frankreich ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung. Die Leistung wird im März 2015 ausgeführt, der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung aber erst im April 2015 aus.

Steuerschuldnerverfahren 463 Lösung: Die Leistung des Rechtsanwalts aus Frankreich ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U wird nach 13b Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Rechtsanwalt ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung im März 2015. U muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2015 angeben. Beispiel 2: Unternehmer U aus Deutschland erhält von einem in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalt eine Beratungsleistung. Die Leistung wird im März 2015 ausgeführt, der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung aber erst im April 2015 aus. Lösung: Die Leistung des Rechtsanwalts aus der Schweiz ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 2 UStG in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. U wird nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Rechtsanwalt ein Unternehmer aus dem Ausland, nicht aber aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung im April 2015. U muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2015 angeben. Beispiel 3: Architekt A aus Polen übernimmt für einen Unternehmer aus Deutschland die Planungsleistungen für einen Industriebau in Deutschland. Lösung: Die Leistung des A aus Polen ist in Deutschland ausgeführt, 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger wird nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG zum Steuerschuldner für die in Deutschland entstandene Umsatzsteuer, da der Architekt zwar ein Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ist, die Leistung aber nicht nach 3a Abs. 2 UStG, sondern nach 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Deutschland ausgeführt ist. Der Leistungsempfänger muss den Vorgang in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben, wenn die Rechnung für die Leistung ausgestellt ist, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. 2.1.2 Werklieferung Der Begriff der Werklieferung wird in 3 Abs. 4 UStG definiert. Dabei kommt es ent scheidend darauf an, dass der leistende Unternehmer bei einer von ihm ausgeführten Leistung auch Material verwendet, das nicht nur als Nebensache oder Zutat einzustufen ist und einen Gegenstand des Auftraggebers beoder verarbeitet. Nicht erforderlich ist, dass der Werkunternehmer das gesamte Material für die von ihm erbrachte Leistung verwendet. Zu den weiteren Einzelheiten vgl. Stichwort Werklieferung. Beispiel 4: Der dänische Bauunternehmer errichtet für Dachdecker D aus Flens burg eine neue Lagerhalle. Das Material für die Lagerhalle besorgt sich der dänische Un ternehmer selbst, jedoch stellt D dem Werkunternehmer das Material für die Dach ein deckung bei. Lösung: Es handelt sich bei der Leistung des dänischen Unternehmers um eine Werklieferung nach 3 Abs. 4 UStG, die nach 3 Abs. 7 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt ist und auch nicht steuerfrei ist. Nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13b Abs. 5 Satz 1 UStG wird D zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Werklieferung. Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Tipp! Bei den Werklieferungen ist es unerheblich, ob der leistende Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittlandsgebiet kommt, die Steuerschuldnerschaft geht in jedem Fall der Werklieferung durch einen ausländischen Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Leistungsempfänger über.

464 Steuerschuldnerverfahren 2.2 Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände Das Steuerschuldnerverfahren kommt nach 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG auch bei der Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Beispiel 5: Das in Frankfurt ansässige Kreditinstitut K hat dem Einzelhändler E den Kauf eines betrieblichen Fahrzeugs finanziert und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen. Da E mit der Zahlung der vereinbarten Kreditraten in Verzug kommt, verwertet K das Fahrzeug im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung. Lösung: Es kommt dabei zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung von E an K sowie zu einer Lieferung von K an den Erwerber. Für die Lieferung des Sicherungsgebers (E) an den Sicherungsnehmer (K) wird K zum Steuerschuldner nach 13b Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Das Kreditinstitut schuldet damit zweimal Umsatzsteuer; einmal aus der selbst ausgeführten Lieferung und zusätzlich nach 13b UStG aus der erhaltenen Lieferung. Achtung! Die Steuerschuldnerschaft greift nur bei der Sicherungsverwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Zu den weiteren Rechtsfolgen vgl. Stichwort Sicherungsübereignung. 2.3 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen Nach 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG fallen alle Umsätze unter das Reverse-Charge-Verfahren, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Dies sind im Regelfall alle Lieferungen von Grundstücken. Voraussetzung ist aber, dass auch eine Umsatzsteuer tatsächlich entsteht. Gerade bei der Lieferung von Grundstücken kann es dazu kommen, dass der Umsatz entweder nicht steuerbar ist oder einer Steuerbefreiung unterliegt. Deshalb sollte bei einer Lieferung eines Grundstücks (oder einem anderen Grundstücksumsatz) immer in der folgenden Reihenfolge geprüft werden: zes liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach 1 Abs. 1a UStG vor. Insbesondere bei der Veräußerung von Miet- oder Gewerbeimmobilien kann eine solche Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung vorliegen. zder Verkäufer konnte bei dem Verkauf auf die gesetzlich vorgeschriebene Steuerbefreiung nach 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten Option auf die Steuerpflicht nach 9 UStG 1. Achtung! Bei jeder steuerpflichtigen Grundstückslieferung geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, da die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung strenger sind, als die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Beispiel 6: Bauunternehmer B hat ein unbebautes Grundstück als Vorratsgrund stück erworben. Im Mai 2015 verkauft er das Grundstück an einen befreundeten Bauunternehmer, in dem notariellen Kaufvertrag wird auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet. Lösung: Der Erwerber wird zum Steuerschuldner der aus der Lieferung entstehenden Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Achtung! Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken darf nach 9 Abs. 3 Satz 1 UStG nur bis zur Aufforderung zur Abgabe eines Gebots im Versteigerungstermin auf die Umsatzsteuer optiert werden. Bei anderen steuerfreien Umsätzen muss in dem notariellen Vertrag auf die Steuerfreiheit verzichtet werden. 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung setzt nach 9 Abs. 1 UStG voraus, dass der Verkauf an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Darüber hinaus muss der Verkäufer schon im notariellen Vertrag auf die Steuerfreiheit verzichtet haben ( 9 Abs. 3 UStG).

Steuerschuldnerverfahren 465 Zu den Einzelheiten bei der Option auf die Steuerpflicht bei den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen vgl. Stichwort Option zur Umsatzsteuer. Wichtig! Aber nicht nur Verkäufe von Grundstücken können unter die Regelung des Steuerschuldnerverfahrens fallen. Auch die Zahlungen aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags können soweit der Erbbauverpflichtete auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach 9 UStG verzichtet hat unter das Steuerschuldnerverfahren fallen 2. 2.4 Ausführung von Bauleistungen Nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Ausführung von Bauleistungen dem Steuerschuldnerverfahren, wenn die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der selbst solche Leistungen erbringt, 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Es unterliegen nur Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, dem Steuerschuldnerverfahren. Allerdings sind Planungs- und Überwachungsleistungen (z.b. von Architekten oder Ingenieuren) von dieser Regelung ausgenommen. Achtung! Der Leistungsempfänger wird nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst solche Arten von Bauleistungen ausführt, 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Beispiel 7: Bauunternehmer B hat mit Privatperson P einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem P gehörenden Grundstück geschlossen. B beauftragt den Dachdecker D mit den Dacharbeiten. Lösung: D erbringt gegenüber B eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung. Da es sich um eine Leistung zur Herstellung eines Gebäudes handelt und der Erwerber (B) selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt, wird B nach 13b Abs. 2 Nr. 4 i.v.m. 13b Abs. 5 Satz 2 UStG zum Steuerschuldner für die an ihn ausgeführte Werklieferung. Für die von B an den P ausgeführte Werklieferung bleibt B Steu er schuld ner nach 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2.4.1 Ausführung von Bauleistungen Eine Bauleistung i.s.d. Vorschrift liegt vor, wenn eine Werklieferung oder sonstige Leis tung ausgeführt wird, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Dabei ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und soll nicht nur Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen erfassen. Die Abgrenzung erfolgt im Wesentlichen entsprechend der bei der Bauabzugssteuer festgelegten Unterscheidungen. Dabei muss der Unternehmer selbst Bauleis tungen erbringen (nicht erfasst wird damit die reine Lieferung von Grundstücken). Es ist ausreichend, wenn er sich dabei von ihm beauftragter Subunternehmer bedient. Einen Überblick über die Bauleistungen gibt die folgende Zusammenstellung 3 : Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Abbrucharbeiten an einem Bauwerk Analyse von Baustoffen Aufzugeinbau Anlegen von Bepflanzungen Ausbauarbeiten an einem Bauwerk Anliefern von Beton Baugeräte, wenn Vermietung mit Bedienpersonal für substanzverändernde Arbeiten Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn überlassene Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen Bauteilelieferung, wenn der liefernde Aufstellen von Messeständen Unternehmer auch den Einbau schuldet 2 Vgl. auch OFD Hannover, Verf. v. 5.10.2009, DStR 2009, 2318. 3 Vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE.

466 Steuerschuldnerverfahren Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Beton, Anlieferung und fachgerechtes Autokran (oder Kran), bloße Vermietung oder Verarbeiten durch Anlieferer wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden am Haken befördert werden Betriebsvorrichtung, Einbau, wenn fest mit dem Baugeräte, bloße Vermietung Grund und Boden verbunden Bodenbeläge (Einbau) Bauleitung als selbstständige Leistung Brunnenbau Baustellenabsicherung als selbstständige Leistung Dachbegrünung eines Hauses Baustoffe (Lieferung) Einbauküche (Einbau) Bauteilelieferung, wenn der liefernde Unternehmer lediglich das Bauteil schuldet Einbau von Bestandteilen (Fenstern, Türen, Beton, bloße Anlieferung Garagentore, Markisen etc.) Einbau von Einrichtungsgegenständen, soweit Betriebsvorrichtung, Einbau, wenn beweglich mit dem Gebäude fest verbunden (Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen) Elektroinstallation Energielieferung Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Baumaterial/Bauschutt Erstellung eines Bauwerks Fassadenreinigung mit Veränderung (z.b. Fassadenreinigung ohne Veränderung der Abschliff/Abstrahlen) der Oberfläche) Oberfläche Fertighaus/-teile (Aufbau oder Anlieferung und Fertighaus/-teile, wenn bloße Anlieferung Aufbau) Hausanschlüsse (Strom, Wasser) soweit Gerüstbau eigenständige Leistung Heizungseinbau Hubarbeitsbühne bloße Vermietung oder wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn die Bühne lediglich nach Weisung des Anmietenden eingesetzt wird Holz- und Bautenschutz Künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn der Künstler nur Planung und Überwachung schuldet Kanalbau LKW/LKW-Ladekran, bloße Vermietung oder wenn Vermietung mit Bedienpersonal, wenn Gegenstand lediglich nach Weisung des Anmietenden verwendet wird Künstlerische Leistungen an Bauwerken, soweit Lieferung von Wasser und Energie der Künstler auch die Ausführung des Werks schuldet Malerarbeiten Maschineneinbau, wenn beweglich Pflasterarbeiten Materialcontainer (Aufstellen) Reinigungsarbeiten, bei denen die Oberfläche Materiallieferungen verändert wird (Sandstrahlarbeiten)

Steuerschuldnerverfahren 467 Abgrenzung der Bauleistungen nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (alphabetisch) Als Bauleistungen gelten Nicht als Bauleistungen gelten Reparaturarbeiten (Erhaltungsarbeiten), soweit die Mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) Nichtaufgriffsgrenze von 500 überschritten wird Straßen- und Wegebau Planungs- und Überwachungsleistungen (Architekten, Fachingenieure) Substanzbeseitigende Arbeiten Prüfingenieur Substanzerhaltende Arbeiten Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen Substanzerweiternde Arbeiten Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn das Nettoentgelt nicht mehr als 500 beträgt Substanzverbessernde Arbeiten Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Tapezierarbeiten Überlassung von Betonpumpen oder anderen Maschinen Teichfolie (Einbau) Wartungsarbeiten wenn keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden oder Nettoentgelt nicht mehr als 500 Teppichboden (verlegen oder Lieferung und verlegen) Wartungsarbeiten soweit Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und Nettoentgelt mehr als 500 Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.b. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach- Anlagen oder Fassadenmontagen) Zaunbau Wichtig! Für Wartungs- und Reparaturleistungen ist eine Nichtaufgriffsgrenze i.h.v. bis zu 500 (netto) vorhanden, bis zu der die Anwendung des Steuerschuldnerverfahrens nicht in Betracht kommt. Damit eine Wartungsleistung aber überhaupt unter das Steuerschuldnerverfahren fallen kann, müssen Teile ausgetauscht, verändert oder bearbeitet werden 4. Bei dieser Ausnahmeregelung handelt es sich nicht um ein Wahlrecht; soweit das (Netto-)Entgelt für eine solche Leistung 500 nicht überschreitet, geht die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger über. Weiterhin sind die folgenden Abgrenzungskriterien für Bauleistungen zu beachten: zder Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen, die in 1 Abs. 2 und 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen sind regelmäßig Bauleistungen. zbei Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden, liegt eine Bauleistung nicht vor, wenn die Gegenstände ohne größeren Aufwand wieder getrennt werden können. züberlassung von Baugeräten (dies erfasst auch Großgeräte wie Krane u.ä.) auch mit Personal stellt an sich noch keine Bauleistung dar. Werden darüber hinaus aber Leistungen erbracht, die in die Bausubstanz eingreifen, liegt eine Bauleistung vor. zanlegen von Gärten, Wegen in Gärten, das Anschütten von Hügeln und Böschungen zur Landschaftsgestaltung sind keine Bauleistungen. zedv- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden werden, führen zu einer Bauleistung; die Lieferung von Endgeräten ist keine Bauleistung. 4 Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE.