Leitfaden zur Geschäftsausübung in Peru



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Transkript:

Leitfaden zur Geschäftsausübung in Peru Zur Heranführung an die Durchführung von Geschäften in Peru finden Sie im Folgenden einen kurzen Leitfaden, welcher in groben Zügen die Belange des Gesellschaftsrechts, des Devisenund Finanzmarktes sowie des Arbeits- und Steuerrechts in Perú aufzeigt. Es ist hervorzuheben, dass die Peruanischen Rechtsvorschriften gleichermassen ohne Unterschied auf nationale und ausländische Investoren anwendbar sind. Gesellschaftsrechtliche Bezüge Es gibt verschieden Wege, mittels derer Geschäfte in Peru getätigt warden können, die vier gebräuchlichsten Formen sind: (i) Aktiengesellschaften; (ii) Gesellschaften mit beschränkter Haftung; (iii) Zweigstellen und (iv) Assoziationsabkommen. Von diesen vier Hauptformen hat die Aktiengesellschaft in Perú ihre Flexibilität und zahlreichen Vorteile demonstriert, weshalb der Grossteil unserer Mandanten diese Gesellschaftsform zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte in Perú wählt. Gleichwohl werden wir allgemein auf alle vier Formen, unter besonderer Berücksichtigung der Aktiengesellschaften, eingehen: 1. Aktiengesellschaft Die Gesellschafter haften bis zur Höhe Ihrer Einlage. Das Gesellschaftskapital wird durch Aktien repräsentiert und die Gesellschafter haben Aktionärsstatus. Aktiengesellschaften haben folgende Hauptcharakteristiken: 1.1 Firma Aktiengesellschaften können jedwede Bezeichnung tragen, gleichwohl muss diese die Bezeichnung Sociedad Anónima (Aktiengesellschaft) oder das Kürzel S.A. enthalten. Im Falle besonderer Formen der Aktiengesellschaft, bedingt durch die Struktur der Aktienbeteiligungen, des Gesellschaftskapitals und der Anzahl der Aktionäre, hat die Bezeichnung die Kürzel S.A.C. für geschlossene Aktiengesellschaften oder S.A.A. für börsennotierte Aktiengesellschaften zu enthalten. Geschlossene Aktiengesellschaften sind die am häufigsten gegründeten, bedingt durch die Tatsache, dass diese vom Erfordernis der Wahl eines Vorstandes befreit sind.

1.2 Kapital Das Aktienkapital wird durch registrierte Aktien präsentiert und durch Einlagen der Aktionäre gebildet. Zahlt ein Gründungsaktionär nicht seine Einlage, so hat er gegenüber der Aktiengesellschaft eine Einlageschuld. Die Errichtung bedarf der vollständigen Zeichnung des Kapitals, und jede gezeichnete Aktie muss zumindest mit 25 % einbezahlt sein. Es gibt kein Mindesteinlagekapital, in der Praxis haben sich jedoch PEN 1.000.00, etwa USD 350.00, bewährt 1.3 Aktionäre Es bedarf einer Mindestanzahl von zwei Aktionären, natürliche oder juristische Personen, Inländer oder Ausländer. Eine maximale Anzahl von Aktionären ist nicht vorgesehen, mit Ausnahme der S.A.C., die eine Höchstzahl von zwanzig (20) Aktionären vorsieht. 1.4 Errichtung Es werden zwei Arten der Errichtung unterschieden: Mittels eines Gründungsaktes (Simultane Errichtung) oder mittels einer schrittweisen Errichtung (Einlagen Dritter). In beiden Fällen ist ein Notar zwingend erforderlich. Ebenfalls ist es in beiden Fällen notwendig, dass die Gesellschaftsgründer den Notar die zur Errichtung erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen. Gleichwohl ist es ungewöhnlich, die Gesellschaft mittels Einlagen Dritter zu errichten, bedingt durch die komplizierteren Anforderungen eines solchen Gründungsprozesses. Daher werden wir im folgenden auch nur auf die Vorteile einer simultanen Errichtung eingehen. Die simultane Errichtung bedarf der Hinterlegung des Gründungskapitales mittels der Eröffnung eines Kontos bei einer peruanischen Bank. Sobald das Kapital hinterlegt ist, unterzeichnen die Aktionäre den Gesellschaftsvertrag, ordnungsgemäss durch einen Anwalt bestätigt, und legen diesen einem Notar zur öffentlichen Beurkundung vor, zur Eintragung in das Register für Juristische Personen des Öffentlichen Handelsregisters, entsprechend des Gründungssitzes. 1.5 Bezeichnung der Gesellschaft Vorbehaltlich der Einlassungen unter 1.1 unterliegt die Bezeichnung der Gesellschaft keinerlei Einschränkungen. 1.6 Einlagen Diese können in nationaler und/oder ausländischer Währung, oder mittels Sacheinlagen erfolgen. Ebenfalls sind immaterielle technologische Einlagen gestattet, die Sacheinlagen entsprechen, wie technische Unterlagen und Instruktionen, gemäss ihres ermittelten Wertes. Sacheinlagen sollten ordnungsgemäss geschätzt werden. 1.7 Gesellschaftsorgane 1.7.1 Hauptversammlung der Aktionäre Die ordnungsgemäss einberufene Versammlung zum Treffen wichtiger Entscheidungen. Das Organ entscheidet mittels Mehrheiten, beruhend auf dem Anteil am Gesamtgesellschaftskapital.

Die Hauptversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. 1.7.2 Vorstand Er wird durch die Hauptversammlung der Aktionäre bestellt, und nicht wie im deutschen Recht, durch den Aufsichtsrat. Ein Aufsichtsrat ist im peruanischen Gesellschaftsrecht nicht vorgesehen. Die Bestellung ist im Register für Gesellschaftsorgane der Nationalen Aufsichtsbehörde des Handelsregisters am Ort des Geschäftssitzes der Gesellschaft einzutragen. Der Vorstand muss nicht notwendigerweise Aktionär sein, es sei denn, das Gesetz bestimmt es. Ebensowenig muss dieser im Inland seinen Wohnsitz haben, noch die peruanische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Zahl der Vorstände ist regelmässig gesetzlich geregelt, sonst durch die Hauptversammlung der Aktionäre, mindestens sind jedoch drei (03) vorgeschrieben. Dem Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung der Gesellschaft nach aussen sowie die Geschäftsführungsbefugnis. Der Vorstand ist verpflichtet, den Jahresbericht, den Bilanzabschluss sowie den Vorschlag zur Gewinnaufteilung, sofern vorhanden, anzufertigen. Die genannten Dokumente sollen klar und exakt die ökonomische und finanzielle Situation der Gesellschaft, erwirtschaftete Gewinne und erlittene Verluste sowie die Geschäftslage darstellen, Abschliessend, wie oben bereits erwähnt, ist in Geschlossenen Aktiengesellschaften die Bestellung eines Vorstandes freigestellt. In einem solchen Szenario werden dessen Verantwortlichkeiten durch den Geschäftsführer wahrgenommen. 1.7.3 Geschäftsführung Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt, es sei denn, das Gesellschaftsstatut bevollmächtigt hierfür die Hauptversammlung. Mehr als ein Geschäftsführer sind möglich, bestimmt durch das Statut oder die Hauptversammlung, und die Amtszeit ist unbegrenzt, vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen im Statut oder dem Fall der Bestellung für einen bestimmten Zeitraum. Die Pflichten des Geschäftsführers sind im Statut festgelegt oder zum Zeitpunkt der Berufung, anderenfalls wird vermutet, dass der Geschäftsführer bevollmächtigt ist, alle Handlungen zu verrichten und Verträge zu erfüllen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen. 1.8 Erträge Aktiendividenden können nur von erwirtschafteten Gewinnen oder frei verfügbaren Reserven gezahlt werden, sofern das Gesellschaftsvermögen nicht unter dem des Stammkapitals liegt. Die Dividendenverteilung zwischen den Aktionären bemisst sich nach der Höhe der gezahlten Einlage und dem anteiligen Zeitraum derselben am Stammkapital.

2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Bei dieser Gesellschaftsform ist das Gesellschaftskapital in gleiche Nennbeträge aufgeteilt, die weder Aktien darstellen, noch in Wertpapieren einbezogen werden können. Die Zahl der Gesellschafter ist auf 20 begrenzt, sie haften nicht persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Eine Durchgriffshaftung ist nur bei Straftaten des Gesellschafters vorgesehen. Die Namensführung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung setzt sich aus der Firma und dem Zusatz S.R.L. zusammen. Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter zusammen, Beteiligung genannt, und muss vollständig gezeichnet sein, das heisst hinsichtlich aller Anteile. Jeder Gesellschafteranteil wird im Gesellschaftsvertrag eingetragen und muss zumindest zu 25 Prozent einbezahlt sein. Zur Gesellschaftsgründung ist kein Mindeststammkapital vorgeschrieben. Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, Gesellschafter oder nicht, die die Gesellschaft nach aussen vertreten. Die Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. 3. Zweigniederlassungen Ausländische Unternehmen können ohne Unterschied Zweigniederlassungen in Perú gründen, die lediglich im Register für Juristische Personen im Handelsregister registriert sein müssen und den Zusatz Sucursal -Zweigniederlassung in der Firma zu enthalten haben. Eine Zweigniederlassung wird nicht als rechtlich selbständige Einheit betrachtet. Sie ist mit einer dauerhaften Vertretungsvollmacht ausgestattet und geführt von autonomen Repräsentanten, bestellt durch das Mutterunternehmen, enstprechend der verliehenden Vollmachten. Die Registerurkunde hat mindestens zu enthalten: Ein rechtskräftige Bestätigung der Muttergesellschaft des Ursprungslandes, wonach weder Assoziativabkommen, noch deren Satzung es untersagen, Niederlassungen im Ausland zu begründen: Kopie des Assoziativabkommens sowie der Satzung oder vergleichbare Dokumente des Ursprungslandes. Beschluss zur Niederlassungsgründung in Perú, getroffen durch das zuständige Gesellschaftsorgan, mit folgenden Angaben: das vorgesehene Kapital für die geschäftlichen Aktivitäten in Perú; Feststellung, dass diese Aktivitäten vom Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft erfasst sind; Firmensitz; Benennung von zumindest einen Repräsentanten mit dauerhaftem Wohnsitz in Perú; Verleihung aller notwendigen Befugnisse zur Wahrnehmung der legalen Verpflichtungen der Niederlassung in Perú. Der für Perú bestellte Repräsentant sollte ausreichend bevollmächtigt sein, die Zweigniederlassung in allen mit ihren Aktivitäten in Verbindung stehenden Angelegenheiten zu vertreten; an Geschäftsabschlüssen und deren Abwicklung teilzunehmen, vor Gericht aufzutreten und Klagen zu beantworten. 4. Assoziativverträge Assoziativverträge gründen und regulieren die Teilhabe an Geschäften oder bestimmten Unternehmen, im gemeinsamen Interesse der Assoziativpartner. Diese Vertragsart

begründet kein Rechtssubjekt; unterliegt keiner Eintragungspflicht und ist schriftlich zu formulieren. Das peruanische Recht kennt drei Arten von Assoziativverträgen: Partnerschaftsvertrag, Konsortialvertrag und Joint Venture. Die den erwähnten Verträgen zufliessenden Mittel gelten als ausländische Direktinvestitionen, sofern besagte Mittel den Investoren die Beteiligung an der Produktionskapazität, nicht notwendigerweise als Einlage, gewähren. Ausserdem sollten diese Mittelzuwendungen der Investoren vertraglichen kommerziellen Transaktionen entsprechen, mittels derer die Investoren Güter oder Dienstleistungen an das empfangende Unternehmen darbringen, im Austausch für die Teilhabe an der Produktionsleistung, bezüglich des Gesamtumsatzes oder des Nettogewinnes. Wechselkurs und Finanzierung Perú hat ein freies Wechselkurssystem, jedwede natürliche oder juristische Person kann freizügig Geldmittel von und nach Perú transferieren. Es existieren keinerlei Restriktionen für den Zugang ausländischer Unternehmen zu inund/oder ausländischer Finanzierung. Arbeitsrechtliche Bezüge Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte zur Geschäftsausübung in Perú sind: 1. Arbeitsvertrag Im Rahmen der Erbringung persönlicher, untergeordneter und bezahlter Dienstleistungen wird die Existenz eines unbefristeten Arbeitsvertrages vermutet. Die Anstellung inländischen Personals bedarf keiner weiteren Voraussetzungen, ausser der des gesetzlichen Mindestalters von 18 Jahren. 2. Befristeter Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverträge sind vorgesehen, dürfen jedoch nur eingegangen werden, sofern die jeweilige Tätigkeit von ihrer Art her befristet ist oder in die Anfangsphase eines neuen Unternehmens fällt. Innerhalb von 15 Tagen nach Unterschrift des Vertrages ist dieser dem Arbeitsministerium zur Registrierung vorzulegen. Der Arbeitnehmer hat von Rechts wegen Anspruch auf alle gesetzlichen Vergünstigungen für die Dauer des Vertrages. 3. Personalvermittlungsunternehmen Für gewöhnlich wird bei arbeitsrechtlichen Beziehungen das Personal direkt durch dessen zukünftigen Arbeitgeber angestellt. Darüberhinaus können Drittunternehmen dem Arbeitgeber Personal zur Verfügung stellen, jedoch ausschliesslich in folgenden Szenarien: (a) Befristete Dienstleistungen: Gelegentliche Dienstleistungen oder befristeter Personalersatz. (b) Zusätzliche Dienstleistungen: Dienstleistungen, welche nicht Teil des Hauptgeschäftsfeldes des Arbeitgebers sind. (c) Hochspezialisierte Dienstleistungen: Komplexe und spezielle Dienstleistungen, die nicht Teil des Hauptgeschäftsfeldes des Arbeitgebers sind.

4. Ausländische Arbeitnehmer Das geltende Arbeitsrecht gestattet die Anstellung ausländischer Arbeitnehmer ohne Einschränkungen, sofern diese besondere Fachkenntnisse besitzen oder Management- und Leitungspositionen innehaben sollen. Dennoch begrenzt das peruanische Arbeitsrecht die Anstellung anderer ausländischer Arbeitnehmer auf 20 Prozent der Gesamtzahl der angestellten Arbeitnehmer mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Anteil der Gehaltszahlungen an ausländische Arbeitnehmer nicht einen Anteil von 30 Prozent der Summe aller Gehaltszahlungen übersteigt. Ausnahmen sind mit der entsprechenden Argumentation möglich. Arbeitsverträge ausländischen Personals sind schriftlich zu formulieren und müssen durch das Arbeitsministerium genehmigt werden, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Arbeitsverträge auf drei (03) Jahre befristet ist und der Arbeitnehmer über eine gültige Arbeitserlaubnis, erteilt durch das Ausländeramt, verfügt. Die Einkommenssteuer wohnsitzloser Arbeitnehmer beträgt 30 Prozent vom Bruttogehalt. Das Gehalt ist Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungen (Kranken- und Rentenversicherung), im folgenden weiter ausgeführt. 5. Arbeitsfreie Zeit und Bezahlung Wochenenden Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine mindestens 24stündige Ruhepause je Woche, die für gewöhnlich am Sonntag genommen wird. Feiertage Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen frei und einen Anspruch auf volle Bezahlung derselben. Es ist gestattet, den Feiertag durch einen Arbeitstag zu ersetzen. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, ohne zum Ausgleich einen freien Tag zu erhalten, ist der Arbeitgeber zur zusätzlichen Zahlung von 100% eines Tagesverdienstes verpflichtet. Urlaub Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen 30tägigen bezahlten Urlaub für jedes volle Dienstjahr, unbeschadet anderslautender Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die Urlaubszeiten zu reduzieren, zu akkumulieren oder aufzuteilen. 6. Gehälter Mindestlohn Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn beträgt monatlich etwa USD 297,00. Er wird durch die Regierung festgelegt. Bonuszahlungen Es existieren zwei obligatorische Gratifikationszahlungen pro Jahr, im Juli und im Dezember. Jede Gratifikationszahlung entspricht in ihrer Höhe einem regulärem Monatsgehalt.

Arbeitslosenversicherung Ein gesetzliche Unterstützungsleistung stellt die halbjährliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, in Höhe von 8.33% seines Gehaltes eines halben Jahres. Gewinnbeteiligung Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Anteil von 5-10 Prozent an den Unternehmensgewinnen, abhängig vom jeweiligen Wirtschaftssektor, in dem das Unternehmen seine Geschäfte betreibt. Die jährliche Gewinnbeteiligung darf nicht das 18fache des Monatsgehaltes übersteigen. Unternehmen mit weniger als zwanzig (20) Arbeitnehmern sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Sozialabgaben und Steuern Gehälter sind Gegenstand folgender Sozialabgaben und Steuern: Einbehalten vom Gehalt Bezahlt vom Arbeitgeber Private oder x 12.5% - 13% Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche x 9% Krankenversicherung (ESSALUD) Steuern auf x Progressiver inländische Einkünfte Jahressteuersatz, abhängig von der Höhe des Jahresgehaltes: 15%; 21% und 30% Abhängig vom Geschäftsfeld des Unternehmens, kann das Gehalt Gegenstand noch anderer Abgaben sein. Steuerrechtliche Bezüge 1. Überblick über das peruanische Steuersystem Steuerart Steuersatz Einkommenssteuer 30% Befristete Steuer auf Nettovermögenswerte 0% auf Nettovermögen bis zu S/. 1,000.000 0.4% auf Nettovermögen ab S/. 1,000.000 Steuereinbehalt bei Ausländern Dividenden Zinsen Tantiemen Technische Unterstützung 4.1% 1%, 4.99%, oder 30 % 30 % 15% Mehrwertsteuer (IGV) 18% Finanztransaktionssteuer (ITF) 0,005%

2. Einkommenssteuer Einheimische natürliche und juristische Personen werden gemäss des Welteinkommensprinzipes besteuert, wohingegen ausländische natürliche und juristische Personen sowie deren dauerhafte Niederlassungen nur gemäss ihres peruanischen Einkommens besteuert warden. Die peruanische Einkommenssteuer beruht auf einer jährlichen Periodizität, berechnet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Für einheimische juristische Personen beträgt der Steuersatz 30%, anwendbar auf das zu versteuernde Nettoeinkommen, welches sich im Wesentlichen aus der Differenz aus Bruttoeinkommen und zugelassener Abzüge ergibt. Obwohl die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung der korrespondierenden Steuer, sofern der Fall, zum Ende des Fiskaljahres vorgesehen ist (regelmässig zwischen der letzten März- und der ersten Aprilwoche), ist zu erwähnen, dass die Unternehmen verpflichtet sind, zu jedem Monatsende Steuervorauszahlungen zu leisten. Entsprechend sind zum Zeitpunkt der fälligen Steuererklärung und der korrespondierenden Steuerzahlung (sofern der Fall) folgende Szenarien denkbar: (a) Die Steuervorauszahlungen decken die Jahressteuerschuld, es besteht keine weitere Steuerforderung seitens des Finanzamtes. (b) Trotz der Steuervorauszahlungen besteht eine Steuerforderung des Finanzamtes, die auszugleichen ist. Die Ausschüttung von Dividenden unterliegt lediglich einer Quellensteuer von 4.1 %, die jedoch nicht erhoben wird, wenn der Begünstigte ein einheimisches Unternehmen ist. Einheimische Unternehmen sind darüberhinaus verpflichtet, die Einkommenssteuer für Zahlungen an nicht-einheimische Steuerzahler einzubehalten, wenn diese Einkommen aus peruanischen Quellen generieren. Es ist hinzuzufügen, dass Perú Doppelbesteuerungsabkommen mit Chile, Kanada und Brasilien sowie den Staaten der Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones CAN) unterzeichnet hat. Im speziellen Fall von Zahlungen an Einwohner eines Mitgliedsstaates der CAN ist die Entscheidung 578 anwendbar, die ein Abkommen vorsieht, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. In diesem Sinne unterliegen Dividenden einer peruanischen Gesellschaft, die an ihre Aktionäre, natürliche wie juristische Personen eines Mitgliedstaates der CAN, ausgezahlt worden sind, nach peruanischem Steuerrecht lediglich einem Steuersatz von 4,1 % und sind nicht noch einmal in den Herkunftsländern zu versteuern. Gleiches gilt für Löhne, Honorare und im Generellen für Vergütungen für in Perú realisierte Aktivitäten, die lediglich in Perú zu versteuern sind, nicht jedoch in den Herkunftsländern, sofern diese Mitglieder der CAN sind. 3. Mehrwertsteuer (IGV) Gemäss des peruanischen Mehrwertsteuergesetzes wird diese Steuer in den folgenden Fällen erhoben: (a) Der Güterverkauf im Inland; (b) Das Anbieten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Inland: Zur Bestimmung des Vorliegens einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Perú dienen zwei Voraussetzungen: (i) eine ausländische natürliche oder juristische Person bietet Dienstleistungen an; (ii) diese Dienstleistung wird auf peruanischem Territorium konsumiert oder genutzt, unabhängig vom Zahlort oder des Ortes der Vertragsunterzeichnung; (c) Bauverträge;

(d) Der Erstverkauf von Immobilien durch den Bauherrn; und (e) Der Import von Gütern. Steuerschuldner in diesen Fällen ist: (a) Der Verkäufer der Güter (unabhängig davon, ob es sich um eine einheimische oder ausländische natürliche oder juristische Person handelt) (b) Der Dienstleister; (c) Derjenige, wer Dienstleistungen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen in Anspruch nimmt; (d) Bauunternehmen; (e) Verkäufer von Immobilien; (f) Importeur von der MwSt unterliegenden Waren. Der aktuell gültige MwSt-Satz beträgt 18%. Obwohl die Steuer auf jeder Kommerzialisierungsstufe erhoben wird, ist es vorgesehen, deren ökonomische Belastung auf den Endverbraucher zu transferieren. Daher ist es für einheimische Unternehmen möglich, die von diesen gezahlte MwSt. als Fiskalkredit im Rahmen der jährlichen Steuererklärung zu berücksichtigen. Exporteuren wird die auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gezahlte MwSt. erstattet. Ebenso ist es Exporteuren gestattet, diese entsprechende MwSt. Erstattung mit MwSt.- oder ESt-Verbindlichkeiten zu verrechnen. 4. Finanztransaktionssteuer Es wird jedwede Transaktion in nationaler oder ausländischer Währung mittels jedwedem Financial System Enterprise (FSE) besteuert, mit Ausnahme der vom Gesetz ausgenommenen Transaktionen sowie solcher Transaktionen, die von Unternehmen durchgeführt worden sind, die ein Steuerstabilitätsabkommen mit dem Peruanischen Staat unterzeichnet haben. In Konsequenz, einige der dieser Steuer unterliegenden Transaktionen: (a) Jeder Kredit oder jede Forderung in Konten eines FSE (der Steuerschuldner in diesem Fall ist der Inhaber des Kontos, in welchem der Kredit bzw. die Forderung figuriert). (b) Die Akquisition von Bankzertifikaten, Travelers Checks oder andere Finanzinstrumente, welche nicht in den unter a) genannten Konten figurieren. Der Steuersatz beträgt 0.005% der steuerlichen Bemessungsgrundlage des Jahres 2013. Diese Steuer ist mit der Einkommenssteuer verrechenbar. Es bleibt zu erwähnen, dass diese Steuer nicht auf Transaktionen zwischen verschiedenen Bankkonten desselben Inhabers Anwendung findet.