Test Zwangsvollstreckung

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Transkript:

Test Zwangsvollstreckung

[1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)?

[1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren, in dem privatrechtliche Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden. - ZV wegen Geldforderungen ( Geldexekution ): 802a 882h ZPO - ZV w/ sonstiger Ansprüche ( Naturalexekution ): 883 898 ZPO. NB: Durchsetzung ö.r. Leistungsansprüche: Verwaltungsvollstreckung (VwVG).

[2] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 1 Aus welchen Teilen besteht der Zivilprozess?

[2] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 1 1. ZV als Teil des Zivilprozesses Die ZV ist Teil des Zivilprozesses: - Erkenntnisverfahren; - Vollstreckungsverfahren. Im Erkenntnisverfahren wird das Recht erkannt, im Vollstreckungsverfahren wird es durchgesetzt.

[3] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 2 Können tatsächliche oder vorgebliche Fehler oder Mängel des Erkenntnisverfahrens im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden?

[3] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 2 2. Trennung der Verfahrensabschnitte Beide Verfahrensabschnitte sind strikt getrennt: Tatsächliche oder vorgebliche Fehler oder Mängel des Erkenntnisverfahrens können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Schlagwort: Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Zweck: Effizienz der ZV; Vollstreckungsorgane sollen sich nicht mit mat.-rechtl. Prüfungen aufhalten.

[4] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 3 Können materiellrechtliche Einwendungen im Vollstreckungsverfahren mittels Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) oder sofortiger Beschwerde ( 793 ZPO) geltend gemacht werden?

[4] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 3 3. Materiellrechtliche Einwendungen Bsp: Unmöglichkeit, Erfüllung, Verjährung. Materiellrechtliche Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht mittels Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) oder sofortiger Beschwerde ( 793 ZPO) geltend gemacht werden.

[5] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 3/2 Wie müssen materiellrechtliche Einwendungen geltend gemacht werden?

[5] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 3/2 Vielmehr gilt 767: Einwendungen sind im Wege der Klage geltend zu machen. Vollstreckungsabwehrklage => Neues Erkenntnisverfahren erforderlich. Erst wenn dem Vollstreckungsorgan nach 775 Nr. 1 eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung vorgelegt wird, hat es die Vollstreckung zu unterlassen, zu beschränken oder einzustellen.

[6] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 4 Können Dritte im Vollstreckungsverfahren mittels Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) oder sofortiger Beschwerde ( 793 ZPO) rügen, dass die ZV ihre Rechte verletze?

[6] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 4 4. Geltendmachung von Drittrechten Dritte können im Vollstreckungsverfahren nicht mittels Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) oder sofortiger Beschwerde ( 793 ZPO) rügen, dass die ZV ihre Rechte verletzt. Grund: Dies würde eine mat-rechtl. Prüfung erfordern.

[7] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 4/2 Wie können Dritte rügen, dass die ZV ihre Rechte verletze?

[7] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. 4/2 Vielmehr gilt 771: Behauptet jemand ein die ZV hinderndes Recht, ist der Widerspruch gegen die ZV im Wege der Klage geltend zu machen Drittwiderspruchsklage => Neues Erkenntnisverfahren erforderlich. Erst wenn dem Vollstreckungsorgan nach 775 Nr. 1 ein vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung vorgelegt wird, hat es die Vollstreckung zu unterlassen, zu beschränken oder einzustellen.

[8] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. II. 1 Wann ist der Gerichtsvollzieher zuständig?

[8] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. II. 1 II. Organe der ZV 1. Gerichtsvollzieher, 753 Zuständig, soweit [die ZV] nicht den Gerichten zugewiesen ist, d.h. i.d.f.d. 808 827, 883 886. NB: Gegen den Wortlaut des 753 handelt ein Vollstreckungsorgan nicht im Auftrag des Gläubigers, sondern eigenverantwortlich nach Maßgabe des ÖR. V-Organe sind weder Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) noch Verrichtungsgehilfen ( 831) des Gläubigers.

[9] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. II. 2-4 Wann ist das Vollstreckungsgericht zuständig?

[9] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. II. 2-4 2. Vollstreckungsgericht, 764 I Zuständig, soweit die Anordnung von oder die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen den Gerichten zugewiesen ist, d.h. i.d.f.d. 828 ZPO; 1 ZVG. 3. Prozessgericht Zuständig i.d.f.d. 887 890 ( Naturalexekution ). 4. Grundbuchamt Zuständig i.d.f.d. 867 ( Zwangshypothek ).

[10] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. III. Wer sind die Parteien der ZV?

[10] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. III. III. Parteien der ZV 1. Vollstreckungsgläubiger (VG) Wer die ZV betreibt. 2. Vollstreckungsschuldner (VS) Gegen wen vollstreckt wird. 3. Dritte Alle anderen Personen (vgl. 771 ZPO).

[11] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. Wann sind Vollstreckungsakte rechtmäßig?

[11] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. B. Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsakten Prüfschema bei der Prüfung der 766, 793 (vgl. T/P vor 704 Rn. 38 52) (1) RGL der ZV (stets konkret benennen!) (2) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (3) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (4) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (5) Keine Vollstreckungshindernisse (6) Voraussetzungen der konkreten Maßnahme.

[12] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. I. Wovon hängt die Rechtsgrundlage der ZV ab?

[12] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. I. I. RGL der ZV Abhängig vom Grund der ZV und Objekt der ZV: (1) Grund (Inhalt des Titels / Art des Anspruchs): - Geldforderungen: 802a 882h ; - Herausgabeansprüche: 883 886; - Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, 887 898. (2) Vollstreckungsobjekt: (a) Bewegliches Vermögen: - Bewegliche Sachen: 808 827; - Forderungen und sonstige Rechte, 828 ff. (b) Unbewegliches Vermögen: 864 871 ZPO; ZVG.

[13] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. II. Welches sind die allg. Verfahrensvoraussetzungen?

[13] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. II. II. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Wie im Erkenntnisverfahren müssen die allg. Verfahrensvorauss. vorliegen. - Ordnungsgemäßer Antrag; - Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans; - Partei- und Prozessfähigkeit beider Parteien, ggf. ordnungsgemäße Vertretung; - Prozessführungsbefugnis; - Rechtsschutzbedürfnis.

[14] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. Welches sind die allg. Vollstreckungsvoraussetzungen?

[14] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Titel; 2. Klausel; 3. Zustellung.

Dr. Jacoby Ende der Antworten Lassen Sie sich nicht dadurch entmutigen, dass Ihr Test vielleicht beim ersten Mal nicht ganz wunschgemäß geklappt hat! Bei der Wiederholung werden Sie schnell einen Fortschritt feststellen! Je öfter Sie die Fragen wiederholen und mit den Antworten abgleichen, desto sicherer werden Sie!

Dr. Jacoby Ende der Antworten Die weiteren Testfragen finden Sie auf unseren Karteikarten beantwortet. Viel Erfolg!

[15] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. 1. Def. Titel?

[16] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. 1/2 Was sind vollstreckbare Urkunden?

[17] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. 1/3 Rechtsnatur d. Unterwerfung unter die sofortige ZV?

[18-20] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. III. 1/4 Inhalt der Unterwerfung unter die sofortige ZV?

[21] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. IV. Ist die Klauselerteilung Teil des Vollstreckungsverfahrens?

[22] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. IV. 1 Zweck einfacher Vollstreckungsklauseln?

[23-38] Dr. Jacoby ZV Rechtmäßigkeit B. IV. 2 Zweck qualifizierter Klauseln?

[39] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. Phasen der ZV wegen Geldforderungen in bewegl. Sachen?

[40] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 1, 2 Def. Pfändung? Durchführung der Pfändung?

[41] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 2/2 Besitzverhältnisse, wenn der GV das Pfandobjekt wegschafft?

[42] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 2/3 Wie muss das Pfandsiegel angebracht werden? Besitzverhältnisse, wenn der GV das Pfandobjekt beim VS belässt?

[43] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 2/4 Kann VG Sachen pfänden lassen, die ihm selbst gehören?

[44] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 2/5 Grenzen der ZV? Welche Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen?

[45] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 3 Rechtswirkungen der Pfändung?

[46] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4 Def. Verstrickung? Rechtsfolgen der Verstrickung?

[47] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4/2 Verliert VS durch die Pfändung sein Eigentum? Wird der Erwerber Eigentümer, wenn der VS über das V-Objekt verfügt?

[48] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4/3 Setzt die Verstrickung voraus, dass die Pfändung rechtmäßig ist?

[49] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4/4 Beispiele für nichtige Pfändungen?

[50] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4/5 Reichweite der Verstrickung?

[51] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 4/6 Ende der Verstrickung?

[52] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5 Def. Pfändungspfandrecht (PfPfR)? Funktion des Pfändungspfandrechts?

[53] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/2 Entstehung eines Pfändungspfandrechts?

[54] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/3 Öffentlich-rechtliche Theorie?

[55] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/4 Privatrechtliche Theorie?

[56] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/5 Gemischt privat- u. öffentlichrechtl. Theorie? Vorzug dieser Theorie?

[57] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/6 Voraussetzungen eines BGB-Pfandrechts?

[58] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/7 Anforderungen an den Vollstreckungsakt?

[59] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/8 Reichweite eines Pfändungspfandrechts? Erlöschen eines Pfändungspfandrechts?

[60] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/9 1. 2.: G1 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro bei VS eine dem E gehörende Sache pfänden. 2. 2.: G2 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro dieselbe Sache pfänden. 3. 3.: E übereignet die Sache an VS. 4. 4.: G3 lässt wegen eines Titels über 1.000 Euro die Sache pfänden. 5. 5.: Die Verwertung erbringt netto 1.500 Euro. Wer bekommt wie viel?

[61] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/10 (1) Öffentlich-rechtliche Theorie?

[62-66] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/11 (2) Privatrechtliche und gemischte Theorie?

[67] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. I. 5/16 Zusammenfassung der gemischten Theorie?

[68] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1 Wie erfolgt eine öffentliche Versteigerung?

[69] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/2 Rechtnatur und Inhalt eines Gebots?

[70] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/3 Rechtnatur eines Zuschlags?

[71] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/4 Rechtsfolgen des Zuschlags?

[72] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/5 Def. Ablieferung?

[73] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/6 Warum spielt es keine Rolle, wer Eigentümer des Pfandobjekts war?

[74] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 1/7 Erwirbt der Ersteigerer Eigentum, wenn der Pfandgegenstand nicht mehr verstrickt ist?

[75] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 2 Zweck einer anderweitigen Verwertung i.s.d. 825?

[76] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 3 Rechtslage nach Entgegennahme des Erlöses durch den GV?

[77] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. II. 3/2 Was regeln 815 III, 819?

[78] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. III. 1 Rechtswirkungen der Auskehr des Erlöses?

[79] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. III. 2 Erwirbt der VG den Erlös, wenn die titulierte Forderung vor Auskehr erloschen war?

[80] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. III. 3 Erwirbt der VG den Erlös, wenn die versteigerte Sache einem Dritten gehörte?

[81] Dr. Jacoby ZV Mobiliarvollstr. C. IV. Fazit?

[82] Dr. Jacoby ZV Forderungen D. I. ZV in Forderungen und andere Vermögensrechte: Struktur der gesetzlichen Regelungen?

[83] Dr. Jacoby ZV Forderungen D. I. /2 Wer ist V-Organ? Wer ist Vollstreckungsschuldner (VS)? Wer ist Drittschuldner (DS)?

[84] Dr. Jacoby ZV Forderungen D. I. /3 Fertigen Sie eine Zeichnung!

[85] Dr. Jacoby ZV Forderungen D. II. Durchführung der ZV in Forderungen?

[220] Dr. Jacoby ZV 767 J. I. Rechtsnatur der Vollstreckungsabwehrklage?

[221] Dr. Jacoby ZV 767 J. II. 1, 2 Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft?

[222] Dr. Jacoby ZV 767 J. II. 3, 4 In welchem Zeitraum besteht ein Rechtschutzbedürfnis?

[223] Dr. Jacoby ZV 767 J. II. 5 Ist die nachträgliche Entstehung i.s.d. 767 II eine Frage der Zulässigkeit?

[224-229] Dr. Jacoby ZV 767 J. III. 1 Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage begründet?

[230-234] Dr. Jacoby ZV 767 J. III. 4 G betreibt die ZV aus einem rechtskräftigen Endurteil, ergangen auf Grund der mdl. Verhandlung vom 07.02. S erhebt Klage gegen G und trägt vor, er erkläre die Aufrechnung mit einer schon am 07.02. existenten Schadensersatzforderung, von deren Existenz er allerdings erst jetzt erfahren habe. Hat eine Vollstreckungsabwehrklage Erfolg?

[235-274] Dr. Jacoby ZV 767 J. III. 4/6 Relevanter Zeitpunkt bei Ausübung von Gestaltungsrechten?

[275f] Dr. Jacoby ZV 771 K. I. Normzweck der Drittwiderspruchsklage? Grundgedanke des 771? Rechtsnatur der Drittwiderspruchsklage?

[277-279] Dr. Jacoby ZV 771 K. I. /3 Dogmatischer Hintergrund des 771?

[280] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. D aus Hamburg leiht S in Freiburg seine Mickey-Mouse-Sammlung im Wert von 2.000 Euro. Gerichtsvollzieher GV pfändet sie im Auftrag des G wegen einer Forderung in Höhe von 10.000 Euro, obwohl S auf die Eigentumslage hinweist. Als D von der drohenden Versteigerung erfährt, möchte er sich dagegen wehren.

[281-282] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /2 Vollstreckungserinnerung nach 766?

[283] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /4 Ist eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 I HS. 2) zielführend? Klage auf Herausgabe aus 985 BGB statthaft? Klage auf Unterlassung der ZV aus 1004 BGB statthaft?

[284f] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /5 Wann ist eine Drittwiderspruchsklage statthaft?

[286] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /7 Was meint ein die Veräußerung hinderndes Recht?

[287] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /8 Wann ist eine DWK begründet?

[288f] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /9 Welche Rechte hindern die Vollstreckung?

[290] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /11 Hindern Herausgabeansprüche die Vollstreckung? Hindern Verschaffungsansprüche die Vollstreckung?

[291] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /12 Ist die Eigentumsanwartschaft des Vorbehaltskäufers ein die Veräußerung hinderndes Recht?

[292f] Dr. Jacoby ZV 771 K. III. /13 Ist Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht?