Regulierungsrecht. Telekommunikationsrecht

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Transkript:

Regulierungsrecht Telekommunikationsrecht

Netzzugang Pflichten von Netzbetreibern unabhängig von deren Marktmacht: 16 TKG: Gesetzliche Angebotspflicht auf Zusammenschaltung 18 TKG: Administrative Auferlegung einer Netzzusammenschaltungspflicht durch VA, der von der BNetzA erlassen wird.

Zugangsverpflichtungen von Netzbetreibern mit Marktmacht 21 TKG: Regulierungsverfügungen Die Verpflichtung betrifft stets nur den Zugang zu bereits vorhandener Infrastruktur (Netz), nicht jedoch die Schaffung von Infrastruktur (Netzausbau). Eine Verpflichtung zum Netzausbau gibt es nur im Bereich der Energienetze.

Zugangsverpflichtungen von Netzbetreibern mit Marktmacht 22 I TKG Gesetzliche Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots auf Zugang. Kommt eine Zugangsvereinbarung nicht zustande, ordnet die BNetzA gemäß 25 TKG kraft VA den Zugang an.

Begleitende Verpflichtungen von Netzbetreibern mit Marktmacht Folgende begleitende Verpflichtungen stehen im Ermessen der BNetzA: 19 TKG: Diskriminierungsverbote 20 TKG: Transparenzverpflichtungen 23 TKG: Verpflichtungen zur Vorlage eines Standardsangebots 24 TKG: Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung

Verpflichtungen von Netzbetreibern mit Marktmacht Spezielle Zugangsverpflichtungen, die nicht im Ermessen der BNetzA stehen: 40 I TKG: Zugangsverpflichtung zu den Diensten aller zusammengeschalteten Diensteanbieter 41 I TKG: Verpflichtung, ein Mindestangebot an Mietleitungen bereitzustellen.

Netzzugangsanordnung nach 25 TKG Sie ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt Sie wird erlassen, wenn die gemäß 18 TKG oder 21 TKG auferlegten Vereinbarungen über den Netzzugang nicht zustande kommen.

Entgeltregulierung ex ante Entgelte marktdominanter Unternehmungen, die durch die BNetzA vorabgenehmigt werden Nach 30 TKG Entgelte, die durch Regulierungsverfügung nach 21 TKG auferlegt wurden Entgelte für Endnutzerleistungen ( 39 I 1 TKG), wenn Verpflichtungen im Zugangsbereich sowie aufgrund 40 TKG (funktionelle Trennung vertikal integrierter Unternehmen).

Entgeltregulierung ex ante Kosten der effizienten Leistung ( 31 I 1, II-IV TKG) Langfristige zusätzliche Kosten der Leistungserstellung Angemessener Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten Angemessene Kapitalverzinsung Vergleichsmarktbetrachtung ( 30 I 2, 35 I 1 Nr. 1 TKG) Heranziehung der Preise anderer Unternehmen

Entgeltregulierung ex post Nachträgliche Überprüfung von Entgelten auf Missbräuchlichkeit. Die Kontrollmaßstäbe sind nicht so streng wie bei der Entgeltregulierung ex ante. Dies betrifft Entgelte, die nicht der Vorabgenehmigungspflicht unterfallen.

Entgeltregulierung ex post Prüfungsmaßstab: lediglich eine Missbrauchskontrolle nach 28 TKG, nicht aber eine Kostenprüfung nach 31 TKG Verfahrensrechtlich besteht gemäß 38 I TKG eine Vorlagepflicht 2 Monate vor Inkrafttreten des Entgelts

Besondere Missbrauchsaufsicht durch die BNetzA Befugnisnorm: 42 IV TKG Anordnung einer Gewinnabschöpfung nach 43 I TKG Das besondere Missbrauchsverfahren ist parallel zu den speziellen Verfahren der Zugangs- und Entgeltregulierung anwendbar. Negatorische Ansprüche und Schadensersatzansprüche beeinträchtigter Endverbraucher oder Wettbewerber, 44 I TKG

Verantwortungsabstufung 1. BNetzA stellt fest, welche Universaldienstleistung an welchem Ort nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird. Die Unternehmen erklären sich binnen eines Monats bereit, die Universaldienstleistung ohne finanziellen Ausgleich zu erbringen ( 81 I TKG)

Verantwortungsabstufung 2. Auf der zweiten Stufe entscheidet die BNetzA nach Anhörung der Unternehmen, ob sie eines oder mehrere Unternehmern zur Erbringung der Universaldienstleistung durch subsidiären VA verpflichten will ( 81 II TKG). Die Verpflichtung erfolgt nicht, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es einen finanziellen Ausgleich nach 82, 83 TKG von den anderen Unternehmen verlangen kann, sofern es verpflichtet wird.

Verantwortungsabstufung 3. Das Unternehmen macht glaubhaft, dass es einen finanziellen Ausgleich beanspruchen könnte, wenn es zur Universaldienstleistung verpflichtet würde. Die BNetzA schreibt die Universaldienstleistung aus. Die Vergabe erfolgt an denjenigen Bewerber, der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen Ausgleich verlangt ( 81 III TKG).

Verantwortungsabstufung 4. Das Ausschreibungsverfahren ergibt keinen geeigneten Bewerber. Die BNetzA verpflichtet zur Erbringung der Universaldienstleistung ( 81 V TKG). Bei unzumutbarer Belastung des Unternehmens, bekommt dieses auf Antrag einen finanziellen Ausgleich ( 82 TKG), der von allen Unternehmen, die zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet wären, im Wege einer Universaldienstabgabe aufzubringen ist ( 83 TKG).

Rechtsschutz A und B betreiben jeweils Telekommunikationsnetze. A, der ehemalige staatliche Monopolist, wird aufgrund der Marktdefinition und Marktanalyse der BNetzA auf einer Vielzahl von Großkunden- und Endkundenmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft. Aus diesem Grunde erflässt die BNetzA eine Regulierungsverfügung gemäß 21 TKG, in der A u.a. aufgegeben wird, anderen Netzbetreibern die Zusammenschaltung der Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Hiernach tritt A auf Initiative des B mit diesem in Verhandlungen über die Bedingungen des von B nachgefragten Netzzugangs und die hierfür zu entrichtenden Entgelte. Die Verhandlungen gestalten sich allerdings schwierig, da die Vorstellungen beider Netzbetreiber weit auseinanderliegen.

1. Frage Was kann B unternehmen, wenn A trotz Uneinigkeit über die seitens B zu entrichtenden Entgelte diese bei der BNetzA vorlegt und eine Entgeltgenehmigung erhält?

Vorgehen des B gegen die Entgeltgenehmigung Verwaltungsrechtsweg eröffnet ( 40 VwGO) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage, da die nach 30 TKG erforderliche Entgeltgenehmigung VA ist. Regulierungsentscheidungen der BNetzA: VA ( 13 III, 132 I TKG). Klagebefugnis ( 42 II VwGO): B ist zwar nicht Adressat der Entgeltgenehmigung, jedoch sind die Vorschriften über diese drittschützend (so die Rechtsprechung mit Blick auf 24 II TKG 1996, die Vorgängernorm zu 28 I 2 TKG 2004).

Vorgehen des B gegen die Entgeltgenehmigung Vorverfahren nicht erforderlich ( 137 II TKG) Anfechtungsklage des B gegen eine dem A erteilte Entgeltgenehmigung wäre ohne Vorverfahren zulässig.

Keine vertraglich ermöglichte Netzzusammenschaltung Vorgehen der BNetzA bei Scheitern oder Verzögerung der Verhandlungen Nichtzustandekommen eines Vertragsschlusses: Anordnung des Zugangs durch die BNetzA nach 25 TKG, wobei sowohl die Bedingungen der Zugangsvereinbarung als auch die Entgelte angeordnet werden können ( 25 V 1 TKG)

Keine vertraglich ermöglichte Netzzusammenschaltung Vorgehen der BNetzA bei Scheitern oder Verzögerung der Verhandlungen Verzögerung durch A: Da Verzögerung Missbrauch isv 42 III TKG darstellt, kann die BNetzA nach 42 IV TKG vorgehen und dem A die Vorlage eines nachfragegerechten Angebots innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben. B könnte ein entsprechendes Einschreiten der BNetzA mittels einer vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Verpflichtungsklage erzwingen

Isolierte Anfechtung der Entgeltanordnung? Angenommen, die BNetzA ordnet nach dem Scheitern der Verhandlungen den Zugang und die Entgelte an. Kann A, wenn er nur mit der Entgeltanordnung unzufrieden ist, diese isoliert anfechten, oder muss er gegen die gesamte Anordnung der BNetzA vorgehen?

25 VI 3 TKG Die BNetzA kann Teilentscheidungen betreffend Zugangsbedingungen und Entgelte treffen. Die Anordnung ist allerdings nur insgesamt anfechtbar ( 25 VI 3 TKG).

Vorgehen gegen die Ergebnisse der Marktanalyse Wie hätte A (Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht), wenn er mit der Einstufung als marktdominantes Unternehmen nicht einverstanden gewesen wäre, gegen die Ergebnisse der Marktanalyse vorgehen können? Anfechtungsklage nicht isoliert gegen die Einstufung als marktdominantes Unternehmen möglich, sondern nur gegen die Regulierungsverfügung insgesamt ( 13 III TKG).