Absicherung Wie können leitende Angestellte ihre Familien sinnvoll absichern?



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Transkript:

Absicherung Wie können leitende Angestellte ihre Familien sinnvoll absichern? Vortrag zum 1. Wetzlarer Unternehmertag in der IHK Lahn-Dill am 18. September 2010 in Wetzlar

Begrüßung und Vorstellung Ruhmann Peters Altmeyer GbR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Hauser Gasse 19 b 35578 Wetzlar Sven O. Krakow Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 2

Agenda I I. Einleitung - Risiken des Unternehmensleiters Risiken aus dem Bereich des Unternehmens Risiken aus dem privaten Bereich II. Ideen und Lösungsansätze Teil 1: Gestaltung der Erbfolge incl. Steueraspekte Warum ein Testament errichten? Gesetzliche Erbfolge Errichtung eines Testaments Erbschafts- und Schenkungssteuerliche Fragen 3

Agenda II Teil 2: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Teil 3: Sicherung der privaten Immobilie Teil 4: Versicherungsfragen Risiko-Lebensversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Private Haftpflichtversicherung D & O Versicherung Teil 5: Fragen und Diskussion 4

Einleitung Risiken aus dem Unternehmen Typische Haftungsrisiken für Unternehmensleiter Geschäftsführer oder Insolvenzverwalter Gesellschafter Sozialversicherung Gläubiger des Unternehmens Staatsanwalt Finanzamt 5

Einleitung Risiken aus dem privaten Bereich Unfall mit Eigenschaden Sonstige Schädigung Dritter Unfall mit Schädigung Dritter Tod Sonstige private Gläubiger 6

Teil 1 - Gestaltung der Erbfolge 7

Gestaltung der Erbfolge Warum benötige ich ein Testament? Gesetzliche Steuerliche Erbfolge führt häufig zu unerwünschten Ergebnissen Folgen werden regelmäßig unterschätzt Ein Testament verschafft Möglichkeit der Gestaltung und damit zum Erhalt des Vermögens 8

Grundsätzliches zur Erbfolge Grundsatz: Vermögen des Erblassers geht als Ganzes über Sind mehrere Erben vorhanden sind diese Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die besonderen Regelungen unterliegt. Die Miterben sind nur gemeinschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses befugt. Wesentliche Veränderungen des Nachlasses bedürfen eines einstimmigen Beschlusses, unabhängig von den Anteilen der Erben. Bsp.: Verkauf von wesentlichen Teilen des Nachlasses Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum 9

Gesetzliche Erbfolge Wer erbt? Grundsätzlich derjenige den der Erblasser bestimmt hat Fehlt eine Verfügung des Erblassers gilt gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge Erbrecht nach Parentelsystem (Abstammung/Verwandtschaft) Abkömmlinge des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel usw.) Eltern und deren Abkömmlinge sind Erben der zweiten Ordnung Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge entferntere Verwandte sind Erben fünfter Ordnung Sind keine Verwandten vorhanden erbt der Fiskus 10

Gesetzliche Erbfolge Der Ehegatte des Erblassers erhält einen gesetzlichen Erbteil von ¼ neben Erben der ersten Ordnung von ½ neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern Das gesamte Erbe wenn nur entferntere Erben vorhanden sind Der Anteil erhöht sich um ¼ wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren. 1. Beispiel: V & M haben 2 Kinder und sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. V stirbt. M erhält ½ Erbteil (1/4 +1/4). Den verbleibenden ½ Anteil teilen sich die Kinder zu je 1/4 11

Gesetzliche Erbfolge 2. Beispiel: wie zuvor. Diesmal sind die Eheleute kinderlos. Der Vater des V lebt noch sowie eine Schwester des V. Es sind neben M nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden. Diese erbt also zu ¾ (1/2 als Erbteil + ¼ aus gesetzlichem Güterstand) Der verbleibende Anteil geht an die Eltern zu gleichen Teilen (je 1/8). Da die Mutter des Erblassers ebenfalls verstorben ist, geht deren Anteil an deren Abkömmlinge, also die Schwester des Erblassers. 3. Beispiel: M und F leben diesmal in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben ein Kind. M stirbt. Das Kind erbt alleine. F steht mangels Verwandtschaft zum M kein gesetzliches Erbrecht zu. 12

Gesetzliche Erbfolge Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (also gleichgeschlecht-lichen Partnern) entspricht die Höhe des Erbteils dem Erbteil des Ehegatten. Der Lebenspartner erhält zudem wie ein Ehegatte- den pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe von ¼, wenn die Lebenspartner keine andere Regelung (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) gewählt haben Folglich sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner Ehegatten in der Erbfolge gleichgestellt! (derzeit aber noch nicht bei Erbschaftssteuer!) 13

Vererbung von Gesellschaftsanteilen Personengesellschaften GbR Anteil Gesellschafter kann bei Tod nur an den/die Erben fallen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist (Nachfolgeklausel) OHG KG Anteil grds. unvererblich es sei denn es gibt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag Anteil pers. haftender Gesellschafter (Komplementär) grds. nicht vererblich; nur wenn dies im Gesellschaftsvertrag explizit vorgesehen und zugelassen ist Anteil Kommanditist geht mit dessen Tod auf Erben über 14

Vererbung von Gesellschaftsanteilen Wichtig: Soweit Anteil an Personengesellschaft vererblich ist (s.o.), besteht für diesen Anteil nach dem Erbfall -entgegen der grundsätzlichen Regelungkeine gesamthänderische Bindung (!). Zwar gehören diese Anteile zum Nachlass, jedoch kann jeder Miterbe unmittelbar über seinen geerbten Anteil verfügen (sog. Sondererbfolge). 15

Vererbung von Gesellschaftsanteilen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH) Im Gegensatz zu Personengesellschaften können Geschäftsanteile an einer GmbH veräußert und vererbt werden (vgl. 15 Abs. 1 GmbHG). GmbH Anteil geht auf mehrere Erben in der gesamthänderischen Gebundenheit der Erbengemeinschaft über, d.h. die Erben können nur gemeinschaftlich Ihre Rechte ausüben Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils kann durch Satzung weder noch mit unmittelbarer Wirkung erschwert werden. ausgeschlossen 16

Vererbung von Gesellschaftsanteilen Es können jedoch in der Satzung Bestimmungen getroffen werden was mit dem Geschäftsanteil nach seinem Anfall beim Erben zu geschehen hat, ob der Erbe ihn also endgültig behalten kann Bsp: Einziehungsrecht der Gesellschaft Abtretungspflicht des Erben Wichtig deshalb: Regelungen in der Satzung der GmbH treffen Regelungen im Testament treffen, wer den Gesellschaftsanteil erben soll! Prüfung ob die jeweiligen Regelungen miteinander in Einklang stehen 17

Gestaltungshinweise zum Testament Formen des Testamentes Eigenhändiges Testament Immer vollständig handschriftlich zu verfassen und mit Ort, Datum und Unterschrift des Verfassers zu versehen, bei Ehegatten gemeinschaftliches Testament möglich öffentliches Testament Förmliche Beurkundung durch einen Notar sog. Nottestamente (nur möglich, wenn die verbleibende Zeit nicht ausreicht um öffentliches Testament zu errichten) Bürgermeistertestament Dreizeugentestament Verwahrung beim Nachlassgericht möglich und zu empfehlen 18

Berliner Testament Klassisches Testament unter Ehegatten Inhalt: Ehegatten setzen sich in einem ersten Schritt gegenseitig zu Alleinerben ein und mit den Versterben des Längerlebenden werden in einem zweiten Schritt Schlusserben bestimmt meistens die Kinder der Erblasser Vorteile: Einfache Formulierung bei überschaubarem Vermögen Erbe wird zunächst nur Ehegatte; Vermögen bleibt in einer Hand Nachteile: Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen. Mögliche Lösung: Anordnung im Testament, dass der Schlusserbe, der im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, im zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil geltend machen darf (also enterbt ist). Freibeträge werden verschenkt 19

Vor- und Nacherbschaft Soll der überlebende Ehegatte nicht frei über den Nachlass verfügen dürfen (etwa um das Vermögen möglichst vollständig für die nächste Generation zu erhalten), kann ausdrückliche Anordnung der Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein. eigentliche Erben sind in diesem Fall die Nacherben. Vorerbe darf bestimmte Verfügungen nicht ohne Zustimmung der Nacherben treffen Vorerbe kann regelmäßig keine andere Verfügung über den Nachlass treffen, d.h. Erbfolge kann nicht mehr geändert werden 20

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Nichteheliche Partner können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Da gesetzliches Erbrecht nicht besteht, ist Testament dringend erforderlich. Möglich sind einzelne Testamente jedes Partners Alternative: Erbvertrag Bindung des Längerlebenden möglich, Erbfolge nach dem Vorversterben nicht zu ändern Einzelne oder gemeinsame Schlusserben möglich Zwingende notarielle Form 21

Erbschafts-/Schenkungssteuer Erfassung des übergegangenen Vermögens Anzusetzen ist das gesamte zum Bewertungsstichtag (Tag des Todes bzw. der Schenkung) vorhandene Vermögen. Bewertung des übergegangenen Vermögens Das übergegangene Vermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten ( 12 Abs. 1 ErbStG, 9 Abs. 1 BewG). Seit der Reform der ErbSt zum 1. Januar 2009 sind auch Immobilien und Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Bewertung mit dem gemeinen Wert : Geld, Forderungen, Bankguthaben, Schulden: Nennwert ( 12 Abs. 1 ErbStG, 12 Abs. 1 BewG) Notierte Wertpapiere und notierte Anteile an Kapitalgesellschaften: Börsenkurs zum Bewertungsstichtag ( 12 Abs. 1 ErbStG, 11 Abs. 1 BewG) Nicht notierte Anteile und Betriebsvermögen 22

Erbschafts-/Schenkungssteuer Definition des gemeinen Wertes ( 9 Abs. 2 BewG): Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. 23

Ermittlung des gemeinen Wertes bei Betriebsvermögen Grundsatz: Ermittlung des gemeinen Wertes von nicht-notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen Ableitung aus Verkäufen zwischen fremden Dritten, die weniger als 1 Jahr zurück liegen (zwingend, kein Wahlrecht!) Ansonsten: Methodenwahlrecht 1. Ermittlung des gemeinen Wertes auf Basis der Ertragsaussichten des Unternehmens Die Finanzverwaltung verlangt ein methodisch nicht zu beanstandendes Gutachten (z.b. Unternehmensbewertung nach IDW S 1). 2. Ermittlung des gemeinen Wertes auf Basis einer sonstigen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z.b. Umsatzmultiples im Bereich der freien Berufe) 3. Vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 199-203 BewG) Bei Anwendung einer der Methoden innerhalb des Methodenwahlrechts, darf der Substanzwert als Mindestwert nicht unterschritten werden 24

Ermittlung des gemeinen Wertes bei Betriebsvermögen Grundsatz: Vereinfachtes Ertragswertverfahren ( 199 203 BewG) Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem Kapitalisierungsfaktor Ausnahmen: a) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden sind auszuscheiden und mit dem gemeinen Wert anzusetzen b) Innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter (junges Betriebsvermögen) und mit diesen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden sind auszuscheiden und mit dem gemeinem Wert anzusetzen. c) Sonderbetriebsvermögen bei PG ist gesondert mit dem gemeinen Wert anzusetzen Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag: Ist als Durchschnittsertrag aus dem Betriebsergebnis der letzten 3 Wirtschaftsjahre abzuleiten. Das Betriebsergebnis ist aus dem steuerlichen Gewinn mittels Hinzurechnungen und Kürzungen herzuleiten. Kapitalisierungsfaktor: Pauschaler Risikofaktor (4,5%) + risikofreier Basiszins (Festlegung durch die Deutsche Bundesbank am Anfang des Jahres) 25

Ermittlung des gemeinen Wertes bei Betriebsvermögen Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag Steuerlicher Gewinn (ohne Sonder-/Ergänzungsbilanzergebnis bei PG) + Sonderschreibungen, Teilwert-Afa, Zuführungen steuerfreie Rücklagen + Abschreibungen auf den Geschäfts-/Firmenwert + einmalige Veräußerungsverluste und a.o. Aufwendungen + im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, wenn auch in Zukunft damit gerechnet wird + Ertragssteueraufwand + Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht-betriebsnotwendigen oder jungem BV stehen./. Auflösungen steuerfreier Rücklagen, Wertaufholungen von Teilwert-Afa./. Einmalige Veräußerungsgewinne und a.o. Erträge./. im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, wenn in Zukunft nicht damit gerechnet wird./. fiktiver Unternehmerlohn, fiktiver Lohnaufwand für unentgeltlich tätige Familienangehörige./. Erträge aus Erstattungen von Ertragsteuern./. Erträge aus Vermögen, das gesondert zu bewerten ist (nicht-betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen, junges Betriebsvermögen) = Zwischensumme./. 30% fiktiver Ertragssteueraufwand, wenn Zwischensumme positiv = Betriebsergebnis 26

Persönlicher Freibetrag des Erben/Steuerklasse Freibetrag Verwandschaftsgrad Steuerklasse 500.000 Ehegatten I - eingetragene Lebenspartner III 400.000 Kinder - Kinder von verstorbenen Kindern I 200.000 Kinder von lebenden Kindern I 100.000 Eltern/Großeltern bei Erwerb von Todes wegen Urenkel I 20.000 Eltern/Großeltern bei Schenkungen Geschwister und deren Kinder Schwiegerkinder und Schwiegereltern II geschiedener Ehegatte 20.000 Alle übrigen Personen der Steuerklasse III III Der persönliche Freibetrag kann in Bezug auf eine Person (Schenker/Erblasser) alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Bei Erwerb von Todes wegen erhalten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner noch einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 (Kürzung um Kapitalwert der Versorgungsbezüge) 27

Steuersatz Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. Steuerklasse I Steuerklasse II (ab 1.1.2010) Steuerklasse III 75.000 7% 15% 30% 300.000 11% 20% 30% 600.000 15% 25% 30% 6.000.000 19% 30% 30% 13.000.000 23% 35% 50% 26.000.000 27% 40% 50% Über 26.000.000 30% 43% 50% 28

Freibeträge nutzen - Supervermächtnis Supervermächtnis ist eine Gestaltungsvariante in Ehegattentestamenten (und Erbverträgen) Ehegatten setzen jeweils ein sog. Zweckvermächtnis mit Bestimmungsrecht aus, d.h. ein Vermächtnis mit der Besonderheit, dass der Erbe (=überlebender Ehegatte) sowohl Zeitpunkt der Erfüllung, als auch Inhalt des Vermächtnisses selbst bestimmen kann. Sinnvoll bei größeren Vermögen um den Freibetrag nach dem Erstversterbenden für die Kinder nicht zu verschenken Beispiel: Die Eltern V und M haben jeder ein steuerlich relevantes Vermögen im Wert von 400.000. Setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und das einzige Kind K als Schlusserben. V stirbt. Jahre später stirbt M ohne vom Vermögen Teile verbraucht zu haben. 29

Freibeträge nutzen - Supervermächtnis Nach Tod von V ist M Alleinerbin von 400.000. Ihr steuerlicher Freibetrag als Ehegattin beträgt 500.000. Erbschaftsteuer fällt nicht an. Nach Tod vom M erbt K 800.000 (T 400 von M sowie unverbrauchte T 400 aus dem Nachlass des V) Freibetrag als Kind 400.000, damit sind die übrigen 400.000 zu versteuern (x 15% = 60.000), da Freibetrag des K nach V verschenkt wurde Hätte V ein Supervermächtnis ausgesetzt, hätte die M vor Ihrem Tod unter Ausnutzung des Freibetrages nach V Vermögenswerte an K übertragen können. Die steuerliche Belastung des Kindes hätte so erheblich verringert werden können. 30

Teil 2 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung 31

Vorsorgevollmacht Generalvollmacht in der regelmäßig geregelt wird: Vermögensbereich Geld- und Bankangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten Persönliche Angelegenheiten Einwilligung in ärztliche Maßnahmen Die Nichteinwilligung bzw. Widerruf der Einwilligung in lebensrettende Heilbehandlung kann durch Bevollmächtigten erklärt werden. Die Vollmacht muss aber die Maßnahme ausdrücklich umfassen und schriftlich erteilt werden. In diesem Zusammenhang ist Verbindung mit Patientenverfügung sinnvoll Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung (bedürfen der Schriftform und müssen diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen) 32

Vorsorgevollmacht Nicht geregelt werden kann: Rechte als Organ einer Gesellschaft (Geschäftsführer/Prokurist) Wichtig: hier muss gesonderte Regelung durch Gesellschaft/Gesellschafter getroffen werden (Bsp.: Handlungsvollmacht) Abgabe von (privaten) Steuererklärungen Errichtung/Aufhebung/Änderung eines Testamentes oder Erbvertrages (Höchstpersönlickeit) 33

Vorsorgevollmacht Weiterer Bestandteil: Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung in der eine Person für den Fall der Betreuungsbedürftig- keit und der Bestellung eines Betreuers Vorschläge zur Person des Betreuers und/oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert. Umfang und Dauer der Betreuungsverfügung schwierig zu bestimmen (einzelfallabhängig). Vollmacht über den Tod hinaus ist möglich. Form der Vorsorgevollmacht Grundsätzlich formfrei Akzeptanz von Ärzten, Behörden und anderen Stellen in der Regel deutlich erhöht, wenn eine notarielle Form gewählt wurde bei Vollmacht die auch Recht zur Übertragung von Grundvermögen beinhaltet, notarielle Form zwingend erforderlich ist 34

Patientenverfügung Wunsch oder Untersagung bestimmter medizinischer Maßnahmen Sinn und Zweck ist es, dem Willen des Behandelten für den Fall zur Durchsetzung zu verhelfen, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Patientenverfügung ist nun auch gesetzlich geregelt durch den im Jahr 2009 neu eingeführten 1901 a BGB. Grenzen: Aktive Sterbehilfe ist als Tötung auf Verlangen ( 216 Strafgesetzbuch) strafbar. Erlaubt ist jedoch Schmerzlinderung, wenn sie mit Lebensverkürzung verbunden ist; diese darf aber nur Nebenfolge der schmerzlindernden Maßnahme sein. 35

Patientenverfügung Form: Schriftform erforderlich, 1901a Abs. 1 BGB Aber: Widerruf ist jederzeit formfrei möglich! Nicht notwendig aber empfehlenswert ist notarielle Beurkundung Es empfiehlt sich eine möglichst exakte Formulierung der Patientenverfügung. Wichtig ist, wie bereits erläutert, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu verbinden, damit ein das Vertrauen genießender Bevollmächtigter dem Willen des Patienten zur Durchsetzung verhelfen kann. Patientenverfügung ist für Arzt und Bevollmächtigten / Betreuer verbindlich; den Umfang bestimmt der Patient selbst. 36

Teil 3 Absicherung der Familienimmobilie 37

Absicherung der Familienimmobilie Häufigster Fall in der Praxis: Ehepaare / Partner erwerben Immobilie zu je ½ Miteigentumsanteil Problem: Im Haftungsfall eines (Ehe)Partners ist der andere Partner häufig nicht in der Lage die Angriffe der Gläubiger alleine abzuwehren. Folge im Extremfall: Zwangsversteigerung und Verlust der Familienimmobilie 38

Absicherung der Familienimmobilie Es gilt der Grundsatz: Die Familienimmobilie gehört in das Alleineigentum des Partners mit dem geringeren Haftungsrisiko Absicherung der finanziellen Interessen des anderen Partners ist auf verschiedenen Wegen möglich, die stark vom Einzelfall abhängen Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten Wohnrechte Rückauflassungen für den Fall der Scheidung Empfehlung: insbesondere vor dem Erwerb Beratung in Anspruch nehmen. Erst in der Krise vorgenommene Übertragungen sind von Gläubigern oder evt. vom Insolvenzverwalter anfechtbar!! 39

Teil 4 Versicherungsfragen 40

Versicherungsfragen privater Bereich Risikolebensversicherung Wichtig für Versorgung von der Hinterbliebenen (Mann, Frau, Kinder, Eltern) insbesondere bei solchen Familien die im Wesentlichen von einem Einkommen oder auf beide Einkommen angewiesen sind leben Nicht als Geldanlage gedacht ( Kapitallebensversicherung) Versicherung zahlt ausschließlich im Todesfall. In der Regel keine Zahlung bei oder Tötung in Folge kriegerischer Ereignisse Suizid Stirbt der Versicherte während der Laufzeit nicht, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Beiträge Dafür erheblich niedrigere Prämien als bei Kapitallebensversicherung 41

Versicherungsfragen privater Bereich Ehepartner können Risiko-LV auf zwei Leben abschließen Zahlung erfolgt nur bei Tod des ersten Ehepartners. Dadurch niedrigere Beiträge als bei zwei Verträgen Versicherungssumme und Kosten stark vom Einzelfall abhängig Faustformel für Höhe der Versicherung: bei Familie mit Kindern 5-faches Bruttojahreseinkommen bei Ehepartnern ohne Kinder 3-faches Jahres Bruttoeinkommen Versicherung in der Regel nur nach vorheriger Gesundheitsprüfung unbedingt die Leistungen vergleichen. Deutlich günstigere Angebote haben häufig schlechtere Bedingungen 42

Versicherungsfragen privater Bereich Berufsunfähigkeitsversicherung Unbedingt erforderlich für Berufstätige Lt. Statistik muss jeder Fünfte wegen Unfall oder Krankheit vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden Leistungen der gesetzlichen oder privaten Vorsorge reichen gerade bei frühem Ausscheiden aus dem Beruf nicht aus um den Lebensstand der Familie zu halten Vorsicht bei Klauseln die die Berufsunfähigkeit definieren! Versicherungen versuchen hier häufig den Versicherungsfall zu umgehen. Achten Sie auf Formulierung die sich ausschließlich auf Ihren Beruf beziehen!! Auch insoweit regelmäßig Gesundheitscheck vor Zusage des Versicherungsschutzes Wichtig: Wer bei Gesundheitsfragen unrichtig antwortet, riskiert im Leistungsfall den Versicherungsschutz Kombination mit Risiko LV häufig sinnvoll, da niedrigere Beiträge als Einzelverträge 43

Versicherungsfragen privater Bereich Private Haftpflichtversicherung Unbedingt erforderlich, da häufig schon kleine Unachtsamkeiten (juristisch: Fahrlässigkeit) zu Schäden im Millionenbereich führen können Wichtig: Auf Umfang der Versicherung achten Deckungssumme mind. 5.000.000 Partner und im Haushalt lebende Kinder regelmäßig mitversichert Versichertes Risiko: Privatbereich (insbesondere Vorsicht bei Ehrenamt!) Ausfalldeckung mitversichern (eigener Schaden durch Dritten, der nicht leistungsfähig ist) Auch leichte Fahrlässigkeit sollte mitversichert sein; Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versicherbar Kosten je nach Versicherung zw. 60 und 150 pro Jahr 44

Haftungsvermeidung im unternehmerischen Bereich Directors and Officers Liability Insurance (D & O) Argumente für eine D & O Versicherung Inanspruchnahme von Geschäftsführern, Aufsichtsräten, Beiräten und Prokuristen ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Anforderungen an die Geschäftsleiter werden durch Gesetzgeber und Gerichte immer weiter verschärft. Versicherung schützt Privatvermögen der verantwortlichen Unternehmensleiter (= persönlicher Schutz) und das Firmenvermögen (= Unternehmensschutz) vor Schäden durch fehlerhaftes Verhalten der Geschäftsleitung. 45

D & O Versicherung Directors and Officers Liability Insurance (D & O) Wer ist versichert? Mitglieder der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Prokuristen) Leitende Angestellte Mitglieder eines Beirates oder Aufsichtsrates 46

D & O Versicherung Directors and Officers Liability Insurance (D & O) Was ist versichert? In erster Linie Schäden, die durch die Verletzung von Sorgfaltsbzw. Obliegenheitspflichten ( 43 GmbHG, 15a GmbHG o.ä.) eintreten. Zwischen den Versicherungsgesellschaften existieren deutliche Unterschiede beim Umfang der Versicherungsleistungen. Ein Vergleich kann sich lohnen! 47

D & O Versicherung Directors and Officers Liability Insurance (D & O) Grenzen der D & O - Versicherung Keine Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden. Beschränkung der Haftung bei Eigenschäden, d.h. bei wesentlicher Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH. Umfangreiche Haftungsausschlüsse. Aufgrund komplexer Sachverhalte oft langwierige Verfahren bis zur Regulierung. 48

D & O Versicherung Directors and Officers Liability Insurance (D & O) Kosten der D & O - Versicherung Je nach Größe des Unternehmens, der Bilanzsumme und der abgeschlossenen Haftungssumme. Faustformel für mittelständische Unternehmen ohne besondere Risiken: 1.000 Euro bis 1.500 Euro pro Jahr pro 1 Mio. Euro Deckungssumme. 49

Konsequent handeln 50

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ruhmann Peters Altmeyer GbR Hauser Gasse 19 b, 35578 Wetzlar Telefon +49 (0) 6441.67100-0 Telefax +49 (0) 6441.67100-20 Email info@rpa-kanzlei.de Internet www.rpa-kanzlei.de 51