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Transkript:

Beitlich - Geißler - Wagner Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Reichartstraße 15 99094 Erfurt Mandanten- Rundschreiben 01/2011 Steuertermine Steuertermine im im November Januar 2011 2010 Fälligkeit Fälligkeit 10.11. 10.01. Ende Ende Zahlungsschonfrist Zahlungsschonfrist 15.11. 13.01. Lohnsteuer: Lohnsteuer: mtl. mtl.,1/4-jährlich, Jahresmeldung Vorjahr mtl. mtl., 1/4-jährlich Fälligkeit 15.11. Ende Zahlungsschonfrist 18.11. Zahlung mit / per Eingang / Gutschrift beim Finanzamt Gewerbesteuer: Überweisung ¼-jährlich Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist Grundsteuer: Scheck ¼-jährlich Eingang drei Tage vor Fälligkeit Bargeld Eingang am Tag der Fälligkeit Zahlung mit / per Eingang / Gutschrift beim Finanzamt Überweisung Sonstige Termine Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist Scheck Eingang drei Tage vor Fälligkeit Bargeld Eingang am Tag der Fälligkeit 25.01. Zusammenfassende Meldung IV. Quartal 2010/Dezember 2010 Sonstige Termine Sozialversicherungsbeiträge: 25.01. Übermittlung Beitragsnachweise 25.11. 27.01. Zusammenfassende Fälligkeit (voraussichtliche) Meldung Beitragsschuld Oktober 2010 Januar (vgl. 6 / 2010) 2011 zzgl. restliche Beitragsschuld Dezember 2010 Allgemeines Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2011 a) Zum 1.1.2011 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen. Bemessungs- und 2010 2011 Einkommensgrenzen alte neue alte neue Bundesländer Bundesländer Beitragsbemessungsgrenze jährlich 45.000,00 45.000,00 44.550,00 44.550,00 Kranken- und monatlich 3.750,00 3.750,00 3.712,50 3.712,50 Pflegeversicherung täglich 125,00 125,00 123,75 123,75 Beitragsbemessungsgrenze jährlich 66.000,00 55.800,00 66.000,00 57.600,00 Renten- und monatlich 5.500,00 4.650,00 5.500,00 4.800,00 Arbeitslosenversicherung täglich 183,33 155,00 183,33 160,00 Versicherungspflichtgrenze jährlich 49.950,00 49.950,00 49.500,00 49.500,00 für Angestellte und Arbeiter Krankenversicherung am 31.12.02 privat versichert 45.000,00 45.000,00 44.550,00 44.550,00 Arbeitgeber trägt Beitrag allein: für best. Beschäftigte bis mtl. Entgelt - freiw. soziales o. ökolog. Jahr unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt - für AZUBIS 325,00 325,00 325,00 325,00 bis Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen mtl. 400,00 400,00 400,00 400,00 für: Krankenversicherung 13 % Rentenversicherung 15 % pauschale Lohnsteuer 2 % Bezugsgröße monatlich 2.555,00 2.170,00 2.555,00 2.240,00 * Krankenversicherung ab 1.1.2001 2.555,00 2.555,00 2.555,00 2.555,00 * Leiten sich in der Krankenversicherung Werte von der Bezugsgröße ( 18 SGB IV) oder der Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 166 SGB VI) ab, gelten ab 1.1.2001 in den alten und neuen Bundesländern einheitlich die Werte West.

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 49.500 (bisher 49.950 ) gesenkt wurde, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze vermindert sich auf 3.712,50 (bisher 3.750,00 ). Der bundeseinheitliche Beitragssatz wird auf 15,5 % (bisher 14,9 %) erhöht, davon trägt der Arbeitgeber 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2011 wie folgt geplant: - Rentenversicherung 19,9 %; - Arbeitslosenversicherung 3,0 %; - Pflegeversicherung bei 1,95 %; Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25 % auf 1,225 % (in Sachsen auf 1,725 %). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind - Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II. Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind ab 1.1.2011 neu zu berechnen. Die in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbetrags der gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch für die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt. Zum 1.1.2011 vermindert sich die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss auf voraussichtlich monatlich 3.712,50. Der maßgebende Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der Höchstzuschuss ab 1.1.2011 beträgt danach bundesweit: 271,02. Anmerkung: Höchstzuschuss für Mitarbeiter ohne Krankengeldanspruch 259,88. Wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ist nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für die Errechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen. Beispiel: - Arbeitnehmer brutto 2.500 - Zuschuss 182,50, max. ½ des tatsächlichen Beitrags. Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 36,20 (0,975 %/3.712,50 ) bzw. in Sachsen 17,63 (0,475 %/3.712,50 ). Auch hier darf der Zuschuss die Hälfte des tatsächlichen Beitrags nicht übersteigen. Änderungen sonstige Beitragssätze Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) beträgt für 2010 nur 1,9 Promille (nach 14,2 Promille im Vorjahr).

Ein Vorschuss für 2011 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über eine eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2011 getroffen. Vom Beitrag 2009 in Höhe von insgesamt 14,2 Promille sind noch fällig > 1,5 Promille zum 31.12.2011 > 1,5 Promille zum 31.12.2012 > 1,5 Promille zum 31.12.2013 PSVaG Pressemitteilung vom 05.11.2010 Künstlersozialabgabe Die Künstlersozialabgabe bleibt für 2011 stabil mit unverändert 3,9 % für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Mietkaution Begrenzung und Anlage Die zwingenden zivilrechtlichen Vorgaben des 551 Absatz 3 BGB lauten u. a.: Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes darf der Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass vom Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benannt wird. Anmerkung: Die Kaution darf höchstens das Dreifache einer Monatsmiete (ohne Betriebskosten) betragen. BGH-Urteil vom 13.10.2010 VIII ZR 98/10 (Pressemitteilung des BGH vom 13.10.2010) Einkommensteuer - Körperschaftsteuer Zinsen auf Einkommensteuererstattungen doch steuerpflichtig? Der Bundesfinanzhof hat geurteilt (vgl. 11/2010), dass Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Besteuerung unterliegen. Der Gesetzgeber will dieses Urteil durch eine als Klarstellung deklarierte Änderung des Einkommsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 rückwirkend (!) aushebeln. Diese Änderung soll in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden sein. Die endgültige Fassung der Gesetzesänderung ist abzuwarten. NBW-Eilnachrichten 43/2010 S. 3443

Umschichtungen im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen Auf den neuen Rentenerlass wurde in 6/2010 eingegangen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem umfangreichen Urteil zur Frage von nachträglichen Vermögensumschichtungen bei Vermögensübergaben Stellung genommen und kurz gefasst wie folgt entschieden: Vorab gilt bei Umschichtungen der Grundsatz, dass Versorgungsleistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben abziehbar sind, dass der Ertrag des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens die Leistungen abdeckt. Bei Veräußerung wesentlicher Teile des übertragenen Vermögens ist anhand einer neuen Ertragsprognose zu prüfen, ob die Versorgungsleistungen weiterhin von den Nettoerträgen des verbleibenden Vermögens gedeckt werden. Die Umschichtung von ertragsbringendem Vermögen in anderes ertragsbringendes Vermögen ist zulässig und bedarf weder einer Gestattung im Übergabevertrag noch einer Abrede mit dem Vermögensübergeber. Der durchschnittliche jährliche Ertrag ist grundsätzlich aus den Erträgen des Umschichtungsjahres und den beiden folgenden Jahren zu ermitteln. Die Umschichtung von ertraglosem in ertragbringendes Vermögen ist in Absprache mit dem Vermögensübergeber möglich. Der durchschnittliche jährliche Ertrag ist auch in diesen Fällen grundsätzlich aus den Erträgen des Umschichtungsjahres und den beiden folgenden Jahren zu ermitteln. BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 38/06 (DStRE 2010 S. 985) Gewerbesteuer Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Der für die Steuerermäßigung bei Mitunternehmern maßgebliche Anteil am Gewerbesteuermessbetrag ermittelt sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ( 35 Absatz 2 Satz 2 EStG). Vorabgewinnanteile sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung sah bisher gleichwohl gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und gewinnabhängige Sondervergütungen als Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels an. Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss dieser Verwaltungsauffassung eine eindeutige Absage erteilt. Hiernach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich dieser Auffassung angeschlossen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2010 beginnen, findet die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin Anwendung, wenn kein Mitunternehmer dieser Anwendung widerspricht. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.06.2010 beginnen, bleiben gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und gewinnabhängige Sondervergütungen in jedem Fall unberücksichtigt. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 IV C 6 - S 2296 a/08/10002 (DStR 2010 S. 52)

Umsatzsteuer Anträge auf Vorsteuer-Vergütung für 2009 Fristverlängerung Für das Kalenderjahr 2009 wird entgegen der grundsätzlichen Regelung ( 61 Abs. 2 UStDV: 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres) die Frist für die Einreichung von elektronischen Vorsteuervergütungsanträgen für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer verlängert. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.3.2011 übermitteln. BMF-Schreiben vom 1.11.2010 IV D 3 S 7359/10/10004 (aktuell noch nicht veröffentlicht)