Arbeitsrecht Universität Konstanz WS 2005/2006 Georg Annuß

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Transkript:

Arbeitsrecht Universität Knstanz WS 2005/2006 Gerg Annuß 2. Vrlesung 09.11.2005

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) - Eingliederungstherie: Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Arbeitsvertrag, sndern die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die bestehende Betriebsgemeinschaft. Arbeitsvertrag begründe nur Verpflichtung, Eingliederung herbeizuführen (Wlfgang Siebert, Arthur Nikisch). - Vertragstherie: Das Arbeitsverhältnis wird allein durch den Arbeitsvertrag begründet. - Vn der Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag ist die Einstellung zu unterscheiden: tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsrganisatin des Unternehmens (vgl. 99 BetrVG).

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (2) - Grundsatz der Frmfreiheit. - Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftfrm ( 14 Abs. 4 TzBfG). - Nachweispflicht gemäß 2 NachwG. - Pflicht zur Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages gemäß 4 BBiG.

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (3) - Grundsatz: Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gilt Vertragsfreiheit. Jeder kann frei wählen, mit wem er ein Arbeitsverhältnis begründet. - Einstellungsgebte des 71 SGB IX für schwerbehinderte Menschen. - Vertragszwang des 78a BetrVG für bestimmte Auszubildende. - 81 Abs. 2 SGB IX: Verbt der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung. - 611a BGB: Verbt der Benachteiligung wegen des Geschlechts. - 9 TzBfG: Pflicht zur bevrzugten Berücksichtigung vn Teilzeitbeschäftigten bei Besetzung vn Vllzeitarbeitsplätzen. - Wiedereinstellungspflicht nach Kündigung.

Die Begründung vn Arbeitsverhältnissen mit Ausländern - EU-Bürger (hne MOE)/Staatsangehörige der EWR-Staaten Nach Freizügigkeitsgesetz/EU kein Aufenthaltstitel und daher auch keine Genehmigung durch Arbeitsverwaltung erfrderlich. - EU-Ausländer (MOE) (Neubeitritte mit Ausnahme vn Zypern und Malta). Arbeitnehmer benötigen keinen Aufenthaltstitel, benötigen aber für eine Übergangszeit vn zunächst zwei Jahren eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis-EU/Arbeitsberechtigung-EU; vgl. 284 SGB III). - Andere Ausländer Sie benötigen einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Wllen sie in Deutschland arbeiten, muss die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel erlaubt werden; insweit ist die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verfahren zu beteiligen ( 39 ff. AufenthG -als kein gesndertes Arbeitserlaubnisverfahren).

Nichtigkeit des Arbeitsvertrages - Für Arbeitsverträge gelten die gleichen Nichtigkeitsgründe wie snst für Rechtsgeschäfte. Beachte aber: Im Regelfall begründen Verstöße gegen ein gesetzliches Verbt nur eine Teilnichtigkeit, wbei entgegen 139 BGB anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages im Zweifel nicht berührt wird. - Nichtigkeitswirkung ist im Arbeitsverhältnis durch Rechtsfrtbildung begrenzt wrden: Wenn Arbeit bereits geleistet wurde, ist für die Rückabwicklung nicht wesentlich, b durch sie eine Bereicherung im Vermögen des Arbeitgebers eingetreten ist. - Nach Invllzugsetzung des Arbeitsverhältnisses wird das nichtige Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit grds. s behandelt, als läge ein fehlerfrei begründetes Arbeitsverhältnis vr (sg. faktisches der fehlerhaftes Arbeitsverhältnis). Ausnahme: Nichtigkeit beruht auf einem Verstß gegen allgemeine, für jedermann gültige Strafgesetze und damit auf einem Verbt des Bestehens eines slchen Arbeitsverhältnisses überhaupt.

Anfechtung des Arbeitsvertrages (1) - Anfechtung des Arbeitsvertrages ist bei Vrliegen eines Anfechtungsgrundes ( 119, 123 BGB) grds. möglich. - Bei bereits in Vllzug gesetzten Arbeitsverhältnissen ist der in 142 Abs. 1 BGB aufgestellte Grundsatz telelgisch zu krrigieren. - Bei einem bereits in Vllzug gesetzten Arbeitsverhältnis hat Anfechtung grds. nur ex-nunc-wirkung; ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich schn wieder außer Vllzug gesetzt wrden, wirkt Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außervllzugsetzung zurück. - Fraglich, b Begrenzung der Anfechtungsflgen auch dann angezeigt ist, wenn Arbeitnehmer arglistig getäuscht hat. - Anfechtungsfrist des 121 BGB: Nach Ansicht des BAG wird Begriff der Unverzüglichkeit durch 626 Abs. 2 BGB begrenzt.

Anfechtung des Arbeitsvertrages (2) - Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums, 119 Abs. 2 BGB Denkbar, wenn Eigenschaft im Verkehr als wesentlich angesehen wird, s dass Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlssen wrden wäre (knkreter Tätigkeitsbezug erfrderlich). Beispiel 1: Vrstrafen sind keine Eigenschaft des Arbeitnehmers, sndern lassen nur Rückschluss auf dessen Eigenschaften zu. Beispiel 2: Schwangerschaft ist nach Ansicht des BAG keine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil der Frau nicht dauernd anhaftend. Ausnahme, wenn Arbeitnehmerin wegen Beschäftigungsverbts nach MuSchG für eine im Verhältnis zur Gesamtdauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses erhebliche Zeit ausfällt (s BAG), ist whl eurparechtswidrig.

Anfechtung des Arbeitsvertrages (3) - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB 1. Fall: Unzutreffende Antwrt auf vm Arbeitgeber gestellte Frage. Nur eine zulässige Frage muss wahrheitsgemäß beantwrtet werden. Wird eine unzulässige Frage vm Arbeitnehmer bewusst fehler-haft beantwrtet, liegt keine arglistige Täuschung vr, weil es an der Rechtswidrigkeit fehlt. Fragerecht des Arbeitgebers besteht nur, sweit er ein berechtig-tes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwr-tung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat. Antwrt muss relevant sein für Beurteilung der Eignung des Arbeitnehmers für den knkreten Arbeitsplatz. Auch im vrstehenden Sinne Relevantes darf nicht erfragt wer-den, wenn das auf ein unverhältnismäßiges Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers hinausliefe.

Anfechtung des Arbeitsvertrages (4) Einzelfälle: Frage nach beruflichem Werdegang Vermögensverhältnissen/Gehaltspfändungen bisherigem Verdienst Gewerkschaftszugehörigkeit Vrstrafen Krankheiten/Gesundheitszustand Schwangerschaft Schwerbehinderung/Schwerbehinderteneigenschaft MfS-Tätigkeit (Unterscheidung vr/ab 1970)

Anfechtung des Arbeitsvertrages (5) 2. Fall: Verschweigen ungefragt zu ffenbarender Tatsachen Grds. muss eine Vertragspartei bei Vertragsschluss nicht vn sich aus auf Umstände hinweisen, welche die andere Vertragspartei vm Vertragsschluss abhalten können. Arbeitnehmer muss nach Treu und Glauben aufklären, wenn der Um-stand ihn daran hindert, die Arbeitsleistung im vertraglich geschulde-ten Umfang zu erbringen; das gilt aber nur, wenn auch die Frage des Arbeitgebers nach dem betreffenden Umstand zulässig wäre. Vrstrafen bei Führungspsitinen der besnderer Vertrauenspsitin. Alkhlabhängigkeit bei Kraftfahrer. Dauerhaft ansteckende Krankheit. Einschlägiges nachvertragliches Wettbewerbsverbt.

AGB-Kntrlle (1) - 23 Abs. 1 AGBG: Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. - 310 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB: Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts swie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besnderheiten angemessen zu berücksichtigen; 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. - Erfrdernis der zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit ( 305 Abs. 2 BGB) ist bei Arbeitsverträgen keine Vraussetzung für die wirk-same Einbeziehung vn AGB.

AGB-Kntrlle (2) - Was sind die Besnderheiten des Arbeitsrechts? Vereinzelt wird vertreten, dazu gehörten nur die rechtlichen Besnderheiten des Arbeitsrechts im Rahmen der geltenden Rechtsrdnung, wzu aber auch das Richterrecht zähle. Andere meinen, es gehe nur um die Besnderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu anderen Arbeitsverhältnissen. Whl überwiegend wird angenmmen, dass nicht nur Besnderheiten des Arbeitsrechts, sndern auch die dem Arbeitsverhältnis als Rechtsverhältnis innewhnenden Besnderheiten berücksichtigt werden können (s nunmehr auch BAG 25.05.2005, AP Nr. 1 zu 310 BGB: Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sndern auch tatsächliche Besnderheiten des Arbeitslebens; denn es geht um die Beachtung der dem Arbeitsverhältnis innewhnenden Besnderheiten ).

AGB-Kntrlle (3) BAG 12.01.2005 5 AZR 364/04, AP Nr. 1 zu 308 BGB lesen! Da das Gesetz auch für vr dem 1.1.2002 abgeschlssene Arbeitsverträge gilt und dies hinsichtlich der Anfrderungen an die Vertragsfrmulierung auf eine echte Rückwirkung hinausläuft, bedarf es der verfassungsknfrmen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Auslegung und Anwendung. Das führt dazu, dass die unwirk-same Klausel nicht gemäß 306 Abs. 2 BGB ersatzls wegfällt (...). Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrages die 307 ff. BGB nicht berücksichtigen knnte und die Klausel nur deswegen unwirk-sam ist, weil sie in frmeller Hinsicht den neuen Anfrderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergän-zenden Vertragsauslegung. Es ist zu fragen, was die Parteien verein-bart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angerdnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. Reichweite dieser Rechtsprechung nch unklar!

AGB-Kntrlle (4) AN als Verbraucher BAG 25.05.2005 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu 310 BGB Der Verbraucherbegriff des 13 BGB bietet eine breite Grundlage für die Anwendung der Verbraucherschutzvrschriften. Ihm kmmt aber kein abstrakt zu bestimmender Sinn zu. Aufschluss können nur die weiteren Nrmen geben, die auf die Eigenschaft als Verbraucher abstellen. Dass die Erstreckung des Verbraucherbegriffs auf den Arbeitnehmer nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führt, zeigt die zu 312 BGB ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vm 27. Nvember 2003 ( ). Entscheidend für das Widerrufsrecht ist hier die Frage des Haustürgeschäfts und nicht die des Verbraucherbegriffs. Der Status des Arbeitnehmers als slcher steht der Anwendung des 312 BGB nicht entgegen. Ferner erscheint der Zinssatz des 288 Abs. 2 BGB vn acht Przentpunkten über dem Basiszinssatz nicht auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten ( ). Ist danach die sachgerechte Anwendung der auf den Verbraucher bezgenen Schutzvrschriften nicht vrnehmlich auf der Statusebene, sndern bei der knkret in Rede stehenden Nrm vrzunehmen, steht der Einbeziehung des Arbeitnehmers nichts entgegen. Nur drt, w sich kraft gesetzlicher Anrdnung der aus systematischtelelgischen Gründen etwas anderes ergibt, lässt sich vn der Anwendung der Verbraucherschutzregeln auf das Arbeitsverhältnis absehen.

AGB-Kntrlle (5) - Widerrufsvrbehalt BAG 12.01.2005 5 AZR 364/04 (AP Nr. 1 zu 308 BGB) Sachverhalt Die Firma behält sich vr, alle übertariflichen Bestandteile in seinem Lhn gleich, welcher Art bei einem Aufrücken in eine höhere Altersstufe in der Lhngruppe der in eine höhere Tariflhngruppe teilweise der ganz anzurechnen. Abgesehen davn hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lhnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhungen der anderen Tarifbestandteilen zu verrechnen. Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

AGB-Kntrlle (6) - Widerrufsvrbehalt BAG 12.01.2005 5 AZR 364/04 (AP Nr. 1 zu 308 BGB) Kernaussagen I Grundsätzlich hat der AG wegen der Ungewissheit der wirtschaft-lichen Entwicklung ein anzuerkennendes Interesse daran, bestimmte Leistungen, insbesndere Zusatzleistungen flexibel auszugestalten. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig. Insfern ist die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Widerrufs weiterhin heranzuziehen (...). Danach ist die Vereinbarung eines Widerrufs zulässig, sweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25-30 % liegt und der Tariflhn nicht unterschritten wird. Der Maßstab vn 307 Abs. 1, Satz 2, 308 Nr. 4 BGB muss nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kmmen. Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht hne Grund erflgen darf.

AGB-Kntrlle (7) - Widerrufsvrbehalt BAG 12.01.2005 5 AZR 364/04 (AP Nr. 1 zu 308 BGB) Kernaussagen II Vraussetzungen und Umfang der vrbehaltenen Änderung müssen möglichst knkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. auf ihn zukmmt (...). Bei den Vraussetzungen der Änderung, als den Widerrufsgründen, lässt sich zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein sll (wirtschaftliche Gründe, Leistung der Verhalten des Arbeitnehmers). Der Grad der Störung (...) muss knkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf abstellen will und nicht schn allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung, die Leistung der das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem Umfang des Änderungsvr-behalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch ausreichen sllen. Neben der Inhaltskntrlle steht weiterhin die Ausübungskntrlle im Einzelfall gemäß 315 BGB (...). Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran hat die generelle Regelung der 305 ff. BGB nichts geändert.