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Transkript:

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg 32. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 06. März 2003 Nr. 9 Bekanntm. vom Inhalt Seite 27.02.2003 28.02.2003 26.02.2003 05.12.2002 13.02.2003 25.02.2003 25.02.2003 03.03.2003 Landkreis Harburg Frühjahrsdeichschauen 2003 Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Service und Controlling Stadt Buchholz i.d.n. Bebauungcplan,,WiIhelm-Raabe-Weg" mit örtlicher Bauvorschrift und integriertem Grünordnungsplan Samtaemeinde Tostedt 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 Gemeinde Garstedt Satzung über die Festlegung abweichender Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Bruchweg" - Abweichungssatzung - Gemeinde Gödenstorf Bebauungsplan Ortslage Lübberstedt" Bebauungsplan Ortslage Gödenstof Ortliche Bauvorschrift,,Gödenstoff - Neuaufstellung 163 164 165 168 170 171 172 173 Herausgeber: Landkreis Harburg, Der Landrat, 21414 Winsen, Postiach Redaktion und Vertrieb: (04171)-693-284 l5@lkharburg.de Erscheinungsweise: Wöchentlich oder nach Bedarf

- 163- Bekanntmachunq Frühjahrsdeichschauen 2003 Deich- und Wasserverband Vontei Neuland Dienstag, d. 29.04.2003 Artlenburaer Deichverband Mittwoch, d. 07.05.2003 Harburner Deichverband Dienstag, d. 13.05.2003 Artlenburner Deichverband Montag, d. 26.05.2003 Artlenburner Deichverband Dienstag, d. 27.05.2003 Schau der Deiche im Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland Treffpunkt: 08:OO Uhr Ecke Hoopter Str."/"Hamburger S t r. 'I (Park p I a t z AI d i ) Schau des Elbedeiches von (Hohnstorf) Kreisgrenze zu Lüneburg bis zur Staustufe Geesthacht Treffpunkt: 11:OO Uhr Kreisgrenze Schau der Deiche im Harburger Deichverband Treffpunkt: 08:30 Uhr Landesgrenze (Volksbank) Schau des llmenaukanaldeiches Treffpunkt: 09:OO Uhr Rückstaudeich Laßrönne Schau des Elbedeiches von Hoopte bis zur Staustufe Geesthacht Treffpunkt: 09:OO Uhr Ilmenau-Sperrwerk Die Deichverbände werden aufgefordert, die Deiche bis zum Tage der Schau in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die bei der letzten Schau festgestellten Mängel bis dahin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Winsen (Luhe), den 27.02.2003 LANDKREIS HARBURG Der Landrat

- 164- BEKANNTMACHUNG Die nachstehende Sitzung gebe ich hiermit bekannt. Gremium: Sitzungs-Nr. : Tag, Datum: Sitzungsbeginn: Sitzungsort: Ausschuss für Wirtschaft, Service und Controlling 14. Sitzung / XIV. Wahlperiode Mittwoch, 12. März 2003 16.00 Uhr 21423 Winsen (Luhe), Kreisverwaltung, Gebäude B, Sitzungssaal, Raum B-013, Tel. (04171) 693-239 Tagesordnung: 1. Öffentlicher Teil 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Eröffnung der Sitzung Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit Feststellung der Tagesordnung, Beschluss über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen Bericht des Ausschussvorsitzenden Bericht des Landrates Einwohner/innenfragestunde Genehmigung der Niederschrift vom 22.01.2003 - öffentlicher Teil Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung Job-AQTIV-Gesetz; Antrag der SPD-Fraktion vom 12.02.2003 Offentlicher Personennahverkehr; Nahverkehrsplan für den Landkreis Harburg, Sachstandsbericht zum formellen Beteiligungsverfahren Jahresabschluss 2002; Bericht der Verwaltung Übertragung von Haushaltsausgaberesten von 2002 in das Jahr 2003 Unterrichtung des Kreistages Außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß 89 NGO - Haushaltsjahr 2002 Unterrichtung des Kreistages Budgetplanung / Haushalt 2003 (Produkthaushalt) Anregungen und Beschwerden Anfragen a) Y-Trasse; Anfrage der Fraktion Bündnis 9O/Die Grünen vom 11.02.2003 Einwohner/innenfragestunde II. Vertraulicher Teil Winsen (Luhe), den 28. Februar 2003 LANDKREIS HARBURG Der Landrat

-165- Stadt Buchholz i.d.n. Der Bürgermeister Buchholz i.d.n., 26. Februar 2003 Öffentliche Bekanntmachung Über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes,,Wilhelm-Raabe-Weg" mit Örtlicher Bauvorschrift und integriertem Grünordnungsplan, Stadt Buchholz i.d.n. und Ortschaft Steinbeck Gemäß 10 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Rat der Stadt Buchholz i.d.n. in seiner öffentlichen Sitzung am 04.04.2000 den 0.g. Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung zur Satzung beschlossen hat. In seiner öffentlichen Sitzung am 28.1 1.2000 hat der Rat der Stadt Buchholz i.d.n. die Begründung mit integriertem Grünordnungsplan nebst Erläuterungsbericht jeweils in der Fassung vom 09.1 0.2000 erneut beschlossen. Der Bebauungsplan ist nach 8 Absatz 2 Satz l BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf mithin nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach 10 Absatz 2 BauGB. Das Plangebiet liegt überwiegend im Bereich der Stadt Buchholz i.d.n. sowie teilweise im Bereich der Ortschaft Steinbeck und wird wie folgt begrenzt: Im Norden: Im Osten: Im Süden: Im Westen: durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 84/142, 246/9, 246/10, 246/11, 246/8, 246/7 sowie einer schmalen nördlichen Verlängerung bestehend aus den Flurstücken 254, 255 und Teilen der Flurstücke 252,268 und 271129. durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 246/7, 235/6, 235/7, 235/8, 228/15, 228/11, 221/6, 220/4, 220/3, 220/2 und 220/1 bis zur Steinbecker Straße sowie das gesamte Flurstück 240. durch die Steinbecker Straße. durch den Wilhelm-Raabe-Weg. Die genannten Flurstücke liegen in der Gemarkung Buchholz, Flur 13, und in der Gemarkung Steinbeck, Flur 1. Die genaue Lage und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist aus der anliegenden Übersichtskarte ersichtlich. Gemäß 21 5 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass 1 eine Verletzung der in 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung gemäß den in 215 Absatz 1 BauGB genannten Fristen unbeachtlich sind, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber

-166- der Stadt geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen. Gemäß 44 Absatz 5 BauGB wird auf die Vorschriften des 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche durch die nach den 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan und Über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Danach kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Jeder kann den 0.g. Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift und integriertem Grünordnungsplan nebst Erläuterungsbericht sowie die Begründung bei der Stadt Buchholz i.d.n., Rathausplatz 1 in 21244 Buchholz i.d.n., Fachbereich 5 - Stadtent- Wicklung, Zimmer 124 während der Öffnungszeiten (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 12:OO Uhr sowie donnerstags von 16:OO bis 18:OO Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der 0.g. Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift und integriertem Grünordnungsplan nebst Erläuterungsbericht sowie die Begründung treten mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg in Kraft ( 10 Absatz 3 BauGB). (Stein) Bürgermeister Anlage Übersichtskarte

-167-

-168- ~ 1.Na c h t ra gs h a u s h a 1 tssa tzu n g der Samtgemeinde Tostedt für das Haushaltsjahr 2 0 0 2 Aufgrund des 5 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Samtgemeinde Tostedt in der Sitzung am 05. Dezember 2002 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen: 91 Mit dem Nachtragsplan werden erhöht um vermindert um1 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge I gegenüber bisher1 nunmehr festgesetzt auf a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 793.900 E 202.700 E 12.623.700 E 13.214.900 E die Ausgaben 912.900 E 321.700 E 12.623.700 E 13.214.900 E b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 161.400 E 644.400 3.774.200 E 3.291.200 E die Ausgaben 926.900 E 1.409.900 E 3.774.200 E 3.291.200 E Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.013.200 EURO um 100 EURO erhöht und damit auf 1.013.300 EURO neu festgesetzt 93 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 2.267.800 EURO um 416.900 EüRO erhöht und damit auf2.684.700 EURO neu festgesetzt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. 94 Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird nicht geändert. 95 Der Inhalt des 6 6 wird nicht geändert. Tostedt, den 05.12.2002 & Der Samtgemeindebürgermeister

-169- Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach 92 Abs. 2, 91 Abs. 4 und 76 Abs. 2 NGO in Verbindung mit 5 15 Abs. 6 NFAG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Harburg am 04.03.2003 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 10.03.2003 bis 20.03.2003 zur Einsichtnahme bei der Samtgemeindeverwaltung an den folgenden Tagen öffentlich aus: montags, dienstags und donnerstags donnerstags freitags 08.00-12.00 Uhr 16.00-18.00 Uhr 08.00-11.OO Uhr Tostedt, den 06.03.2003 Samtgemeindebürgermeister

-170- Satzung der Gemeinde Garstedt über die Festlegung abweichender Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Bmchweg" Aufgrund des 9 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGB1. I S. 2141) in Verbindung mit $9 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) - in der zur Zeit geltenden Fassung - und 9 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung vom 13.07.1990 hat der Rat der Gemeinde Garstedt in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Art und Umfang der Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung Abweichend von 9 8 Abs. 1 b), c) und e) gilt die Erschließungsanlage,,Bruchweg" als endgültig hergestellt, auch wenn beidseitige Gehwege entlang der Fahrbahn nicht angelegt wurden, die Straßenentwässerung nicht durch ein Rohrsystem, sondern durch eine seitlich der Fahrbahn angeordnete Versickerungsmulde erfolgt und Begleitgrün i. S. von 0 2 Abs. 1 Nr. 5 a) der Erscwießungsbeitragssatzung nicht angelegt wurde. Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 30. Oktober 2002 in Kraft. I Garst dt, den A3.02.2003

-171- BEKANNTMACHUNG Gemeinde Gödenstorf - Der Bürgermeister - Auf Grund des 10 Baugeestzbuch (BauGB) m der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI.1 S.2141), zukt gewdert durch M.3 des Gesetzes vom 15.12.2001 (BGBI. I S. 3762) wird bekanntgemacht, dass der Rat der Gemeinde Appel in seiner Siung am 11.09.2002 den Bebauungsplan "Ortslage Lübberstedt" mit örtlicher Bauvorschrift ais Satzung sowie die zugehorige Begmndung beschlossen hat Der räumliche Galhingsbereich des Bebauungsplanes, der aus dem folgenden ~enrichbsplan etsichüich isf wfasst die gesamte Oitslage von LObbeMedt und besteht aus 2 Teiibereichen: Der Bebauungspian.OrWago LObberstedt" und die zugehorige Begrondung iiin in den Spwh&mden der Gemeindevenivalhing (dienstags 19.00-20.00 Uhr und freiigs 13.30-15.00 Uhr) im GemeindebOm in Gi%ienstorf, Haupt&. 20, Telefon04172/üO28f(lrjedermann öffentlich aus. Auf Verlangen wird Ober den Inhalt Auslarnftgegeben. Gema= 8 215 (2) BauGB ist 1. eine Verletzung der in 214 (1) Satz 1 Nr. I und 2 BauGB bezeidineten Vetfahrens- und Formvorschriften und sind 2. Mangel der Abwtigung unbeachtlich, wenn sie nicht in den Fallen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fallen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriiuich unter Bezeichnung der Verletzung bzw. des Mangels gegenober der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begronden soll, ist daaulegen. Femr wird gemäss 44 (5) BauGB auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 soviie (4) BauGB Ober die nis$em$sse Gebndmachung etwaiger Entschädigungsansproche Mr die nach den 39-42 BauGB eingebtmon Vendgensnachdeile und das Erldachen von EntschadigungsansprOchen hingewiesen. Der Bebauungsplan 'Ortdage Lübberstedt" und die örtliche Bauvorschrift werden mit dem Tage nach der Bekannbnachung Landkreis Harburg rechtsverbindlich. Amtsblatt für den Gödenstori, den /$. 02. 83

-172- BEKANNTMACHUNG Gemeinde Gödenstorf - Der Bürgermeister - Auf GNnd des 0 10 Baugeseizbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI.IS.2141), zulebt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 15.12.2001 (BGBI. I S. 3762) wird bekanntgemacht, dass der Rat der Gemeinde Appel in seiner Siung am 11.09.2002 den Bebauungsplan "Ortslage Gödenstorf" als Satzung sowie die zugehhge Begmndung beschlossen hat Der r&miiiche Gelhingsbereich des Bebauungsplanes, der aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich ist, eriassi die gesamte Ortslage von Gbdsnstotf mit Ausnahme der Gdhingsbereiche der sonst bestehenden Bebauungsplae und besteht aus 6 Teilbereichen: Der Bebauungspkn "Ortsiage Godenstort und die zugehbnge Begmndung üegen m den Spredkihnden der Cemeindsverwalbmg (dienstags 19.00-20.00 Uhr und freägs 13.30-15.00 Uhr) im GemeindebUro in Gadenstorf. Hau-. 20. Telefon 0417218028iUrjedennann öflenüich aus. Auf Verlangen wird Uberden Inhalt Audaniffgegeben. Gema= 215 (2) BauGB ist 1. eine Verletzung der in 214 (1) Satz I Nr. I und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Fmrschtifbn und sind 2. Mangel der Wgung unbeachtlich. wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit der Bekannimachung des Bebauungsplanes schriftlich unter Bezeichnung der Vel(etrung bm. des Mangels gegenober der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der db Verletzung oder den Mangel begrunden soll, ist darzulegen. Ferner wird gemäss 8 44 (5) BauGB auf die VorsohMm des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB Uber die kisigmasse Gelsndmachung etwaiger EntschädigungsansprOche tür die nach den 39-42 BauGB eingetretenen VermögenSnechteile und das Erbschen von Entschädigungsansprkhen hingewken. Der Bebauungsplan "Ortslage GtMenstotf wird mit dem Tage nach der Bekanntmachung im AmtsMaafar den Landkreii Haitxirg rechtsverbtndltch. Gbdenstotf, den 35. 0 2. 03 (Cchmder) r

-173- Gemeinde Gödenstorf Landkreis Harburg Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss der Örtlichen Bauvorschrift,.Gödenstorf" - Neuaufstellung Gemäß 97 der niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Änderung vom 11.Dezember 2002 (GVBI.S.796) und 5 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) wird bekanntgemacht, dass der Rat der Gemeinde Gödenstorf in seiner Sitzung am 11.09.2002 die örtliche Bauvorschrift Gödenstorf" - Neuaufstellung und deren Begründung als Satzung beschlossen hat. Der räumliche Geltungsbereich besteht aus zwei Teilbereichen und umfaßt die Ortslage beiderseits der Hauptstraße sowie den Siedlungsbereich,,Reiherstieg". Gemäß 215 Abs.2 BauGB in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141) ist 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und sind 2. Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb 1 Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung bez. des Mangels gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Gemäß 5 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des 44 Abc. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die nach den 39-42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Die örtliche Bauvorschrift sowie die Begründung können bei der Gemeinde Gödenstorf im Gemeindebüro, Hauptstraße 20, 21 376 Gödenstorf, während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung einsehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Planes und der Begründung Auskunft erteilt. Mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung im "Amtsblatt für den Landkreis Harburg" wird die örtlichen Bauvorschriften rechtskräftig. Die örtliche Bauvorschrift für Gödenstorf aus dem Jahr 1976 wird aufgehoben. Bürgermeister Gödenstorf, den 03.03.2003

- 174- GEMEINDE GÖDENSTORFI LANDKREIS HARBURG JBERSICHTSPLAN M. 1:lOOOO ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT "GÖdenstorf" -- Neuaufstellung