Immobilien richtig erben, schenken und vererben



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Transkript:

Herzlich willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung

1. Die neuen Rahmenbedingungen nach der Erbschaftsteuerreform Die Erbschaftsteuerreform, die voraussichtlich zum 01. Juli 2008 in Kraft treten wird, führt zu einer grundlegenden Änderung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vermögensbewertung und einer wesentlichen Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes.

2. Das neue Bewertungsrecht 2.1 Grundvermögen Grundsatz: Für die Bewertung von Grundstücken ist der gemeine Wert maßgebend: Bei der Bewertung ist zwischen den einzelnen Grundstücksarten zu differenzieren: - Unbebaute Grundstücke Der Wert wird bestimmt durch die Fläche und den zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwert. Der bisherige Pauschalabschlag von 20% entfällt.

- Bebaute Grundstücke Das neue Konzept der Bewertung bebauter Grundstücke wird durch die Grundvermögensbewertungsverordnung, die im Entwurf vorliegt, konkretisiert. Danach wird bei bebauten Grundstücken zwischen verschiedenen Grundstücksarten unterschieden, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohn- und Teileigentum sollen vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden: - Ableitung des Verkehrswertes aus realisierten Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke.

- Möglich sind auch Vergleichsfaktoren, die von Gutachterausschüssen erstellt werden. Wenn das nicht möglich ist, soll das Sachwertverfahren zur Anwendung kommen: Getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert. Gebäudewertermittlung: Regelherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung.

Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke. Getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert. Bodenwert: wie bebaute Grundstücke Gebäudewert = Ertragswert

Der Ertragswert wird wie folgt ermittelt: Rohertrag, d.h. vereinbarte Jahresmiete oder übliche Miete./. Bewirtschaftungskosten = sog. Reinertrag des Grundstücks./. Verzinsung des Bodenwertes (Liegenschaftszins wird aus Kaufpreissammlungen abgeleitet, z.b. bei Geschäftsgrundstücken 6,5%, bei Mietwohngrundstücken 5%). = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger (Anlage 1 GrBewV0) abhängig vom Liegenschaftszins und der Restnutzungsdauer) = Gebäudeertragswert

Mangels üblicher Miete gilt des Sachwertverfahren, d. h. getrennte Ermittlung von Boden- und Gebäudewert Gebäudewertermittlung: Regelherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung.

Sonstige bebaute Grundstücke werden im Sachwertverfahren bewertet. Erbbaurechte und belastete Grundstücke werden gesondert bewertet. Betriebsgrundstücke werden nicht mehr gesondert bewertet, sondern gehen mit in die Bewertung des Betriebsvermögens ein.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes ist möglich (sog. Escape-Klausel).

2.2 Betriebsvermögen Bewertungsmaßstab für das Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist der gemeine Wert. - Der gemeine Wert von Betriebsvermögen oder eines Anteils am Betriebsvermögen soll in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt abgeleitet werden. - Fehlen solche Verkäufe, dann ist der gemeine Wert nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Die Bewertung soll aus der Sicht die Erwerbers erfolgen.

- Nach dem Entwurf einer zum Bewertungsgesetz ergehenden Rechtsverordnung (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung) ist für die Bewertung ein vereinfachtes Ertragswertverfahren vorgesehen, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll auch nicht für Großbetriebe i.s. des 3 der Betriebsprüfungsordnung gelten.

- Das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt den Ertragswert nach dem zukünftig nachhaltig erreichbaren Jahresertrag und multipliziert diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor. Daneben ist nicht betriebsnotwendiges Vermögen zusätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der zukünftig nachhaltig erreichbare Jahresertrag wird aus den Erträgen der Vergangenheit abgeleitet. Maßgebend ist der Durchschnittsertrag aus dem Betriebsvermögen der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag. Der ermittelte Jahresertrag ist um einige in der VO bestimmte Posten zu korrigieren. Dazu gehört insbesondere auch ein angemessener Unternehmerlohn.

- Als Mindestwert ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden anzusetzen.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb hat in den letzten drei Jahren vor der maßgebenden Schenkung einen durchschnittlichen Jahresertrag von 250.000 erzielt. Der fiktive Unternehmerlohn wird mit 125.000 angesetzt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt 11,25. Durchschnittlicher Ertrag 250.000 Fiktiver Unternehmerlohn 125.000 Ertragswert 125.000 Steuerbelastung pauschal 30% 37.500 Durchschnittlicher Jahresertrag 87.500 Ertragswert (11.25 x 87.500 ) 984.375

2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften Aktien von börsennotierten Aktiengesellschaften werden wie bisher mit dem Börsenkurs bewertet. Für andere Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die für das Betriebsvermögen dargestellten Bewertungsregeln entsprechend. Es kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

3. Die Verschonung des Betriebsvermögens und des sonstigen begünstigten Vermögens Das Betriebsvermögen soll als Grundlage für die Wertschöpfung sowie die Beschaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen von der Erbschaftsbesteuerung weitgehend verschont werden.

3.1 Grundregel der Verschonung Grundsätzlich sind 85% des begünstigten Vermögens von der Besteuerung ausgenommen, d.h. nur 15% können besteuert werden (sog. Verschonungsabschlag). Auf diese 15% wird zunächst ein gleitender Abzugsbetrag von maximal 150.000 gewährt, der nur einmal innerhalb von 10 Jahren, aber jeweils von jedem Erwerber in Anspruch genommen werden kann. Wenn das 15%-Vermögen den Abzugsbetrag übersteigt, wird der Abzugsbetrag um 50% des übersteigenden Betrages abgeschmolzen, d.h. bei einem nicht begünstigten Vermögen von 450.000,00 ist der Abzugsbetrag verbraucht.

3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags Der Verschonungsabschlag kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung: (1) Die Lohnsumme darf in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Übertragung (Ausgangslohnsumme). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, dann entfällt in jedem Jahr des Unterschreitens 1/10 des gewährten Abschlags. Die Ausgangslohnsumme wird jährlich nach Maßgabe des jeweiligen Tariflohnindexes angepasst. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags (2) Der Verschonungsabschlag geht in voller Höhe verloren, wenn der Erwerber den Betrieb oder seine Beteiligung am Betrieb innerhalb von 15 Jahren (Behaltensfrist) nach dem Erwerb veräußert oder aufgibt oder Überentnahmen von mehr als 150.000 vornimmt.

3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags (3) Der Verschonungsabschlag wird nicht gewährt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50% zum Verwaltungsvermögen gehört. Der Anteil des Verwaltungsvermögens bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und dem gemeinen Wert des Betriebes. Wird die Verwaltungsvermögensgrenze von 50% des Betriebsvermögens nicht überschritten, gehört das Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen ist, trotzdem nicht zum begünstigten Betriebsvermögen.

3.2 Einschränkungen des Verschonungsabschlags: (3) Was gehört zum Verwaltungsvermögen? - Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke Keine Nutzungsüberlassung an Dritte ist gegeben, wenn der Erblasser/Schenker sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Bestätigungswillen durchsetzen kann. Damit wird die Erbschaftsteuer die ertragsteuerlich geltende Gruppentheorie außer Kraft gesetzt. Keine Nutzungsüberlassung an Dritte ist ferner gegeben, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser den Vermögensgegenstand zur Nutzung überlässt und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist. Keine Ausnahme gilt für die Betriebsverpachtung.

3.3 Nachversteuerung: Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel oder die Behaltensregelung tritt eine Nachversteuerung ein. Den Nachversteuerungsbetrag hat der Steuerpflichtige selbst zu errechnen und dem Finanzamt anzuzeigen, und zwar bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel spätestens 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelung bis zum Ablauf eines Monats nach Tatbestandsverwirklichung.

4. Verschonungsregelung für vermietete Wohngrundstücke Vermietete Wohngrundstücke sind unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 10% von der Steuer befreit. Es muss sich um ein bebautes Grundstück handeln, das zu Wohnzwecken vermietet wird. Das Objekt muss im Inland oder im EU- bzw. EWR-Ausland belegen sein. Das Grundstück darf nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen. Der geminderte Wertansatz fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber innerhalb von 15 Jahren das Grundstück veräußert.

5. Freibeträge und Steuersätze, 5. 1 Alte und neue Freibeträge Steuerklasse Personenkreis Freibetrag alt Freibetrag neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 205.000 400.000 Enkelkinder 51.200 200.000 Eltern u. Großeltern bei Erbschaften 51.200 100.000

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag alt Freibetrag neu II Eltern und Großeltern bei Schenkungen 10.300 20.000 Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten III III Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.b. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaften 5.200 20.000 5.200 500.000

5. Freibeträge und Steuersätze 5.2 Änderungen bei den sachlichen Freibeträgen Die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände ändert sich wie folgt: Personenkreis 13 Inhalt der Befreiungsvorschrift/ Freibetrag Freibetrag Nr. Begünstigungstatbestand bisher neu Steuerklasse I 1 a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke 41.000 41.000 1 b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit nicht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit 10.300 12.000 Steuerklassen 1 c) Hausrat und andere bewegliche II und III körperliche Gegenstände 10.300 12.000

5. Freibeträge und Steuersätze 5.3 Alte und neue Steuersätze (in Klammern die bisherigen Werte und%-sätze) Wert des steuer-pflichten Erwerbs ( 10 ErbStG) bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuer-klasse III 75.000 (52.000 ) 7 % 30 (12%) 30 (17%) 300.000 (256.000 ) 11 % 30 (17/%) 30 (23%) 600.000 (512.000 ) 15% 30 (22%) 30 (29%) 6.000.000 (5.113.000 ) 19% 30 (27%) 30 (35%) 13.000.000 (12.783.000 ) 23% 50 (32%) 50 (41%) 26.000.000 (25.565.000 ) 27% 50 (37%) 50 (47%) über 26.000.000 (über 25.565.000 ) 30% 50 (40%) 50 (50%)

6. Weitere wichtige Änderungen des Erbschaftsteuerrechts 6.1 Zusammenrechnung mehrere Erwerbe Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden zusammengerechnet. Dabei ist die Steuer für den Letzterwerb unter Einbeziehung der früheren Erwerbe zu berechnen. Die tatsächlich entrichtete Steuer auf den Vorerwerb wird dann auf die für den Gesamterwerb ermittelte Schenkungsteuer angerechnet. Zukünftig wird die Steueranrechnung begrenzt. Es wird eine Mindeststeuer in der Weise angesetzt, dass der Letzterwerb als alleiniger Erwerb zugrunde gelegt wird.

Beispiel: A hatte in 2003 seiner damaligen Lebensgefährtin 110.000 geschenkt. Nach der Heirat hat er ihr in 2007 weitere 400.000 unentgeltlich zugewendet. Für den Gesamterwerb ergibt sich folgende Schenkungsteuer: Schenkung 2003 110.000 Schenkung 2007 400.000 510.000 Freibetrag./. 307.000 203.000 Schenkungsteuer (11%) 22.330

Bisher: Anrechnung der tatsächlich festgesetzten Steuer auf den Vorerwerb, die wie folgt ermittelt wird: Schenkung 2003 110.000 Freibetrag für die Lebensgefährtin./. 5.200 104.800 Schenkungsteuer (23%) 24.104 Wird die tatsächlich in 2003 festgesetzte Steuer auf die Steuer für den Gesamterwerb angerechnet, dann ergibt sich für den Gesamterwerb eine Steuer von 0.

Neue Regelung: Mindeststeuer Schenkung 2007 400.000 Freibetrag 307.000 93.000 Schenkungsteuer (11%) 10.230

6.2 Wegfall der Sonderregelung für Nutzungs- und Rentenrechte Die bisherige Sonderregelung ( 25 ErbStG), nach der Nutzungen und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen zugunsten des Schenkers oder dessen Ehegatten bzw. zugunsten des Ehegatten des Erblassers nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs als Abzüge berücksichtigt werden dürfen, soll künftig wegfallen. Das bedeutet für die Schenkungsbesteuerung: Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts führt künftig als eine Art Gegenleistung zur Annahme einer gemischten Schenkung. In Erbfällen ist der Kapitalwert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

7. Der zeitliche Anwendungsbereich des neuen Erbschaftsteuerrechts. Das neue Erbschaftsteuerrecht soll grundsätzlich auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesland entsteht. Das heißt umgekehrt: Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform gilt das bisherige Recht weiter. Bei Erwerben von Todes wegen nach dem 31.12.2006 kann der Erwerber rückwirkend die Anwendung des neuen Erbschafts- und Bewertungsrechts beantragen, und zwar bis zur Unanfechtbarkeit seiner Steuerfestsetzung. Allerdings soll es bei den alten Freibeträgen bleiben.

Diese Option gilt nicht für Schenkungen. Das neue Recht findet also nur auf Übertragungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung.

8. Konkrete Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf Schenkungen und Erbschaften anhand von Beispielen Tendenziell lassen sich folgende Aussagen über die Vor- und Nachteile der neuen Regelung beim Immobilienvermögen feststellen: Immobilienvermögen wird deutlich höher bewertet. Je wertvoller der Immobilienbestand, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken. Soll Immobilienvermögen an Begünstigte der Steuerklasse II und III (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartner) übertragen werden, wird sich eine erheblich höhere Erbschaftsteuer ergeben.

1. Beispiel Vater V will seiner Tochter T ein Mietwohngrundstück schenken. Es hat einen Verkehrswert von 600.000, einen Bedarfswert (60%) von 360.000 und nach neuem Erbschaftsteuerrecht einen gemeinen Wert abzüglich Verschonungsabschlag von 540.000. Eine Schenkung nach geltendem Recht führt nach Abzug des Freibetrages von 205.000 zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 155.000 und bei einem Stundensatz von 11% zu einer Schenkungsteuer von 17.050. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug des Freibetrages von 400.000 eine steuerlicher Erwerb von 140.000 und eine Schenkungsteuer von 15.400,00. Ergebnis: Trotz höherer Bemessungsgrundlage im neuen Recht ergibt sich auf Grund des höheren Freibetrages eine kleine Entlastung.

2. Beispiel Überträgt V das gleiche Grundstück auf seinen Neffen N, sieht das Ergebnis anders aus: Nach geltendem Recht beträgt die Steuer bei einem Freibetrag von 10.300, einen steuerpflichtigen Erwerb von 349.700 und einem Steuersatz von 22% 76.934. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug eines Freibetrages bei einem Steuersatz von 30% eine Schenkungsteuer von 156.000.

3. Beispiel Vater V will seiner Tochter T ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 1,2 Mio. schenken. Der Bedarfwert beträgt 720.000 und der gemeine Wert nach Abzug des Verschonungsabschlag 1.080.000. Eine Schenkung nach geltendem Recht führt nach Abzug des Freibetrages von 205.000 zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 515.000 und bei einem Steuersatz von 19% zu einer Schenkungsteuer von 97.850. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ergibt sich nach Abzug des Freibetrages von 400.000 ein steuerpflichtiger Erwerb von 680.000 und eine Schenkungsteuer von 129.200.

Bei der Übertragung von vermieteten Wohnimmobilien könnten sich nach geltendem und geplantem Recht beispielhaft folgende Belastungsunterschiede ergeben: Beispiel 1 (Bedarfswert = 50% des Verkehrswerts) Kind bisher Kind neu Nichte bisher Nichte neu Verkehrswert 600.000 600.000 600.000 600.000 Steuerwert nach Abschlag 10% (neu) Freibetrag 300.000 205.000 540.000 400.000 300.000 10.300 540.000 20.000 Stpfl. Erwerb 95.000 140.000 289.700 520.000 Schenkungsteuer 10.450 15.400 63.734 156.000

Ergebnis: Das bestehende Recht ist für das Kind und insbesondere für die Nichte erheblich günstiger.

Beispiel 2 (Bedarfswert = Verkehrswerts) Kind bisher Kind neu Nichte bisher Nichte neu Verkehrswert 600.000 600.000 600.000 600.000 Steuerwert nach Abschlag 10% (neu) 600.000 540.000 600.000 540.000 Freibetrag 205.000 400.000 10.300 20.000 Stpfl. Erwerb 395.000 140.000 589.700 520.000 Schenkungsteuer 59.250 15.400 159.219 156.000

Ergebnis: Das bestehende Recht ist für das Kind ungünstiger. Bei der Nichte ergeben sich kaum Verbesserungen. Die leichte Verbesserung des Freibetrages wird teilweise durch einen erhöhten Tarif wieder genommen werden.

9. Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform auf Schenkungen und Erbschaften von Immobilien im Betriebsvermögen Bei Immobilien im Betriebsvermögen wird es im Regelfall ebenfalls zu einer deutlichen Anhebung der Steuerwerte kommen. Ob diese Erhöhung durch die neuen Verschonungsregelungen oder durch die im nahen Verwandtenkreis angehobenen Freibeträge kompensiert werden kann, muss jeweils individuell geprüft werden. Je mehr stille Reserven in der betrieblichen Immobilie und anderen Vermögensgegenständen des Betriebsvermögens enthalten sind und je höher die Rendite des Unternehmens ist, desto größer wird die Bewertungsdifferenz zwischen dem jetzigen Wertansatz und dem neuen Ertragswert.

Zur steuerlichen Behandlung gemischt genutzter Grundstücke: Nach der vorgesehenen Neuregelung wird nur noch der ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehörende Teil des Grundstücks dem Wert des Betriebsvermögens zugerechnet:

Beispiel: Ein ertragsteuerlich zu 55% als notwendiges / gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziertes Grundstück wird daneben zu 45% zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Aufteilung soll auch der zur Zeit bewertungsrechtlich maßgeblichen Aufteilung entsprechen. Der Betrieb (Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil), zu dem das Grundstück gehört, wird durch Schenkung übertragen. Der Grundbesitzwert beträgt 1.000.000 EUR, der Verkehrswert beträgt 1.400.000 EUR. Der Freibetrag für das Betriebsvermögen ( 13a ErbStG) wird bereits durch das restliche Betriebsvermögen aufgezehrt.

Nach dem jetzigen Recht gehört das gesamte Grundstück bewertungsrechtlich zum Betriebsvermögen, da es zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bewertungsabschlag 350.000,00. Nach neuem Recht wird das Grundstück mit dem ertragsteuerlich bilanzierten Anteil von 55% dem Betriebsvermögen zugerechnet. Dies entspricht bei unterstellter Wertgleichheit der betrieblichen und privaten Teile einem Anteil am gemeinen Wert von 770.000.

10. Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die mit einer geerbten oder geschenkten Immobilie übernommen werden: Erbfall: Steuerwert/Verkehrswert des Mietwohngrundstücks 700.000 Verbindlichkeit aus der Finanzierung 300.000 Steuerwert des Mietwohngrundstück 700.000./. Steuerbefreiung 10%./ 70.000 Steuerpflichtig 90% 630.000. /. Abzugsfähige Verbindlichkeit aus der Finanzierung = 90% von 300.000./. 270.000 Bereicherung im Erbfall 360.000

Schenkung: Die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Mietwohngrundstücks führt zu einer gemischten Schenkung. Der Steuerwert der Schenkung berechnet sich wie folgt: Steuerwert der Leistung x Verkehrswert der Bereicherung Verkehrswert der Leistung des Schenkers 700.000 X (700.000./. 300.000) = 400.000 700.000./. Verschonungsabschlag 10% v. 400.000./. 40.000 Steuerpflichtige Schenkung 360.000

11. Übertragung einer Immobilie gegen Nießbrauch oder Versorgungsleistungen. Beispiel: Der 56-jährige Vater möchte ein vermietetes Wohnhaus im Verkehrswert von 1.250.000 und einem steuerlichen Wert von 650.000 im Wege der Schenkung auf seinen Sohn übertragen, sich aber die jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von 56.000 im Wege des Nießbrauchs sichern.

Berechnung nach aktuellem Recht mit Nießbrauch ohne Nießbrauch Steuerwert des Grundstücks 650.000 650.000./. Wert des Nießbrauchs ( 25 ErbStG) 402.091 Zuwendung (netto) 247.909./. Persönlicher Freibetrag 205.000 205.000 Steuerpflichtiger Nettoerwerb 42.909 445.000 Schenkungsteuer 3.003 66.750 sofort fällige Schenkungsteuer (11%) 3.003 zu stundende Schenkungsteuer 63.747 Ablösebetrag (Barwert) 17.658

Berechnung nach neuem Recht mit Nießbrauch ohne Nießbrauch Steuerwert des Grundstücks 1.250.000 1.250.000 Verschonungsabschlag 125.000 125.000 1.125.000 1.125.000./. Wert des Nießbrauchs 644.336. /. Zuwendung (netto) 480.664. /. persönlicher Freibetrag 400.000 400.000 steuerpflichtiger Erwerb 80.664 725.000 sofort fällige Schenkungsteuer 8.866 137.750

Zur Schenkung von Immobilien gegen Versorgungsleistungen: Schenkungsteuerlich wird die Übertragung von Immobilien gegen Versorgungsleistungen wie eine Schenkung gegen Übernahme von Verbindlichkeiten behandelt. Bei dieser sogenannten gemischten Schenkung wird die Zuwendung nach dem Verhältnis des Wertes der Gegenleistung zum Wert der Schenkerleistung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Nur der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer. Ertragsteuerlich wird die Übertragung gegen Versorgungsleistungen nur noch bei Betriebsvermögen als unentgeltlich anerkannt. (Es entsteht Afa-Volumen, aber Vorsicht wegen der Spekulationsteuer).

12. Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten vor und nach der Erbschaftsteuerreform 12.1 Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Aus: Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform können alle Vergünstigungen des bisherigen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts genutzt werden. Das gilt für die niedrigen Bewertungen des Grund- und Betriebsvermögens, vor allem aber auch für den Freibetrag für das Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 und den Bewertungsabschlag von 35%. Dies ist insbesondere für Personen der Steuerklasse II und III von Bedeutung (niedriger Freibetrag und hohe Steuersätze!).

Das jetzige Recht bietet noch den Vorteil, zukünftig nicht begünstigtes Vermögen als Betriebsvermögen zu übertragen. Das betrifft insbesondere vermieteten Grundbesitz und Kapitalvermögen. Das Vehikel dazu ist die GmbH & Co. KG. Einbringung des nicht begünstigten Vermögens in die GmbH & Co. KG und anschließende Schenkung der Kommanditanteile. Wichtig: Die GmbH & Co. KG muss im Zeitpunkt der Schenkung im Handelsregister eingetragen sein!

Beispiel: Das zu übertragende Mietwohngrundstück hat einen Grundbesitzwert von 1.600.000. Variante 1 Einfache Schenkung Vater an Sohn Grundbesitzwert 1.600.000 pers. Freibetrag./. 205.000 steuerpflichtiger Erwerb 1.395.000 Schenkungsteuer (19%) 265.000

Variante 2 Schenkung von Kommanditanteilen Wert Kommanditanteil (= Grundbesitzwert) 1.600.000 Freibetrag Betriebsvermögen./. 225.000 1.375.000 Bewertungsabschlag./. 481.250 verbleiben./. 893.750 persönlicher Freibetrag./. 205.000 steuerpflichtiger Erwerb 688.750 Schenkungsteuer (19%) 130.853

Mit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform entfällt diese Möglichkeit, weil Geschenkten, die mehr als 50% Verwaltungsvermögen besitzen, nicht die Verschonungsregelung in Anspruch nehmen können. Vorsicht: Die Einbringung von Grundbesitz in eine GmbH & Co. KG und die anschließende Übertragung von Kommanditanteilen kann Grunderwerbsteuer auslösen.

- Renten, lebenslängliche Nutzungen und Leistungen Der Kapitalwert wird auf der Basis der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

Wenn der jetzige Freibetrag für Kinder in Höhe von 205.000 je Kind noch nicht verbraucht ist, kann es sinnvoll sein, vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform die niedrigen Steuerwerte von Immobilien auszunutzen. Nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform könnte sofort eine weitere Schenkung auf der Grundlage der neuen höheren Freibeträge (400.000 je Kind) gemacht werden und zwar mit einem Wert in Höhe der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Freibetrag (195.000 ).

Mittelbare Grundstücksschenkung Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform kann Barvermögen generell steuergünstig geschenkt werden, wenn dies zweckgebunden zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks erfolgt. Das gleiche gilt für die unentgeltliche Hingabe von Geld zur Errichtung eines Gebäudes oder zur Durchführung von Um-, Aus-, und Anbauten. In Zukunft fallen die Vorteile der Nutzung niedrigerer Immobilienwerte weg.

12.2 Einige der gängigen Gestaltungsinstrumente können auch nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform genutzt werden. Dazu gehören: - Die Güterstandsschaukel Darunter versteht man den Wechsel aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück. Durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zu einem Zugewinnausgleich. - Das Familienwohnheim Unverändert steuerfrei bleibt auch die lebzeitige Zuwendung des Familienwohnheims zwischen Ehegatten. - Die Adoption Die Adoption wird aufgrund der Erbschaftsteuerreform noch interessanter.

- Die Kettenschenkung Beispiel: Ehemann mit größeren Immobilienvermögen schenkt seinen 2 Kindern jeweils Immobilien im Verkehrswert von je 400.000 und seiner Ehefrau Immobilien im Verkehrswert von 500.000. Nach Ablauf von 2 Jahren schenkt die Ehefrau diese Immobilien je zur Hälfte an ihre Kinder weiter. Im Idealfall kann auf diese Weise innerhalb von 2 Jahren Immobilienvermögen im Werte von 1,3 Mio. steuerfrei auf die Kinder übertragen werden. Diese Transaktion lässt sich im Abstand von 10 Jahren wiederholen.

- Die Übertragung gegen Nießbrauch Die Übertragung gegen Nießbrauch wird in Zukunft noch interessanter, weil der komplette Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der geschenkten Immobilie abgezogen werden kann. Dasselbe gilt auch Vererbung mit Nießbrauchsvermächtnis. - Der disproportionale Familienpool. Weiterhin gestaltbar ist auch der disproportionale Familienpool in der Rechtsform einer GbR oder Kommanditgesellschaft, der sich insbesondere bei größerem Familienvermögen zur Nachfolgeregelung eignet. Er bietet die Möglichkeit, die Vermögenssubstanz unter Nutzung der 10-Jahres-Intervalle schon frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen, ohne die Erträge und den Einfluss auf das Vermögen zu verlieren.

12.3 Neue Gestaltungsmöglichkeiten nach der Erbschaftsreform Nach dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform haben Unternehmer die Möglichkeit, Privatvermögen durch Einbringung in ein gewerbliches Unternehmen in Betriebsvermögen umzuwandeln und dadurch in den Genuss des betrieblichen Verschonungsabschlags von 85% zu kommen, solange die Quote des sog. Verwaltungsvermögens 50% nicht übersteigt.

13. Die Besonderheiten bei der Schenkung und Vererbung von Auslandsvermögen und sonstigen Fällen mit Auslandsberührung: Auslandsberührungen entstehen durch: die Person des Erblassers oder Schenkers, z.b. durch eine ausländische Staatsangehörigkeit, eine Doppelstaatsangehörigkeit, einen Wohnsitz im Ausland, einen Doppelwohnsitz. den Ehegüterstand, z.b. Eheleute haben ihren ersten Wohnsitz im Ausland, der Ehegatte hat eine ausländische Staatsangehörigkeit oder es wurde ein ausländischer Ehevertrag abgeschlossen. Vermögen im Ausland Unterschiedliche Staatsangehörigkeit des Erben oder Beschenkten Wohnsitz der Erben im Ausland

Fragen: Die zivilrechtliche Beurteilung des Erbfalles? Grundlage: Internationales Privatrecht, wobei das Internationale Privatrecht in den einzelnen beteiligten Ländern unterschiedlich sein kann. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet die Staatsangehörigkeit des Erblassers über die Anwendung des Erbrechts, danach gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht. Aber bei Vermögen, das im Ausland liegt, findet das Recht des Belegenheitsstaates Anwendung, wenn in diesem Staat besondere Vorschriften existieren (z.b. Grundvermögen in Frankreich oder im anglo-amerikanischen Rechtskreis).

Besondere zivilrechtliche Tücken (beispielhaft): In den USA ist das maschinengeschriebene Drei-Zeugen- Testament üblich, das typische deutsche eigenhändige Testament ist regelmäßig nicht wirksam. Das französische Erbrecht verbietet Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente und Pflichtteilsverzichtverträge und räumt dem überlebenden Ehegatten nur die schwache erbrechtliche Position eines Nießbrauchers ein.

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Auslandsvermögen. Grundsätzlich besteuert der deutsche Fiskus den Nachlass eines Erblassers bzw. die Schenkung eines Schenkers, der in Deutschland lebt, unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Aber auch der Staat, in dem der Vermögensgegenstand sich befindet, erhebt darauf häufig Erbschaftsteuer.

Fatales Ergebnis: Es entstehen Doppelbesteuerungen! Sie werden durch Doppelbesteuerungsabkommen (es gibt nur wenige: Dänemark, Griechenland, Österreich (- nur für Erbschaften), Schweden, Schweiz (- nur für Erbschaften) und USA und durch Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer nur gemildert, aber nicht ausgeschlossen. Ein Wort zum Trost: Der bisherige Bewertungsnachteil bei Auslandsvermögen fällt weg.

Fazit: Statt Erbschaftsteuern die Erbschaft steuern

Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte. Sir Peter Ustinov, internationales Multitalent

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