Aufbau des Skripts: Wir zeigen Ihnen die einzelnen Prüfungspunkte mit den möglichen juristischen Problemen und geben kurze Formulierungsbeispiele.

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Ziel: In der Übung verhelfen wir Ihnen zur Fähigkeit, einen juristischen Sachverhalt zu lösen. Weg: Das bedeutet, Sie lesen einen Sachverhalt (was ist passiert), den Fall. Sie erkennen seine juristischen Probleme (die Klage könnte verfristet sein). Sie lösen den Fall (Klage hat keine Erfolgsaussicht). Klausuren nach diesem Muster heißen Fallklausuren. Sie begegnen Ihnen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, im Öffentlichen Recht und im Öffentlichen Bau- und Planungsrecht. In einer sehr kurzen Form kommen sie als ein Teil auch im Denkmalrecht, Europäischen Wirtschaftsrecht und im Naturschutzrecht vor. Eine Fallklausur schreiben Sie unter einem bestimmten Blickwinkel, nach bestimmten Schemata in einer bestimmten Sprache. Damit es nicht zu einfach wird, gibt es verschiedene Schemata, je nach dem von Ihnen zu prüfenden Rechtsbehelf. Was ist also ein Rechtsbehelf? Ein Rechtsbehelf ist im Öffentlichen Recht eine Möglichkeit, sich gegen staatliches Handeln zu wehren. Wir behandeln von den verschiedenen Möglichkeiten den Widerspruch, die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Normenkontrolle und die Verfassungsbeschwerde. Wann sollten Sie welchen Rechtsbehelf nutzen? Die Reihenfolge lautet i.d.r. zuerst gehen Sie in Widerspruch, wenn dieser dann erfolglos blieb (ablehnender Widerspruchsbescheid) schreiten Sie zur Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungs-klage), nachdem Ihnen bei Ausnutzung des Rechtsweges kein Gericht half, prüfen Sie die Verfassungsbeschwerde. Ausnahmsweise können Sie auch Normen selbst angreifen, nämlich mit der Normenkontrolle. Tatsächlich ist es komplizierter. Das zeigen wir Ihnen aber bei der Darstellung von Widerspruch, Klage, Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle. Sie müssen also alle Rechtsbehelfe lernen! Aufbau des Skripts: Wir zeigen Ihnen die einzelnen Prüfungspunkte mit den möglichen juristischen Problemen und geben kurze Formulierungsbeispiele.

1. Teil: Widerspruch Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Behörde und ist deshalb i.d.r. vor einer möglichen Anfechtungs- o. Verpflichtungsklage durchzuführen. Gemäß 79 VwVfG gilt für das Widerspruchsverfahren die VwGO sonst die VwVfG. Bei der Frage Wie entscheiden Sie? Ist der Widerspruch erfolgreich? ist die Zulässigkeit (Muss über die Sache entschieden werden?) und immer auch die Begründetheit (Muss so wie beantragt über die Sache entschieden werden?) des Widerspruchs zu prüfen. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit 73 I S. 2 Nr. 1-3 VwGO Regel: nächsthöhere Behörde Ausnahme: Erlassbehörde falls nächsthöhere Behörde oberste B- / L-Behörde (Selbstverwaltungsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheit) Formulierungbeispiel: unproblematisch / problematisch Für die Entscheidung über die Ablehnung der Baugenehmigung ist die Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde zuständig. / (Die Stadt D. müsste für die Entscheidung über die Hilfe zuständig sein. Das ist sie gemäß 73 I S. 2 Nr. 3 VwGO falls die Entscheidung nach der Hilfssatzung der Stadt D. eine Selbstverwaltungsangelegenheit ist. II. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO analog eröffnet aufdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Subordinationsth., modifizierte. Subjekt.) nichtverfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Probleme: Widerruf (entsprechend dem zu widerrufenden Verhalten) Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (2-Stufen-Theorie / Flucht in PrivatR) Polizeirecht (präventiv vs. repressiv) Formulierungbeispiel: unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist analog 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Der Streit über die Versagung der beantragten Baugenehmigung ist öffentlich-rechtlich und zudem nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung besteht dafür nicht. / Zunächst müsste analog 40 I S. 12 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Dafür müsste der Anspruch öffentlich-rechtlich sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung beteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie.

III. Statthaftigkeit 68 I, II VwGO Grundsatz: Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) ist vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft Ausnahmen: Gesetz schließt Vorverfahren aus, VA einer obersten Bundes- oder Landesbehörde im Widerspruchsbescheid erstmalig Beschwer Da Balduin Bauherr die Erteilung des abgelehnten Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) erstrebt, also den typischen Gegenstand einer Verpflichtungsklage i. S. 42 I Alt. 2 VwGO ist gemäß 68 II i.v.m. I VwGO vor deren Erhebung ein Widerspruchsverfahren (Verpflichtungswiderspruch) statthaft. IV. Befugnis 42 II VwGO analog Der Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) oder die Ablehnung / Unterlassung (Verpflichtungswiderspruch) verletzen den Widerspruchsführer, also den der widerspricht, möglicherweise in seinen Rechten und zwar selbst / gegenwärtig / unmittelbar. Rechtsverletzung: Grundrechte / einfaches Gesetz Art 12 GG / 1 GewO Möglichkeit reicht (offenkundiges Fehlen = keine Befugnis) selbst: gegenwärtig: unmittelbar: kein Popularwiderspruch, VA-Adressat (= selbst) Dritter / Nachbar im Baurecht nur bei: Drittschutznormen (BauGB, BauNVO, BauO, einfügen/ Rücksichtnahmegebot Zweck auch Nachbarschutz) + Nachbarqualität des Grundstücks (gemeinsame Grundstücksgrenze, auch falls Gebietsgrenze, Einwirkungsbereich des Bauvorhabens) + besonderer Beziehung WF zum Grundstück (Eigentümer, Besitzer, Käufer ab Übergang Besitz, Nutzen, Lasten, Eintragung Auflassungsvormerk) Dritter / Nachbar Immissionsschutzrecht grds. drittschützend (hinreichende räumlich-zeitliche Beziehung zur Quelle auch Mieter) VA muss schon / noch Bestand haben/ Wirkung entfalten Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt Für den Widerspruchsführer als Adressat der Abrissverfügung erscheint zumindest eine Verletzung des Rechts aus Art. 14 I GG selbst und gegenwärtig, da die Abrissverpflichtung

bereits gilt und unmittelbar, da ein weiterer Vollzugsakt nicht nötig ist, möglich. Damit liegt Widerspruchsbefugnis analog 42 II VwGO vor. V. Form und Frist 70 I, II (ggf. mit 58 I, II) VwGO Der Widerspruch muss in Monatsfrist nach Bekanntgabe in Schriftform / zur Niederschrift bei der Erlassbehörde oder der Widerspruchsbehörde erfolgen. Schriftform: eigenhändig /Dritter + eigene Unterschrift / Dritter mit Vollmacht Bekanntgabe: formlos (z.b. mündlich) möglich Frist: beginnt nur bei schriftl./elektron. Belehrung entsp. 58 VwGO (was ist - wo - bei wem - bis wann zu machen) Fehler: i.d.r. Jahresfrist unproblematisch / problematisch Mit Übergabe des Widerspruchsbriefs an die Sachbearbeiterin der verfügenden unteren Bauaufsichtsbehörde, K. Leinlich, am Tag der Bekanntgabe der Abrissverfügung legt S. Ouverän form- und fristgerecht Widerspruch ein. / Fraglich ist, ob das Anschreien der K. Leinlich ein formgerechter Widerspruch ist. VI. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer, schnellerer, billigerer (effizienterer) Weg zur Durchsetzung der Interessen des Widerspruchsführers ersichtlich ist oder wenn der Widerspruch offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (ärgern wir mal die Behörde). Hier kann u.u. eine Genehmigungspflichtigkeit bei Verpflichtungswiderspruch angesprochen werden. Da kein effizienterer Weg zur Wahrung der Rechte von Glücklos ersichtlich ist, liegt das Rechtsschutzbedürfnis vor. / Fraglich ist, ob B. Trüger die Gewerbeerlaubnis überhaupt braucht B. Begründetheit Anfechtungswiderspruch: Verpflichtungswiderspruch: Der Widerspruch ist analog 113 I VwGO begründet, falls der VA rechtswidrig und der WF dadurch in seinen Rechten verletzt ist Der Widerspruch ist analog 113 V VwGO begründet, falls die Ablehnung/Unterlassung des VA rechtswidrig und der WF dadurch in seinen Rechten verletzt ist. (I). Genehmigungspflichtigkeit - Verpflichtungswiderspruch (z.b.34c,1 GewO) Gemäß 34 c GewO bedarf die Ausübung des Maklergewerbes der Erlaubnis

I. Ermächtigungsgrundlage-Anfechtungswiderspruch Anspruchsgrundlage-Verpflichtungswiderspruch Sie suchen die Rechtsnorm (Paragraph), welche entweder Verpflichtungswiderspruch: dem Widerspruchsführer einen Anspruch auf 1 GewO den abgelehnten / unterlassenen Verwaltungsakt gewährt oder Anfechtungswiderspruch: eine Ermächtigung für die Behörde für den Ein- 179 I BauGB griff in die Rechte des Widerspruchsführers bietet. Als Ermächtigungsgrundlage der Abrissverfügung kommt. in Betracht. / A. Spruch könnte seinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung auf stützen. II. Formelle Rechtmäßigkeit (nur Anfechtungswiderspruch) Zuständigkeit Ausgangsbehörde für Ausgangsbescheid sachlich / örtlich Verfahren 28 I VwVfG Anhörung Form 39 I VwVfG Begründung Fehlerfolge: 44 I VwVfG Nichtigkeit (Stirnbandtheorie) bzw. 44 II Nr. 3 falls nicht nichtig 45 VwVfG ev. Fehler-Heilung möglich falls keine Heilung 46 VwVfG Fehler ev. unbeachtlich unproblematisch / problematisch Der angegriffene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. / Das Staatsministerium der Finanzen war für den Erlass des Hilfsbescheides nach der Satzung der Stadt D. sachlich nicht zuständig. Damit dieser Fehler aber zur Nichtigkeit gemäß 44 I VwVfG führt, müsste der Fehler besonders schwerwiegend und offenkundig sein. III. (II.) Materielle Rechtmäßigkeit - Anfechtungswiderspruch Anspruchsvoraussetzungen Verpflichtungswiderspruch 1. Tatbestand Sie prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage bzw. der Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Dabei belegen Sie jedes der im Paragraphen genannten Tatbestandsmerkmale mit der Formulierung des Sachverhalts, die dem Tatbestandsmerkmal entspricht. Einige Tatbestandsmerkmale werden Sie auslegen müssen. Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil: Obersatz Gemäß 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen. Definition Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Tatbestandsabgleich Die beabsichtigte Tätigkeit als Auktionator soll Feststellung Die erstrebte Tätigkeit, Auktionator, ist also Gewerbe.

2. Rechtsfolge Wenn Sie den Tatbestand festgestellt haben prüfen Sie die Rechtsfolge. Sofern nur eine Rechtsfolge möglich ist, müssen Sie dies erklären. Sofern mehrere Rechtsfolgen möglich sind (Ermessen) müssen Sie das Ermessen prüfen. Ermessenszweck: Wozu dient das Ermessen? Ermessen: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Ermessensfehler: ~Ausfall: Behörde erkannte nicht, dass sie Ermessen hatte, ~Überschreitung: die gewählte Rechtsfolge stand nicht zur Wahl; ~Unterschreitung: nicht alle Wahlmöglichkeiten wurden erkannt ~Fehlgebrauch: alle sonstigen Ermessensfehler (Wahl ist zweckwidrig) Verpflichtungswiderspruch: Anfechtungswiderspruch: nur wenn das Ermessen auf den Erlass des erstrebten Verwaltungsakts reduziert ist ( Ermessensreduktion auf Null ) hat der Widerspruchsführer den Anspruch und ist der Widerspruch erfolgreich. Ermessensfehler machen die Entscheidung der Behörde materiell falsch und damit den Widerspruch erfolgreich, falls dadurch Rechte des WF verletzt sind. Verpflichtungswiderspruch: Die einzige rechtlich zulässige Entscheidung ist die Genehmigung. B. Aulöwe hat so den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigungserteilung. Anfechtungswiderspruch: Die Abrissverfügung ist ermessensfehlerhaft, somit materiell rechtswidrig. IV.(III.) Rechtsverletzung Durch das falsche/richtige Handeln der Behörde wird das Recht des Widerspruchsführers verletzt/nicht verletzt. Damit entscheidet sich, ob der Widerspruch begründet/unbegründet ist, Erfolgsaussicht/keine Erfolgsaussicht hat. Stellen Sie nun das Ergebnis Ihrer Prüfung dar! Verpflichtungswiderspruch: Die Nichterteilung der Baugenehmigung verletzt B. Auherrs Recht aus Art. 14 I GG. Da der Widerspruch also zulässig und begründet ist, hat er Aussicht auf Erfolg. Anfechtungswiderspruch: Die Abrissverfügung verletzt also das Recht des Eigentümers aus Art. 14 I GG. Der Widerspruch ist also zulässig und begründet, hat also Aussicht auf Erfolg.

2. Teil: Anfechtungsklage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Für eine Zulässigkeit müsste (Aufzählung der anzusprechenden Punkte) I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Subordinationstheorie) nichtverfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Probleme: Widerruf (entsprechend dem zu widerrufenden Verhalten) Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (2-Stufen-Theorie / Flucht in PrivatR) Polizeirecht (präventiv vs. repressiv) Formulierungbeispiel unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. / Der zu prüfende Anspruch müsste gemäß 40 I S. 1 VwGO ein öffentlich-rechtlicher sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie. II. statthafte Klageart 42, 43 VwGO Klagebegehren entscheidet 42 I 1. Alt. VwGO Aufhebung Verwaltungsakts (VA weg alles i.o.) Anfechtungsklage Vorliegen eines Verwaltungsakts prüfen Erscheinung: schriftlich, Briefkopf, Stempel Bescheid, Befehl, Verfügung, Anordnung Anweisungen mit Androhungen / Fristen Rechtsmittel / Rechtsbehelfe genannt Inhalt: VA-Definition: in 35 VwVfG hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf Gebiet öffentlichen Rechts

zur Regelung eines Einzelfalls auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet Probleme: Regelung (ungleich: Absichtserklärung, Auskunft, Rat) Außenwirkung (ungleich: Behördeninterna, besonderes Gewaltverhältnis /Anweisungsverhältnis Gemeinde zu Landkreis bei Rechtsaufsicht +, bei Fachaufsicht und Ermessen ev. +, ohne Ermessen -) Allgemeinverfügung vs. Rechtsverordnung abzugrenzen(erschei-. nungsbild, Bezeichnung, Erlass / Bekanntgabe) Anfechtung / Verpflichtung (48 / 49 VwVfG Wiederaufleben isolierte Anfechtungsklage (HauptVA, Nebenbestimmung abweichend von 36 II VwVfG, teilbar, rechtmäßig und widerspricht nicht Grundentscheidung Behörde) 79 I Nr. 2 VwGO isolierte Anfechtung Widerspruchsbesch. Erledigung dann FFK III. Klagebefugnis 42 II VwGO Verwaltungsakt verletzt Kläger in seinen Rechten Rechtsverletzung: Grundrechte / einfaches Gesetz Art 12 GG / 1 GewO selbst: gegenwärtig: unmittelbar: Möglichkeit reicht (offenkundiges Fehlen = keine Befugnis) kein Popularwiderspruch, VA-Adressat (= selbst) Dritter / Nachbar im Baurecht nur bei: Drittschutznormen (BauGB, BauNVO, BauO, einfügen/ Rücksichtnahmegebot Zweck auch Nachbarschutz) + Nachbarqualität des Grundstücks (gemeinsame Grundstücksgrenze, auch falls Gebietsgrenze, Einwirkungsbereich des Bauvorhabens) + besonderer Beziehung WF zum Grundstück (Eigentümer, Besitzer, Käufer ab Übergang Besitz, Nutzen, Lasten, Eintragung Auflassungsvormerk) Dritter / Nachbar Immissionsschutzrecht grds. drittschützend (hinreichende räumlich-zeitliche Beziehung zur Quelle auch Mieter) VA muss schon / noch Bestand haben/ Wirkung entfalten Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt Für den als Adressat der Abrissverfügung selbst betroffenen Kläger ist zumindest eine Ver-

letzung seines Rechts aus Art. 14 I GG gegenwärtig, da der Abriss jetzt stattfinden soll, und unmittelbar, da kein weitere Vollzugsakt erforderlich is, möglich. Klagebefugnis liegt also vor. Beispiele: (Mutter klagt, weil ihr Kleinkind Abrissverfügung erhielt, Gesellschafter der 1-Personen- GmbH klagt gegen Geschäftsverbot, Mieter klagt gegen Baugenehmigung für Edeka am Haus, Hauseigentümer klagt gegen Betriebserlaubnis für Lackufa-3-GmbH 150 m GW- Stromauf, Klage 2013 gegen Verwaltungsakt, der Ladenschluss für den 24.12.2012 erzwang, Klage gegen Verwaltungsakt, der künftiges Geschäftsverbot in Aussicht stellt, VA stellt Zwangsgeld bei künftigen Handlungen in künftigen VA in Aussicht) IV. Vorverfahren 68 I S. 1 VwGO Grundsatz: Vorverfahren zu Recht- / Zweckmäßigkeit (Widerspruchsverfahren) Ausnahme: 68 I S. 2 VwGO durch Gesetz Bescheid einer obersten B- oder L-Behörde SächsVwOrgG (Ausnahme: durch Gesetz vorgeschrieben) Abhilfe-B/Widerspruchs-B hat erstmalige Beschwer Das gemäß 68 I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Beispiele: (Staatsministerium bescheidet, Stadt Dresden bescheidet als untere Fachbehörde, Landesamt für Denkmalpflege entscheidet) V. Beteiligten-/Prozeßfähigkeit 61, 62 VwGO Beteiligtenfähigk.: natürliche/juristische Personen, Vereinigungen soweit ihnen Recht zustehen kann, ev. Behörden (je nach LandesR) Prozeßfähigkeit: (teilweise auch beschränkte) Geschäftsfähigkeit Vereinigungen/Behörden durch Vertreter/Vorstand VI. Form 81, 82 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt VII. Klagefrist 74 I, II VwGO 1 Monat ab Zustellung Widerspruchsbescheid / Bekanntgabe Verwaltung 57 II VwGO, 222 ZPO; 187 ff BGB Ereignisfrist- Fristberechnung lesen/üben! Zustellung: Bund 73 III S. 1, 56 II VwGO, VwZG Land i.d.r. eigenes VwZG Verwirkung: Zeit + Umstandsmoment (Vertrauen geschaffen)

Problem: 58 I VwGO Rechtsbehelfsbelehrung 58 I VwGO Inhalt (Art RB, Behörde/Gericht, Sitz, Frist) 58 II VwGO unrichtig / fehlend Folge 1 Jahr Frist Mit der Klageerhebung am 20. Tag nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ist die 1 monatige Klagefrist des 74 I VwGO eingehalten. Beispiele: (Zustellung Staatsministeriumsbescheid - 60 Tage später Klage, mündliche Bekanntgabe Widerspruchsbescheid - 60 Tage später Klage, Widerspruchsbescheid an Ex-Ehepartner / Ex- Wohnung, Widerspruchsbescheid an Arbeitgeber) VIII. Sachliche / örtliche Zuständigkeit 45, 52 ff. VwGO nur prüfen, falls danach gefragt wird oder bereits Klage erhoben ist sachliche: 45 VwGO 1. Rechtszug Verwaltungsgericht 46 N. 1, 2 f. VwGO Berufung/Beschwerde OVG Normenkontrolle OVG örtliche: 52 Nr. 1 VwGO Ort des Vermögens / Rechtsverhältnisses 52 Nr. 3 VwGO Ort des Erlasses des VA / WB IX. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis wird stets geprüft. Es fehlt, falls ein einfacherer, schnellerer, billigerer Weg zum Rechtsschutz möglich ist. Hier ist ggf. eine Genehmigungspflichtigkeit zu prüfen. Ein effizienterer Weg seine Interessen zu wahren ist für den Kläger nicht ersichtlich, Rechtsschutzbedürfnis liegt daher vor. B. Begründetheit Die Klage müsste auch begründet sein. Dafür müsste gem. 113 I VwGO der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein. I. Passivlegitimation 78 I S. 1, 2 VwGO Klagegegner: Grundsatz: Ausnahme: Bezeichnung: B / L / Körperschaft zu der Erlassbehörde gehört (Ausgangsbescheidsbehörde trotz Widerspruchsbescheid) Rechtsträger falls Landesrecht das bestimmt, auch Erlassbehörde selbst Behördenbezeichnung Problem: Doppelnatur LRA für LK, BM für kreisfreie Stadt isolierte Widerspruchsanfechtung (R-Träge der W-Behörde) Beispiel: (verklagt verbescheidendes Staatsministerium/Bund/Landratsamt/Dresden)

Zudem müsste die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein. Das ist gemäß 78 I Nr. 1 VwGO das Land, da dessen untere. Behörde, nämlich der LK den Bescheid erließ. II. Ermächtigungsgrundlage benennen, i.d.r. im Bescheid explizit genannt 48, 49 VwVfG Die Behörde könnte aufgrund 48 I S. 1 VwGO zur Rücknahme des. Bescheids ermächtigt gewesen sein. III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Verwaltungsakt könnte formell rechtswidrig sein. 1.Zuständigkeit Ausgangsbehörde für Ausgangsbescheid sachlich / örtlich 2.Verfahren 28 I VwVfG Anhörung 3.Form 39 I VwVfG Begründung 4.Fehlerfolge: 44 I VwVfG Nichtigkeit (Stirnbandtheorie) bzw. 44 II Nr. 3 falls nicht nichtig 45 VwVfG ev. Fehler-Heilung möglich falls keine Heilung 46 VwVfG Fehler ev. unbeachtlich unproblematisch / problematisch Der angegriffene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. / Das Staatsministerium der Finanzen war für den Erlass des Hilfsbescheides nach der Satzung der Stadt D. sachlich nicht zuständig. Damit dieser Fehler aber zur Nichtigkeit gemäß 44 I VwVfG führt, müsste der Fehler besonders schwerwiegend und offenkundig sein. IV. Materielle Rechtmäßigkeit Der Verwaltungsakt müsste materiell rechtswidrig sein. Das ist er, so er sich nicht im Rahmen der Ermächtigung hält. 1. Tatbestand Sie prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage bzw. der Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Dabei belegen Sie jedes der im Paragraphen genannten Tatbestandsmerkmale mit der Formulierung des Sachverhalts, die dem Tatbestandsmerkmal entspricht. Einige Tatbestandsmerkmale werden Sie auslegen müssen. Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil: Obersatz Gemäß 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen. Definition Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Tatbestandsabgleich Die beabsichtigte Tätigkeit als Auktionator soll

Feststellung Die erstrebte Tätigkeit, Auktionator, ist also Gewerbe. 2. Rechtsfolge Wenn Sie den Tatbestand festgestellt haben prüfen Sie die Rechtsfolge. Sofern nur eine Rechtsfolge möglich ist, müssen Sie dies erklären. Sofern mehrere Rechtsfolgen möglich sind (Ermessen) müssen Sie das Ermessen prüfen. Ermessenszweck: Wozu dient das Ermessen Ermessen: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Ermessensfehler: ~Ausfall: Behörde erkannte nicht, dass sie Ermessen hatte, ~Überschreitung: die gewählte Rechtsfolge stand nicht zur Wahl, ~Unterschreitung: nicht alle Wahlmöglichkeiten wurden erkannt, ~Fehlgebrauch: alle sonstigen Ermessensfehler (Wahl ist zweckwidrig) Die Behörde ging davon aus, zur Abrissverfügung gezwungen zu sein. Sie verkannte das ihr zustehende Ermessen. Damit liegt ein Ermessensausfall vor. V. Rechtsverletzung Kläger ist durch rechtswidrigen VA verletzt entweder in einfachgesetzlichen Rechten oder mind. Art 2 I GG, daher nur kurz feststellen. Nun endet die Prüfung der Begründetheit und damit der Erfolgsaussicht. Das Ergebnis muss also festgestellt werden! Der Kläger ist durch die rechtswidrige Abrissverfügung in seinem Grundrecht aus Art. 14 I S.1 GG verletzt. Da die Klage begründet / nicht begründet ist, hat sie (keine) Aussicht auf Erfolg. 3. Teil Verpflichtungsklage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig ist, müsste (Aufzählung der anzusprechenden Punkte)

I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Subordinationstheorie) nichtverfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Probleme: Widerruf (entsprechend dem zu widerrufenden Verhalten) Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (2-Stufen-Theorie / Flucht in PrivatR) Polizeirecht (präventiv vs. repressiv) Formulierungbeispiel unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Der zu prüfende Anspruch müsste gemäß 40 I S. 1 VwGO ein öffentlich-rechtlicher sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie. II. statthafte Klageart 42 I 2. Alt. VwGO / Verpflichtungsklage Klageantrag: Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt: VA-Definition: in 35 VwVfG hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf Gebiet öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet Die statthafte Klageart folgt dem Klagebegehren. Gem. 42 I Alt. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage statthaft, sofern ein unterlassener oder abgelehnter VA begehrt wird. Hier wird die abgelehnte Baugenehmigung (ein VA) begehrt. Die Anfechtungsklage ist statthaft. III. Klagebefugnis 42 II VwGO 42 II VwGO durch Unterlassen Verwaltungsakts wird Kläger in seinem Recht verletzt, Rechtsverletzung: Grundrechte / einfaches Gesetz Art 12 GG / 1 GewO Möglichkeit reicht (offenkundiges Fehlen = keine Befugnis) selbst: kein Popularwiderspruch, VA-Adressat (= selbst) Dritter / Nachbar im Baurecht nur bei:

gegenwärtig: unmittelbar: Drittschutznormen (BauGB, BauNVO, BauO, einfügen/ Rücksichtnahmegebot Zweck auch Nachbarschutz) + Nachbarqualität des Grundstücks (gemeinsame Grundstücksgrenze, auch falls Gebietsgrenze, Einwirkungsbereich des Bauvorhabens) + besonderer Beziehung WF zum Grundstück (Eigentümer, Besitzer, Käufer ab Übergang Besitz, Nutzen, Lasten, Eintragung Auflassungsvormerk) Dritter / Nachbar Immissionsschutzrecht grds. drittschützend (hinreichende räumlich-zeitliche Beziehung zur Quelle auch Mieter) VA muss schon / noch Bestand haben/ Wirkung entfalten Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt Für den Kläger erscheint wegen der unterlassenen Baustoppverfügung zumindest eine Verletzung seines Rechts aus Art. 14 I GG gegenwärtig und unmittelbar möglich. Damit liegt Klagebefugnis vor. IV. Vorverfahren 68 II, I S. 1 VwGO Grundsatz: Vorverfahren zu Recht- / Zweckmäßigkeit (Widerspruchsverfahren) Ausnahme: 68 I S. 2 VwGO durch Gesetz Bescheid einer obersten B- oder L-Behörde wird erstrebt SächsVwOrgG (Ausnahme: durch Gesetz vorgeschrieben) 68 II VwGO bisher Entscheidung unterlassen Beispiele: (Staatsministerium bescheidet, Stadt Dresden bescheidet als untere Fachbehörde, Landesamt für Denkmalpflege entscheidet) Das gemäß 68 II, I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. V. Beteiligten-/Prozeßfähigkeit 61, 62 VwGO Beteiligtenfähigk.: natürliche / juristische Personen, Vereinigungen soweit ihnen Recht zustehen kann, ev. Behörden (richtet sich nach LandesR) Prozeßfähigkeit: (teilweise auch beschränkte) Geschäftsfähigkeit Vereinigungen/Behörden durch Vertreter/Vorstand

VI. Form 81, 82 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt VII. Klagefrist 74 II, I VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsakts 57 II VwGO, 222 ZPO; 187 ff BGB Ereignisfrist lesen / üben! Verwirkung: Untätigkeit: Zeit + Umstandsmoment (Vertrauen gewirkt) Problem: Mit der Klageerhebung am 20. Tag nach Bekanntgabe der Ablehnung, einen Baustopp zu erlassen, ist die 1 monatige Klagefrist des 74 II, I VwGO eingehalten. 59, 58 I VwGO Rechtsbehelfsbelehrung (u.u. kein Problem, da nur VA mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind und ein solcher hier ja ev. fehlt d.h. falls Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte und diese falsch war, dann ist zu beachten: 58 I VwGO Inhalt 58 II VwGO unrichtig / fehlend Folge 1 Jahr Frist VIII. Sachliche und örtliche Zuständigkeit 45, 52 ff. VwGO nur prüfen, falls danach gefragt wird oder bereits Klage erhoben ist sachliche: 45 VwGO 1. Rechtszug Verwaltungsgericht örtliche: 52 Nr. 1 VwGO Ort des Vermögens / Rechtsverhältnisses 52 Nr. 3 VwGO Ort des Erlasses des VA / WB IX. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis ist stets zu prüfen. Es fehlt, falls ein einfacherer / schnellerer / billigerer Weg zum Rechtsschutz möglich ist (z.b. einigungsbereite Behörde e.v. Finte!). Hier ist ggf. die Genehmigungspflichtigkeit zu prüfen! B. Begründetheit Die Klage müsste auch begründet sein. Dafür müsste gem. 113 V VwGO die Ablehnung / Unterlassung des beantragten VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sein. Dafür müsste der Kläger einen Anspruch auf Erlass des unterlassenen / abgelehnten Verwaltungsakts haben.

I. Passivlegitimation 78 I S.1, 2 VwGO Klagegegner: B / L / Körperschaft zu der Behörde gehört Rechtsträgergrundsatz falls Landesrecht das bestimmt, auch Erlassbehörde selbst Problem: Doppelnatur LRA für LK, BM für kreisfreie Stadt Bezeichnung: Behördenbezeichnung Zudem müsste die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein. Das ist gemäß 78 I Nr. 1 VwGO die Stadt Dresden, da deren Behörde, die untere Bauaufsichtsbehörde (Stadt Dresden), den Baustoppbescheid nicht erließ. (II. ev. Erlaubnispflichtigkeit { 34 c GewO}) Die Ausübung des Maklergewerbes ist gemäß 34 c GewO erlaubnispflichtig. II. Rechtsgrundlage (Anspruchsgrundlage) Sie benennen die Rechtsnorm, welche dem Kläger, den Anspruch auf den abgelehnten / unterlassenen VA gewährt. Die ist im Bescheid explizit genannt (aber Problem 48, 49 VwVfG) Die Behörde könnte aufgr. 34 c, 1I GewO zur Genehmigung verpflichtet sein. III. Anspruchsprüfung 1. Tatbestand Sie prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage bzw. der Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Dabei belegen Sie jedes der im Paragraphen genannten Tatbestandsmerkmale mit der Formulierung des Sachverhalts, die dem Tatbestandsmerkmal entspricht. Einige Tatbestandsmerkamale werden Sie auslegen müssen. Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil: Obersatz Definition Tatbestandsabgleich Feststellung Gemäß 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen. Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die Die beabsichtigte Tätigkeit als Auktionator soll Die erstrebte Tätigkeit, Auktionator, ist also Gewerbe. 2. Rechtsfolge Wenn Sie den Tatbestand festgestellt haben prüfen Sie die Rechtsfolge. Sofern nur eine Rechtsfolge möglich ist, müssen Sie dies erklären.

Sofern mehrere Rechtsfolgen möglich sind (Ermessen) müssen Sie das Ermessen prüfen. Ermessenszweck: Ermessen: Wozu dient das Ermessen geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Ermessensfehler: ~Ausfall: Behörde erkannte nicht, dass sie Ermessen hatte, ~Überschreitung: die gewählte Rechtsfolge stand nicht zur Wahl, ~Unterschreitung: nicht alle Wahlmöglichkeiten wurden erkannt, ~Fehlgebrauch: alle sonstigen Ermessensfehler (Wahl ist zweckwidrig) Problem: nur wenn das Ermessen auf den Erlass des erstrebten VA reduziert ist ( Ermessensreduktion auf Null ) hat der Kläger den Anspruch. Die einzige rechtlich zulässige Entscheidung ist die Genehmigung. Der Kläger hat so den geltend gemachten Anspruch auf Genehmigungserteilung. IV. Rechtsverletzung Das fehlerhafte Nichtverbescheiden oder die fehlerhafte Ablehnung des VA verletzen den Kläger in dessen Rechten. Damit ist die Begründetheit und somit auch die Erfolgsaussicht geklärt. Das müssen Sie natürlich zu Papier bringen! Die Ablehnung / Unterlassung der Genehmigung verletzt daher den Kläger in seinen Rechten aus 72 I SächsBauO. Da die Klage damit nicht nur zulässig sondern auch begründet ist, hat sie Aussicht auf Erfolg. Teil 4: Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde (Verfahren vor dem BVerfGG) Prüfung (ausschließlich) Verletzung von GR Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg (zulässig + begründet)? A. Zulässigkeit Regelung Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8 a, 90 ff BVerfGG I. Antragsberechtigung Art 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Jedermann natürliche Personen juristische Personen des Inlands (Art. 19 III GG) II. Beschwerdegegenstand Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

Akt der öffentlichen Gewalt (der Eingriff) III. Beschwerdebefugnis = Aktivlegitimation 90 I BVerfGG Möglichkeit der GR-Verletzung selbst / gegenwärtig / unmittelbar Deutschen GR (Bürger-R z.b. Art. 12 GG) vs. Menschen-R (Art. 2, Art 14 GG) inländische juristische Person 19 III GG IV. Beschwerdefähigkeit Grundrechtsfähigkeit V. Rechtswegerschöpfung = Subsidiarität 90 II BVerfGG Regel: Rechtsweg muss erschöpft sein für Zulässigkeit Ausnahme: Rechtswegerschöpfung darf fehlen, wenn Abwarten zu schwerem/unabwendbarem Nachteil führt oder bei allgemeiner Bedeutung VI. Form = Einleitung 23 BVerfGG + Begründung der Beschwerde 92 BVerfGG Form: Schriftform Beschwerdeinhalt: verletztes GR + Eingriffshandlung VII. Beschwerdefrist = Einlegungsfrist 93 BVerfGG 1 Monat ab Bekanntgabe vollständiger Entscheidung (mit Begründung) VIII. Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern ein einfacherer, schnellerer Weg zur Rechtswahrung existiert oder bei offenbarem Rechtsmissbrauch B. Begründetheit I. Freiheitsgrundrecht wenn GR durch Akt hoheitlicher Gewalt verletzt 1. Schutzbereich eröffnet?

sachlich unterfällt gewünschte Handlung / Rechtsgut dem Schutzbereich persönlich unterfällt Antragsteller dem Schutzbereich 2. Eingriff: klassischer Eingriffsbegriff: faktischer Eingriffsbegriff: mittelbarer Eingriffsbegriff: 3. Schranke: G Vorbehalt a. Schranken-Schranken Jedermann-GR (Art. 14) oder Deutschen-GR (Art. 12) inländische juristische Personen Art. 19 III-Wesenstest R-Akt: unmittelbar,final,imperativ (Abrissverfüg) kein R-Akt, nicht imperativ (Abriss durch Marktaufsicht) Vergleich Qualität/Quantität mit o.g. Eingriff (Warnung) einfach (durch G/aufgrund G) Wesentlichkeitstheorie qualifiziert (Anforderung an G, Art 5.II GG allgemein) formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: Kompetenz/Verfahren/Form/Einzelfallverbot/Zitiergebot materielle Verfassungsmäßigkeit des G: Bestimmtheit/ Qualifikation erfüllt beim qualifizierten G-Vorbehalt verfassungsm.zweck/geeignet/erforderl./verhältnismäß./wesensgehalt immanente: GR Dritter/sonst. Verfassungsgüter (praktische Konkordanz falls Eingriff aufgrund eines das GR einschränkenden Gesetzes erfolgt müssen sowohl das Gesetz als auch der Eingriff selbst den Schranken-Schranken genügen I.a. Art. 12 GG (Art. 12 Abs. I S.1 GG) und Art 28 I S.1 Verf (Sachsen) I. Schutzbereich persönlich: alle Deutschen inländische juristische Personen ev. via Art. 19 III GG EU-Ausländer Grundfreiheiten wirken

Ausländer Art. 2 I GG sachlich: Beruf: Berufsbild aber offen für neue Berufe, also jede Tätigkeit,die Zeit auf eine gewisse Dauer angelegt Ethik nicht verboten/schlechthin gemeinwohlschädlich Zweck Schaffung/Erhaltung Lebensgrundlage zu dienen bestimmt sachlicher Schutzbereich umfasst: ob Berufswahl wie Berufsausübung zudem Berufsausbildung II. Eingriff wie - ob - III. Schranke Ausübungsvorschriften (Berufsordnungen, BORA aber auch HOAI) Zulassungsbeschränkung / Berufswahl subjektiv objektiv Anknüpfungspunkt liegt in Person (Abschluss ) Anknüpfungspunkt personenunabhängig(markterhalt) Gesetzesvorbehalt wird auf wie / ob der Berufswahl und auf Ausbildung angewendet durch Gesetz (formelles) aufgrund eines Gesetzes (RVO und VA) III. a. Schranken-Schranke Berufsausübungs- subjektive objektive Regelung Zulassungsregelung Zulassungsregelung nur zulässig wenn nur zulässig wenn nur zulässig wenn vernünftige Erwägungen Schutz wichtiger Ge- Schutz überragend wichti- Allgemeinwohls meinschaftsgüter gen Gemeinschaftsgutsvor wahrscheinl. Gefahr vor höchstwahrscheinl. Gefahr und die Regelung für diesen verfassungsmäßigen Zweck geeignet geeignet geeignet erforderlich erforderlich erforderlich zumutbar angemessen dringend geboten ist (nicht erforderlich bei geeignetem Eingriff auf geringerer Stufe)

I. b. Art. 14 GG Schutz des Eigentums 1. Schutzbereich persönlicher: sachlicher: 2. Eingriff Eingriff: Faktische: Maßnahme Jedermann-GR Eigentum normativ ausgestaltet Eigentum ist nicht identisch mit Vermögen Eigentum ist weiter als Legaldefinition 903 BGB Sacheigentum (Sachen / Grundstücke) privatrechtliche Vermögenswerte Rechtspositionen (Verfestigung/Privatnützigkeit/Verfügungsbefug.) öff.-rechtl. Vermögenswerte Rechtspositionen soweit diese Gegenleistung für eigene Leistung sind liegt nicht vor, sofern Position nicht im Schutzbereich Enteignung oder Inhalts-/Schrankenbestimmung- qualitative Abgrenzung Inhalts-/ Schrankenbestimmung ist abstrakt / generell. (anderes Ziel verfolgt, zufällige, Nebenfolge ist Einbuße) Enteignung (legal / administrativ) ist konkret / individuell (gezielt auf geschützte Rechtsposition zugegriffen ist weder Inhalts-/ Schrankenbestimmung noch Enteignung Ausgleich nach Grundsatz enteignender / enteignungsgleicher Eingriff 3.a. Schranke (Inhalts- und Schrankenbestimmung) für Inhalts- und Schrankenbestimmung Art. 14 I S. 2 GG durch Gesetz (hier materielles, also G und RVO und Satzung) Schranken-Schranke verfassungsm. Zweck: geeignet: erforderlich: verhältnismäßig: Sozialbindung (Allgemeininteresse) für den verfassungsmäßigen Zweck milderes Mittel Wechselwirkungstheorie (Gesetz, das Eigentum beschränkt (Sozialbindung) nur verfassungskonform wenn kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie (bleibt bei Anwendung nutzbares Eigentum?)

Härtefallregeln, Eigenart/Bedeutung Schutzguts, Entschädigungsmöglichkeit, Rechtsprinzipien für Enteignung Art. 14 III GG durch/aufgr.gesetz (hier materiell., also G/RVO/Satzung) Schranken-Schranke G muss Entschädigungsart-, ausmaß nennen Entschädigung muss gerechter Abwägung privates Interesse/Allgemeinwohl sein verfassungsmäßiger Zweck: geeignet: erforderlich: verhältnismäßig: Wohl Allgemeinheit (bei Administrativenteig-. nung G und VA) milderes Mittel Wechselwirkungstheorie, Härtefallregel, Eigenart/Bedeutung Schutzguts, Entschädigungsmöglichkeit, Rechtsprinzipien, ultima ratio II. Gleichheits-GR (wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt /umgekehrt) a. Vorprüfung: speziellerer Gleichheitsgrundsatz b. Träger: alle Menschen (via Art. 19 III GG inländische jurist. Person) c. Gleichbehandlung bzw. Ungleichbehandlung: wesentlich gleich Pflicht: gleich behandeln wesentlich ungleich Verbot: gleich behandeln (Darstellung der verschiedenen Gruppen) d. Rechtfertigung: verfassungsmäßiger Zweck: geeignet: erforderlich: Gleichbehandlung/Ungleichbehandlung milderes gleich geeignetes Mittel verhältnismäßig: Intensität der Ungleichbehandlung (Art. 3 III GG, unbeeinflussbares Differenzie-. rungsmerkmal, Freiheits-GR betroffen) Willkürverbot: Unterschiede, die nach Art und Gewicht die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen

Teil 5: A. Zulässigkeit Normenkontrolle I. Statthaftigkeit 47 I Nr. 1 VwGO Kontrolle von Satzungen nach BauGB (i.d.r. B-Plan) Der Bebauungsplan Moorgebiet der kreisfreien Stadt D. ist eine Satzung, 10 I BauGB. Die Normenkontrolle ist damit gemäß 47 I Nr. 1 VwGOstatthaft. II. Zuständigkeit 47 I Nr. 1 VwGO Kontrolle von Satzungen nach dem BauGB. Damit ist das OVG für die Kontrolle des B-Plans Moorberg gem. 47 I Nr. 1 VwGO zuständig. III. Antragsberechtigung 47 II S. 1 VwGO Natürliche und juristische Personen können Antragsteller sein. Als GmbH ist die Bau- und Ausbau GmbH juristische Person und damit antragsberechtigt nach 47 II S. 1 VwGO. IV. Antragsbefugnis 47 II S. 1, II a VwGO Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung (aktuell / in absehbarer Zeit und aufgrund Satzung / Satzungsanwendung) Ausführungen siehe Teile 1-3 Selbst / gegenwärtig (hier aufgeweicht) / unmittelbar (hier aufgeweicht) Ausführungen siehe auch Teile 1-3 keine Ausschluss durch Einwendungsverlust nach II a Durch den Bebauungsplan Moorberg wird es B. Aulöwe ab jetzt, also gegenwärtig und ohne weiteren notwendigen (Vollzugs-)Akt unmöglich, legal die geplante Halle zu errichten. Er kann daher in seinem Recht aus Art. 14 GG i.v.m. 72 I SächsBauO selbst, gegenwärtig, unmittelbar verletzt sein. V. Antragsfrist 47 II S. 1 VwGO Jahresfrist nach Bekanntmachung VI. Antragsform 81, 82 VwGO

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt VII. Rechtsschutzbedürfnis stets benötigt (fehlt, falls einfacherer / schnellerer Weg zum Rechtsschutz möglich ist) B. Begründetheit I. Antragsgegner 47 II S. 2 VwGO Antragsgegner ist Erlasskörperschaft (Stadt ). Der Antragsgegner kann auch in der Begründetheit (Passivlegitimation) geprüft werden. Als erlassende Gebietskörperschaft ist die kreisfreie Gemeinde D. Antragsgegner gem. 47 II S. 2 VwGO. II. Ermächtigungsgrundlage 2 I, 10 I BauGB Satzungsermächtigung III. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit: 2 I, 10 I BauGB Gemeinde Verfahren: 1 ff BauGB Fehlerfolge: 214 ev. unbeachtlich, 215 Frist / Heilung BauGB Form: 10 BauGB IV. Materielle Rechtmäßigkeit Planrechtfertigung Äußere Abwägungsfehler: Abwägung: 1 IV BauGB Anpassungsgebot 8 II BauGB Entwicklungsgebot 9 BauGB zulässiger Inhalt 1 VI BauGB Ob des B-Plan: 1 III S. 1BauGB (sobald ) Wie (2 II Abstimmung, 1 VI BauGB ) -Ausfall -Defizit (Fehlen relevanter Punkte) i.d.r. ergebnisrelevanter Fehler

-Fehleinschätzung (Wertigkeit) -Disproportionalität (Waage falsch) ev. ergebnisrelevanter Fehler Fehlerfolge: 214 III BauGB Relevanz? 215 I S. 1 Nr. 3 BauGB Unbeachtlichkeit oder schriftliche Anzeige mit Inhalt in 1 Jahr