Veranstaltung Unternehmensnachfolge 16.07.2014 Bad Bocklet - Großenbrach Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Udo Zeiger Steuerberater RAUSCH, ZEIGER & PARTNER STEUERBERATER RECHTSANWALT Bad Brückenau Fulda Burgsinn - Langenselbold www.rzup.de
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Inhalt Übertragungsmöglichkeiten Steuerliche Aspekte für Übergeber und Übernehmer Rechtliche Hinweise
Übertragungsmöglichkeiten Verkauf Betriebsverpachtung Schenkung Zivilrechtliche Arten der Übertragung Unentgeltlich Teilentgeltlich Entgeltlich Steuerliche Arten der Übertragung Auswirkungen auf Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, ggf. Grunderwerbsteuer
Übertragungsmöglichkeiten - Unternehmensverkauf Kaufpreisermittlung Bewertungsverfahren Vereinfachtes Ertragswertverfahren für steuerliche Zwecke Substanzwertverfahren Ertragswertverfahren nach IDW S1 Discounted-Cash-Flow-Methode Multiplikatormethode (marktwertorientierte Methode) http://www.finance-magazin.de/research/multiples/. Besonderheiten von kleinen und mittleren Unternehmen
Übertragungsmöglichkeiten - Unternehmensverkauf Asset-Deal Share-Deal Übertragung einzelner Vermögensgegenstände Einzelrechtsnachfolge Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) oder an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) Gesamtrechtsnachfolge
Steuerliche Aspekte für Übergeber und Übernehmer beim Unternehmensverkauf Verkäufer Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaft: begünstigte Besteuerung nach 16 und 34 EStG Käufer Abschreibungsvolumen in Höhe des Kaufpreises Beteiligung ab 1 % an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten 5 Jahre: Teileinkünfteverfahren - 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig kein Abschreibungsvolumen, erst bei späterem Verkauf können die Anschaffungskosten verrechnet werden Finanzierungskosten nur zu 60 % abzugsfähig
Steuerliche Aspekte für Einzelunternehmer und Personengesellschafter aus Sicht des Übernehmers beim Unternehmensverkauf Asset-Deal: Der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreis kann auf deren Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der erworbene Firmenwert wird steuerlich über 15 Jahre abgeschrieben. Durch das Abschreibungsvolumen werden zukünftige Gewinne und Steuerbelastungen reduziert. Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig. Share-Deal: Bei Personengesellschaft hat der Erwerber Abschreibungsvolumen in Höhe des Kaufpreises. Aus steuerlicher Sicht Gleichbehandlung von Kauf/Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern und von Personengesellschaftsanteilen. Bei Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) kann der Kaufpreis nicht abgeschrieben werden.
Steuerliche Aspekte für Einzelunternehmer und Personengesellschafter aus Sicht des Übergebers beim Unternehmensverkauf Veräußerungserlös./. Veräußerungskosten./. Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter = Veräußerungsgewinn Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauernder Berufsunfähigkeit wird der Veräußerungsgewinn um einen Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR gemindert; Kürzung um den Teil des Veräußerungsgewinns der 136.000 EUR übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR entfällt der Freibetrag vollständig. Auf Antrag ermäßigter Steuersatz in Höhe von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %. Steuerliche Begünstigung wird grundsätzlich nur einmal im Leben gewährt.
Steuerliche Aspekte für GmbH-Anteile ab 1 % Prozent beim Verkauf Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Beteiligung ab 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre Anteile im Privatvermögen Veräußerungspreis./. Veräußerungskosten./. Anschaffungskosten der Anteile = Veräußerungsgewinn Freibetrag von 9.060 EUR gekürzt um den 36.100 EUR übersteigenden Teil des Veräußerungsgewinns (bei 100 %-iger Beteiligung) Kein ermäßigter Steuersatz, sondern Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren
Steuerliche Aspekte für GmbH-Anteile ab 1 % Prozent beim Verkauf Veräußerungserlös für GmbH-Anteile 500.000 EUR./. Veräußerungskosten 10.000 EUR./. Anschaffungskosten für GmbH-Anteil 25.000 EUR = Veräußerungsgewinn 465.000 EUR steuerpflichtig nach dem Teileinkünfteverfahren 60 % 279.000 EUR Persönlicher Grenzsteuersatz z. B. 42 % ESt zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % zuzüglich Kirchensteuer/Bayern 8 % Gesamt-Steuerbelastung entspricht 28,6 % des Veräußerungsgewinns 117.180 EUR 6.445 EUR 9.375 EUR 133.000 EUR Netto-Veräußerungserlös nach Steuern 367.000 EUR
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Vermögensarten Betriebsvermögen Privatvermögen Begünstigtes Vermögen z. B. Gewerbebetrieb Anteil an Personengesellschaften Anteil an Kapitalgesellschaften mehr als 25 % Anteil an Kapitalgesellschaften bis zu 25 % mit Poolvertrag Bewertung Nichtbegünstigtes Vermögen/ schädliches Verwaltungsvermögen z. B. an Dritte überlassene Grundstücke (außer Betriebsaufspaltung oder Sonderbetriebsvermögen) Beteiligung an Kapitalgesellschaften bis zu 25 % Wertpapiere Zahlungsmitteln und Forderungen, die einen bestimmen Betrag übersteigen (neu ab 7.6.2013) Verwaltungsvermögenstest Bewertung Bewertung
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Begünstigung für Betriebsvermögen Verschonungsabschlag Regelverschonung Steuerbefreiung 85 % 100 % Antrag --- kraft Gesetz Anteil des Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 % Fortführungsfrist 5 Jahre 7 Jahre Mindestlohnsumme Optionsverschonung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des ErbSt-Bescheides 400 % der Ausgangssumme 700 % der Ausgangssumme ab.arbeitnehmern 21 21 gleitender Abzugsbetrag bis 150.000 ---
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Wegfall der Begünstigung des Betriebsvermögens Schädliche Tatbestände Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs Insolvenz Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen oder Zuführung einem anderen betriebsfremden Zweck Veräußerung von begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaft Überentnahmen > 150.000 innerhalb der Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren Folge: Nachversteuerung
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung - Nachversteuerungsregelung - Reinvestitionsklausel Abschmelzung des Verschonungsabschlages Wahrung der Behaltefrist über volle Jahre Regelschonung Optionsverschonung 7 Jahre 85,00 % 100,00 % 6 Jahre 85,00 % 85,71 % 5 Jahre 85,00 % 71,43 % 4 Jahre 68,00 % 57,14 % 3 Jahre 51,00 % 42,86 % 2 Jahre 34,00 % 28,57 % 1 Jahr 17,00 % 14,29 % Reinvestitionsklausel: In den vorgen. Fällen der Veräußerung ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der begünstigten Vermögensart verbleibt. Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten in entsprechendes Vermögen investieren.
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung - Freibeträge/Steuerklassen/Steuersätze Auszug Freibeträge Steuerklasse Ehegatte, eingetragene Lebenspartner 500.000 I Kinder, Stief- und Adoptivkinder 400.000 I Enkelkinder 200.000 I Eltern im Todesfall 100.000 I Eltern im Schenkungsfall 20.000 II Geschwister 20.000 II Übrige Erwerber 20.000 III Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % über 26.000.000. 30 % 43 % 50 %
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Beispiel für Schenkung Betriebs- und Privatvermögen Betriebsvermögen Unternehmenswert 1.000.000./. Verschonungsabschlag 85 % 850.000 = begünstigtes BV 150.000./. Gleitender Abzugsbetrag 150.000 steuerpflichtiger Erwerb vor FB 0./. Persönlicher Freibetrag 0 steuerpflichtiger Erwerb 0 Privatvermögen zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück Immobilienwert 1.000.000./. Verschonung 10 % 100.000 steuerpflichtiger Erwerb vor Freibetrag./. Persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer Steuerklasse I 15 % 900.000 400.000 500.000 75.000
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Verfassungswidrigkeit der Verschonungsregelungen? Bundesfinanzhof hält die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig. Vorlagebeschluss vom 27.09.2012. Bundesverfassungsgericht hat am 8. Juli 2014 über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes verhandelt. Gegenstand des Verfahren ist die Frage, ob das Erbschaftsteuerrecht in der Fassung 2009 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Gesetzgeber hat die Verschonungsregeln eingeführt, weil damit der Erhalt von Arbeitsplätzen und sonstige Gemeinwohlgründe gefördert werden sollen.
Steuerliche Aspekte bei der Übertragung durch Schenkung Verfassungswidrigkeit der Verschonungsregelungen? Mögliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Zurückweisung der Vorlage als unzulässig wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Streitfrage im anhängigen Revisionsverfahren Annahme der Vorlage, aber Beurteilung der Regelungen im ErbStG als verfassungsgemäß Feststellung der Verfassungwidrigkeit und der Nichtigkeit der fraglichen Regelungen. Eine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des ErbStG durch das BVerfG ist unwahrscheinlich. Das BVerfG gibt dem Haushaltsinteresse des Staates regelmäßig Vorzug vor Gerechtigkeitsüberlegungen. Feststellung der Unvereinbarkeit der streitigen erbschaftsteuerlichen Regelungen mit dem Grundgesetz mit Anordnung der befristeten Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Gesetzesänderung. Diese Alternative entspricht der bisherigen Spruchpraxis des BVerfG und ist daher am wahrscheinlichsten.
Rechtliche Hinweise Erben geht von selbst, Vererben nicht Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet Absicherung des Übergebers Vereinbarung einer Rente bzw. dauernden Last (unter bestimmten Voraussetzungen für den Übernehmer steuerlich abziehbar und für den Übergeber als Einkünfte zu versteuern) Wohnrecht Vermögensgleichstellung der Kinder Abfindungszahlung an Geschwister Pflichtteilsergänzungsansprüche Abschmelzungsregel um ein Zehntel pro Jahr Gesellschaftsvertrag (z. B. Nachfolgeklausel) Testament, Erbvertrag, Ehevertrag Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Notfallplanung Wenn der Chef ausfällt
Kontakt: Udo Zeiger Steuerberater Am Kleinen Steinbusch 4 b 97769 Bad Brückenau Tel. 09741/9090 Udo.Zeiger@rzup.de www.rzup.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit