Stufenmodell für Herrn Mustermann

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Transkript:

Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können. Eigene Vorsorgemaßnahmen sind daher unerlässlich. Der Staat belohnt diese Initiative durch Steuer- und in der Regel Sozialabgabeerleichterungen. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Orientierung. Im nächsten Schritt erhalten Sie einen Produktvorschlag. Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung Monatliche Auswirkungen auf Basis der aktuellen Gehaltsabrechnung Monatlicher Nettoaufwand Monatlicher Beitrag aus Gehaltsverzicht Monatlicher Beitrag ins Produkt Direktversicherung 3 Nr.63 EStG 134,78 EUR 254,00 EUR 254,00 EUR Zugrundegelegte Daten: Steuerklasse: I Krankenvers.-Satz: 14,6 % Kinderfreibeträge: 0,0 Kirchensteuerpflichtig: Ja Sozialversicherungspflichtig: Ja Wohnsitz: Bayern Arbeitsstätte: Bayern Erhöhter Pflegeversicherungssatz: Ja Auszubildende(r): Nein Pauschalversteuerung nach 40b EStG: Nein Übersicht über bestehende Versorgungen und Vermögenswerte: Renteneintrittsalter: 67 Jahre Gesetzliche Leistungen Altersrente: 1.099,85 EUR Bestehende Vorsorge und Vermögen: 0 EUR 24.04.2017 Seite 1 von 3

Stufenmodell für Herrn Mustermann So könnte es für Sie im Durchführungsweg Direktversicherung aussehen: Aktuelle Gehaltsabrechnung Nettoverzicht 134,78 EUR Monatliches Bruttogehalt 2.500,00 2.500,00 Arbeitgeberanteil VL - Bruttobeitrag 254,00 Zwischensumme 2.500,00 2.246,00 davon abweichendes steuerpflichtiges Brutto davon abweichendes sozialversicherungspflichtiges Brutto - Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) 356,47 287,23 - Sozialversicherungsbeiträge 491,88 441,90 Netto-Verdienst 1.651,65 1.516,87 - Überweisung VL - Weitere Abzüge Auszahlungsbetrag 1.651,65 1.516,87 Stand: 15.10.2016 24.04.2017 Seite 2 von 3

Stufenmodell für Herrn Mustermann Erläuterungen zur Berechnung Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen basieren auf dem bei Erstellung des Beratungsprogramms bekannten Steuer- und Sozialversicherungsrecht, erheben aber nicht den Anspruch auf Vollständigkeit in allen steuerlichen Belangen. Beachten Sie bitte den Abschnitt Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen. Bei Steuerfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Die monatlichen Auswirkungen werden alleine auf das monatliche Gesamt-Bruttoeinkommen des Kunden abgestellt. Das Partnereinkommen sowie andere rein jahresbezogene Einflüsse auf das zu versteuernde Jahreseinkommen werden nicht berücksichtigt. Die grundsätzliche Sozialversicherungsfreiheit für die Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat die oben geschilderten Auswirkungen auf den Nettoaufwand bzw. Liquiditätsverzicht. Hinweise Diese Ausführungen und Berechnungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind unverbindlich. Sie basieren auf subjektiven Bewertungen und berücksichtigen den derzeitigen Kenntnisstand sowie die derzeitige Gesetzeslage. Die Berechnungen sind als reine Orientierung zu sehen und beanspruchen keine Gewähr. Sie ersetzen keine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater. Es wurden bestimmte Annahmen getroffen, die von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können und höchst wahrscheinlich auch abweichen werden. Dies trifft insbesondere auf die in die Berechnungen einbezogene Überschussbeteiligung zu. Stand: 15.10.2016 24.04.2017 Seite 3 von 3

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Informationen zu den verschiedenen Altersvorsorgemöglichkeiten zur Verfügung, die Ihnen einen Vergleich der Unterschiede und Gemeinsamkeiten einzelner Vorsorgeformen erleichtern soll. Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse 3 Nr. 63 EStG Direktversicherung Pensionskasse 40b EStG Pensionszusage Unterstützungskasse Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse lassen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach 3 Nr. 63 EStG jährlich steuerfreie Aufwendungen von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung zu im Jahr 2017 sind das 3.048 EUR. Hinzu kommen steuerfreie Aufwendungen in Höhe von bis zu 1.800 EUR, sofern keine Direktversicherung oder Pensionskasse nach 40b EStG besteht. Erst im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen zu versteuern. Werden anstelle von laufenden Versorgungsleistungen einmalige Kapitalleistungen fällig, sind diese in vollem Umfang zu versteuern. Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen und die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Zusätzliche Aufwendungen in Höhe von bis zu 1.800 EUR sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bis Ende des Jahres 2004 war es im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung möglich, die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse nach 40b EStG abzuschließen. Für diese Verträge ist auch zukünftig 40b EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung anwendbar, falls der Mitarbeiter auf eine Umstellung nach 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Die Durchführungswege nach 40b EStG lassen pauschal versteuerte Aufwendungen in der Regel bis jährlich 1.752 EUR zu. Die Pauschalsteuer beträgt derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Spätere Kapitalleistungen sind in der Regel steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Jahre beträgt. Rentenleistungen sind lediglich mit ihrem Ertragsanteil (z. B. für einen 67- jährigen Rentner 17 %) steuerpflichtig. Vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen finanzierte Aufwendungen sowie die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne zeitliche Begrenzung sozialversicherungsfrei. Die Höchstgrenze der sozialversicherungsfreien Aufwendungen beträgt ebenfalls 1.752 EUR jährlich. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung lassen die Durchführungswege Pensionszusage und Unterstützungskasse grundsätzlich steuerfreie Aufwendungen ohne feste Höchstgrenzen zu. Erst im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen zu versteuern. Werden anstelle von laufenden Versorgungsleistungen einmalige Kapitalleistungen fällig, so kann in der Regel die Steuervergünstigung für Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Die vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Aufwendungen sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei; im Jahr 2017 sind das 3.048 EUR. Die vom Arbeitgeber finanzierten Aufwendungen sind ohne feste Höchstgrenze sozialversicherungsfrei. Seite 1 von 3

Private Förderrente (Riester-Rente) Der Altersvorsorgeaufwand bei der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Es sind nur Eigenbeiträge in Form von Regelbeiträgen zu zahlen, die aus dem individuell versteuerten Einkommen zu erbringen sind. Die staatliche Zulage wird von der Zulagenbehörde nach Antragstellung unmittelbar auf den Vorsorgevertrag überwiesen. Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Daneben können die gezahlten Regelbeiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Höhe der Zulagen, wird die Differenz erstattet. Zulagen werden seit 2008 für einen Altersvorsorgebeitrag bis 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. der maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres bei Beamten gewährt. Es gilt jedoch eine jährliche Höchstgrenze von 2.100 EUR, bzw. 2.160 EUR für Verheiratete mit Zulagenvertrag. Diese Höchstgrenze gilt ebenso für den Regelbeitrag im Zuge des Sonderausgabenabzugs, jedoch unabhängig vom Einkommen. Im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen zu versteuern. Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Seite 2 von 3

Private Basisrente (Rürup-Rente) Die Beiträge für eine private Leibrentenversicherung nach dem Alterseinkünftegesetz sind aus bereits individuell versteuertem Einkommen zu erbringen. Der Altersvorsorgeaufwand kann nach einer Übergangsphase steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Die maximale Höhe des Sonderausgabenabzugs ermittelt sich folgendermaßen: Beitragssatz zur Knappschaftlichen Rentenversicherung x Beitragsbemessungsgrenze zur Knappschaftlichen Rentenversicherung (West). Im Jahr 2017 beträgt somit die Fördergrenze maximal 23.362 EUR für Ledige sowie bis zu 46.724 EUR für Verheiratete. Seit 2013 können innerhalb der Förderhöchstgrenzen auch Beiträge zu Verträgen angesetzt werden, die gezielt Risiken der Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung absichern; als Voraussetzung der Förderung müssen derartige Absicherungen eine lebenslange BU- / EM-Rente garantieren. Der Höchstbetrag ist um den individuellen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und bei bestimmten Personengruppen um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung zu kürzen. In der Übergangsphase sind beginnend mit dem Jahr 2005 zunächst 60 % der Aufwendungen anzusetzen. Diese erhöhen sich jährlich um 2 % und erreichen im Jahr 2025 schließlich 100 %. In einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2019 wird geprüft, ob der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 3 EStG des Jahres 2004 günstiger ist. Hierbei wird der Vorwegabzug ab dem Jahr 2011 jährlich vermindert. Im Versorgungsfall sind die Renten zu versteuern. Während einer Übergangsphase sind, beginnend mit dem Jahr 2005, zunächst 50 % der Renten anzusetzen. Der Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend um 1 % und erreicht im Jahr 2040 schließlich 100 %. Für jeden Rentnerjahrgang wird der maßgebliche steuerfreie Anteil der Rente auf Dauer als Freibetrag festgeschrieben - künftige Rentenerhöhungen unterliegen hingegen in vollem Umfang der Steuerpflicht Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Sonstige private Rentenund Lebensversicherungen Genereller Hinweis zur Berechnung Beiträge für sonstige private Renten- und Lebensversicherungen sind aus individuell versteuertem Einkommen zu erbringen. Liegt der Vertragsbeginn vor dem 01.01.2005 und wurde der erste Beitrag vor dem 31.12.2004 gezahlt, sind die Aufwendungen als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von jährlich 1.900 EUR bei Arbeitnehmern und 2.800 EUR bei Selbständigen abziehbar. Wie bei der Basisrente beschrieben, kommt auch hier die Günstigerprüfung bis zum Jahr 2019 zum Ansatz. Bei einem Vertragsbeginn ab dem 01.01.2005 sind die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Rentenleistungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern (z. B. für einen 67-jährigen Rentner 17 %). Hat der Vertrag vor dem 01.01.2005 begonnen und wurde der erste Beitrag vor dem 31.12.2004 gezahlt, sind Kapitalleistungen aus einer privaten Versorgung in der Regel steuerfrei, sofern die Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Jahre beträgt. Liegt der Vertragsbeginn zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2011 und wurde der erste Beitrag vor dem 31.12.2011 entrichtet, sind Kapitalleistungen in der Regel nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren steuerfrei in Höhe der entrichteten Beiträge zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge. Kapitalleistungen aus Verträgen, die ab dem 01.01.2012 begonnen haben, sind in der Regel nach Vollendung des 62. Lebensjahres und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren steuerfrei in Höhe der entrichteten Beiträge zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge. Die Beiträge sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Die Berechnung berücksichtigt automatisch die so genannte Gleitzone (Beitragsermäßigung in der Sozialversicherung für den Arbeitnehmer) für monatliche Arbeitsentgelte zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR. Stand: 15. Oktober 2016 Seite 3 von 3