Bundesrat Drucksache 268/12. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 268/12 04.05.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen A. Problem und Ziel Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussoder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Ende Juni 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2016 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Systemelektroniker/Systemelektronikerin Drucksache 268/12-2- Systemelektroniker/Systemelektronikerin im Gewerbe Nr. 25 der Anlage A der Handwerksordnung Elektrotechniker Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin; Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung Feinwerkmechaniker Abschlussprüfung als Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung Metallbauer/Metallbauerin; Fachrichtung: Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13 der Anlage A der Handwerksordnung Metallbauer Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin; Fachrichtung: Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung Gold- und Silberschmiede Abschlussprüfung als Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin; Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung im Gewerbe Nummer 10 der Anlage A der Handwerksordnung Maler und Lackierer"

-3- Drucksache 268/12 Abschlussprüfung als Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und Bildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin; Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten im Gewerbe Nummer 8 der Anlage A der Handwerksordnung Steinmetzen und Steinbildhauer Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung Tischler Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. B. Lösung Verlängerung der bislang bis zum 30. September 2011 befristeten Gleichstellung der von der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 30. September 2016. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

Drucksache 268/12-4- E. Erfüllungsaufwand Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um 5 Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine.

Bundesrat Drucksache 268/12 04.05.12 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Mai 2012 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Drucksache 268/12-2- Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ronald Pofalla

Drucksache 268/12 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen Vom... Auf Grund des 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: Artikel 1 Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) wird wie folgt geändert: 1. In 1 Satz 1 wird die Angabe 2011 durch die Angabe 2016 ersetzt. 2. In 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter und am 1. Oktober 2016 außer Kraft eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e In Vertretung

Drucksache 268/12-2- Begründung A. Allgemeiner Teil Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 20. September 2011 beantragt, die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) bis zum 30. September 2016 zu verlängern. Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen war bis zum 30. September 2011 befristet. Nach diesem Termin wurden bisher keine Zeugnisse erteilt. Die nächste Zeugniserteilung erfolgt Ende Juni 2012. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und da keine nachteiligen Rechtsfolgen gegeben sind, ist die Verlängerung rückwirkend geboten. Die Berufsfachschule Handwerksberufe an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern weist die sachliche und personelle Ausstattung für die beantragte Verlängerung bis zum 30. September 2016 auf. Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat nach gutachterlicher Prüfung bestätigt, dass die notwendigen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung gegeben sind B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 30. September 2016 ermöglicht. Zu Nummer 2 Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 30. September 2016 befristet. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 268/12 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (NKR-Nr.: 2159) Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Lechner Berichterstatter