Aufhebung von Verwaltungsakten 1

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Transkript:

Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 13 Seite 1 von 5 Aufhebung von Verwaltungsakten 1 Vorrang spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen, insb. 15 GastG: - Abs. 1 ist nicht abschließend 48 VwVfG bleibt daneben anwendbar - Abs. 2 + 3 sind nach h.m. abschließend 49 VwVfG ist nicht anwendbar 21 BImSchG, 45 WaffG, 14 BBG, 3 I StVG sind abschließend und verdrängen 48 und / oder 49 VwVfG 72, 73 VwGO enthalten Sonderregelungen Aufhebung des VA bei erfolgreichem Drittwiderspruch gem. 72 oder 73 VwGO Abgrenzung rechtmäßiger rechtswidriger VA Grds. ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Erlass-Zeitpunkt abzustellen (arg.: bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage gilt 49 II Nr. 3/ 4) Ausn.: 2 Vorauss. eines auf lfd. Geldleistung gerichteten VAs fallen im Laufe des Bewilligungszeitraumes weg Aufhebung ab dem Zeitpunkt nach 48 (Rücknahme eines insoweit rw. VAs) Rückwirkende Änderung der Rechtslage Abgrenzung begünstigender belastender VA Begünstigender VA Legaldefinition in 48 I 2: Ein VA, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt Bsp.: Subvention, Genehmigungserteilung Belastender VA Alle VAe, die nicht begünstigend sind (e contrario), insb. solche, die Ge- oder Verbote auferlegen, Vergünstigungen entziehen oder zum Nachteil des Betroffenen verändern Bsp.: Abrissverfügung, Genehmigungsablehnung Sonderfall (insb. bei Geldleistungen): Verschärfung einer Belastung / Verbesserung einer Begünstigung Ein zu einer bestimmten Geldzahlung verpflichtender Bescheid ist insoweit begünstigend, als er keine darüber hinausgehende Summe fordert. Die Erhöhung des festgesetzten Betrages durch die Behörde ist nach den Regeln über die Aufhebung belastender VAe zu beurteilen (h.m.). Nach a.a. sind die Regeln über die begünstigenden VAe maßgeblich besser für den Betr., da die Verschlechterung schwerer durchsetzbar ist. 1 Im Folgenden werden nur 48/49 VwVfG aufgeführt. Die Ausführungen gelten entsprechend für 116/117 LVwG 2 Vgl. dazu BVerwGE 84, 111 (113 f.).

Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 13 Seite 2 von 5 Umgekehrt ist die Verbesserung einer Begünstigung wie die Aufhebung belastender VAe zu behandeln besser für den Betr., da die Verbesserung leichter möglich ist. Bsp.: A erhält in Anwendung eines Subventionsgesetzes eine Geldleistung in Höhe von 2.000. Als die Behörde feststellt, dass A tatsächlich einen Anspruch auf 2.500 hat, hebt sie den ursprünglichen VA nach den Regeln über die Rücknahme belastender VAe auf und erlässt einen neuen Bescheid. Fall 1: Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VAs, 48 I 1 VwVfG Rücknahme für Zukunft oder Vergangenheit steht im Ermessen der Behörde Rechtssicherheit contra Gesetzmäßigkeit der Vw.; Betr. hätte sich gegen den VA mit Wispr. / Klage wehren können; tut er das nicht, nimmt die Rechtsordnung grds. in Kauf, dass ein rechtswidriger VA bestehen bleibt Fall 2: Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VAs, 48 I 1, 2, II - IV VwVfG Vertrauensschutz des Begünstigten Gesetzmäßigkeit der Verwaltung str.: Einordnung der Absätze 2 bis 4 H.M.: TB-Vorauss.; a.a.: Ermessensbeschränkung Nach h.m. auch Anwendbarkeit auf nichtige VAe (+) 48 II: bei Geld- oder Sachleistungs-VAs Rücknahmesperre bei Vertrauensschutz bei - einmaliger Geldleistung (z.b. Zuschussbewilligung), - laufender Geldleistung (z.b. Stipendium), - teilbarer Sachleistung (z.b. Bewilligung von Kleidung für Sozialhilfeempfänger; Überlassung von Wohnraum mit mehreren Räumen) oder - für VAe, die Vorauss. für Gewährung solcher Leistungen sind (z.b. Festsetzung des Besoldungsdienstalters als Vorauss. für Gewährung der Beamtenbezüge) Voraussetzungen: VA i.s.d. 48 II S. 1 auf dessen Bestand der Begünstigte vertraut hat, sofern er nicht bösgläubig und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öff. Interesse schutzwürdig ist. 48 II 1 48 II 1, 1. HS 48 II 3 48 II 1, 2. HS 1. VA i.s.d. 48 II S. 1 s. oben 2. auf dessen Bestand der Begünstigte vertraut hat, i.d.r., es sei denn Empfänger hat vom VA gar keine Kenntnis 3. sofern er nicht bösgläubig ist Nr. 1: arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung Nr. 2: unrichtige/ unvollständige Angaben Verschulden ist unerheblich; entscheidend ist, dass die Ursache für die Fehlerhaftigkeit des VAs in der Verantwortungssphäre des Betroffenen liegt; (-), bei missverständlichen/ lückenhaft formulierten/ schlecht kopierten Formularen

Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 13 Seite 3 von 5 Nr. 3: Kenntnis/ grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit (S) Parallelwertung in der Laiensphäre ist entscheidend in diesen Fällen keine Schutzwürdigkeit, weil Begünstigter mit Rücknahme rechnen musste 4. und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öfftl. Interesse schutzwürdig ist Regelvermutung in 48 II 2: betätigtes Vertrauen i.d.r. schutzwürdig (Verbrauch, Disposition) nicht: Schuldentilgung/ Anschaffungen, die wertmäßig noch im Vermögen des Betr. vorhanden sind sonstige Aspekte: - Auswirkungen für den Begünstigten/ für Dritte/ für Allgemeinheit (persönliche, wirtschaftliche + soziale Folgen für Betr./ Existenzgefährdung des Betriebes und der Mitarbeiter; Nachteil der Allgemeinheit bei hohen Geldzahlungen aus öfftl. Mitteln) - Ausmaß der Rechtswidrigkeit - Zeitablauf seit dem Erlass des Verwaltungsaktes - einmalige Leistung/ Dauerleistung Hinweis: Die Widerrufsgründe der 49 II, III sind analog auch auf 48 II anwendbar ( Erst- Recht-Schluss, h.m.) in dem Fall erübrigt sich die Prüfung des 48 II Rechtsfolge: Rücknahmesperre greift, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist; ggf. kann VA gar nicht/ nur teilweise/ ab einem bestimmten Zeitzpunkt aufgehoben werden Ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, besteht seitens der Behörde keine Rücknahmepflicht; das Ermessen nach 48 I 1 ist aber eingeschränkt durch 48 II 4 für die Fälle der Bösgläubigkeit; i.ü. erhöhte Bedeutung des Grds. der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beachten! Im Falle der Rücknahme ex tunc richtet sich die Rückzahlung nach 49a VwVfG 48 III: bei sonstigen VAen Entschädigungsgebot bspw. Baugenehmigung, (P) Bürgschaften, vgl. dazu Fall 12 VerwR AT 48 II enthält ein Rücknahmeverbot, gewährt also Bestandsschutz, 48 III enthält ein Entschädigungsgebot, gewährt also Vermögensschutz str., ob auch bei 48 I, III Vertrauensschutz (z.b. 48 II 2, 3) i.r.d. Ermessens zu berücksichtigen ist (S) Wertungskorrektur: h.m.: (+) Abwägung => ggf. auch Bestandsschutz / Rücknahmesperre a.a.: (-) nur i.r.d. Entschädigung 48 III Rücknahme liegt im Ermessen der Behörde ( 48 I 1), aber auf Antrag Ersatz des negativen Interesses, soweit das Vertrauen des Betr. schutzwürdig ist; Grenze: positives Interesse Betr. ist zu stellen, als hätte er auf den Bestand des VAs nicht vertraut/ als wäre er gar nicht erlassen worden

Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 13 Seite 4 von 5 (P) Frist für Rücknahme, 48 IV Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (P) Beginn der Frist e.a.: Bearbeitungsfrist, d.h. Fristbeginn mit Kenntniserlangung von einer Tatsache BVerwG: Entscheidungsfrist, d.h. Fristbeginn, wenn Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und allen Tatsachen, die für die Rücknahmeentscheidung erforderlich sind (insb. solchen, die für die Gewährung von Vertrauensschutz und Ermessenserwägungen relevant sind); (S) Gründlichkeit vor Schnelligkeit arg. Wortlaut: Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen (P) Begriff der Tatsachen unproblematisch erfasst: Sachaufklärungsfehler fraglich: auch Rechtsanwendungsfehler? h.m.: ; arg. 48 IV 2 enthält eine Ausnahme für den Fristlauf bei durch unlautere Mittel erwirktem VA (bspw. Bestechung); in diesem Fall basiert der rechtswidrige VA nur auf einem Rechtsanwendungsfehler; wäre das keine Tatsache, wäre 48 IV 2 überflüssig, da ohnehin keine Frist beginnt (P) Begriff der Behörde e.a.: jede Stelle, die Verwaltungstätigkeit wahrnimmt ( 1 IV VwVfG) Kenntnis mit Aktenkundigkeit h.m.: Kenntnis des zuständigen Amtsträgers (Sachbearbeiter) aber: ein evtl. Organisationsverschulden wird der Behörde zugerechnet; Mängel in der Organisation können für den Bürger nicht nachteilig sein Fall 3: Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs, 49 I VwVfG Widerruf für Zukunft steht im Ermessen der Behörde, es sei denn ein Widerruf ist aus anderen Gründen unzulässig (Gesetz enthält Widerrufsverbot oder Widerruf ist nach Sinn und Zweck einer Regelung ausgeschlossen) ein VA gleichen Inhalts müsste erneut erlassen werden oder (bei gebundener Entscheidung oder bei Ermessensreduktion auf Null) Praktisch relevant bei Änderung der Sach- oder Rechtslage

Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 13 Seite 5 von 5 Fall 4: Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs, 49 II, III VwVfG 49 II: Widerruf mit Wirkung für die Zukunft Nr. 1: Widerrufsvorbehalt durch Gesetz oder VA Ein rechtswidriger, aber bestandskräftiger Widerrufsvorbehalt steht einem Widerruf nicht entgegen, sofern dem VA überhaupt ein Widerrufsvorbehalt beigefügt werden durfte (kein vorbehaltsfeindlicher VA ); u.u. aber Ermessensfehler bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit (BVerwG; a.a.: RM des Vorbehalts = TB-Vorauss. => Vorbehalt rw., dann auch Widerruf unzulässig) Nr. 2: Nichterfüllung einer Auflage aber: VHM beachten; insb. muss Behörde erst versuchen, Auflage zwangsweise durchzusetzen; auch hier str., ob Auflage rechtmäßig oder nur wirksam sein muss, s.o. Nr. 3: Änderung der Sachlage aber: Kein Widerruf, wenn es nach Sinn und Zweck des zugrundeliegenden materiellen Rechts auf die Änderung der Sachlage nicht ankommt (Bsp.: Dem Betr. fehlen 10 Jahre nach dem Staatsexamen die Grundkenntnisse im Öffentlichen Recht) Nr. 4: Änderung der Rechtslage Rechtsvorschriften: Gesetze/ RVOen/ Satzungen; nicht: Änderung von Verwaltungsvorschriften/ Änderung der Rspr. Nr. 5: Verhütung/ Beseitigung schwerer Nachteile für die Allgemeinheit Notstandsklausel, eng auszulegen 49 III: Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit Nr. 1: Keine Erfüllung eines bestimmten Zwecks (diff. 3. Varianten) Verwendungszweck muss im VA festgelegt sein oder sich aus den Umständen ergeben Nr. 2: Nichterfüllung einer Auflage aber: VHM beachten; insb. muss Behörde erst versuchen, Auflage zwangsweise durchzusetzen; auch hier str., ob Auflage rechtmäßig oder nur wirksam sein muss, s.o. Praktisch relevant vor allem im Bereich des Subventionsrecht Frist für Rücknahme: 48 IV gilt gem. 49 II 2, III 2 entsprechend, vgl. obige Ausführungen Entschädigungsklausel des 49 VI beachten, vgl. obige Ausführungen zu 48 III Im Falle der Rücknahme ex tunc richtet sich die Rückzahlung nach 49a VwVfG Sonderfall: Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen => Notwendigkeit europarechtskonformer Anwendung / Auslegung von 48 VwVfG => vgl. Übersicht 14 VerwaltungsR AT