Steuerrechtliche Impli-kationen bei Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte und Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht Hoch-schulausgründungen Vortrag im Rahmen des Seminars Unternehmen gründen und fördern Königswege des Wissenstransfers des Vereins zur Förderung des deutschen & internationalen Wissen-schaftsrechts e.v. am 17. Juni 2016 in Erfurt Steuerberater Dr. Martin Strahl
Inhaltsübersicht I. Ausgliederung von hoheitlichen Tätigkeiten 1. Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Ausgliederung zur Aufnahme) 2. Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Veräußerung von Hoheitsvermögen) 3. Mitarbeiterbeteiligung II. Ausgliederung von dem Grunde nach gemeinnützigen Tätigkeiten 1. Weiterbildungseinrichtungen 2. Forschungseinrichtungen III. Ausgliederung von wirtschaftlichen Tätigkeiten (BgA) 1. Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge 2. Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge
I. Ausgliederung von hoheitlichen Tätigkeiten
I/1 Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Ausgliederung zur Aufnahme) Ausgangsfall: staatliche Hochschule Servicestelle für elektronische Bibliotheksrecherche 100 % Ausgliederung mit dem Ziel der Kommerzialisierung GmbH Servicestelle Hoheitsbetrieb, da Nutzung nur von Hochschulangehörigen entgeltliche Nutzung des Recherchedienste
I/1 Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Ausgliederung zur Aufnahme) Möglichkeit der Ausgliederung der Servicestelle zur Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die neu zu gründende GmbH? Zivilrechtlicher Vorteil: langfristige abgeschlossene Verträge müssten nicht neu abgeschlossen werden, sondern gingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über steuerrechtlich: Veräußerung (Einbringung) von Hoheitsvermögen nicht denkbar, da nach 124 Abs. 1 UmwG übertragender Rechtsträger einer Ausgliederung nur Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sein können nicht steuerbar (R 4.4 Abs. 2 KStR 2015) staatliche Hochschulen sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften
I/1 Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Ausgliederung zur Aufnahme) Gangbarer Weg: staatliche Hochschule Einzelrechtsnachfolge, d.h. vertragliche Beziehungen (z.b. Nutzungsverträge, Darlehensverträge) sind neu zu schließen Servicestelle für elektronische Bibliotheksrecherche nicht steuerbar, da Veräußerung von Hoheitsvermögen (R 4.4 Abs. 1 KStR 2015) Übertragung der Wirtschaftsgüter Gegenleistung Gewährung von Gesellschaftsrechten Zahlung Übernahme von Verbindlichkeiten Begründung einer Forderung der Hochschule gegenüber der GmbH GmbH Servicestelle Wertansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert
I/2 Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Veräußerung von Hoheitsvermögen) Gestaltungsmöglichkeit im Hinblick auf den Abschluss von Vertragsverhältnissen: Alt-Vertragspartner Auftrag Hochschule Veräußerung der WG mit Ausnahme der Vertragsbeziehungen technische Abwicklung des Vertrags (Subunternehmer) Vertragsprolongation Neu-Vertragspartner Auftrag GmbH
I/3 Mitarbeiterbeteiligung Hochschule Anteile (anteilige) Übertragung Mitarbeiter GmbH Servicestelle Hochschule steuerlich nicht relevant, wenn die Beteiligung an der GmbH zur Vermögensverwaltung rechnet steuerlich relevant, wenn die Beteiligung an der GmbH zu einem BgA zählt (z.b. Hochschulangehöriger ist Geschäftsführer der GmbH): 5 % eines Veräußerungsgewinns unterliegen der KSt. und der GewSt. lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Übertragung nicht gegen ein fremdübliches Entgelt erfolgt
II. Ausgliederung von dem Grunde nach gemeinnützigen Tätigkeiten
II/1 Weiterbildungseinrichtungen Hochschule Weiterbildung außerhalb der hoheitlichen Lehre Ausgliederung ggmbh zwar gesetzliche Aufgabe staatlicher Hochschulen ( 2 Abs. 1 HLG) steuerlich aber nicht dem Hoheitsbetrieb zuzurechnen (Aufgabe nicht eigentümlich und vorbehalten) bei Vereinnahmung von Entgelten: BgA dieser kann bei Vergabe einer Satzung is des 60 AO aber gemeinnützig errichtet werden
II/1.1 Gemeinnützige Weiterbildungsgesellschaft Gestaltungsoption: Vorteile der Gemeinnützigkeit: Etwaige Überschüsse unterliegen weder der KSt. noch der GewSt. Zwar Gewinnausschüttungsverbot, aber Mittel können an Hochschule für dem Grunde nach gemeinnützige Zwecke weitergereicht werden Hochschule begründet mit Beteiligung keinen BgA Hochschule 100 % Hochschullehrer Leistungsvertrag Rahmen einer drittüblichen Vergütung darf nicht überschritten werden gemeinnützige Weiterbildungs-GmbH
II/1.2 Nicht gemeinnützige Weiterbildungsgesellschaft Denkbare Gestaltung Auftraggeber Hochschule Konzept Prüfung Beteiligung Unterauftrag: Durchführung Weiterbildungs- GmbH Beteiligung begründet BgA; sämtliche Einnahmen werden im Drittmittelhaushalt erfasst; etwaige Überschüsse unterliegen der Ertragbesteuerung Lehrauftrag Hochschullehrer Beteiligung
II/1.2 Nicht gemeinnützige Weiterbildungsgesellschaft Gestaltungsoption: Beschränkung der Hochschule auf die Stellung Als Anteilseignerin Hochschule nur Einnahmen aus der Beteiligung Beteiligung Weiterbildungs- GmbH steuerlich relevant (5 %), wenn Beteiligung zu BgA rechnet (Geschäftsführung der GmbH durch Hochschulangehörige oder Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage) steuerlich irrelevant, wenn Vermögensverwaltung Lehrauftrag Beteiligung Auftraggeber Auftrag Hochschullehrer
II/2.1 Ausgliederung von Forschungsleistungen Option 1: Ausgründung von Forschungsleistungen Hochschule Auftragsforschung / Anwendung gesicherter Erkenntnisse BgA kann nach Auffassung der FinVerw. nicht gemeinnützig sein Forschungs- GmbH Gemeinnützigkeit erreichbar, wenn Finanzierung überwiegend aus öffentlichen Mitteln oder Dritter (Zuschüsse) oder aus der Vermögensverwaltung Gewinne aus der Anwendung gesicherter Erkenntnisse stets steuerpflichtig
II/2.1 Ausgliederung von Forschungsleistungen Option 1: Ausgründung von Forschungsleistungen Hochschule Gebühr gem. HNtV Minderheitsbeteiligung Lizenz Nutzungsüberlassung Forschungsergebnis steuerpflichtig, wenn Beteiligung zu einem BgA rechnet Hochschullehrer Beratung Beratungsentgelt Verwertungsgesellschaft Nutzungsüberlassung + Beratung Gesamtentgelt Nutzender (Dritter) Mehrheitsbeteiligung voll steuerpflichtig (Gemeinnützigkeit nicht erreichbar)
II/2.3 Finanzierungsfragen Einsatz von Mitteln für die Vermögensausstattung einer (Tochter)-Kapitalgesellschaft der Hochschule Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel einer gemeinnützigen Fördergesellschaft der Hochschule zulässig: Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, 15 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel schädlich gemeinnützige Tochtergesellschaft steuerpflichtige Tochtergesellschaft
II/2.3 Finanzierungsfragen Einsatz von Mitteln für die Vermögensausstattung einer (Tochter)-Kapitalgesellschaft der Hochschule zulässig gemeinnützige Tochtergesellschaft Einsatz nicht zeitnah zu verwendender Mittel einer gemeinnützigen Fördergesellschaft zulässig steuerpflichtige Tochtergesellschaft, auf deren Geschäftsführung kein Einfluß genommen wird schädlich steuerpflichtige Tochtergesellschaft, auf deren Geschäftsführung Einfluß genommen wird zulässig allein: Mittel der freien Rücklage gem. 62 Abs. 1 Nr. 3 AO Vermögensverwaltung BgA
III. Ausgliederung von (BgA) wirtschaftlichen Tätigkeiten
III/2 Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge Hochschule 2 Anteile GmbH 1 BgA Forderung an GmbH Einbringung gem. 20 UmwStG zu Buchwerten = steuerlich neutral GmbH Gewährung neuer Gesellschaftsrechte Einräumung einer Gesellschafterforderung nicht schädlich, sofern diese nicht mehr als 25 % der Buchwerte oder nicht mehr als 500.000 ausmacht
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