Fachveranstaltung Siedlungsbeschränkung versus Siedlungsdruck Mittwoch, 13. September 2017 Kreisverwaltung Groß-Gerau, Georg-Büchner-Saal, Einführungsreferat Dr.-Ing. Martin Rumberg
Einführungsreferat Siedlungsbeschränkung und Bauverbote im Umfeld von Flughäfen Die Abgrenzung der Zonen Ausnahmen als Regelfall? Bauen in der Verbotszone Zur Problematik von Bauverboten und Planungsbeschränkungen
Siedlungsbeschränkung und Bauverbote im Umfeld von Flughäfen
Wechselwirkung Flughafen-Siedlung Standort und Layout entscheiden maßgeblich über die Umweltauswirkungen. Für den Nutzen zählt mehr die Erreichbarkeit auf dem Landweg. Spannungsfeld Umweltauswirkungen <-> Erreichbarkeit bei der Standortbewertung Auswirkungen früher Grundentscheidungen sind nach dem Bau nur noch in Details korrigierbar bzw. minderbar.
Lärmfreundliche Flughafenstandorte Zentrenferne, dünn(er) besiedelte Standorte mit Schnellbahnanbindung (Abstriche bei der Erreichbarkeit mit Straßenverkehrsmitteln). Bsp. Stockholm-Arlanda; tendenziell auch München; ideal Sperenberg (als BER-Alternativstandort) Zentrennahe Standorte mit günstigem Bahnlayout und restriktiver Freihaltung der Anund Abflugschneisen Bsp. Kopenhagen-Kastrup
Lärmfreundliche Flughafenstandorte
Ausgangslage Frankfurt Seit 1940er Jahren: Verlängerte Achse des Bahnsystems = Achse Hanau-Offenbach-Mainz; dadurch systembedingt hohe Betroffenheit durch An- und Abflüge (5x Amsterdam; 30x München) Zwangsläufig überproportionale Betroffenheit bei Erweiterung des Parallelbahnsystems
Siedlungssteuerung als Element des balanced approach (ICAO) Lärmreduzierung an der Quelle (Fluggerät). Lokale Maßnahmen im Flughafenumfeld. Dazu zählen zum Beispiel ein Flächennutzungsplan, der auf die Lärmschutzbereiche abgestimmt ist, passiver Schallschutz und lärmabhängige Start- und Landeentgelte. Lärmreduzierende Verfahren in der Luft und am Boden. Zu den innovativen Flugverfahren, die an den Flughäfen erprobt werden, gehören etwa der kontinuierliche Sinkflug sowie satellitengestützte Anflugverfahren. Maßnahmen, die zu einem verringerten Betrieb der Triebwerke im Bodenverkehr führen, reduzieren ebenfalls den Lärm. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen. Diese sind nur als letztes Mittel einzusetzen, wenn die Summe der anderen Maßnahmen nicht zu einer akzeptablen Verringerung der Fluglärmbelastung führt.
Siedlungsbeschränkungsgebiet Ausschluss von Bauleitplanungen für Wohn- und Mischgebiete in einem nach Fluglärm- Beurteilungskriterien abgegrenzten Gebiet. Raumordnerische Vorsorge Beschränkung des Siedlungswachstums in vorbelasteten Bereichen (vorsorgender Lärmschutz) Vorsorge für künftige Ausweitungen des Flugbetriebs (im Sinne eines Vorranggebiets Fluglärm ) Ungleichbehandlung von Bestand und Planung ist gängiges Mittel der Umweltvorsorge. (z. B. Seveso -Flächen)
Siedlungsbeschränkungsgebiet Spannungsfelder in der Abwägung: Pegelkriterien für die Festlegung Referenzszenario (Flugbewegungen/-routen/Flotten) für die Festlegung Konkrete Folgen für die kommunale Bauleitplanung (Grad der Betroffenheit, Verlust an Baulandpotentialflächen, Kompensationsmöglichkeiten auf lokaler und regionaler Ebene) Überlagerung mit Lärmschutzzonen (genuiner Regelungsgehalt der Siedlungsbeschränkung)
Lärmschutzbereiche nach FluglärmG
Lärmschutzbereich gem. 5 FluglärmG (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden. (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 2. Wohnungen, die nach 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind, 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte, 4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans 5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach 34 des Baugesetzbuchs, 6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Lärmschutzbereich gem. 5 FluglärmG Das Bauverbot für Wohnungen im Lärmschutzbereich positiv umformuliert: (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen errichtet werden. (3) Ein Verbot gilt nur für die Errichtung von 1. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser NICHT der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient. Denn: Die Ausnahmen nach 5 Abs. 3 FluglärmG decken die bauplanungsrechtlich denkbaren Fallgestaltungen bis auf diesen Sachverhalt praktisch ab.
5 FluglärmG <-> Bauleitplanung Ein Bebauungsplan ist als Akt planerischer Gestaltung darauf ausgelegt, vollzogen zu werden. Ist dies nicht möglich, weil im Planvollzug die innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Nutzungen aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht genehmigungsfähig sind, verfehlt der Bebauungsplan seinen gestalterischen Auftrag und ist damit abwägungsfehlerhaft (vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 12. 8. 1999 4 CN 4/98, NVwZ 2000, 550 (550 f.); OVG Münster, B. vom 5. 10. 2000 7 a D 56/97, NVwZ-RR 2001, 432 (433 ff.)). Die Gemeinde muss daher bei der Aufstellung von Bebauungsplänen berücksichtigen, dass im Planvollzug die Genehmigung der in 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Nutzungen an einem gesetzlichen Bauverbot scheitern kann. (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Fellenberg FluglärmG 5 Rn. 65-68, beck-online)
Ausnahmen als Regelfall? Bauen in der Verbotszone
5 FluglärmG: Wirksamkeit für den Wohnungsbau Die Bauverbote für Wohnungen nach 5 FluglärmG (Tag-Schutzzone 1 + Nacht-Schutzzone) sind in der Zusammenschau der vielen Ausnahmen wirksam als faktische Sperre für neue Bebauungspläne, die (außer bei Umstrukturierungen im Innenbereich) Wohnungen zulässig stellen. Solche Bebauungspläne wären nicht vollziehbar. im Baugenehmigungsverfahren für die Zulässigkeit von Wohnungen nach 30, 34 und 35 (1) BauGB praktisch ohne Bedeutung. Nur in Ausnahmefällen (wie 35 Abs. 2 BauGB) kann es unmittelbar zum Bauverbot kommen.
5 FluglärmG: Wirksamkeit für soziale Infrastrukturen (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Kriterien i. d. R. - Wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung (Kitas, Schulen etc.) - Fehlende Standortalternativen außerhalb des Lärmschutzbereichs Indirekte Folge: Am Rande der Tag-Schutzzone 2 sind Ausnahmen i. d. R. schwieriger zu bekommen als inmitten der Zone 1 ( Standortalternativen), obwohl dort deutlich weniger Fluglärmeinfluss besteht und auch die Pegelunterschiede bei kleinen Verschiebungen kaum ins Gewicht fallen.
Faktische Sperre für neue Wohngebiete nach FluglärmG (= Nacht-Schutzgebiet)
Bevölkerungsentwicklung 2011-2015
Wirksamkeit der Bauverbote Wirksamkeit im Innenbereich ist nicht gegeben. Nachverdichtungs- und Umstrukturierungspotentiale werden durch massiven Siedlungsdruck verstärkt mobilisiert und führen zu Bevölkerungs- und damit Betroffenenzuwachs in allen Lärmschutzzonen. Begrenztes kommunales Steuerungspotential (restriktive Bebauungspläne der Innenentwicklung mit Veränderungssperren)
Überlagerung des (geplanten) Siedlungsbeschränkungsbereichs mit den Lärmschutzzonen
Überlagerung Siedlungsbeschränkungs- und Lärmschutzbereich Ursprünglich (FluglärmG 1971): Eng gefasster Lärmschutzbereich + weit gefasster Siedlungsbeschränkungsbereich Nach FluglärmG-Novelle 2007 und Entwurf LEP- Änderung 2017 geht der Siedlungsbeschränkungsbereich nicht mehr über den Lärmschutzbereich hinaus und wirkt letztlich nur verschärfend für die Flächen der Tag-Schutzzone 2, die nicht in der Nacht-Schutzzone liegen.
Grün: Tag-Schutzzone 2 mit Siedlungsbeschränkungsbereich
Fragestellungen Eigenständiger Regelungsgehalt und Schutzziel des Siedlungsbeschränkungsbereichs? Referenzszenario 2020, 701.000 Bewegungen. Realistisch? Angestrebt (Lärmobergrenze)? Bei Ist-Belastung verschwindet der Siedlungsbeschränkungsbereich weitgehend. Abstimmung mit Lärmminderungsplanung (Reduzierung der Betroffenheiten?)
Bauverbote und Siedlungsbeschränkungen in der Perspektive
Zentrale Themen Erheblicher Anstieg der Betroffenenzahlen und städtebauliche Probleme im Innenbereich. Asymmetrie zwischen ungezügelter (und z. T. ungesteuerter) Entwicklung nach 34 BauGB im z. T. hoch fluglärmbelasteten Innenbereich UND restriktiver Steuerung auch im geringer belasteten Außenbereich. Eher geringe räumliche und quantitative Steuerungswirkung der Siedlungsbeschränkung.
Konzeptioneller Bedarf Konkrete Wirkungen der Siedlungsbeschränkung auf den einzelnen Gemarkungen Erhebung des verlorenen Baulandpotentials unter Berücksichtigung von Restriktion, Konflikt und Eignung Kommunal differenzierte Analyse des Siedlungsdrucks (Wo kommt er her? Was wird gesucht?) und der Bevölkerungszuwächse. Optionen für hochbelastete Innenbereiche; Beschränkung der Innenentwicklungsoptionen durch Bauleitplanung?
Konzeptioneller Bedarf Verhältnis Innen- und Außenbereich: Kompensation von restriktiver Handhabung im Innenbereich durch Zulassen von Bebauung im mäßiger belasteten Außenbereich? Anderweitige Kompensationen? Frage: Abwägung und Management statt starrer Grenzen? Siedlungsstrukturkonzept! (vgl. LEP 2007)