Beispiele und Anregungen
Grundsatzbeschluss des Kreistages Am 12.12.2005 2005 hat sich der Kreistag Starnberg für einen verantwortungsvollen Umgang mit Energie ausgesprochen und folgenden Grundsatzbeschluss für eine Energiewende im Landkreis gefasst: 1. Der Kreistag befürwortet, dass der Landkreis Starnberg und das Landratsamt mit der STARSOLAR-Offensive auch in Zukunft den Einsatz erneuerbarer Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung gim Landkreis Starnberg fördern (z. B. Energieberatung, Infomappen, Veranstaltungen, Wanderaussstellung). 2. Aufgrund der bisherigen Maßnahmen unterstützt der Kreistag Starnberg die Bestrebungen zur Energiewende im Landkreis. Das Ziel, unsere Region bis zum Jahr 2035 vollständig mit erneuerbaren Energien zu versorgen, wird befürwortet und seine Erreichung im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Das Ziel soll erreicht werden durch 1. Reduzierung des Energieverbrauchs, 2. Einsatz innovativer und effizienter Technologien, 3. nachhaltige Nutzung aller heimischer Ressourcen. Damit sollen unsere natürlichen Lebensgrundlagen erhalten und die regionale Wirtschaftskraft sowie die Lebensqualität für unsere Bürgerinnen und Bürger gesichert werden."
Grundsätzliches Die Ziele des Landkreises sind nur zu erreichen, wenn der Gebäudebestand möglichst umfassend einbezogen und energetisch saniert wird.
gesetzliche Rahmenbedingungen Bayerische Bauordnung - BayBOBO BGB Baugesetzbuch - BauGB Denkmalschutzgesetz
Baugesetzbuch 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren baren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Absatz 1 Satz 1).
Baugesetzbuch 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren baren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Absatz 1 Satz 1).
Baugesetzbuch IMS IIB4-4101-010/10 vom 04.02.2011 Baurechtliche Behandlung von Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern Abhandlung zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen bei Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ( 30 BauGB) Abhandlung zur Erteilung von Abweichungen im Bereich des unbeplanten Innenbereichs ( 34 BauGB) Quintissenz: Es verbleibt die Einzelfallentscheidung. Die Erteilung von Befreiungen und Abweichungen auch unter dem Gesichtpunkt der Wohl der Allgemeinheit wird gestärkt.
Baugesetzbuch IMS IIB4-4101-010/10 vom 29.07.2011 Abstandsflächenrechtliche Behandlung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie g Wärmedämmmaßnahmen bis einer Stärke von 25 cm sind faustregelartig als geringfügig anzusehen.
Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben (1) Verfahrensfrei sind: 3. folgende Energiegewinnungsanlagen a) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren aa) in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dachoder Außenwandfläche bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m b) Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m
(1) Verfahrensfrei sind: Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben 11. folgende tragende und nichttragende Bauteile d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmte Öffnungen e) Aussenwandbekleidungen, e du ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen 12. Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Außenwänden und Dächern
Art. 55 Grundsatz (2) Die Genehmigungsfreiheit g nach Art. 56 bis 58......entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Baudenkmal In einem Baudenkmal sind alle Veränderungen unabhängig von einer Berücksichtigung im Art. 57 nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Aufbringen eines verfahrenfreien Vollwärmeschutzes (d = 25 cm); unbeplanter Innenbereich nach 34 BauGB Straße xy Verfahrens- freies Einpacken des Gebäudes möglich, da die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. NE 1 NE 2 Abstandsflächenneutrale Nebengebäude
Aufbringen eines verfahrenfreien Vollwäremschutzes (d max. 25 cm); Bebauungsplan nach 30 BauGB Straße xy Wandhöhe max 6,00 m Befreiungen (Wandhöhe, überschreitung der Baugrenze) für ein Aufbringen eines WDS nach IMS nicht notwendig! 12.00 m NE 1 NE 2 Abstandsflächenneutrale Nebengebäude
Aufbringen eines verfahrenfreien Vollwäremschutzes (d max. 25 cm); unbeplanter Innenbereich 34 BauGB Unterschreitung der Mindestanstandsfläche von 3,00m in einem unbeplanten Innenbereich. LRA empfiehlt Antrag auf isolierte Abweichung Straße xy 3,00 m 2,75 m 2,75 m NE 1 NE 2
Überbauen einer, an der Grenze zulässigen Wand, ist öffentlichrechtlich verfahrensfrei zulässig. Im IMS wird jedoch auf die unabhängige zivile Rechtslage hingewiesen! Aufbringen eines verfahrenfreien Vollwärmeschutzes (d = 25 cm); Überbauen der Grundstücksgrenze Straße xy 25 cm WDVS; nichtbrennbar Bestehende Aussenwand
Gebäudeunabhängige Solaranlage nach Art. 57, Abs. 1 Nr. 3 Min. 42.00 z.b. 9.00 m lange und 3.00 m hohe gebäudeunabhängige Solaranlage z.b. 5.00 m Garage
Empfehlungen Die Gesetzgeber (Land und Bund) haben Voraussetzungen geschaffen, um die Energiewende zu beschleunigen. Dem Bauherrn wird dabei ein hohes Maß an Verantwortung deligiert. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt dabei das Landratsamt Starnberg Folgendes: bereits in der Planungsphase mit betroffenen Nachbarn sprechen und sie über das Vorhaben in Kenntnis setzen. in Zweifelsfällen, insbesondere wenn nachbarrechtliche Belange berührt sein können, einen isolierten Antrag auf Abweichung stellen - dieser Hinweis gilt unabhängig von den jeweiligen planungsrechtlichen Grundlagen. bei einem benachbarten - bzw. bei einem sich in der Nähe befindlichen Baudenkmal klären, ob Denkmaleigenschaften (z.b. durch Aufbringen von Solaranlagen) berührt sind.
Empfehlungen bei Maßnahmen an einem Baudenkmal selbst, immer einen Erlaubnisantrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde stellen. prüfen, ob durch bestehende Grenzanbauten noch Spielraum für die Errichtung gebäudeunabhängige Solaranlagen an der Grenze besteht; auch hier vor Aufstellung der Anlage mit dem betroffenen Nachbarn sprechen, selbst wenn die Anlage abstandsflächenrechtlich zulässig wäre. Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit