ABC der kommunalen Praxis
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- Stephanie Bach
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1 Teil 1 ABC der kommunalen Praxis Abfallwirtschaft Ziele der Abfallwirtschaft sind in dieser Reihenfolge: Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung, Abfallverwertung, Abfallbehandlung und Abfallablagerung. Abgaben Abgaben sind hoheitlich auferlegte Lasten, die in Geld vom Bürger zu erbringen sind. Im Wesentlichen sind das Steuern, Beiträge und Gebühren. Ablauforganisation Ablauforganisation sind die Regelungen zur Abfolge bestimmter Arbeitsabläufe. Abwägungsfehler Grundsätzlich verfügt die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen über einen breiten planerischen Bewertungsspielraum, der von den Gerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Die Abwägungsfehlerlehre der Rechtsprechung kennt dabei vier Varianten von Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Planung führen: Abwägungsausfall: Eine (sachgerechte) Abwägung findet überhaupt nicht statt. Abwägungsdefizit: In die Abwägung werden Belange nicht eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Abwägungsfehleinschätzung: Die Gemeinde verkennt die Bedeutung der betroffenen Belange. Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde nimmt den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vor, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen. Praxiswissen für Kommunalpolitiker 1
2 1 ABC der kommunalen Praxis Abwasserbeseitigungsanlagen Der Bau von Abwasserbeseitigungsanlagen wird durch Beiträge und durch Zuschüsse aus dem Kraftfahrzeugsteuerverbund finanziert. Der Betrieb wird durch Gebühren finanziert. Agenda 21 Leitmotiv ist Umweltschutz als verantwortliche Generationenvorsorge für eine intakte Umwelt. Zusammenarbeit von Kommunen, Bürgerschaft und Verbänden bei der Erstellung eines Umweltaktionsprogramms. Allgemeiner Steuerverbund Unter einem Steuerverbund versteht man die Beteiligung der Kommunen mit einem bestimmten Prozentsatz an bestimmten staatlichen Einnahmen. Beim allgemeinen Steuerverbund sind die Kommunen an den Einnahmen des Landes aus der Einkommen- und Lohnsteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuerumlage beteiligt. Dieser Anteil beträgt in Bayern 12,75 %. Aus dem allgemeinen Steuerverbund werden in erster Linie die Schlüsselzuweisungen finanziert. Art der baulichen Nutzung Geregelt in 1 ff. BauNVO. In den 2 bis 11 BauNVO werden dabei insbesondere die von der BauNVO für den Bebauungsplan zur Verfügung gestellten Baugebietstypen beschrieben. Die Gemeinde kann diese Typen unverändert festsetzen, aber auch im Rahmen der Feinsteuerung nach 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Ein Baugebietserfindungsrecht steht ihr aber grundsätzlich mit Ausnahme der Sondergebiete nicht zu. Aufbauorganisation Aufbauorganisation ist der Aufbau im Sinne einer Gliederung einer Behörde. Aufstellungsbeschluss Geregelt in 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss ist gleichsam der Startschuss für jede Bauleitplanung. Er ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist insbesondere Voraussetzung für eine Veränderungssperre nach 14 BauGB oder für den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach 15 BauGB. 2 Praxiswissen für Kommunalpolitiker
3 Ausnahme ABC der kommunalen Praxis 1 Geregelt in 31 Abs. 1 BauGB. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Setzt die Gemeinde beispielsweise ein allgemeines Wohngebiet fest, sind die in 4 Abs. 3 BauNVO aufgezählten Nutzungen etwa Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder Tankstellen ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Außenbereich Geregelt in 35 BauGB. Der Außenbereich ist einer der drei planungsrechtlichen Bereiche (Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, Außenbereich, Innenbereich). Er stellt die Auffangkategorie bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Einzelbauvorhaben dar. Außenbereich ist damit jede Fläche, die nicht qualifiziert überplant ist und keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört. Damit zählen auch Flächen innerhalb einer Splittersiedlung, der die Ortsteileigenschaft fehlt, zum Außenbereich. Ausschuss Jeder Gemeinderat hat die Möglichkeit, beschließende und nicht beschließende Ausschüsse zu bilden. Dabei handelt es sich um ein verkleinertes Gremium, das dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen zu entsprechen hat (vgl. Art. 32 BayGO). Vergleichbare Regelungen gibt es auch für die Ebene der Landkreise und Bezirke. Ausschuss der Regionen (AdR) Der AdR ist ein 1994 eingerichtetes Beratungsorgan der EU, das aus 353 regional und lokal gewählten Vertretern besteht, die auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. Durch die Abgabe von Stellungnahmen bringt der AdR den Standpunkt der Regionen und Kommunen in den EU- Rechtsetzungsprozess ein. Die Kommission und der Rat müssen den AdR in Bereichen anhören, die lokale und regionale Interessen unmittelbar betreffen. Der Ausschuss kann auch auf eigene Initiative Stellung nehmen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden ihm mehr Rechte zugestanden, wie z. B. bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ein Klagerecht vor dem EuGH. Deutschland hat 24 Sitze im AdR, davon jedoch nur drei kommunale. Praxiswissen für Kommunalpolitiker 3
4 1 ABC der kommunalen Praxis Baugrenze Geregelt in 23 Abs. 3 BauNVO. Die Baugrenze ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Lediglich ein geringfügiges Vortreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden. Bauleitplanung Geregelt in 1 ff. BauGB. Die Bauleitpläne sind die planerischen Instrumente zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit. Man unterscheidet den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Die wesentlichen inhaltlichen Bindungen der Bauleitpläne sind in 1 Abs. 3 bis Abs. 7 BauGB sowie in 1a BauGB enthalten. Baulinie Geregelt in 23 Abs. 2 BauNVO. Die Baulinie ist eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Lediglich ein geringfügiges Voroder Zurücktreten von Gebäudeteilen kann zugelassen werden. Baumassenzahl (BMZ) Geregelt in 21 Abs. 1 BauNVO. Die Baumassenzahl ist eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bedeutung hat die BMZ vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten. Baunutzungsverordnung Die Baunutzungsverordnung enthält wichtige Instrumente zur Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Sie gilt ganz regelmäßig nicht aus sich selbst heraus, sondern die darin enthaltenen Regelungsinstrumente werden durch Festsetzung in den Bebauungsplan gleichsam inkorporiert. Bauweise Geregelt in 22 BauNVO. Man unterscheidet die offene, die geschlossene und die atypische Bauweise. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand. Im Bebauungsplan kann auch 4 Praxiswissen für Kommunalpolitiker
5 ABC der kommunalen Praxis 1 eine atypische Bauweise festgesetzt, also z. B. bestimmt werden, dass an die hintere Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder dass ein einseitiger Grenzausbau zulässig ist. Bebauungsplan Geregelt in 1 Abs. 2, 8 ff. BauGB. Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan in der Gemeinde. Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich mit Normenkontrolle nach 47 VwGO anfechtbar. Man unterscheidet den qualifizierten Bebauungsplan nach 30 Abs. 1 BauGB, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach 30 Abs. 2 und den einfachen Bebauungsplan nach 30 Abs. 3 BauGB. Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen sind Leistungen aus dem Finanzausgleich (Art. 11 FAG). Bedarfszuweisungen werden gewährt, wenn der Ausgleich des Haushalts einer Kommune nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere bei hohen Gewerbesteuerausfällen, sowie zum Ausgleich von Schäden bei Naturkatastrophen. Stabilisierungshilfen bei einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 5 % und bei besonderen Struktur- und Finanzproblemen für bis zu 5 Jahre bei gleichzeitiger Haushaltskonsolidierung (Hilfe zur Selbsthilfe). Befreiung Geregelt in 31 Abs. 2 BauGB. Von zwingenden Vorschriften eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder bei genehmigungsfreien Vorhaben isoliert von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Praxiswissen für Kommunalpolitiker 5
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