Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen (Bericht an die Bremische Bürgerschaft (Landtag))

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Transkript:

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 13. April 2010 Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen (Bericht an die Bremische Bürgerschaft (Landtag)) Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hatte auf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit Beschluss vom 26.08.2009 den Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel einzubringen, das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um das Merkmal sexuelle Identität zu ergänzen und die erforderlichen Gesetzesänderungsanträge einzubringen bzw. die Initiativen anderer Länder zu unterstützen sowie der Bürgerschaft (Landtag) bis zum 01. April 2010 über die ergriffene Initiative zu berichten. Der Senat hat auf seiner Sitzung am 01.09.2009 Kenntnis genommen und den Antrag an die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zur weiteren Veranlassung und Vorlage eines Entwurfs des erbetenen Berichts bis zum 01.04.2010 an die Bürgerschaft (Landtag) überwiesen. Der Senat legt in der Anlage den Bericht Sexuelle Identität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen mit der Bitte um Kenntnisnahme vor. Anlage Bericht an die Bremische Bürgerschaft

Bericht des Senats Sexuelle Indentität in den Katalog der Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes aufnehmen zum Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 26.08.2009 betreffend des Antrages der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ DIE Grünen zur Drucksache 17/895 Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hatte auf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit Beschluss vom 26.08.2009 den Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel einzubringen, das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz um das Merkmal sexuelle Identität zu ergänzen und die erforderlichen Gesetzesänderungsanträge einzubringen bzw. die Initiativen anderer Länder zu unterstützen sowie der Bürgerschaft (Landtag) bis zum 01. April 2010 über die ergriffene Initiative zu berichten. Die Senate der Länder Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) (Drucksache 741/09) mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen (siehe Anlage). Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat dies in seiner Sitzung am 29.09.2009 entsprechend der Vorlage der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 18.09.2009 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 862. Sitzung vom 16.10.2009 den Gesetzentwurf den Ausschüssen R FJ In zugewiesen. Die Ausschüsse (Drucksache 741/1/09) haben wie folgt beschlossen: 1. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzesentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. 2. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, den Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit (Berlin) zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzesentwurfes im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen. 3. Im Ausschuss für Innere Angelegenheiten kam eine Empfehlung nicht zustande. Dem Antrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg war das Land Brandenburg in der Sitzung des Bundesrates beigetreten. Der Bundesrat beschloss in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009, den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) nicht einzubringen. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot um das Merkmal der sexuellen Identität erweitert werden sollte. Bei geeigneter Gelegenheit wird der Senat weiter versuchen, dieses Ziel durchzusetzen. Anlage

Bundesrat Drucksache 741/09 29.09.09 Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) A. Problem und Ziel Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote haben die rechtliche Situation der Betroffenen zwar deutlich verbessert. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz schafft jedoch eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber. Letztlich steht es für das deutliche Bekenntnis, dass Gesichtspunkte der sexuellen Identität eine ungleiche Behandlung unter keinen Umständen rechtfertigen können. Die frühere Strafbarkeit der Unzucht zwischen Männern gemäß 175 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S. 839), die erst durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645) aufgehoben wurde, belegt, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz keinen ausreichenden Schutz gegenüber abweichenden, in der Gesellschaft herrschenden Sexualvorstellungen bietet. Ein Umschlag des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, transsexuellen und intersexuellen Menschen ist derzeit zwar nicht zu befürchten. Es ist jedoch eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-)Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht des einfachen Gesetzgebers und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946

Drucksache 741/09-2- B. Lösung Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.

Bundesrat Drucksache 741/09 29.09.09 Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 29. September 2009 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Peter Müller Sehr geehrter Herr Präsident, die Senate des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen. Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 862. Sitzung am 16. Oktober 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Klaus Wowereit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) Vom... Drucksache 741/09 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom... (BGBl. I S....) geändert worden ist, werden nach den Wörtern wegen seines Geschlechtes, die Wörter seiner sexuellen Identität, eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 741/09-2 - Begründung A. Allgemeines Als Konsequenz aus der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Selektionspolitik hatte sich der Parlamentarische Rat 1948/49 dafür entschieden, neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz zu verankern, welche persönlichen Merkmale als Anknüpfungspunkt staatlicher Differenzierung schlechthin ausscheiden: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Zwei der im nationalsozialistischen Deutschland systematisch verfolgten Personengruppen fehlten in dieser Aufzählung: Behinderte und Homosexuelle. Im Rahmen der Überarbeitung des Grundgesetzes nach der Deutschen Einheit wurde 1994 in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz das Verbot der Benachteiligung aufgrund der Behinderung aufgenommen. In der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat sprach sich zwar eine Mehrheit für die Aufnahme eines Diskriminierungsverbots aufgrund der sexuellen Identität aus, die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde jedoch nicht erreicht (BT-Drs. 12/6000, S. 54). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Zwar ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität in vielen Bereichen durch einfachgesetzliche Regelungen verboten, z.b. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, 9 Bundesbeamtengesetz, 9 Beamtenstatusgesetz, 19a Sozialgesetzbuch IV. Die Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz schafft darüber hinaus eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber und hält zum Abbau rechtlicher wie außerrechtlicher Benachteiligungen an. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz entfaltet zudem mittels der Ausstrahlungswirkung über die Generalklauseln des Zivilrechts in zahlreichen Rechtsbereichen Wirkung. Letztlich steht es für das deutliche Bekenntnis, dass Gesichtspunkte der sexuellen Identität eine ungleiche Behandlung in unserer Gesellschaft unter keinen Umständen rechtfertigen können. Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind auch durch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz vor willkürlicher Ungleichbehandlung seitens des Staates geschützt. Die Frage, welche Gründe geeignet sind, eine Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen, verweist auch auf die herrschenden gesellschaftlichen Moral- und Wertvorstellungen. Diese sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten von einem Abbau der Vorurteile und der damit verbundenen gesellschaftlichen Ächtung gegenüber Menschen gekennzeichnet, deren sexuelle Identität von den traditionell anerkannten Mustern abweicht.

- 3 - Drucksache 741/09 Die verfassungsgerichtlich bestätigte (BVerfGE 6, 389, 420 ff., 432 ff.) frühere Strafbarkeit der Unzucht zwischen Männern gemäß 175 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S. 839), die erst durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645) aufgehoben wurde, belegt, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz keinen ausreichenden Schutz gegenüber abweichenden, in der Gesellschaft herrschenden Sexualvorstellungen bietet. Ein Umschlag des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, transsexuellen und intersexuellen Menschen ist derzeit zwar nicht zu befürchten. Es ist jedoch eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-)Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht des einfachen Gesetzgebers und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen. Nicht zuletzt mit Blick auf diejenigen, die zwischen 1949 und 1969 nach 175 StGB strafrechtlich verfolgt wurden, signalisiert ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot in Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz, dass Fragen der Sexualität fortan nicht mehr zum Nachteil gereichen dürfen. Bundestag und Bundesrat haben dem an die Europäische Union gerichteten Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Art. 21 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bereits zugestimmt, ebenso der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung derartiger Diskriminierungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Mehrere Landesverfassungen enthalten ein Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität (Artikel 10 Absatz 2 Verfassung von Berlin, Artikel 12 Absatz 2 Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) bzw. aufgrund der sexuellen Orientierung (Artikel 2 Absatz 3 Verfassung des Freistaats Thüringen). Entsprechende Verbote sind z.b. auch in den Verfassungen Portugals (Art. 13) und Schwedens (Kapitel 1 Artikel 2 Regeringsformen/Regierungsform) zu finden. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Die Formulierung greift den der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vorgelegten Textvorschlag auf (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 54). Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.