Arbeitsrecht Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht Dortmund und Lünen
Arbeitsvertrag Dienstvertrag, 611 BGB Arbeitnehmer Arbeitsleistung Arbeitgeber Zahlung der Vergütung kein bestimmter Erfolg geschuldet keine Minderung bei Schlechtleistung
Arbeitsvertrag nicht deckungsgleich mit Dienstvertrag Ärzte und Rechtsanwälte erbringen Dienstverträge Kriterium für Arbeitsvertrag: mangelnde Selbständigkeit persönliche Abhängigkeit Arbeitgeber -Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag Abgrenzungen Arbeitnehmer Selbständiger Zeitungszusteller Frachtführer Franchisenehmer Faustregel: 84 I2 HGB kaufm. Angestellter Handelsvertreter
Selbständiger freie Gestaltung der Tätigkeit der Arbeitszeit entscheidend: Geschäftsinhalt nicht Vortragsbezeichnung oder gewünschte Rechtsfolge
Selbständiger wirtschaftliche Abhängigkeit insoweit unerheblich auch wirtschaftlich Abhängiger kann selbständig sein aber arbeitnehmerähnliche Vertragsverhältnisse möglich Heimarbeiter 2 II Nr.1 SGB IV
Arbeitnehmer und Unternehmer Z.B. Einzelunternehmer Geschäftsführer Organe der Kapitalgesellschaft an Willensbildung der Unternehmer beteiligt => kein Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer und Verbraucher 13 BGB jede natürliche Personen Rechtsgeschäft weder gewerblicher noch selbständige beruflicher Tätigkeit zuzuordnen also auch Arbeitnehmer Folge: 307 BGB, allgemeine Geschäftsbedingungen
Arbeitgeber und Unternehmer nicht deckungsgleich auch Unternehmer ohne Arbeitnehmer möglich Handelsvertreter Rechtsanwalt als Einzelkämpfer auch Arbeitgeber denkbar, ohne Unternehmer zu sein Haushaltshilfe
Arbeitgeber und Unternehmer Kriterium: selbständige Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr 14 BGB Arbeitgeber: jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt jur. Person Personengesellschaft natürliche Person
Beamte Beamter leistet Arbeit ohne privatrechtlichen Vertrag auf Grundlage öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses => kein Arbeitnehmer Angestellte im öffentlichen Dienst schon
Auszubildende keine Arbeitnehmer Vertragszweck keine Arbeitsleistung auf Ausbildung ausgerichtet kein Gehalt oder Lohn sondern Ausbildungsvergütung Arbeitsrecht dennoch anwendbar
mitarbeitende Familienangehörige keine Arbeitnehmer Grundlage der Mitarbeit kein Vertrag sondern gesetzliche Verpflichtung familiäre Solidarität allerdings Arbeitsverträge möglich
Beschäftigte auf öff.-rechtl. Grundlage erwerbsfähige Hilfsbedürftige (ABM) Strafgefangene Bundesfreiwilligendienst keine Arbeitnehmer
karitativ tätige Personen z.b. aus religiösen Motiven tätig Mönche Diakonissen Nonnen Grundlage Mitgliedschaft in der kirchlichen Organisation keine Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht
Arbeiter und Angestellte Unterscheidung aufgegeben früher andere Kündigungsfristen aber leitende Angestellte besondere Regeln im Kündigungsschutz Mitbestimmung (Sprecherausschuss)
Arbeitsrecht 2010: 82 Millionen Deutsche 43 Millionen Erwerbstätige 37 Millionen Arbeitnehmer 20% verarbeitendes Gewerbe 6,7% Baugewerbe 70% Dienstleister 1,7 Millionen Beamte
Arbeitsrecht: Aufgaben Leistungsaustausch Entgelt gegen Arbeitsleistung deshalb z. B. Kündigung grds. möglich auch Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung Urlaub Krankheit Annahmeverzug
Arbeitsrecht: Aufgaben Regelung des Verhältnisses der beiderseitigen Leistungen Tarifvertragsordnung staatl. Eingriffe Allgemeinverbindlichkeit Entsendegesetz Mindestlohn (ab 01.01.2015)
Arbeitsrecht: Aufgaben Fürsorge für Arbeitnehmer Schutz vor Gefahren Arbeitsschutz Mutterschutz Jugendarbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Unfallverhütung
Arbeitsrecht: Aufgaben aber auch: Bestandsschutz Urlaubsgewährung Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Schutz vor sexueller Belästigung Datenschutz
Arbeitsrecht: Aufgaben Daseinsvorsorge durch Sozialrecht Krankenversicherung Lohnfortzahlung Krankengeld Altersversorgung
Arbeitsrecht: Aufgaben Vertrauensschutz gegenseitige Rücksichtnahme Verschwiegenheitspflicht Betriebsgeheimnisse Geschäftsgeheimnisse Wettbewerbsverbote Eigentumsschutz
Arbeitsrecht: Aufgaben Diskriminierungsschutz Vermeidung ungerechtfertigter Bevorzugungen AGG Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Lohndiskriminierung Mobbing
Arbeitsrecht: Aufgaben Beteiligung am Arbeitsergebnis Beteiligung am Erschaffen von Vermögenswerten nicht durch Arbeitsentgelt abgedeckt Erfindung Vermögensbildungsgesetz
Arbeitsrecht: Aufgaben Integration in Betrieb und Unternehmen Mitbestimmung Betriebsverfassung Betriebsrat Personalvertretung (öff. Dienst)
Arbeitsrecht Grundlagen Grundsätzlich zwingend Abweichen von Standards können zugunsten Arbeitnehmer überschritten werden zu Lasten durch Tarifverträge Kündigungsfristen Arbeitszeit
Arbeitsrecht Grundlagen staatlich geregelt durch Gesetze aber auch durch Rechtsprechung
Arbeitsrecht Grundlagen Kollektivverträge Tarifvertrag Betriebsvereinbarungen sind Rechtsnormen einseitig zwingend
Arbeitsrecht Grundlagen Individualvertrag Vertragsautonomie Bezugnahme auf Tarifverträge möglich Kontrolle nach 305 BGB möglich, AGB überraschende Klauseln, 305c BGB 307 BGB, Nebenbestimmungen vorformuliert
Arbeitsrecht Grundlagen betriebliche Übung bei Verfestigung ist Arbeitgeber gebunden aus Sicht des Arbeitnehmers
Arbeitsrecht Grundlagen einseitige Leistungsbestimmung kann eingeräumt werden Weisungsrecht des Arbeitgebers