Arbeitsrecht. Georg Grotefels. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht Dortmund und Lünen



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Transkript:

Arbeitsrecht Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht Dortmund und Lünen

Arbeitsvertrag Dienstvertrag, 611 BGB Arbeitnehmer Arbeitsleistung Arbeitgeber Zahlung der Vergütung kein bestimmter Erfolg geschuldet keine Minderung bei Schlechtleistung

Arbeitsvertrag nicht deckungsgleich mit Dienstvertrag Ärzte und Rechtsanwälte erbringen Dienstverträge Kriterium für Arbeitsvertrag: mangelnde Selbständigkeit persönliche Abhängigkeit Arbeitgeber -Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag Abgrenzungen Arbeitnehmer Selbständiger Zeitungszusteller Frachtführer Franchisenehmer Faustregel: 84 I2 HGB kaufm. Angestellter Handelsvertreter

Selbständiger freie Gestaltung der Tätigkeit der Arbeitszeit entscheidend: Geschäftsinhalt nicht Vortragsbezeichnung oder gewünschte Rechtsfolge

Selbständiger wirtschaftliche Abhängigkeit insoweit unerheblich auch wirtschaftlich Abhängiger kann selbständig sein aber arbeitnehmerähnliche Vertragsverhältnisse möglich Heimarbeiter 2 II Nr.1 SGB IV

Arbeitnehmer und Unternehmer Z.B. Einzelunternehmer Geschäftsführer Organe der Kapitalgesellschaft an Willensbildung der Unternehmer beteiligt => kein Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer und Verbraucher 13 BGB jede natürliche Personen Rechtsgeschäft weder gewerblicher noch selbständige beruflicher Tätigkeit zuzuordnen also auch Arbeitnehmer Folge: 307 BGB, allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitgeber und Unternehmer nicht deckungsgleich auch Unternehmer ohne Arbeitnehmer möglich Handelsvertreter Rechtsanwalt als Einzelkämpfer auch Arbeitgeber denkbar, ohne Unternehmer zu sein Haushaltshilfe

Arbeitgeber und Unternehmer Kriterium: selbständige Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr 14 BGB Arbeitgeber: jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt jur. Person Personengesellschaft natürliche Person

Beamte Beamter leistet Arbeit ohne privatrechtlichen Vertrag auf Grundlage öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses => kein Arbeitnehmer Angestellte im öffentlichen Dienst schon

Auszubildende keine Arbeitnehmer Vertragszweck keine Arbeitsleistung auf Ausbildung ausgerichtet kein Gehalt oder Lohn sondern Ausbildungsvergütung Arbeitsrecht dennoch anwendbar

mitarbeitende Familienangehörige keine Arbeitnehmer Grundlage der Mitarbeit kein Vertrag sondern gesetzliche Verpflichtung familiäre Solidarität allerdings Arbeitsverträge möglich

Beschäftigte auf öff.-rechtl. Grundlage erwerbsfähige Hilfsbedürftige (ABM) Strafgefangene Bundesfreiwilligendienst keine Arbeitnehmer

karitativ tätige Personen z.b. aus religiösen Motiven tätig Mönche Diakonissen Nonnen Grundlage Mitgliedschaft in der kirchlichen Organisation keine Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht

Arbeiter und Angestellte Unterscheidung aufgegeben früher andere Kündigungsfristen aber leitende Angestellte besondere Regeln im Kündigungsschutz Mitbestimmung (Sprecherausschuss)

Arbeitsrecht 2010: 82 Millionen Deutsche 43 Millionen Erwerbstätige 37 Millionen Arbeitnehmer 20% verarbeitendes Gewerbe 6,7% Baugewerbe 70% Dienstleister 1,7 Millionen Beamte

Arbeitsrecht: Aufgaben Leistungsaustausch Entgelt gegen Arbeitsleistung deshalb z. B. Kündigung grds. möglich auch Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung Urlaub Krankheit Annahmeverzug

Arbeitsrecht: Aufgaben Regelung des Verhältnisses der beiderseitigen Leistungen Tarifvertragsordnung staatl. Eingriffe Allgemeinverbindlichkeit Entsendegesetz Mindestlohn (ab 01.01.2015)

Arbeitsrecht: Aufgaben Fürsorge für Arbeitnehmer Schutz vor Gefahren Arbeitsschutz Mutterschutz Jugendarbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Unfallverhütung

Arbeitsrecht: Aufgaben aber auch: Bestandsschutz Urlaubsgewährung Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Schutz vor sexueller Belästigung Datenschutz

Arbeitsrecht: Aufgaben Daseinsvorsorge durch Sozialrecht Krankenversicherung Lohnfortzahlung Krankengeld Altersversorgung

Arbeitsrecht: Aufgaben Vertrauensschutz gegenseitige Rücksichtnahme Verschwiegenheitspflicht Betriebsgeheimnisse Geschäftsgeheimnisse Wettbewerbsverbote Eigentumsschutz

Arbeitsrecht: Aufgaben Diskriminierungsschutz Vermeidung ungerechtfertigter Bevorzugungen AGG Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Lohndiskriminierung Mobbing

Arbeitsrecht: Aufgaben Beteiligung am Arbeitsergebnis Beteiligung am Erschaffen von Vermögenswerten nicht durch Arbeitsentgelt abgedeckt Erfindung Vermögensbildungsgesetz

Arbeitsrecht: Aufgaben Integration in Betrieb und Unternehmen Mitbestimmung Betriebsverfassung Betriebsrat Personalvertretung (öff. Dienst)

Arbeitsrecht Grundlagen Grundsätzlich zwingend Abweichen von Standards können zugunsten Arbeitnehmer überschritten werden zu Lasten durch Tarifverträge Kündigungsfristen Arbeitszeit

Arbeitsrecht Grundlagen staatlich geregelt durch Gesetze aber auch durch Rechtsprechung

Arbeitsrecht Grundlagen Kollektivverträge Tarifvertrag Betriebsvereinbarungen sind Rechtsnormen einseitig zwingend

Arbeitsrecht Grundlagen Individualvertrag Vertragsautonomie Bezugnahme auf Tarifverträge möglich Kontrolle nach 305 BGB möglich, AGB überraschende Klauseln, 305c BGB 307 BGB, Nebenbestimmungen vorformuliert

Arbeitsrecht Grundlagen betriebliche Übung bei Verfestigung ist Arbeitgeber gebunden aus Sicht des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht Grundlagen einseitige Leistungsbestimmung kann eingeräumt werden Weisungsrecht des Arbeitgebers