Aktuelles Steuerrecht

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Aktuelles Steuerrecht WP/StB/RA Andreas Mader Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER

I. Gesetzgebung II. Verwaltungsanweisungen III. Rechtsprechung

I. Gesetzgebung: Altverluste aus Aktien- oder Wertpapierveräußerungen, die bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind, können nur noch bis zum 31. Dezember 2013 mit Aktien- oder Wertpapiergewinnen verrechnet werden! - Verkauf von Gewinnpapieren noch in 2013 - Individuelle Beratungsangebote der Banken

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz a) Änderungen im EStG Volle Verzinsung bei Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach 7 g EStG Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge an ausländische Versicherer außerhalb der EU bzw. des EWR- Gebietes, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz a) Änderungen im EStG Prozesskosten sind grundsätzlich nach 33 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig, soweit es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren Ausweitung der Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag bei Pflege im EU-/EWR-Ausland

1. Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz a) Änderungen im EStG Lohnsteuerfreibeträge im Rahmen der Einführung von ELSTAM (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale) können für 2 Jahre beantrag werden. Verpflichtung Veränderungen mitzuteilen! Korrespondierende Behandlung hybrider Finanzierungen wurde umgesetzt - 3 Nr. 40 d EStG Nachteilsausgleich bei privater Nutzung betrieblicher Elektround Hybridfahrzeuge von maximal 10.000,00 pro Kfz

1. Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz a) Änderungen im EStG Die Pauschalversteuerung mit 25 % für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von PC s an Arbeitnehmer wird auf Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau: Zugangsrecht für betriebliche Räume und Grundstücke ohne vorherige Ankündigung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

1. Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz a) Änderungen im EStG Steuerabzug bei Kapitalerträgen durch das Depot führende Kreditinstitut auch bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen und Genussrechten Bei Verlusten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Berücksichtigung von Anschaffungs-/Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung/Entnahme

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz b) Änderungen im GewStG Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei erneuerbaren Energien nicht nach Arbeitslöhnen, sondern nach besonderem Maßstab wie schon bei Windkraftanlagen Gilt für Energie- und Wärmegewinnung aus solarer Strahlungsenergie für Neuanlagen, die nach dem 30. Juni 2013 genehmigt werden ab 2014; bei Altanlagen erst ab dem Erhebungszeitraum 2023

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz c) Änderungen im UmwStR Nach 2 Abs. 4 UmwStG können Gewinne einer Gesellschaft nicht mit Verlusten einer anderen Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum verrechnet werden

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz d) Änderungen im AStG Anpassung von 1 AStG an den OECD-Standard zum Fremdvergleichsgrundsatz - Klarstellung, dass auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Steuerpflichtige i. S. d. AStG sind - Inhaltliche Übernahme von Art. 7 des OECD-Musterabkommens zu Unternehmensgewinnen - Schuldrechtliche Beziehungen wurden durch Wirtschaftlicher Vorgang ersetzt - Selbständigkeitsfiktion von Betriebsstätten - Verordnungsermächtigung für alle Bereiche der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz d) Änderungen im AStG Beachtung der Abgeltungssteuer auch für Fälle der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach 2 Abs. 5 AStG kein Progressionsvorbehalt

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz e) Änderungen im UStG 3a Abs. 2 UStG sieht vor, sieht vor, dass bei Leistungen an juristische Personen, die unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, für beide Bereiche sich der Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz richtet, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht Künftig kann bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer und nicht erst die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz e) Änderungen im UStG 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG Bei nicht kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer ist Leistungsort der Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers 13 b Abs. 7 UStG Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz e) Änderungen im UStG Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie in 14 und 14a UStG - Angabe in Rechnung, wenn Leistungsempfänger mit Gutschrift abrechnet: Gutschrift - Angabe in Rechnung, wenn Leistungsempfänger die Steuer schuldet: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers - Bei Besteuerung von Reiseleistungen und Differenzbesteuerung: Sonderregelung für Reisebüros Gebrauchsgegenstände / Sonderregelung Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung Kunstgegenstände / Sonderregelung

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz e) Änderungen im UStG Wenn der leistende Unternehmer sonstige Leistungen an Unternehmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt oder eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt: - Rechnungserteilung bis zum 15. des auf die Leistung oder die Lieferung folgenden Monats ( 14 a Abs. 1 und Abs. 3 UStG)

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG Zur Verhinderung der Cash-GmbH s wurde Nr. 4 a in 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG eingefügt: Zum Verwaltungsvermögen gehören. 4 a: der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderer Forderungen, soweit er 20% des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt. Satz 1 gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätigkeit i. S. d. 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes von verbundenen Unternehmen ( 15 AktG) besteht.

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG Verwaltungsvermögen: - Dritten zur Nutzung überlassenes Grundvermögen - Unmittelbare Anteile an Kapitalgesellschaften < 25 % - Gesellschaftsbeteiligungen deren Verwaltungsvermögen > 50 % - Wertpapiere und vergleichbare Forderungen - Kunstgegenstände und Sammlungen - Finanzmittel i. S. d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG 85 % Betriebsvermögensbegünstigung bei Verwaltungsvermögen < 50 % 100 % Betriebsvermögensbegünstigung bei Verwaltungsvermögen < 10 %

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG Verwaltungsvermögen i. S. d 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG Finanzmittel - Liquide Mittel - Sonstige Vermögensgegenstände - Forderungen gegen Gesellschafter - Forderungen gegen Verbundbereich - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - Geleistete Anzahlungen - Monetäre Finanzanlagen

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG Verwaltungsvermögen i. S. d 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG Schulden - Rückstellungen - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen - Erhaltene Anzahlungen - Verbindlichkeiten Verbundbereich - Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern - Sonstige Verbindlichkeiten

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz f) Änderungen im ErbStG Verwaltungsvermögen i. S. d 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG Finanzmittel./. Schulden = Summe (positiv)./. 20 % des gemeinen Werts des Unternehmens = Verwaltungsvermögen i. S. d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Ermittlung des gemeinen Wertes bei Personengesellschaften Gemeiner Wert der Personengesellschaft 1.000 5 % G I 95 % G II Kapitalkonten vorweg 500 100 400 Verbleibender gemeiner Wert 500 25 475 Wert 125 875 Gemeiner Wert des SoBV 600 50 Gemeiner Wert Mitunternehmeranteil 725 925

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Finanzmitteltest bei Personengesellschaften 5 % G I 95 % G II Finanzmittel Gesamthandsvermögen, anteilig 1.000 50 950 Finanzmittel, SoBV 600 50 Schulden Gesamthandsvermögen, anteilig 1.000-50 -950 Schulden, SoBV 0 0 600 50./. 20 % gemeiner Wert Mitunternehmeranteil -145-185 Verwaltungsvermögen i.s.d. 13 b Abs. 2 Nr. 4 a ErbStG 455 0

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 5 % G I 95 % G II Gemeiner Wert Mitunternehmeranteil 725 925 Verwaltungsvermögen 455 0 85 % Betriebsvermögensbegünstigung Nein Ja 100 % Betriebsvermögensbegünstigung Nein Ja

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz g) Änderungen in der AO Gleichstellung von Auskünften über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte nach 93 AO und Vorlage von Kontoauszügen nach 97 AO - Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - Auswahlermessen

1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz g) Änderungen in der AO Verkürzung der Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre ab 2013 und ab 2015 auf 7 Jahre nach 147 Abs. 3 Satz 1 AO und 14 b Abs. 1 Satz 1 UStG - Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse, Rechnungen und Rechnungsdoppel - Nach 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB weiterhin 10 Jahre für Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der UStDV und des UStAE Änderung des 17 a UStDV ab 1. Oktober 2013, der die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Beförderungs- und Versendungsfall regelt BMF hat den UStAE angepasst und ein Einführungsschreiben nebst Muster für eine Gelangensbestätigung, Spediteurbescheinigung, EMCS-Eingangsmeldung und der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokumentes bei Lieferungen verbrauchssteuerpflichtiger Waren veröffentlicht

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der UStDV und des UStAE Nichtbeanstandung, wenn Nachweise bis Ende 2013 noch nach der alten Rechtslage geführt werden Nach 17 a Abs. 1 UStDV hat das Unternehmen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass es oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben. Diese Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben Eindeutig und leicht nachprüfbar ist der Nachweis durch die Gelangensbestätigung nach 17 a Abs. 2 UStDV und das Doppel der Rechnung

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der UStDV und des UStAE Notwendiger Inhalt der Gelangensbestätigung nach 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV: - Name und Anschrift des Abnehmers - Menge und Bezeichnung der Lieferung inkl. Fahrzeugidentifikationsnummer - Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes / Ort und Monat des Endes der Beförderung durch den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet - Ausstellungsdatum der Bestätigung

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der UStDV und des UStAE Notwendiger Inhalt der Gelangensbestätigung nach 17 a Abs. 2 Nr. 2 UStDV: - Unterschrift des Abnehmers oder eines zur Abnahme Beauftragten. Bei elektronischer Übermittlung entbehrlich, wenn erkennbar ist, dass Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers/Beauftragten begonnen hat - Kein Nachweis durch mit Transport beauftragten Dritten - Bei Zweifeln Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlich

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Änderung der UStDV und des UStAE Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung für Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden Jede Form möglich, auch mehrere Dokumente. Bezugnahme nicht erforderlich. Möglich auch Kopie der Rechnung mit weiteren Angaben Bezug auf Gesamtlieferungen und Sammelrechnungen möglich durch Angabe der Rechnungsnummer Monat des Warenerhalts ausreichend

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Alternativen zur Gelangensbestätigung nach 17 a Abs. 3 UStDV: In Versendungsfällen durch Unternehmer oder Abnehmer a) Versendungsbelege wie vom Auftraggeber und Empfänger unterzeichneter Frachtbrief, Konnossement, Doppelstück des Frachtbriefes oder Konnossements b) Andere handelsübliche Belege, insbesondere Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit Angabe des Ausstellungsdatums, Name und Anschrift des Spediteurs, Name und Anschrift des Lieferers/Auftraggebers der Versendung, Menge und Bezeichnung des Gegenstandes, Empfänger und Bestimmungsort, Monat des Endes der Beförderung, Unterschrift und Versicherung des Spediteurs, dass Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung In Versendungsfällen durch Unternehmer oder Abnehmer c) Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und vom Spediteur erstelltes Protokoll, dass dem Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist d) Bei Postsendungen wo c) nicht möglich ist, Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die adressierte Postsendung und Nachweis der Zahlung der Lieferung

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung In Versendungsfällen durch den Abnehmer a) Nachweis der Banküberweisung vom Abnehmer und Speditionsbescheinigung mit Name und Anschrift des befördernden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung. Menge und Bezeichnung, Empfänger und Bestimmungsort, Versicherung des Befördernden, den Gegenstand an den Bestimmungsort zu befördern, Unterschrift des Befördernden b) Weitere Erfordernisse bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren, Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren und der Lieferung von Fahrzeugen und bei Zweifeln an den Voraussetzungen von a)

2. Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Auch wenn die Voraussetzungen des 17 a UStDV nicht erfüllt werden, führt dies nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung Nachweis auch durch andere Belege, wenn sich aus deren Gesamtheit die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt und die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind ( 17 c Abs. 1 UStDV)

II. Verwaltungsanweisungen Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte sowie zu den einzelnen Aufwendungsarten mit Wirkung ab 1. Januar 2014 umgestaltet. Die Vereinfachung wurde nun in einem BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts (BMF-Schreiben vom 30. September 2013) auf 52 Seiten erläutert.

II. Verwaltungsanweisungen BMF-Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BMF-Schreiben vom 30. September 2013)

II. Verwaltungsanweisungen BMF-Schreiben vom 12. September 2013 zur vorläufigen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern und Mitunternehmeranteilen durch Mitunternehmer - BFH vom 21. Juni 2012 Wenn Entgelt in Höhe des Buchwerts des entnommenen Vermögensgegenstands eingeräumt wird ist kein Gewinn wegen höheren Teilwertes zu versteuern Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft kann steuerneutral übertragen werden auch wenn zeitgleich ein Grundstück des Sonderbetriebsvermögens auf eine zweite Personengesellschaft übertragen wird Finanzverwaltung - Trennungstheorie, historischer Wille des Gesetzgebers, Gesamtplan

III. Rechtsprechung Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG BFH-Beschluss vom 27. September 2012: Die Betriebsvermögensbegünstigung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und ist verfassungswidrig, da sie nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt ist und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweist. Das gesamte Gesetz führt zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.

III. Rechtsprechung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für Dezember 2013 geplant. Wegen mehrerer dringender Fälle wohl Ende I. Quartal 2014. Mögliche Entscheidungen: - Nichtigkeit des ErbStG - Unvereinbarkeitserklärung mit entweder o o Reparaturauftrag und Weitergeltung oder Auftrag zur rückwirkenden Neuregelung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

III. Rechtsprechung Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip! BFH-Beschluss des I. Senates vom 10. April 2013, IV. Senat war für analoge Anwendung von 6 Abs. 5 Satz 1 EStG Eine Steuerberatungsgesellschaft, die nicht überwiegend Treuhandtätigkeiten verrichtet, kann nicht als GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen werden, OLG Dresden vom 6. Dezember 2012

III. Rechtsprechung Kosten für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorische Tätigkeit eines Eventveranstalters sind grundsätzlich für die Berechnung der Freigrenze von 110,00 nicht zu berücksichtigen, da diese Leistung die Teilnehmer nicht unmittelbar konsumieren können. Gleiches gilt für Begleitpersonen der Arbeitnehmer (BFH vom 16. Mai 2013) Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungskosten führen, die im Rahmen der AfA abziehbar sind (BFH vom 18. September 2013)

III. Rechtsprechung Der Verschonungsabschlag nach 13 a ErbStG ist auch dann gemäß 13 a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt (FG Münster vom 12. Juni 2013) BFH lässt erkennen, dass für den Nachweis, dass Angehörige ihre Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht haben, Arbeitszeitnachweise erforderlich sein können (BFH vom 17. Juli 2013)

III. Rechtsprechung Aufwendungen, die einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- und Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des 3 c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten (BFH vom 17. Juli 2013) - Verzicht auf Pachtzahlungen kann einem Fremdvergleich standhalten - Regionale Marktlage, wirtschaftliche Zukunftsaussichten der Pächterin - AfA und Erhaltungsaufwendungen sind auf jeden Fall in voller Höhe abzugsfähig

III. Rechtsprechung Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht schon dann erforderlich, wenn sich der Steuerpflichtige eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH vom 16. April 2013) Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie steuerfrei ist (FG Düsseldorf vom 16. Januar 2013)

III. Rechtsprechung Wenn eine Ferienimmobilie in Spanien von einer spanischen Kapitalgesellschaft gehalten und der Gesellschaft für die Eigennutzung kein übliches Entgelt gezahlt wird, handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Falls eine tatsächliche Besteuerung in Spanien erfolgt, kann die spanische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden (BFH vom 12. Juni 2013)

III. Rechtsprechung Begriff des Nahestehens i. S. d. 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG ist eng am Gesetzeswortlaut auszurichten. Keine nahe stehenden Personen sind danach Darlehensgeber und Darlehensnehmer, wenn nicht der sichere Schluss möglich ist, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt (FG Münster vom 20. September 2013)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!