GmbH Organe/Überblick I

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Transkript:

GmbH Organe/Überblick I Generalversammlung Gesellschafter, Stimmgewicht im Verhältnis der Stammeinlagen Geschäftsführer Gesellschafter oder Dritte Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 130

GmbH Organe/Überblick II Aufsichtsrat Kontrollorgan, nicht bei allen, sondern größenabhängig (näher 29) Abschlussprüfer: nur bei mittleren und großen GmbHs (vgl Definition in 221 UGB) und bei kraft Gesetzes aufsichtsratspflichtigen ( 268 UGB) Fakultative Organe zb Aufsichtsrat, wenn nicht verpflichtend vorgeschrieben zb Beirat Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 131

Geschäftsführer I Eine oder mehrere natürliche Personen Bestellung: Beschluss oder GV (wenn Gesellschafter) Unterscheide Bestellung: gesellschaftsrechtlicher Akt Anstellungsvertrag: schuldrechtlicher Vertrag mit Regelung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung Unterscheide gewerberechtlicher Geschäftsführer Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 132

Geschäftsführer II Notgeschäftsführer 15a Bestellung durch Gericht die zur Vertretung erforderlichen Gf fehlen oder kein Gf hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und dringender Fall Widerruf Grundsatz: Generalversammlung mit einfacher Mehrheit Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 133

Geschäftsführer III Bei Gesellschaftergeschäftsführer im GV Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit auf wichtige Gründe Absicherung eines Minderheitsgesellschafters Abberufung eines Gf, der Mehrheitsgesellschafter ist, oder von diesem gedeckt wird? Durch Gericht aus wichtigem Grund Rücktritt: 14-Tagesfrist, bei wichtigem Grund sofort Unterscheide Abberufung und Rücktritt/Beendigung des Anstellungsvertrages Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 134

Geschäftsführer IV Pflichten Geschäftsführung Leitung der Gesellschaft Beschränkungen durch GV und (wichtig!) durch Weisungen der Generalversammlung; müssen im Innenverhältnis beachtet werden Bei außergewöhnlichen Geschäften Vorlagepflicht an Generalversammlung Bei mehreren Gesamtgeschäftsführung Einzelgeschäftsführung vereinbar Dann aber Widerspruchsrecht des/der anderen GF Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 135

Geschäftsführer V Pflichten Vertretung der Gesellschaft Vertretungsmacht unbeschränkt und unbeschränkbar Daher wirken beschränkende Weisungen nicht nach außen Grenzen Missbrauch der Vertretungsmacht Grundlagengeschäfte Geschäfte mit Gesellschaftern Gesamtvertretung GV: Einzelvertretungsbefugnis Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 136

Geschäftsführer VI Pflichten Adäquates Rechnungswesen und Kontrollsystem Pflicht zur Insolvenzantragstellung ( 69 IO) Einberufung der Generalversammlung Div. Anmeldungspflichten zum FB Sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 137

Geschäftsführer VII Haftung 25: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/-frau Fachlich einwandfreie Leitung der Gesellschaft Keine Erfolgshaftung, sondern nur Haftung für Fehlverhalten Bei unternehmerischen E: Ermessensspielraum, Haftung nur bei evidentem Überschreiten Angemessene Information Entscheidung im Unternehmensinteresse Keine existenzbedrohenden Risken Vgl sog Business Judgement Rule (USA) Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 138

Geschäftsführer VIII Haftung 25 Abs 1a BJR nunmehr ins Gesetz eingefügt Unternehmerische Entscheidung angemessene Information Keine sachfremden Motive Handeln zum Wohle des Unternehmens Dann safe harbour Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 139

Geschäftsführer IX Haftung 25 Fortsetzung Aufzählung eindeutiger Haftungsfälle in Abs Bei Ressortverteilung Überwachungspflichten Gesamtschuldnerische Haftung Innenhaftung: Gf haftet der Gesellschaft, nicht Gläubigern Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 140

Geschäftsführer X Haftung Befreit Weisung durch Generalversammlung? Bei nichtigem Weisungsbeschluss: nein (s aber unten) Weisungen des Mehrheitsgesellschafters: nein Anders bei Alleingesellschafter Strittig bei sonstigen Weisungsbeschlüssen Gesetzestext: dann keine Haftungsbefreiung, wenn Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist Überzeugender ist die Gegenmeinung: 25 Abs 5 gilt nur für nach heutigem Verständnis nichtige Beschlüsse Wirkung der sog Entlastung Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 141

Geschäftsführer XI Haftung Fälle der Außenhaftung 69 IO ivm 1311 (Schutzgesetzverletzung) Gegenüber Altgläubigern: Quotenschaden 69 Abs 5 IO: während Konkursverfahren Geltendmachung durch Masseverwalter Gegenüber Neugläubigern: Vertrauensschaden 159 StGB; grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen Ferner Haftung nach 67 Abs 10 ASVG und 9 BAO; ferner zb Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 142

Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 143

Generalversammlung II Willensbildung durch Beschlussfassung In einer Versammlung Auf schriftlichem Weg ( Umlaufbeschlüsse) Bei Einverständnis aller Einberufung Mindestens einmal jährlich (ordentliche) Wenn es das Interesse der Ges erfordert (außerordentliche), Hälfte des Stammkapitals verloren Minderheitenrecht auf Einberufung, 10% Form: wie im GV bestimmt, sonst Einschreiben, Beilage der Tagesordnung, 7tägige Frist, gleiches Minderheitenrecht wie oben auf Aufnahme von TOP Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 144

Generalversammlung III Beschlussfähigkeit: 10% Mehrheit Grundsatz einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ¾-Mehrheit: Änderungen des GV, Kapitalerhöhungen und - herabsetzungen, Verschmelzungen, verhältniswahrende Spaltung Selten: Einstimmigkeit Unternehmensgegenstandsänderung ( 50 Abs 3) Zustimmung von Leistungsvermehrung oder verkürzung Betroffener ( 50 Abs 4) Mitunter: 90% des Stammkapitals übertragende Umwandlung, nichtverhältniswahrende Spaltung Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 145

Generalversammlung IV Stimmgewicht: Verhältnis der Stammeinlage (genau: je zehn eine Stimme) GV kann anders regeln, jedoch mindestens eine Stimme Stimmverbote: 39 Abs 4 Grundgedanke: Fälle typischer Befangenheit, Richter in eigener Sache Abs 5: kein Stimmverbot bei Abstimmungen über Organfunktionen Stimmbindungsverträge ( Syndikatsverträge ): Verträge außerhalb des GV zwischen einzelnen oder auch allen Gesellschaftern darüber, wie das Stimmrecht auszuüben ist Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 146

Generalversammlung V Beschlussgegenstände Verfassungsfragen zb Änderung GV, Kapitalerhöhungen, Verschmelzung, Spaltung, Auflösung, Formwechsel Geschäftsführungsentscheidungen Bestellung und Abberufung der Gf (s schon oben) Feststellung des Jahresabschlusses Entlastung von Gf und AR Verteilung des Gewinns, wenn im GV Beschlussfassung vorgesehen sonst Vollausschüttung Einforderung rückständiger Einlagen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gf Beachte auch 48: Minderheitenrecht Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 147

Generalversammlung VI Aufnahme der Beschlüsse in Niederschrift, Zusendung an Ges, manchmal notarielle Beurkundung Beschlussmängel: zwei Kategorien Nichtigkeit Anfechtbarkeit: gültig, aber beseitigbar Str: Scheinbeschlüsse; entbehrlich neben der Kategorie nichtiger Beschlüsse Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 148

Generalversammlung VII Nichtigkeitsgründe: Verletzung zwingender Gläubigerschutzbestimmungen, des Wesens der GmbH, öffentliches Interesse zb: Weisung auf verbotene Einlagenrückgewähr; nicht Konkursantrag zu stellen Anfechtungsgründe Formelle Mängel: zb mangelhafte Einladung Materielle Mängel: zb Verstoß gegen Treuepflichten, Gleichbehandlungsgebot Anfechtungsfrist ein Monat ab Absendung der Beschlusskopie, Widerspruch Klagevoraussetzung Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 149