Saarbrücken, den Fälle zum Einkommensteuerrecht
Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen Prüfung Beschränkte Steuerpflicht: Europäisches und Internationales Steuerrecht (Sommersemester) Objektive Steuerpflicht: 2 Abs. 1, Abs. 2, 4 ff. EStG Einkunftserzielung: Wird eine Tätigkeit ausgeübt, um ein Entgelt zu erhalten ( 2 Abs. 1 Satz 1 EStG)? Einkünftequalifikation: Welcher Einkunftsart unterfallen die Einkünfte ( 2 Abs. 1 EStG)? Einkünftequantifikation: Wie werden die Einkünfte ermittelt und wie hoch sind sie? Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 2
Stichpunkte zur Lösung Fall 1 Fallfrage: Summe der Einkünfte im VZ 2017 Subj. Steuerpflicht: 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Problem: Wohnsitz ( 8 AO) in Deutschland? Tourbus als Wohnung? Rechtsprechung und Literatur: Wohnung setzt Ortsfestigkeit voraus Bus wird gerade bewegt; Ortsfestigkeit (-) A.A.: Wohnung kann auch Räumlichkeit sein, die nicht ortsfest ist typisches Bild entscheidend und nicht zwangsläufig Ortsfestigkeit Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 3
Bei letztgenannter Meinung: Beibehaltung und Benutzung prüfen Bereits nur auf vorübergehende Nutzung (für die Zeit der Tour) angelegt Wohnsitz: 8 AO (-) Gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) prüfen Aufenthalt in Deutschland für sieben Monate Gew. Aufenthalt nach 9 Satz 2 AO liegt vor Ausnahme: 1 Jahr nach 9 Satz 3 AO? Hier aber Aufenthalt zu beruflichen Zwecken, sodass 9 Satz 3 AO nicht gilt Gewöhnlicher Aufenthalt 2017 in D (+) Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 4
Unbeschränkte Steuerpflicht des G in Deutschland im VZ 2017 liegt vor Obj. Steuerpflicht: 2 EStG Bestimmung der Einkunftsart nach 2 Abs. 1 EStG Möglich wären Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit Gewerbebetrieb scheidet aus Unterschied zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit? Blick in 1 und 2 LStDV Entscheidend: Weisungsabhängigkeit ( 1 Abs. 2 LStDV) Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 5
Gegen Weisungsabhängigkeit: Band bleibt inhaltlich frei, welche Songs gespielt werden Für Weisungsabhängigkeit: Plattenfirma plant die Tour und gibt die Termine und Orte der Band vor, Bezahlung durch Plattenfirma Insgesamt Weisungsabhängigkeit wohl (+) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkunftsermittlungsart: 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) Einkunftsermittlung: 8 ff. EStG Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 6
Einnahmen: 8 Abs. 1 EStG; hier Geld, nämlich 16 x 40.000 Euro = 640.000 Euro Weitere Einnahmen nicht ersichtlich Werbungskosten: 9 EStG Möglicherweise Anschaffungskosten für Gitarren abziehbar 9 Abs. 1 Satz 1 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Gitarren (+): nur für die Band genutzt und ohne Gitarren keine Einnahmen möglich Auch Arbeitsmittel nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 7
Absetzungen für Abnutzung (AfA) beachten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 i.v.m. 7 EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG: Direktabzug bis 800 Euro pro Wirtschaftsgut Gitarren pro Stück 8.000 Euro, also nicht möglich 7 Abs. 1 Satz 1 EStG: Nutzung gewöhnl. mehr als ein Jahr (+) 20 Jahre gewöhnl. Nutzungsdauer und 8.000 Euro Anschaffungskosten pro Gitarre = 400 Euro pro Jahr pro Gitarre abziehbar Insgesamt daher 1.200 Euro abziehbar als WK Summe der Einkünfte im VZ 2017: 478.800 Euro Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 8
Stichpunkte zur Lösung Fall 2 a) Beamter: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Vermietung des Hauses: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Veräußerung des Hauses: Sonstige Einkünfte aus 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ( 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit c) Einkünfte aus Kapitalvermögen d) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (an 40 AO denken) e) Einkünfte aus selbständiger Arbeit f) Sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 4 EStG Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 9
Stichpunkte zur Lösung Fall 3 Subj. Steuerpflicht: 1 Abs. 1 Satz 1 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht der K (+), da Wohnsitz ( 8 AO) im Inland Obj. Steuerpflicht: 2 EStG Einkunftsart: 2 Abs. 1 EStG Lehrer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (kurz an 1 und 2 LStDV denken) Einkunftsermittlungsart: 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfteermittlung: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 10
Einnahmen ( 8 Abs. 1 EStG): 12 x 3.500 Euro = 42.000 Euro Werbungskosten ( 9, 9a EStG) Mögliche Werbungskosten sind hier die Kosten für das Arbeitszimmer, für die Einrichtung und für den Laptop Schreibtisch, Bürostuhl und Regale: Arbeitsmittel i.s.d. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG und damit WK AfA beachten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG und 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG Hier voller Abzug möglich, da die Anschaffungskosten für alle Wirtschaftsgüter jeweils unter 800 Euro liegen Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 11
Werbungskosten Schreibtisch, Bürostuhl und Regale: 770 Euro Aufwendungen für die Gestaltung des Arbeitszimmers als Werbungskosten? 9 Abs. 1 Satz 1 EStG? (-): private Veranlassung, Verschönerung eines Raums der Wohnung 9 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG: Abzugsverbot für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer BFH: Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 12
Hier gegeben, ebenso wie fast ausschließliche berufliche Nutzung Abzugsverbot für die Kosten von 350 Euro Der Höhe nach beschränkt, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG) Lehrer: kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, auch nicht das Lehrerzimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist die Schule Damit beschränkter Abzug der Höhe nach (bis 1250 Euro) Hier Kosten von 350 Euro für die Tapete und die neue Deckenlampe Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 13
Abzug der 350 Euro möglich aufgrund des Zusammenhangs mit dem Arbeitszimmer Anschaffungskosten für Laptop als Werbungskosten? Bei Anschaffung nur private Veranlassung und deshalb kein Abzug möglich Änderung durch fast ausschl. Nutzung zu berufl. Zwecken ab Februar 2017 (= Anschaffung für berufl. Zwecke) Wie eine Einlage im betrieblichen Bereich zu behandeln (ohne Anwendung des 6 Abs. 1 EStG) Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 14
AfA beachten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.v.m. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG 6 Abs. 2 Satz 1 EStG: Anschaffungskosten oder Wert nach 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG bei Überschusseinkünften: Anschaffungskosten./. fiktive AfA Hier 3 Jahre Nutzungsdauer und 1170 Euro AK = AfA-Rate pro Jahr: 390 Euro Laptop also mit 780 Euro anzusetzen nach 6 Abs. 2 Satz 1 EStG Unter 800 Euro und damit Laptop sofort abziehbar nach 6 Abs. 2 Satz 1 EStG Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 15
Laptop: 780 Euro Werbungskosten Werbungskosten insgesamt 1900 Euro Summe der Einkünfte im VZ 2017: 40100 Euro Fälle zum Einkommensteuerrecht Seite 16
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