imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

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Transkript:

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen Computer auf. Daher bestellt er im Namen der U-GmbH bei Händler H einen hoch aufgerüsteten imac (Computermodell) für 4000,-. Zwar weiß S, dass er hierzu nicht ermächtigt ist, nimmt aber an, U einen Gefallen zu tun. Im Einkauf zahlt H für den imac 3.500,-. Als U von der Sache erfährt, kündigt er S fristlos und weist die Bank an, das Geld zurück zu buchen. Welche Ansprüche hat H gegen S?

Lösungsvorschlag: A. Anspruch des H gegen S nach 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung. H könnte gegen S einen Anspruch auf Kaupreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB haben. Hierfür müssten H und S einen Kaufvertrag geschlossen haben, wofür es zweier korrespondierender WE bedarf. Bezeichnet werden müssen im Angebot unter anderem zumindest die Vertragsparteien, hier also H und S. Da S nach Angaben des Sachverhalts jedoch nur im Namen der U-GmbH handelt, hat er weder ein Angebot im eigenen Namen abgegeben noch angenommen. Daher fehlt es schon an den erford. WE, ein KV kam nicht zustande. B. Anspruch des H gegen S nach 179 Abs. 1 BGB H könnte jedoch ein Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz nach 179 Abs. 1 BGB gegen V zustehen. ANSPRUCH ENTSTANDEN I. Anwendbarkeit des 179 BGB Dies setzt jedoch voraus, dass 179 BGB vorliegend überhaupt anwendbar ist. 179 BGB findet keine Anwendung, wenn - Spezialvorschriften greifen (alternative Anspr.grdl. zu 179 BGB, z.b.: 54 S. 2 BGB, 11 Abs. 2 GmbHG und 41 Abs. 1 S. 2 AktG), - ein ohne Vertretungsmacht geschlossenes Rechtsgeschäft kraft Rechtsscheins (Bsp.: 170-173 BGB) rechtswirksam ist 1 oder - das Vertretergeschäft aufgrund eines Widerrufs des Geschäftsgegners nach 178 BGB endgültig unwirksam wird 2. 1 In dem Fall hat der Vertreter schließlich Vertretungsmacht (kraft Rechtsscheins). 2 Widerruft der Gesch.gegner, verzichtet er auf den Vertrag bzw. auf eine Haftung des Vertreters nach 179 BGB.

Da hier keine dieser Ausnahmen einschlägig ist, findet 179 BGB vorliegend Anwendung. II. Voraussetzungen des 179 BGB Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des 179 BGB hier erfüllt sind. 1. Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht Mithin müsste S zunächst im fremden Namen ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Laut Sachverhalt hat S, obwohl er diesbezüglich offensichtlich nicht bevollmächtigt war, mit H einen Vertrag über die Lieferung eines imacs im Namen der U-GmbH geschlossen. Demnach ist diese Voraussetzung im zugrunde liegenden Fall erfüllt. 2. Keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts Nach 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags von der Genehmigung des Geschäftsherrn ab. Eine Genehmigung stünde der Haftung des S mithin entgegen. U hat laut Sachverhalt den S fristlos gekündigt und die Bank angewiesen, das Geld zurück zu buchen. Hiermit hat U die Genehmigung des von S getätigten Kaufvertrags konkludent verweigert. Mithin liegt keine Genehmigung seitens des Geschäftsherrn vor. 3. Nichtvorliegen sonstiger Wirksamkeitshindernisse Da der Anspruch aus 179 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass der Vertrag bei bestehender Vertretungsmacht wirksam zustande gekommen wäre, ist er folgerichtig nicht gegeben, wenn sonstige Wirksamkeitsmängel (Bsp.: 125, 134, 138, 142 Abs. 1 BGB) vorliegen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Vertrag über die Lieferung des imac bei bestehender Vertretungsmacht wirksam zustande gekommen wäre.

4. Kein Haftungsausschluss nach 179 Abs. 3 BGB Schließlich dürfte kein Haftungsausschluss gemäß 179 Abs. 3 BGB einschlägig sein. a. 179 III S. 1 BGB Gutgläubigkeit H wusste nicht, dass S nicht zur Bestellung des imac bevollmächtigt war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach er davon hätte wissen müssen. H war also gutgläubig. Demnach greift hier der Haftungsausschluss nach 179 Abs. 3 S. 1 BGB nicht ein. b. 179 III S. 2 BGB Ein Haftungsausschluss liegt außerdem vor, wenn der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. S war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Demnach greift hier der Haftungsausschluss nach 179 Abs. 3 S. 2 BGB nicht ein. 5. Rechtsfolge des 179 BGB Da die genannten Voraussetzungen vorliegen, haftet der falsus procurator (Vertreter ohne VM) dem Geschäftsgegner in Abhängigkeit davon, ob er den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder nicht. a) Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht Ein Anspruch auf Erfüllung nach 179 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn der vermeintliche Vertreter einen Vertrag schließt und dabei um seine fehlende Vertretungsmacht weiß. Vorliegend wusste S, dass er zu dem Kauf nicht ermächtigt ist, also vollmachtlos handelt. Dass er dabei in guter Absicht handelte, ist egal. Daher hat H gegen S einen Anspruch nach 179 Abs. 1 BGB.

b) Art des Anspruchs 179 I BGB gewährt dem anderen Teil (hier H) wahlweise einen Erfüllungsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch. aa. Erfüllung Entscheidet sich H für die Erfüllung, so wird S hierdurch nicht zur Vertragspartei, erlangt aber tatsächlich deren Stellung. H kann von S in dem Falle also die Zahlung der 4000 Zug-um-Zug gegen Übereignung des imacs verlangen. Anspruchsgrundlage hierfür ist aber nicht 433 II BGB, sondern 179 I BGB! 3 Daher kann S nicht kraft Vertrages ( 433 I BGB) sondern kraft Gesetzes ( 179 I BGB) Erfüllung verlangen. Außerdem hat er in dem Fall bei Schlechtleistung alle Rechte aus 437 BGB. 4 bb. Schadensersatz Entscheidet H sich für den SE, kann er SE nach der abgeschwächten Differenzmethode verlangen. D.h. dass er zw. Surrogations- und strenger Differenzmethode wählen kann. Nach der Surrogationsmethode müsste er den imac liefern und erhielte dafür die komplette Gegenleistung, was vorliegend der Wahl der Erfüllung gleichkäme. 5 Nach der strengen Differenzmethode wiederum verwandelte sich seine Lstg. (imac) in einen einseitigen Geldanspruch: Lstg., ersparte Gglstg., ersparte Aufwendungen und entstandene Folgeschäden sinken zu bloßen Rechnungsposten herab. 6 Es ergäbe sich also ein SE- Anspruch i.h.v. 500,-. Hinweis: Für die Klausur ist die Unterscheidung der beiden Berechnungsmethoden nicht erforderlich. Es reicht, wenn Sie die (nahe liegende) Differenzmethode anwenden. 3 Wie oben gezeigt haben weder H noch S eine auf einen gegenseitigen Vertragsschluss gerichtete WE abgegeben. Vertragsparteien sollten H und U werden. 4 Palandt/Heinrichs, 179, Rn. 5. 5 Daher wird die Surrogationsmethode auch nur beim Austausch von Sachleistungen relevant, MüKo/Ernst, vor 281, Rn. 28. 6 Palandt/Heinrichs, 281, Rn. 20.

ANSPRUCH UNTERGEGANGEN / DURCHSETZBAR Der Anspruch des H gegen S ist laut Sachverhalt weder untergegangen, noch steht seiner Durchsetzbarkeit etwas im Wege. Ergebnis: H von S wahlweise Erfüllung (imac gegen Kaufpreis) oder SE i.h.v. 500,- verlangen. Zusatzfrage Hätte H gegen S die genannten Ansprüche auch dann, wenn die U- GmbH vor Anlieferung des imacs zahlungsunfähig geworden und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden wäre? - Im beschriebenen Fall wäre der Anspruch des H gegen U wertlos geworden. Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, bedeutet das, dass noch nicht einmal genug Vermögen vorhanden ist, um das Verfahren zu bezahlen, vgl. 26 I InsO. Daher gehen die Gläubiger der Gesellschaft i.d.r. komplett leer aus. - Normzweck des 179 I BGB ist es, den Gegner (H) so zu stellen, wie er bei Zustandekommen des Vertrages mit dem vermeintlichen Geschäftsherrn stünde. Einen SE-Anspruch hätte er demnach nicht. - Was den Erfüllungsanspruch betrifft, vertritt die h.m. die zutreffende Auffassung, dass auch hier der Gegner (H) nicht besser gestellt werden soll, als wenn der Vertrag zustande gekommen wäre. Der falsus procurator haftet also auch hier nicht über die durch den vermeintlichen Geschäftsherrn mögliche Erfüllung hinaus. S könnte sich also auch hier auf die Vermögenslosigkeit des U berufen und müsste den Kaufpreis nicht (Zug-um-Zug gegen Übereignung des imacs) zahlen.