Im Visier der Staatsanwaltschaft



Ähnliche Dokumente
o Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.

Ausgangslage. Pflege im Spannungsfeld Recht - Wenn der Staatsanwalt. Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Durchsuchung beim Steuerberater - Dos and Don ts

Der ärztliche Abrechnungsbetrug

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Das Regelinsolvenzverfahren

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und beschlagnahme

Das Heilpraktikerwesen

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der Schutz von Patientendaten

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Rechtschutz im Ermittlungsverfahren

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

1. Eingriffsmaßnahmen

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Elternzeit Was ist das?

Das Rücktrittsrecht I

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Abrechnung im MVZ: Problematische Bereiche und strafrechtliche Hürden. Jutta Burghart

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Leseprobe zu. Bestellfax 0221 / Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

Angaben zum anzustellenden Arzt: Titel, Name, Vorname:... Fachgebiet:... Eingetragen im Arztregister der KV:. geb. am:... in...

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

Prof. Dr. Michael Jasch

Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul FernUniversität Hagen

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Fall 3. Ausgangsfall:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. wissen wie`s geht. Stand: November

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Ombudsmannverfahren

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Statuten in leichter Sprache

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Vortrag am / AG Strafrecht

Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup)

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?

Muster-Ausbildungsvertrag

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Transkript:

Im Visier der Staatsanwaltschaft Ermittlungen in Arztpraxen Rechtsanwälte JR Dr. Luxenburger, Dr. Schmidt, Dr. Giring, Dr. Wölk Saarbrücken, 20.09.2006

Gliederung Einleitung - Parasiten im Paradies?! Verhalten im Ermittlungsverfahren - Durchsuchung und Beschlagnahme Arrest, Verfall und Haftbefehl Vertragsarztrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Berufsrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte

Parasiten im Paradies?! Rechtsanwalt JR Dr. Bernd Luxenburger, Fachanwalt für Medizinrecht

Aktuelle Lage 120 laufende Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Apotheker Kritische Berichterstattung in den Medien - Parasiten im Paradies, Handelsblatt vom 12.09.2006 Antikorruptionsbeauftragter der KV Saarland: Viele Kollegen sagen nichts. Aber die meisten denken: Endlich geht es den Betrügern an den Kragen. (Handelsblatt vom 12.09.2006)

Verhalten im Ermittlungsverfahren - Durchsuchung und Beschlagnahme Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht

Unangemeldetes Erscheinen der Ermittlungsbeamten Mitarbeiter am Empfang setzt sofort Arzt in Kenntnis bittet die Beamten, das Eintreffen des Arztes abzuwarten; sofern dieser nicht direkt erreichbar ist. Informiert einem vom Arzt bestimmten Rechtsanwalt, sofern der Arzt kurzfristig nicht erreichbar ist. Der Arzt informiert telefonisch einen Rechtsanwalt, der gebeten wird, unverzüglich in die Praxis zu kommen hält telefonisch Kontakt zum Rechtsanwalt, dessen Empfehlungen zu befolgen sind

Durchsuchung ohne Rechtsanwalt Sind die Beamten nicht bereit, das Eintreffen eines Rechtsanwaltes abzuwarten, sind folgende Maßnahmen durch den Arzt zu veranlassen. Der Arzt bittet die Beamten in einen Besprechungsraum erfragt den Leiter der Durchsuchungsaktion - Hauptansprechpartner bittet um Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses, der mehrmals kopiert werden sollte stellt telefonischen Kontakt zwischen dem Hauptansprechpartner und dem Rechtsanwalt her hält die Namen der Beamten und deren Dienststellen fest schlägt dem Leiter der Durchsuchung ein Organisationsgespräch vor, in dem über Ziel Umfang und Ablauf der Durchsuchung informiert wird.

Verhalten während der Durchsuchung - Mitarbeiter Jeder Mitarbeiter soll Gespräche mit den Beamten vermeiden oder auf das unumgängliche beschränken. sich auf rein informatorische Befragungen nicht einlassen. im Fall einer Aufforderung zu einer förmlichen Zeugenvernehmung zunächst um Mitteilung bitten, ob er als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden soll und auf eine spätere Vorladung bestehen, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Fall des Bestehens auf einer Vernehmung nur Angaben zur Person machen; im Fall der Androhung von Zwangsmaßnahmen einen Rechtsanwalt telefonisch konsultieren, der sich mit den Beamten in Verbindung setzt, um die Rechte des Mitarbeiters zu wahren.

Verhalten während der Durchsuchung - Arzt Der Arzt achtet darauf, dass Polizeibeamte keine Durchsicht von Unterlagen vornehmen, sondern diese in Behältnisse geben, die versiegelt (Praxisstempel) werden. bittet darum, dringend benötigte Praxisunterlagen in Anwesenheit eines Ermittlungsbeamten zu kopieren.

Verhalten beim Abschluss der Ermittlungen Nach Abschluss der Ermittlungen sollte darauf geachtet werden, dass ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt wird. In diesem sind sämtliche Gegenstände, die mitgenommen werden, festzuhalten. sollte formell Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhoben werden, was im Durchsuchungsprotokoll zu vermerken ist. sollte die Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses verlangen, falls dessen Übergabe zu Beginn der Durchsuchung verweigert worden ist. sollten Arzt und Mitarbeiter ein detailliertes Gedächtnisprotokoll fertigen.

Arrest, Verfall und Haftbefehl Rechtsanwalt Dr. Joachim Giring

Arrest und Verfall Bereits im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche von KV und KK ein dinglicher Arrest angeordnet werden. Vollzogen wird der Arrest durch Pfändung in bewegliches Vermögen oder Forderungen (etwa durch Kontopfändung!) bzw. durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grundstücke.

Voraussetzungen eines Arrestes Tatverdacht Arrestforderung Rückforderung KV / KK, Verfall, Geldstrafe, Kosten des Verfahrens Arrestgrund liegt dann vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrestes eine Vollstreckung in Vermögenswerte vereitelt oder wesentlich erschwert würden

Probleme des Arrestes Weitgehende Beschränkungen der Verfügung über das eigene Vermögen - Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz Pfändungshöhe aufgrund von Schätzungen möglich - Feststellung im Ermittlungsverfahren durch ArzthelferInnen

Schutzmöglichkeiten Arrestvollziehung kann durch Hinterlegung einer Lösungssumme verhindert werden. Auch durch Stellung einer Bankbürgschaft Eine finanzielle Notlage des betroffenen Arztes kann zur Aufhebung des Arrestes führen.

Voraussetzungen des Haftbefehls Dringender Tatverdacht Haftgrund Flucht Fluchtgefahr Verdunklungsgefahr Wiederholungsgefahr Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dringender Tatverdacht Dringender Tatverdacht setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der betroffene Arzt Beteiligter an einer Straftat ist und bestraft werden kann. Ob dies vorliegt, kann der Verteidiger in der Regel erst nach Kenntnis der Ermittlungsakten beurteilen - daher ist schnellstmögliche Akteneinsicht geboten.

Haftgründe - Flucht und Fluchtgefahr Flucht kann angenommen werden, wenn der betroffene Arzt seinen Aufenthaltsort im Ausland hat oder sich vorsätzlich entzieht Fluchtgefahr kann angenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sich der betroffene Arzt dem Strafverfahren entziehen will. Bedeutsame Aspekte sind: Straferwartung Arbeits- und Berufssituation Alter und Gesundheit wirtschaftliche Verhältnisse

Haftgründe - Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn sich ergibt, dass der betroffene Arzt die Aufklärung der Straftat zu vereiteln sucht. Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen oder fälschen auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere dazu veranlassen Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn zu befürchten ist, dass der betroffene Arzt weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird und wenigstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein; der Anlass muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Untersuchungshaft verbundenen Belastungen stehen. Kriterien sind: vermeintliche Schadenshöhe strafrechtliche Vorbelastungen familiäre, soziale und wirtschaftliche Belastungen Ein Haftbefehl kann unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, z.b.: Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Ausweisdokumenten Meldeauflagen Kontaktverbote

Vertragsarztrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Rechtsanwalt JR Dr. Bernd Luxenburger, Fachanwalt für Medizinrecht

Vertragsarztrechtliche Konsequenzen Zulassungsentziehung - 97 Abs. 6 SGB V ivm. 27 Ärzte-ZV Disziplinarverfahren - 81 Abs. 5 SGB V ivm. der jeweiligen Disziplinarordnung der KV Honorarrückforderung

Zulassungsentziehung Voraussetzung ist die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten - insbesondere Abrechnungsmanipulation und Verstöße gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung Verfahren vor dem Zulassungsausschuss von Amts wegen oder auch auf Antrag der KV oder der KK.

Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Disziplinarausschuss nach der Disziplinarordnung der KV bei schuldhaften Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten. mögliche Sanktionen: Verwarnung Verweis Geldbuße bis 10.000,00 Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren

Honorarrückforderung KV kann vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von sich aus Honorarbescheide aufheben und gezahlte Honorare zurückfordern. Rückforderungsbescheide kann die KV selbst vollstrecken lassen. Widerspruch und Klage dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Problematisch ist, dass bei der Schadensberechnung oft auf Ergebnisse der Ermittlungsbehörden zurückgegriffen wird, die durch Arzthelferinnen festgestellt worden sind.

Berufsrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Berufspflichten sind Rechtspflichten! Berufsrechtliche Pflichten des Arztes, die in den Berufsordnungen normiert sind, beinhalten Rechtspflichten! Der Verstoß gegen diese Rechtspflichten kann durch die Berufsgerichte selbständig verfolgt werden.

Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit 2 Abs. 2 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte im Saarland: Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

Berufsunwürdiges und unzuverlässiges Verhalten Berufsunwürdiges Verhalten setzt eine schuldhafte Verletzung der dem Arzt obliegenden beruflichen Pflichten voraus, die geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft massiv zu beeinträchtigen. Unzuverlässigkeit knüpft an einem charakterlichen Mangel des Arztes an, der vermuten lässt, dass er seinen Beruf in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird.

Abrechnungsbetrug - Berufsunwürdiges Verhalten?! Berufsunwürdiges Verhalten kann angenommen werden, wenn ein strafrechtlich relevanter Abrechnungsbetrug vorliegt - insbesondere bei einer schon erfolgten Verurteilung durch ein Strafgericht Nicht jeder Abrechnungsbetrug begründet ein berufsunwürdiges Verhalten - nur bei schweren Fällen Kriterien für schwere Fälle - Dauer, kriminelle Energie, Höhe des Schadens

Berufsgerichtsverfahren trotz Strafverfahren?! Strafverfahren hindert Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens prinzipiell nicht - aber: Aussetzung, wenn strafgerichtliches Verfahren wegen des gleichen Sachverhaltes Bindung des Berufsgerichts an tatsächliche Feststellungen im Urteil eines Strafgerichtes Eventuell kein berufsrechtliches Strafbedürfnis bei strafrechtlicher Verurteilung Prinzipieller Vorrang des Strafverfahrens

Berufsgerichtliche Sanktionen Mögliche Sanktionen sind: Verwarnung Verweis Geldbuße bis 50.000,00 Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts in der Ärztekammer auf Zeit Entscheidender ist, dass die Berufsgerichte einen Widerruf der Approbation bei den zuständigen Behörden anregen können.

Verlust der Approbation Widerruf, Rücknahme oder Ruhen der Approbation kann nur durch die zuständige Approbationsbehörde des Landes angeordnet werden - Landesamt für Soziales, Gesundheits- und Verbraucherschutz Rechtsgrundlage in 5, 6 Bundesärzteordnung Ruhensanordnung schon möglich bei schwerwiegenden Verdacht bei feststehenden berufsunwürdigen Verhalten ist der Widerruf der Approbation zwingend vorgeschrieben Verlust der Approbation kommt einem Berufsverbot gleich - hohe Anforderungen - Schutz des Art. 12 GG nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Rechtsschutzmöglichkeiten Gegen Widerruf / Anordnung des Ruhens der Approbation Widerspruch und Anfechtungsklage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - Antrag nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung In berufsgerichtlichen Verfahren ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt möglich und empfehlenswert.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!