Im Visier der Staatsanwaltschaft Ermittlungen in Arztpraxen Rechtsanwälte JR Dr. Luxenburger, Dr. Schmidt, Dr. Giring, Dr. Wölk Saarbrücken, 20.09.2006
Gliederung Einleitung - Parasiten im Paradies?! Verhalten im Ermittlungsverfahren - Durchsuchung und Beschlagnahme Arrest, Verfall und Haftbefehl Vertragsarztrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Berufsrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte
Parasiten im Paradies?! Rechtsanwalt JR Dr. Bernd Luxenburger, Fachanwalt für Medizinrecht
Aktuelle Lage 120 laufende Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Apotheker Kritische Berichterstattung in den Medien - Parasiten im Paradies, Handelsblatt vom 12.09.2006 Antikorruptionsbeauftragter der KV Saarland: Viele Kollegen sagen nichts. Aber die meisten denken: Endlich geht es den Betrügern an den Kragen. (Handelsblatt vom 12.09.2006)
Verhalten im Ermittlungsverfahren - Durchsuchung und Beschlagnahme Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht
Unangemeldetes Erscheinen der Ermittlungsbeamten Mitarbeiter am Empfang setzt sofort Arzt in Kenntnis bittet die Beamten, das Eintreffen des Arztes abzuwarten; sofern dieser nicht direkt erreichbar ist. Informiert einem vom Arzt bestimmten Rechtsanwalt, sofern der Arzt kurzfristig nicht erreichbar ist. Der Arzt informiert telefonisch einen Rechtsanwalt, der gebeten wird, unverzüglich in die Praxis zu kommen hält telefonisch Kontakt zum Rechtsanwalt, dessen Empfehlungen zu befolgen sind
Durchsuchung ohne Rechtsanwalt Sind die Beamten nicht bereit, das Eintreffen eines Rechtsanwaltes abzuwarten, sind folgende Maßnahmen durch den Arzt zu veranlassen. Der Arzt bittet die Beamten in einen Besprechungsraum erfragt den Leiter der Durchsuchungsaktion - Hauptansprechpartner bittet um Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses, der mehrmals kopiert werden sollte stellt telefonischen Kontakt zwischen dem Hauptansprechpartner und dem Rechtsanwalt her hält die Namen der Beamten und deren Dienststellen fest schlägt dem Leiter der Durchsuchung ein Organisationsgespräch vor, in dem über Ziel Umfang und Ablauf der Durchsuchung informiert wird.
Verhalten während der Durchsuchung - Mitarbeiter Jeder Mitarbeiter soll Gespräche mit den Beamten vermeiden oder auf das unumgängliche beschränken. sich auf rein informatorische Befragungen nicht einlassen. im Fall einer Aufforderung zu einer förmlichen Zeugenvernehmung zunächst um Mitteilung bitten, ob er als Beschuldigter oder Zeuge vernommen werden soll und auf eine spätere Vorladung bestehen, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Fall des Bestehens auf einer Vernehmung nur Angaben zur Person machen; im Fall der Androhung von Zwangsmaßnahmen einen Rechtsanwalt telefonisch konsultieren, der sich mit den Beamten in Verbindung setzt, um die Rechte des Mitarbeiters zu wahren.
Verhalten während der Durchsuchung - Arzt Der Arzt achtet darauf, dass Polizeibeamte keine Durchsicht von Unterlagen vornehmen, sondern diese in Behältnisse geben, die versiegelt (Praxisstempel) werden. bittet darum, dringend benötigte Praxisunterlagen in Anwesenheit eines Ermittlungsbeamten zu kopieren.
Verhalten beim Abschluss der Ermittlungen Nach Abschluss der Ermittlungen sollte darauf geachtet werden, dass ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt wird. In diesem sind sämtliche Gegenstände, die mitgenommen werden, festzuhalten. sollte formell Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhoben werden, was im Durchsuchungsprotokoll zu vermerken ist. sollte die Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses verlangen, falls dessen Übergabe zu Beginn der Durchsuchung verweigert worden ist. sollten Arzt und Mitarbeiter ein detailliertes Gedächtnisprotokoll fertigen.
Arrest, Verfall und Haftbefehl Rechtsanwalt Dr. Joachim Giring
Arrest und Verfall Bereits im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche von KV und KK ein dinglicher Arrest angeordnet werden. Vollzogen wird der Arrest durch Pfändung in bewegliches Vermögen oder Forderungen (etwa durch Kontopfändung!) bzw. durch Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grundstücke.
Voraussetzungen eines Arrestes Tatverdacht Arrestforderung Rückforderung KV / KK, Verfall, Geldstrafe, Kosten des Verfahrens Arrestgrund liegt dann vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrestes eine Vollstreckung in Vermögenswerte vereitelt oder wesentlich erschwert würden
Probleme des Arrestes Weitgehende Beschränkungen der Verfügung über das eigene Vermögen - Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz Pfändungshöhe aufgrund von Schätzungen möglich - Feststellung im Ermittlungsverfahren durch ArzthelferInnen
Schutzmöglichkeiten Arrestvollziehung kann durch Hinterlegung einer Lösungssumme verhindert werden. Auch durch Stellung einer Bankbürgschaft Eine finanzielle Notlage des betroffenen Arztes kann zur Aufhebung des Arrestes führen.
Voraussetzungen des Haftbefehls Dringender Tatverdacht Haftgrund Flucht Fluchtgefahr Verdunklungsgefahr Wiederholungsgefahr Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dringender Tatverdacht Dringender Tatverdacht setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der betroffene Arzt Beteiligter an einer Straftat ist und bestraft werden kann. Ob dies vorliegt, kann der Verteidiger in der Regel erst nach Kenntnis der Ermittlungsakten beurteilen - daher ist schnellstmögliche Akteneinsicht geboten.
Haftgründe - Flucht und Fluchtgefahr Flucht kann angenommen werden, wenn der betroffene Arzt seinen Aufenthaltsort im Ausland hat oder sich vorsätzlich entzieht Fluchtgefahr kann angenommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sich der betroffene Arzt dem Strafverfahren entziehen will. Bedeutsame Aspekte sind: Straferwartung Arbeits- und Berufssituation Alter und Gesundheit wirtschaftliche Verhältnisse
Haftgründe - Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn sich ergibt, dass der betroffene Arzt die Aufklärung der Straftat zu vereiteln sucht. Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen oder fälschen auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere dazu veranlassen Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn zu befürchten ist, dass der betroffene Arzt weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird und wenigstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein; der Anlass muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Untersuchungshaft verbundenen Belastungen stehen. Kriterien sind: vermeintliche Schadenshöhe strafrechtliche Vorbelastungen familiäre, soziale und wirtschaftliche Belastungen Ein Haftbefehl kann unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, z.b.: Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Ausweisdokumenten Meldeauflagen Kontaktverbote
Vertragsarztrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Rechtsanwalt JR Dr. Bernd Luxenburger, Fachanwalt für Medizinrecht
Vertragsarztrechtliche Konsequenzen Zulassungsentziehung - 97 Abs. 6 SGB V ivm. 27 Ärzte-ZV Disziplinarverfahren - 81 Abs. 5 SGB V ivm. der jeweiligen Disziplinarordnung der KV Honorarrückforderung
Zulassungsentziehung Voraussetzung ist die gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten - insbesondere Abrechnungsmanipulation und Verstöße gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung Verfahren vor dem Zulassungsausschuss von Amts wegen oder auch auf Antrag der KV oder der KK.
Disziplinarverfahren Verfahren vor dem Disziplinarausschuss nach der Disziplinarordnung der KV bei schuldhaften Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten. mögliche Sanktionen: Verwarnung Verweis Geldbuße bis 10.000,00 Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren
Honorarrückforderung KV kann vor Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von sich aus Honorarbescheide aufheben und gezahlte Honorare zurückfordern. Rückforderungsbescheide kann die KV selbst vollstrecken lassen. Widerspruch und Klage dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Problematisch ist, dass bei der Schadensberechnung oft auf Ergebnisse der Ermittlungsbehörden zurückgegriffen wird, die durch Arzthelferinnen festgestellt worden sind.
Berufsrechtliche Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Berufspflichten sind Rechtspflichten! Berufsrechtliche Pflichten des Arztes, die in den Berufsordnungen normiert sind, beinhalten Rechtspflichten! Der Verstoß gegen diese Rechtspflichten kann durch die Berufsgerichte selbständig verfolgt werden.
Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit 2 Abs. 2 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte im Saarland: Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Berufsunwürdiges und unzuverlässiges Verhalten Berufsunwürdiges Verhalten setzt eine schuldhafte Verletzung der dem Arzt obliegenden beruflichen Pflichten voraus, die geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft massiv zu beeinträchtigen. Unzuverlässigkeit knüpft an einem charakterlichen Mangel des Arztes an, der vermuten lässt, dass er seinen Beruf in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
Abrechnungsbetrug - Berufsunwürdiges Verhalten?! Berufsunwürdiges Verhalten kann angenommen werden, wenn ein strafrechtlich relevanter Abrechnungsbetrug vorliegt - insbesondere bei einer schon erfolgten Verurteilung durch ein Strafgericht Nicht jeder Abrechnungsbetrug begründet ein berufsunwürdiges Verhalten - nur bei schweren Fällen Kriterien für schwere Fälle - Dauer, kriminelle Energie, Höhe des Schadens
Berufsgerichtsverfahren trotz Strafverfahren?! Strafverfahren hindert Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens prinzipiell nicht - aber: Aussetzung, wenn strafgerichtliches Verfahren wegen des gleichen Sachverhaltes Bindung des Berufsgerichts an tatsächliche Feststellungen im Urteil eines Strafgerichtes Eventuell kein berufsrechtliches Strafbedürfnis bei strafrechtlicher Verurteilung Prinzipieller Vorrang des Strafverfahrens
Berufsgerichtliche Sanktionen Mögliche Sanktionen sind: Verwarnung Verweis Geldbuße bis 50.000,00 Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts in der Ärztekammer auf Zeit Entscheidender ist, dass die Berufsgerichte einen Widerruf der Approbation bei den zuständigen Behörden anregen können.
Verlust der Approbation Widerruf, Rücknahme oder Ruhen der Approbation kann nur durch die zuständige Approbationsbehörde des Landes angeordnet werden - Landesamt für Soziales, Gesundheits- und Verbraucherschutz Rechtsgrundlage in 5, 6 Bundesärzteordnung Ruhensanordnung schon möglich bei schwerwiegenden Verdacht bei feststehenden berufsunwürdigen Verhalten ist der Widerruf der Approbation zwingend vorgeschrieben Verlust der Approbation kommt einem Berufsverbot gleich - hohe Anforderungen - Schutz des Art. 12 GG nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen
Rechtsschutzmöglichkeiten Gegen Widerruf / Anordnung des Ruhens der Approbation Widerspruch und Anfechtungsklage bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - Antrag nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung In berufsgerichtlichen Verfahren ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt möglich und empfehlenswert.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!