IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt, Fach Steuern. Gewerbesteuer

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Transkript:

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt, Fach Steuern Gewerbesteuer

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 2 Inhalt Allgemeines zur Gewerbesteuer... 3 Ermittlungsschema der Gewerbesteuerschuld... 4 Hinzurechnungen / Kürzungen / Freibetrag / Steuermessbetrag / Hebesatz der Gemeinde... 5 Berechnungsbeispiel... 6 Zerlegung des Steuermessbetrags... 7 Übungsaufgabe... 8 Musterlösung... 10 Weitere Regelungen... 11

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 3 Allgemeines zur Gewerbesteuer Gewerbesteuer wird von Städten und Gemeinden erhoben und ist eine zentrale Einnahmequelle der Kommunen. Um Steuererleichterungen für Betriebe herbeizuführen, steht die Abschaffung der Gewerbesteuer immer wieder im Brennpunkt der Diskussion. Gewerbesteuer muss prinzipiell zahlen wer... Selbständig ist... d.h. die Tätigkeit erfolgt auf eigene Rechnung. Sich nachhaltig betätigt...... es sich um keine einmalige Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die dauerhaft angelegt ist, handelt... Gewinnerzielungsabsicht verfolgt...... d.h. mit der Tätigkeit auch dauerhaft Einkommen/Gewinn erzielen möchte... Sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt...... d.h. am Austausch von Leistungen /Gütern teilnimmt. Ausnahmen: Nach 18 EStG sind keine Gewerbetreibenden: Heilberufe, Anwälte, Steuerberater, Architekten, freiberufliche Dozenten... (für diese Berufsgruppe entfällt die Gewerbesteuerpflicht)

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 4 Ermittlungsschema der Gewerbesteuerschuld + Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen - Kürzungen - Gewerbeverlust aus Vorjahren = Gewinnbetrag (auf voll 100 abrunden) - Freibeträge = Gekürzter Gewerbeertrag Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in 2 Stufen: 1. Stufe: Ermittlung des Streuermessbetrags: Gekürzter Gewerbeertrag X Steuermesszahl = Steuermessbetrag 2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer: Steuermessbetrag X Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer Was sind: Hinzurechnungen? Kürzungen? Steuermessbetrag? Hebesatz der Gemeinde?

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 5 Hinzurechnungen / Kürzungen / Freibetrag / Steuermessbetrag / Hebesatz der Gemeinde Hinzurechnungen sind: Zu zahlende Zinsen, Renten, Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter 50% von Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 20% von Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter 25% der Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen Davon sind 25% des Betrags hinzuzurechnen, der 100.000 übersteigt Kürzungen: Wichtigste Kürzung: 1,2% des Einheitswertes des zum Betrieb gehörenden Grundbesitzes. Dabei ist der Grundbesitz mit 140% anzusetzen. (Damit soll eine Doppelbesteuerung von Grundstücken vermieden werden) Freibetrag 24.500 (bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften) 3.900 (bei juristischen Personen) Steuermesszahl: 3,5% des Gewerbebetrags Hebesatz Wird von der Gemeinde festgelegt

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 6 Berechnungsbeispiel Ein Gewerbeunternehmer (OHG) erwirtschaftet einen Gewinn von 300.000 im Jahr. Die zu zahlenden Zinsen auf Fremdkapital belaufen sich auf 80.000 Miete/Pacht für die Fabrikhalle beläuft sich auf 80.000 Leasingraten für Fuhrpark und Maschinen, 50.000 Berechnung der Hinzurechnungen: (+) 80.000 Fremdkapitalzinsen (+) 40.000 (50% der Kosten auf die Pacht für die Fabrikhalle) (+) 10.000 (20% der Kosten auf Packten für bewegliche WG) (=) 130.000 Davon sind hinzuzurechnen: 25% von 30.000 = 7.500 Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags: (+) 300.000 Gewinn aus Gewerbebetrieb (+) 7.500 Hinzurechnungen (-) - Kürzungen (=) 307.500 Gewerbeertrag (-) 24.500 allgemeiner Freibetrag (=) 283.000 verkürzter Gewerbeertrag Davon ist die Steuermesszahl von 3,5% zu berücksichtigen: 3,5% * 283.000 = 9905,00 (=Steuermessbetrag) Bei einem Hebesatz von 490% (=München), ergibt sich eine Gewerbesteuer von: 9905 *4,9=48.534,50

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 7 Zerlegung des Steuermessbetrags Ist ein Betrieb in zwei oder mehreren Gemeinden angesiedelt, dann ist der Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen. Hierfür wird ein eigner Zerlegungsbescheid erstellt. Für die Zerlegung können unterschiedliche Kriterien herangezogen werden. In der Regel werden häufig die Arbeitslöhne verwendet: Beispiel, Zerlegung nach der Höhe der Arbeitslöhne Stadt A, ist Firmenhauptsitz: (+) 100.050 Arbeitslöhne (+) 50.000 Unternehmenslohn (=) 150.050 Abrunden auf ganze 100 (=) 150.000 (gewerbesteuerlich maßgebender Arbeitslohn, Stadt A) Stadt B, ist nicht Firmensitz 80.050 Arbeitslöhne Abrunden auf ganze 100 (=) 80.000 (gewerbesteuerlich maßgebender Arbeitslohn, Stadt B) Ermittlung der Gewerbesteueranteile: Stadt A: 150.000 /230.000 = 65,22% Stadt B: 80.000 /230.000 = 34,78% Berechnung der Gewerbesteuer Stadt A: Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz Stadt A x 65,22% = Gewerbesteuer A Stadt B: Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz Stadt B x 34,78% = Gewerbesteuer B

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 8 Übungsaufgabe Aufgabenstellung: Die Firma Elektro OHG erwirtschaftete im letzten Kalenderjahr einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 500.050. An Fremdkapitalzinsen fielen an: 79.000. Mietkosten für Werkstatt, Büro- und Verkaufsräume betrugen 39.480 Dazu kommen Leasingraten für den Fuhrpark in Höhe von 8.000. Ein Verlustvortrag wurde nicht berücksichtigt. Die Lohnkosten für den Hauptbetrieb in Stadt A lagen bei 120.600 ; dazu kommt der Unternehmerlohn in Höhe von 35.000. In der Filiale in Stadt B wurden 80.000 für Löhne ausgegeben. Der Gewerbesteuerhebestadt der Stadt A beträgt 390%. Der Gewerbesteuersatz der Stadt B beträgt 300%. Berechnen Sie die jeweils zu zahlenden Gewerbesteuerbeträge.

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 9 Lösungsblatt + Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen - Kürzungen - Gewerbeverlust aus Vorjahren = Gewerbeertrag Gewinnbetrag (auf voll 100 abrunden) - Freibeträge = Gekürzter Gewerbeertrag Gewerbesteuermessbetrag Arbeitsentgelt, Stadt A Arbeitsentgelt, Stadt B Gewerbesteueranteil, Stadt A Gewerbesteueranteil, Stadt B zu zahlende Gewerbesteuer, Stadt A zu zahlende Gewerbesteuer, Stadt B

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 10 Musterlösung + Gewinn aus Gewerbebetrieb 500.050,00 Berechnung der Hinzurechnungen: + Hinzurechnungen 85,00 - Kürzungen 0,00 Zinsen 79.000,00 - Gewerbeverlust aus Vorjahren 0,00 Mieten (50%) 19.740,00 Gesamt 500.135,00 Leasing (20%) 1.600,00 = Gewinnbetrag (auf voll 100 abrunden) 500.100,00 gesamt 100.340,00 - Freibeträge 24.500,00 = Gekürzter Gewerbeertrag 475.600,00 davon 25% des Betrags, über 100.000 85,00 Gewerbesteuermessbetrag (=3,5% des gekürz. Gewerbeertrags) 16.646,00 Arbeitsentgelt, Stadt A 155.600,00 Arbeitsentgelt, Stadt B 80.000,00 Gewerbesteueranteil, Stadt A 66,04% Gewerbesteueranteil, Stadt B 33,96% zu zahlende Gewerbesteuer, Stadt A (=Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz A x 66,04%) zu zahlende Gewerbesteuer, Stadt B (=Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz B x 33,96%) 42.872,77 16.958,94

IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 11 Weitere Regelungen Zuständigkeit: Für die Gewerbesteuer ist sind grundsätzlich die Landesfinanzbehörden zuständig. Die Zuständigkeit kann aber auf die Gemeinden übertragen werden. Gewerbeverluste: Prinzipiell kann ein Verlustvortrag geltend gemacht werden; ein Verlustrücktrag kann jedoch nicht angerechnet werden. d.h. Verluste aus Vorjähren können bei der Ermittlung der Gewerbeeinkünfte gewinnmildernd berücksichtigt werden; zukünftig zu erwartende Verluste können keinesfalls vorab gewinnmildernd einberechnet werden. Des Weiteren gilt: Unternehmensidentität: Der Gewerbebetrieb, der Verluste geltend macht muss identisch sein mit dem Gewerbebetrieb, der in den Vorjahren Verluste erwirtschaftete. Unternehmeridentität: Der Unternehmer, der Verluste geltend macht muss die Verluste in eigener Person erlitten haben. Einkommenssteuerermäßigung (gilt nur bei Einzelunternehmer/Personengesellschaften): Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen nicht nur der Gewerbesteuer, sondern auch der Einkommenssteuer. Um eine Reduzierung der Steuerlast zu erreichen, kann die gezahlte Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer steuermildernd geltend gemacht werden. Es wird das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags, maximal aber tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer angerechnet.