Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

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Transkript:

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Thomas Grollius, Beratungs- und Begutachtungszentrum Koblenz Regionale Pflegekonferenz der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises am 25.01.2017

Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Beispiel. Datum Seite 2

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden weiter verbessert und flexibilisiert. Der Umstieg auf das neue System erfolgt zum 1. Januar 2017. Bis 31. Dezember 2016 ändert sich an der Begutachtung und den Pflegestufen nichts. Zur Finanzierung wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um weitere 0,2 Beitragssatzpunkte angehoben. Datum Seite 3

Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Beispiel Datum Seite 4

Neue Definition der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Datum Seite 5

Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf. Datum Seite 6

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet.

Bewertung der Selbstständigkeit 0 = selbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. 1 = überwiegend selbstständig Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. 2 = überwiegend unselbstständig Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. 3 = unselbstständig Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise. Datum Seite 8

Das neue Begutachtungs-Verfahren Beispiel Modul 1: Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3 4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3 4.1.3 Umsetzen 0 1 2 3 4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3 4.1.5 Treppensteigen 0 1 2 3 Datum Seite 9

Beispiel Modul 1: Mobilität (Gewichtung: 10%) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine 0 1 0 0 gering 2 3 1 2,5 erheblich 4 5 2 5 schwer 6 9 3 7,5 schwerste 10 15 4 10 Datum Seite 10

Das neue Begutachtungs-Verfahren Beispiel: Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Die Fähigkeit ist: vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden 4.2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0 1 2 3 4.2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3 4.2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3 4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 0 1 2 3 4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen 0 1 2 3 4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben 0 1 2 3 4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen 0 1 2 3 4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3 4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnisse 0 1 2 3 4.2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3 4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3 Datum Seite 11

Beispiel Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung ist 15%. Es zählt der höchste Wert aus Modul 2 oder Modul 3) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten Einzelpunkte Modul Skala Modul Gewichtete Punkte für Pflegegrad keine 0 1 0 0 gering 2 5 1 3,75 erheblich 6 10 2 7,5 schwer 11 16 3 11,25 schwerste 17 33 4 15 Datum Seite 12

Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Beispiel. Datum Seite 13

5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Datum Seite 14

Ablauf des gesamten Begutachtungsverfahrens 1.) Angaben zu Person und Begutachtungssituation 2.) Anamnese 3.) Wohn- und Lebenssituation 4.) Versorgungssituation 5.) Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen 6.) Neues Begutachtungs-Verfahren: Ermitteln des Grads der Selbstständigkeit in den sechs Lebensbereichen (Modulen) 7.) Ergebnisse und Empfehlungen Datum Seite 15

Was verändert sich durch das neue Verfahren? Das neue Begutachtungsverfahren führt zu einer gerechteren Einstufung des Pflegebedürftigen. Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Das neue Verfahren ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen. Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten. Das neue Verfahren ist leichter nachvollziehbar und erhöht damit die Transparenz. Datum Seite 16

Was verändert sich durch das neue Verfahren? Durch das Pflegestärkungsgesetz II wird zum 1. Januar 2017 der Vorrang von Prävention und Rehabilitation nochmals gestärkt. Die Gutachter geben Empfehlungen zur Prävention und Rehabilitation. Die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erfolgt bei der Pflegebegutachtung in allen MDK auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen Verfahrens (optimierter Begutachtungsstandard). Die Gutachter treffen auch Aussagen darüber, ob in der häuslichen Umgebung oder Einrichtung präventive Maßnahmen empfohlen werden können und klären, ob Beratungsbedarf zu primärpräventiven Maßnahmen (z. B. Gruppenangebote zur Sturzprävention) besteht. Datum Seite 17

Die Überleitung vom alten in das neue System Alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung werden nach einer Überleitungsregel in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Für die Leistungsempfänger ist ein umfassender Schutz des Besitzstandes vorgesehen: Niemand wird schlechter gestellt. Es gilt lebenslanger Bestandsschutz: Kein bisher Pflegebedürftiger kann durch Neubegutachtung schlechter gestellt werden. Einzige Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt nicht mehr vor. Datum Seite 18

Überleitungsregelungen des PSG II Gültiges Verfahren wird übergeleitet in Pflegegrad Keine Pflegestufe mit EA* Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 ohne EA Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 ohne EA Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 mit EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 ohne EA Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 mit EA Pflegegrad 5 Härtefälle Pflegegrad 5 *EA: eingeschränkte Alltagskompetenz Datum Seite 19

Bewertung der Überleitungsregelung Die Überleitung gewährleistet einen nahtlosen Übergang in das neue System. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie müssen auch nicht neu begutachtet werden. Die Überleitungsregel führt bei einem Großteil der Leistungsempfänger zu einem erhöhten Leistungsanspruch. Trotz der großzügigen Überleitung wird das Begutachtungsaufkommen in den MDK ansteigen. Mehr Versicherte haben Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Datum Seite 20

Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren. 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Beispiel. Datum Seite 21

Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 angehoben und erweitert. Leistungen der Pflegeversicherung werden über die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus um Betreuungs- und Entlastungsleistungen erweitert. Für die Entlastungsleistungen werden 125,- monatlich gewährt. Die Leistungen werden unter Einschluss der Tages-, Kurzzeitund Entlastungspflege flexibilisiert. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Datum Seite 22

Die Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz II Die Hauptleistungsbeiträge sind wie folgt: PFLEGEGRAD PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5 Geldleistung ambulant * 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 125 770 1262 1775 2005 * Pflegebedürftige in PG 1 erhalten u. a. Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag u. a. für Betreuungsangebote in Höhe von 125 Euro. Datum Seite 23

Fallbeispiel 1 für die Überleitung Datum Seite 24

Fallbeispiel 2 für die Überleitung Datum Seite 25

Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden neu strukturiert: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in die häuslichen Pflegesachleistungen/in das Pflegegeld einbezogen. Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsangebote von Ehrenamtlichen, Entlastungsangebote für Pflegende, Entlastungsangebote für Pflegebedürftige) werden finanziert. Darüber hinaus: Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts. Ausbau und Verbesserung der Beratung. Datum Seite 26

Die Leistungen für Pflegepersonen Bessere Absicherung der Pflegepersonen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen. Der Rentenbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen. Datum Seite 27

Was ändert sich bei der stationären Pflege? Bisher ist es so: Je höher die Pflegestufe, desto höher auch der pflegebedingte Eigenanteil, den der Betroffene selbst zu bezahlen hat. Daher verzichten Versicherte derzeit oft auf eine Neubegutachtung obwohl sie mehr Pflege brauchen. Die Leistungen und die Vergütung in der stationären Pflege werden grundlegend neu strukturiert. Zukünftig ist der pflegebedingte Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Das bedeutet: Der Eigenanteil steigt nicht mehr, wenn jemand in seiner Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss. Datum Seite 28

Leistungen bei stationärer Pflege Übergeleitete Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, deren Eigenanteil ab 1. Januar 2017 höher ist als bisher, erhalten einen Zuschlag. Dadurch wird der Besitzstandschutz auch für Leistungsempfänger in der stationären Pflege sichergestellt. Datum Seite 29

Gliederung 1. Einführung 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungs-Verfahren 3. Von den drei Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden die Überleitungsregeln. 4. Die neuen Leistungen nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz. 5. Beispiel. Datum Seite 30

Fallbeispiel 1: Otto Krämer, 75 Jahre Herr Krämer hat seit vielen Jahren Bluthochdruck. Vor einigen Monaten erlitt er einen Schlaganfall. Er ist vor 2 Wochen aus der Anschlussrehabilitation entlassen worden. Verblieben ist eine beinbetonte Halbseitenlähmung rechts. Er lebt in einer Etagenwohnung im ersten Stock zusammen mit seiner rüstigen Ehefrau, die die notwendigen Hilfestellungen leistet und die hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt. Herr Krämer erzählt bei der Begutachtung seine Krankheitsgeschichte. Er kennt seinen Medikamentenplan, kann die Tabletten aber nicht aus den Packungen drücken. Seine Ehefrau richtet sie ihm daher täglich. Das Gangbild ist deutlich behindert. Er hat wenig Kraft im rechten Bein. Schwäche und Bewegungsstörung auch in der rechten Hand. Keine Einschränkungen des Denkens oder des Gedächtnisses, nur noch selten Wortfindungsstörungen. Seite 31 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 1 Herr Krämer braucht Hilfe beim Aufstehen von einen Stuhl und muss beim Treppensteigen gestützt werden. Mobilität selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.1.1 Positionswechsel im Bett x 0 4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition x 0 4.1.3 Umsetzen x 1 4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs x 0 4.1.5 Treppensteigen x 2 Punkte Gesamt 3 Gewichtet 2,5 Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Modul 1 (10 Prozent) 0-1 2-3 4-5 6-9 10-15 Einzelpunkte 0 2,5 5 7,5 10 gewichtete Pkt. Seite 32 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 2 Herr Krämer hat keine Beeinträchtigung bei der Orientierung, beim Erinnern, Denken, Verstehen oder Sprechen. 4.2.1 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld vorhanden/ unbeeinträchtigt größtenteils vorhanden Die Fähigkeit ist in geringem Maße vorhanden nicht vorhanden Punkte x 0 4.2.2 Örtliche Orientierung x 0 4.2.3 Zeitliche Orientierung x 0 4.2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen x 0 4.2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen x 0 4.2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben x 0 4.2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen x 0 4.2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren x 0 4.2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen x 0 4.2.10 Verstehen von Aufforderungen x 0 4.2.11 Beteiligen an einem Gespräch x 0 Gesamt 0 Gewichtet 0 Seite 33 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 3 Herr Krämer zeigt keine Auffälligkeiten im Verhalten. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4.3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten 4.3.2 Nächtliche Unruhe 4.3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 4.3.4 Beschädigen von Gegenständen 4.3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen 4.3.6 Verbale Aggression nie oder sehr selten selten* häufig** täglich Punkte x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 x 0 *selten: ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen **häufig: zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich Seite 34 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 4 Herr Krämer braucht Hilfe beim Vorbereiten der Zahnbürste und bei der Nachrasur, umfangreiche Hilfe beim Waschen des Intimbereichs und beim Duschen, sowie Unterstützung bei Knöpfen und Verschlüssen und beim Umgang mit Messer und Gabel. Selbstversorgung selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers x 0 4.4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes x 1 4.4.3 Waschen des Intimbereichs x 2 4.4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare x 2 4.4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers x 1 4.4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers x 1 4.4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken x 1 4.4.8 Essen (3-fache Gewichtung) x 0 4.4.9 Trinken (2- fache Gewichtung) x 0 Punkte 4.4.10 4.4.11* 4.4.12 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (2- fache Gewichtung) Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma entfällt x 2 entfällt - entfällt Gesamt 10 - Gewichtet 20 Seite 35 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 5 Frau Krämer richtet ihrem Mann einmal am Tag die Tabletten. Er nimmt sie zu den vorgesehenen Zeiten selber ein. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf: entfällt selbstständig Häufigkeit der Hilfe pro Tag pro Woche pro Monat Punkte 4.5.1 Medikation 1x 4.5.2 Injektionen x 4.5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port) x 4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe x 4.5.5 4.5.6 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen x x 4.5.7 körpernahe Hilfsmittel x Hilfen gesamt: 1 x täglich 1 Punkte Teilbereich 1 Seite 36 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Modul 6 Herr Krämer benötigt Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen, er schläft nachts in der Regel durch. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte selbstständig überwiegend selbstständig überwiegend unselbstständig unselbstständig 4.6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an x 0 Veränderungen 4.6.2 Ruhen und Schlafen x 1 4.6.3 Sich beschäftigen x 0 Punkte 4.6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen 4.6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt 4.6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes x 0 x 0 x 0 Gesamt 1 Gewichtet 3,75 Seite 37 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Seite 38 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Ergebnis der Begutachtung Modulwertungen Gewichtete Punkte 1 Mobilität 2,5 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 0 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4 Selbstversorgung 20 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten 5 5 Anforderungen 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 3,75 Summe der gewichteten Punkte 31,25 Besondere Bedarfskonstellation 4.1.6 NEIN Pflegegrad unter 12,5 Pkt. 12,5 - u. 27 Pkt. 27 - u. 47,5 Pkt. 47,5 - u. 70 Pkt. 70 - u. 90 Pkt. 90-100 Pkt.* Kein Pflegegrad Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 *oder Vorliegen der besonderen. Bedarfskonstellation 4.1.6 Seite 39 AOK Pflegewoche 14. - 18.11.2016

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Datum Seite 40