Rundfunkbeitragspflicht für beruflich notwendige Zweitwohnung

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Dokumentation: 10 UZ 1061/06

Transkript:

VG Würzburg, Urteil v. 30.07.2015 W 3 K 15.219 Titel: Rundfunkbeitragspflicht für beruflich notwendige Zweitwohnung Normenketten: RBStV 2 I GG Art. 6 VfGHG Art. 29 Schlagworte: Zweitwohnung, Rundfunkgebührenpflicht, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Verfassungsgemäßheit, willkürliche Gleichbehandlung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K 15.219 Im Namen des Volkes Urteil 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 250 Hauptpunkte: Zweitwohnung, berufsbedingt; keine Ungleichbehandlung; kein Verstoß gegen Art. 6 GG; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - gegen..., vertreten durch den Intendanten, R-platz..., M., - Beklagter - wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., den ehrenamtlichen Richter K. ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Streitgegenstand ist die Frage der Rundfunkbeitragspflicht für eine aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnung. Die Klägerin ist Ärztin und mit erstem Wohnsitz zusammen mit ihrem Ehemann in der Gemeinde R... gemeldet. Zugleich ist sie als Leitende Oberärztin am Universitätsklinikum W... angestellt und hat aus beruflichen Gründen in W... eine Zweitwohnung angemeldet. Nachdem der Beitragsservice von der Klägerin die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für diese Wohnung angekündigt hatte, beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung ihres Antrages trug die Klägerin im Wesentlichen vor, eine berufsbedingte Zweitwohnung sei kein Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit, sondern eine Notwendigkeit, um ihren Beruf ausüben zu können. Aus diesem Grund würde für eine solche Wohnung auch keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Gleiches müsse für den Rundfunkbeitrag gelten, da sie sich in der Zweitwohnung nicht zum Vergnügen aufhalte, sondern nur so ihren Lebensunterhalt sichern könne. Es entstehe auch keine Doppelnutzung, weil sie sich nur an einem der beiden Wohnsitze aufhalten könne. Am Erstwohnsitz werde bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei Art. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht knüpfe an das Innehaben einer Wohnung an, ohne dass zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden werde. Eine Befreiung für Zweitwohnungen sei nicht vorgesehen. Sonstige Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt. II. Mit ihrer am 17. März 2015 erhobenen Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 (richtig: vom 2. Dezember 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten seien rechtswidrig, weil die persönliche Lebenssituation der Klägerin nicht zutreffend berücksichtigt werde. Sofern der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Beitragsbefreiung für den Fall einer berufsbedingten Zweitwohnung nicht regele, verstoße er gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung. Auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2014 gehe ins Leere, da es sich nicht per se um eine Zweitwohnung, sondern um eine berufsbedingte Zweitwohnung handele, die in dem Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht expliziter Gegenstand gewesen sei. Durch die Gleichbehandlung einer Wohnung am Erstwohnsitz und einer berufsbedingten Zweitwohnung werde die Klägerin benachteiligt, weil sie sowohl an ihrem Erst- wie an ihrem Zweitwohnsitz einen vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen habe, obwohl sie nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen anwesend sein könne. Die Klägerin unterhalte die Zweitwohnung auch nicht als Luxus- oder Ferienobjekt. Folgerichtig habe das

Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen die Unzulässigkeit einer Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen festgestellt, wenn diese nicht wie eine Ferienwohnung als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit, sondern als Notwendigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit zu behandeln sei. Zwar sei der Rundfunkbeitrag keine Steuer, jedoch liege eine Analogie darin, dass Rundfunkbeitrag und Zweitwohnungssteuer auf eine mögliche Nutzung des Services bzw. der Infrastruktur abzielten. Wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag überdies sogar Ferienwohnungen beitragsreduziert stelle, sei deshalb auch die berufsbedingte Zweitwohnung von der Beitragspflicht zu befreien. Der an sich voll beitragspflichtige Vermieter der Ferienwohnung brauche nur einen geringen Beitrag zu entrichten, obwohl er aus der Vermietung der Ferienwohnung Mietzinsvorteile erziele. Die Inanspruchnahme des Mieters einer berufsbedingten Zweitwohnung, der solche Vorteile nicht erziele und seine beitragspflichtige Erstwohnung nicht gleichzeitig nutzen könne, sei damit nicht zu vereinbaren. Es werde gebeten, die Klage bis zum Abschluss eines analogen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Ansbach auszusetzen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei rechtmäßig und die Bescheide verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Gemäß 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt, dass die Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verfassungsgemäß sei und es keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte darstelle, wenn nicht zwischen Haupt- oder Zweitwohnung unterschieden werde. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Wohnung in W... nur aus beruflichen Gründen unterhalte, könne zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen, ebenso wenig der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht in W... unterliege. Insbesondere sei keine einschränkende Auslegung des Wohnungsbegriffes des 3 Abs. 1 RBStV vorzunehmen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dazu festgestellt, dass in der Beitragspflicht keine Benachteiligung der Ehe liege. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lasse sich aus Art. 124 Abs. 1 BV nicht herleiten. Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sonstige Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnung. Der Bescheid vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Mit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge erfolgte eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungsmodell, bei dem eine Gebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten erhoben wurde. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Gall/Schneider in Hahn/Vesting, Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., vor RBStV Rn. 25). Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft allein an das Innehaben einer Wohnung an. Das Gesetz unterscheidet in 2 Abs. 1 RBStV nicht zwischen Haupt,- Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung, sondern bestimmt, dass generell für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Somit ist der Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, von der Klägerin für jede Wohnung, die sie innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2015 auf zwei Popularklagen hin (Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Die Kammer geht daher von der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus. Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2015 ausdrücklich Folgendes festgestellt (Rnrn. 115 bis 117): cc) Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach 2 Abs. 1 i. V. m. 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.a. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern. dd) Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 124 Abs. 1 BV, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und insoweit den allgemeinen Gleichheitssatz konkretisiert (vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114). Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich aus Art. 124 Abs. 1 BV nicht herleiten.

Auch die Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer, auf die die Klägerin Bezug genommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im sog. Zweitwohnungssteuer-Beschluss vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316) zur verfassungswidrigen Benachteiligung von Ehegatten durch Erhebung einer Steuer für die Zweitwohnung, die durch einen Ehegatten berufsbedingt genutzt wird, treffen vorliegend nicht zu. Zum einen handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird danach sowohl im privaten, wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, a. a. O., Rn. 72). Zum anderen sah das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung bzw. die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Eheleuten durch die Zweitwohnungssteuer in den entschiedenen Fällen darin begründet, dass ein Ehegatte aufgrund melderechtlicher Vorschriften gezwungen sei, einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde der Erwerbswohnung anzumelden und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellten kommunalen Satzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfülle, während Ledige die Erwerbswohnung als Hauptwohnung anmelden könnten, und damit der Zweitwohnungssteuerpflicht entgingen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; insbesondere liegt kein besonderer Härtefall nach 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Ein Härtefall würde eine atypische Fallkonstellation voraussetzen, die - obwohl mit den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Fällen vergleichbar - vom Gesetzgeber nicht erkannt und nicht geregelt worden ist. Dies kann jedoch hinsichtlich berufsbedingter Zweitwohnungen nicht angenommen werden. Dem Gesetzgeber war diese Konstellation bekannt. Denn auch nach dem Rundfunkgebührenrecht, das eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Zweitgeräte in einer Wohnung vorsah, war für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ( 5 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl. S. 561). Diese Regelung war Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass diese Regelung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts über die Zweitwohnungssteuer nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG, B.v. 20.9.2010-6 B 22/10 - juris). Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, eine Ausnahme von 2 Abs. 1 RBStV in das Gesetz aufzunehmen bzw. eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für berufsbedingte Zweitwohnungen vorzusehen. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nicht gemäß 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei, weil es nicht um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen geht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.4.2011-6 C 10/10 - juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 215,76 EUR festgesetzt ( 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.