Examensklausurenkurs. Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom

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Transkript:

Prof. Dr. Uwe Murmann SoSe 2014 Examensklausurenkurs Lösungshinweise Strafrecht, 9. Klausur vom 05.07.2014 A. 1. Tatkomplex Tankstelle I. Strafbarkeit des A gem. 242 Abs. 1 StGB durch Einfüllen des Kraftstoffs (-) a) fremde bewegliche Sache (+) - Sache (+) - Fremdheit? b) Wegnahme? Einverständnis von T mit Befüllen des Tanks? II. Strafbarkeit des A gem. 263 Abs. 1 StGB ggü. und zulasten des T durch das Einfüllen des Kraftstoffs (-) - Täuschung über Tatsachen? zunächst Zahlungsbereitschaft III. Strafbarkeit des A gem. 246 Abs. 1 StGB durch das Einfüllen des Kraftstoffs (-) - Fremdheit des Benzins beim Befüllen? - Rechtswidrigkeit der Zueignung? IV. Strafbarkeit des A gem. 246 Abs. 1 StGB durch Verlassen der Tankstelle (+) a) Obj. Tatbestand aa) bewegliche Sache (+) bb) Fremdheit? (1) Gesetzlicher Eigentumserwerb - Vermischung ( 948, 947 BGB)? Benzin im Tank stand im Eigentum des Vermieters (2) Rechtsgeschäftlicher Erwerb - Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Einfüllens? (OLG Düsseldorf NStZ 1982, 249; Herzberg NStZ 1983, 251) - Eigentumsübergang erst mit Bezahlung an der Kasse (OLG Hamm, NStZ 1983, 266; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 364; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 246 Rn. 7) cc) Zueignung Verlassen der Tankstelle (+) dd) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) b) subj. Tatbestand Vorsatz (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) V. Gesamtergebnis 1. Tatkomplex: 246 Abs. 1 StGB (+) B. 2. Tatkomplex Überholvorgang I. Strafbarkeit des F wegen fahrlässiger Tötung seines Beifahrers gem. 222 StGB (+) 1

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Sorgfaltpflichtverletzung d) objektive Zurechnung aa) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) bb) Schutzzweckzusammenhang (+) - eigenverantwortliche Selbstgefährdung einverständliche Fremdgefährdung? 3. Schuld (+) a) Subjektiver Sorgfaltspflichtverstoß (+) b) Fehlen von Entschuldigungsgründen (+) II. Strafbarkeit des F wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 StGB (+; subsidiär gegenüber 222 StGB) III. Strafbarkeit des F wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. 315c Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 1 StGB (+) aa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (+) bb) Grober und rücksichtsloser Verkehrsverstoß; hier: 315c Abs. 1 Nr. 2b) (+) cc) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben bzw. fremder Sachen von bedeutendem Wert Bezogen auf Mitfahrer, die nicht Teilnehmer sind (+) dd) Obj. Sorgfaltspflichtverstoß ee) Objektive Zurechenbarkeit des Gefahrerfolgs (+) b) subj. Tatbestand Vorsatz bzgl. Fahrfehler (+) 3. Schuld Subj. Sorgfaltspflichtverletzung (+). IV. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Tötung des E gem. 222 StGB (+/-) a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (+) b) Kausalität (+) c) objektive Sorgfaltspflichtverletzung Verstoß gegen 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 1 Abs. 2 StVO (+) d) obj. Vermeidbarkeit (+) e) objektive Zurechnung? Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolges? - Restriktiver Täterbegriff: Verantwortungsprinzip steht einer Zurechnung des mittelbar verursachten Erfolgs entgegen (-) - Extensiver Täterbegriff: Zurechnung des mittelbar verursachten Taterfolges? Schutzzweck der Verhaltensnorm? ggfls.: - einverständliche Fremdgefährdung (-) 2

3. Schuld (+) V. Strafbarkeit des A wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 StGB (+; tritt als subsidiär zurück) VI. Strafbarkeit des A wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. 315c Abs. 1 Nr. 2b), Absatz 3 Nr. 1 StGB (+) aa) Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr (+) bb) Grober und rücksichtsloser Verkehrsverstoß 315c Abs. 1 Nr. 2b) (+) cc) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert (+) dd) Obj. Sorgfaltspflichtverstoß (+) ee) Objektive Zurechenbarkeit des Gefahrerfolgs (+) ggfls.: - Vorsatz bzgl. Fahrfehler (+) 3. Schuld - Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) VII Strafbarkeit des A wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (+) aa) Unfall im Straßenverkehr (+) bb) Täter = Unfallbeteiligter (+) cc)tathandlung: (räumliches) Sichentfernen vom Unfallort unter Verletzung der Feststellungsduldungspflicht hinsichtlich der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch angemessen lange Anwesenheit am Unfallort und Angabe der Tatsache der Unfallbeteiligung(+) b) Subj. Tatbestand: - Vorsatz, insb. Wahrnehmung des Unfallereignisses (+) 3. Schuld (+) VIII. Konkurrenzen/Gesamtergebnis 2. Tatkomplex: F ist strafbar gem. 222, 315c Abs. 1Nr. 2b, Abs. 3 Nr.1, 52 StGB A ist strafbar gem. 222, 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, 52, 142, 53 StGB C. 3. Tatkomplex Schlägerei I. Strafbarkeit des B gem. 231 Abs. 1 StGB (+/-) 1. Tatbestand aa) Schlägerei (+) bb) Beteiligung: physische oder psychische Mitwirkung an den Tätlichkeiten durch Ortsanwesende in feindseliger Weise (+) 3

- Vorsatz (+) 2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit schwere Körperverletzung gem. 226 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB (+) Ursächlichkeit der Schlägerei und typische Schlägereigefahr Genügt Eintritt der schweren Folge in der Person des Täters?: - h.m.: auch derjenige der sich bei der Schlägerei selbst schwer verletzt, macht sich nach 231 StGB strafbar (BGHSt 33, 100, 104, Hardtung, JuS 2008, 1060, 1064) - M.M..: Keine Strafbarkeit nach 231 StGB (Rengier, Strafrecht Bes. Teil Bd. 2, 14. Aufl. 2013, 18 Rn. 9) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. Strafbarkeit des A gem. 231 Abs. 1 StGB (+/-) aa) Schlägerei (+) bb) Beteiligung (+) - Vorsatz (+) 2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Beteiligung von A erst, als B bereits aufgrund seiner Verletzung ausgeschieden ist Str.: - e.a.: Es ist nicht von Belang, zu welchem Zeitpunkt sich der Täter an der Schlägerei beteiligt (BGHSt 16, 130; Murmann, Grundkurs Strafrecht, 2. Aufl. 2013, 22 Rn. 71) - a.a.: Eine Beteiligung nach der Verursachung der schweren Folge schließt eine Strafbarkeit gem. 231 StGB aus (Kindhäuser, Strafrecht Bes. Teil Bd. 1, 6.Aufl. 2014, 11 Rn. 19; Rengier, 18 Rn. 11) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Gesamtergebnis 3. Tatkomplex: B und A haben sich jeweils gem. 231 StGB strafbar gemacht (a.a. vertretbar) D. 4. Tatkomplex Stehenlassen des Autos und Behalten des Schlüssels I. Strafbarkeit des A gem. 242 StGB (-) - Wegnahme (-) II. Strafbarkeit des A gem. 246 Abs. 1 StGB (+/-) a) fremde, bewegliche Sache (+) b) Zueignung Stehenlassen des Wagens in Verbindung mit der Aussage Such ihn dir doch selbst als Zueignungshandlung? Str. sind die Anforderungen im Rahmen der Manifestationstheorien (eingehend Hillenkamp, 40 Probleme aus dem StrafR BT, S. 112 ff.): aa) weite Manifestationstheorie: für die Zueignung reicht jede beliebige, vom Zueignungsvorsatz getragene Handlung aus, wenn sie bei Würdigung aller Umstände als sich äußerlich manifestierende Betätigung des Zueignungsvorsatzes in Betracht kommt. bb) enge Manifestationstheorie: verlangt demgegenüber ein vom Zueignungsvorsatz getragenes Verfahren mit der Sache, aus dem ein alle Umstände des Falles kennender objektiver Beobachter auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens eindeutig auf den Zueignungsvorsatz schließen kann. - Bei Bejahung der Zueignung: 4

III. Strafbarkeit des A gem. 246 Abs. 2 StGB (+) IV. Strafbarkeit des A gem. 246 Abs. 1, 248a StGB durch das Behalten des Autoschlüssels (+/-) a) fremde, bewegliche Sache (+) b) Zueignung? entsprechend II. E. StPO Frage Eingehend Murmann, Prüfungswissen StPO, 2.Aufl. 2010, Rn. 219 ff. - 252 StPO begründet ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot Voraussetzungen: - (förmliche) Zeugenvernehmung vor der Hauptverhandlung (+) - V ist als Verlobte gem. 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigt (+) - Reichweite des Verwertungsverbots? Einführung der Aussage durch Vernehmung der Vernehmungsperson (Ermittlungsrichter)? Str.: - Teil Lit.: 252 StPO begründet ein umfassendes Verwertungsverbot (Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht 27.Aufl.2012, 46 Rn. 29) - Rspr.: Ausnahme vom allgemeinen Vernehmungsverbot zugunsten des Richters 5