VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme, Überdeckung, Außenwänden, rechter Winkel, Nachbarklage, Errichtung, Schallschutzwand, Abstandsflächen Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.3357 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - Abstandsflächenübernahme - Überdeckung der Abstandsflächen vor Außenwänden, die im 90 Winkel zueinander stehen Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... - Beklagte - beigeladen:... bevollmächtigt: Rechtsanwälte... wegen Baugenehmigung...-str. 59, FlNr.... Gem.... - Nachbarklage Errichtung einer Schallschutzwand erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., die Richterin am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., die ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 am 27. April 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks...-straße 57 der Gemarkung..., Fl.Nr...., und wehrt sich gegen die der Beigeladenen am... Juli 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück...-straße 59, Fl.Nr.... In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2013 in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten (M 8 K 12.5065) gab die Klägerin eine Erklärung zur Niederschrift ab, die die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr.... zum Gegenstand hatte. Mit Bauantrag vom 12. Mai 2014 beantragte die Beigeladene die Errichtung einer Schallschutzwand zwischen dem westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück Fl.Nr.... und dem Grundstück der Beigeladenen Fl.Nr.... nach Plan-Nr.... Geplant ist die Errichtung einer 3 m hohen und 28,545 m langen Schallschutzwand entlang der gesamten nördlichen Grundstücksgrenze des westlich gelegenen Grundstücks Fl.Nr.... Die östliche Seite der geplanten Schallschutzwand soll direkt an der westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin enden. Auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.... lastet eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Klägerin gemäß notariellen Urkunde vom 7. Januar 1969. Zugleich enthält die Urkunde eine Abstandsflächenübernahme zugunsten der Klägerin auf einem ca. 10 m tiefen und ca. 19 m langem Teil des westlich benachbarten Grundstücks Fl.Nr.... Mit Bescheid vom... Juli 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Baugenehmigung vom... Juli 2014. Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 23. September 2014 stellte die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei von der streitgegenständlichen Baugenehmigung als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr.... nicht betroffen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 stellten die Bevollmächtigten der Klägerin den Antrag, Der Baugenehmigungsbescheid der... vom... Juli 2014 wird aufgehoben.
Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, die streitgegenständliche Schallschutzwand habe aufgrund ihrer Höhe von über 2 m und ihrer erheblichen Länge gebäudegleiche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Diese Abstandsflächen fielen in Richtung Süden, also auf dem Grundstück Fl.Nr.... der Gemarkung... an. Damit falle diese südliche Abstandsfläche in unzulässiger Weise auf den Bereich der Abstandsflächenübernahme aus dem Jahr 1969. Die erforderliche Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO sei insoweit nicht erteilt worden. Bereits dies führe zu Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Auch werde die Klägerin insoweit als durch die Abstandsflächenübernahme Begünstigte in ihren Rechten verletzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 23. September 2014. Das Gericht hat am 15. Dezember 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück erhoben. Wegen der von den Beteiligten angeführten Einigungsbemühungen wurde in der anschließenden mündlichen Verhandlung die Bestimmung eines neuen Termins von Amts wegen nicht vor dem 2. Februar 2015 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 machten die Bevollmächtigten der Beigeladenen Ausführungen zu der abstandsflächenrechtlichen Problematik der genehmigten Schallschutzwand. Mit Schreiben vom 16. März 2015 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin Bezug auf den im Verfahren M 8 K 12.5065 eingereichten Schriftsatz von gleichem Tag. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 21. April 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin ihren Vortrag zu der Lärmproblematik und zu dem Inhalt der Erklärung zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 8 K 12.5065. Am 27. April 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, und des Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 wird auf die einschlägigen Protokolle verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das ausführliche schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klage im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 8 K 12.5065 am 11. November 2013 abgegebene Erklärung hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Nachbargrundstück wegen unzulässiger Rechtsausübung bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage unbegründet, da die Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt ist, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Lärmschutzwand soll entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstücks Fl.Nr.... errichtet werden. Die östliche Seite der Lärmschutzwand endet an der Grenze des Grundstücks der Klägerin. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die von der Beklagten erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr.... rechtswidrig ist, mit der Folge, dass die streitgegenständliche Schallschutzwand Abstandsflächen auf dieses Grundstück wirft, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin in ihren Nachbarrechten aus. In diesem Fall kämen die Abstandflächen auf dem Nachbargrundstück und nicht auf dem Grundstück der Klägerin zu liegen. Zwar besteht zugunsten der Klägerin auf einem ca. 10 m tiefen und ca. 19 m breiten Grundstücksstreifen der Fl.Nr.... eine Abstandsflächenübernahme, in deren Bereich eine Bebauung grundsätzlich nicht zulässig ist. Nach dem Sinn und Zweck der Abstandsflächenregelungen und ihrer Systematik ist es im Falle einer Abstandsflächenübernahme zwar grundsätzlich erforderlich, dass sich die Abstandsflächen nicht
überdecken (Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO). Gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO gilt das allerdings nicht, sofern die Außenwände in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen (Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 119. EL 2015, Art. 6 Rn. 133). Die Außenwand des klägerischen Gebäudes und die Schallschutzwand stehen in einem Winkel von 90 zueinander, so dass die Abstandsflächenüberdeckung irrelevant ist und eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vorliegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.