zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/7439, 16/7486, 16/8525

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/8528 16. Wahlperiode 12. 03. 2008 Entschließungsantrag der Abgeordneten Heinz Lanfermann, Daniel Bahr (Münster), Dr. Konrad Schily, Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Michael Kauch, Detlef Parr, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans- Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/7439, 16/7486, 16/8525 Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: BeidemEntwurfzumPflege-Weiterentwicklungsgesetzhandeltessichnicht umdie grundlegende odergar große Reform,wiesievonderCDU/CSU undspdangekündigtwurde.derwichtigsteunddringendsteteil,nämlicheine Finanzreform,diediegesetzlichePflegeversicherung (GPV)generationengerechtaufeinealterndeundschrumpfendeGesellschaftvorbereitet,fehltvollständig. BleibtesinderGPVbeimUmlageverfahren,werdenmassiveBeitragssatzerhöhungenundempfindlicheLeistungskürzungenalleinschonaufGrunddesdemografischenWandelsunvermeidbarsein.ExpertenrechnenbisinsJahr2050 miteinerbiszuverdreifachungderzahlderpflegebedürftigenbeigleichzeitigemrückgangderzahlderbeitragszahlerumeindrittel.alleindemografisch bedingtwirddeshalbderbeitragssatzimselbenzeitraumaufüber4prozentdes beitragspflichtigeneinkommenssteigenmüssen.einehöherenachfragenach

Drucksache 16/8528 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derteurerenprofessionellenpflegesowiederaufgrundderdemografischen EntwicklungauchinderPflegeabsehbareFachkräftemangel,derdieAufwendungenfürdiePflegeaufGrundtendenziellsteigenderLöhneweitererhöht, werden den Beitragssatz noch über dieses Niveau hinaus steigen lassen. UmeinerseitsdieimGesetzentwurfenthaltenenLeistungsverbesserungenkurzfristigfinanzierenzukönnenundsichandererseitsinderFinanzierungsfragebis spätestens2014/2015luftzuverschaffen,hebtdiebundesregierungdenbeitragzurgpvabdem1.juli2008von1,7auf1,95prozentbzw.von1,95auf 2,2ProzentfürkinderloseMitgliederan.NachdemdurchdasKinder-Berücksichtigungsgesetzeingeführten Kinderlosenstrafbeitrag inhöhevon0,25prozentabdemjahr2005unddemausdemvorziehenderfälligkeitdergesamtsozialversicherungsbeiträgeresultierenden13.beitragzurgpvimjahr2006 handeltessichhierbeischonumdiedrittebeitragserhöhungindenletztenvier Jahren. DiejeweilsjüngerenGenerationenwerdenkünftigimmermehrfürdiejeweils älterengenerationenaufwendenmüssen,ohnedavonausgehenzukönnen,dass sieimfalleihrereigenenpflegebedürftigkeitmitdemselbenleistungsumfang rechnenkönnenwieihregroßeltern-oderelterngeneration.zusätzlicheleistungenerhöheninderumlagefinanziertengpvdieaufdiejüngereundnachfolgendegenerationohnehinschonverschobenenfinanzierungslasten.die schwarz-rotekoalitionhatzulastenderjungengenerationdiechanceeines WechselshinzueinemzukunftsfestenundgenerationengerechtenVersicherungssystem leichtfertig vertan. StattdieWahlfreiheitundSelbstbestimmungderPflegebedürftigensowiedie unternehmerischefreiheitderleistungsanbieterzustärken,wirdmitdem GesetzentwurfderWeginmehrStaat(s-Pflege)imSinneimmerstärkererstaatlicherReglementierungundstaatlicherbzw.quasi-staatlicherInstitutioneneingeschlagen.VielederVorhabendesGesetzentwurfs,einschließlichdervorgesehenenLeistungsverbesserungen,bietenweiterenAnlasszuKritik.EineentscheidendeVerbesserungderLebensqualitätvonPflegebedürftigenbzw.ihrer Angehörigen wird so kaum erreicht: DieEinrichtungvonPflegestützpunktenmitdortangesiedelten,beidenPflegekassenangestelltenPflegeberaternisteingroßerSchrittinRichtungeiner staatlich gelenkten Pflege. AuchwenndieeinzurichtendeZahlderPflegestützpunktevondenursprünglichvonderBundesministerinfürGesundheitundderSPDgewolltenundim Kabinettsbeschlusszugestandenen4100aufnurnoch1200reduziertwurde, bleibtesdabei,dassdurchdieeinrichtungderpflegestützpunktebereitsbestehende,durchpflegebedürftigeundihreangehörigegenutzteberatungsangeboteverdrängtwerden.fürpflege-undkrankenkassenistfürdenbetrieb derpflegestützpunktenachwievormitmehrkostenindreistelligermillionenhöhezurechnen.diesemittelderpflegeversicherung,diefürdieeinrichtung neuerbürokratischerundvielfachüberflüssigerstrukturenverausgabtwerden, fehlen jedoch an den Pflegebetten. ImGesetzgebungsverfahrenistzudemvölligunklargeblieben,welche (Beratungs-)AngebotevorOrtbereitsbestehen.WederenthältdieGesetzesbegründunghierzuverlässlicheAussagennochlegtedieBundesregierungauf parlamentarischeanfragenhinentsprechendezahlenundinformationenvor. ZwarbleibtesnundenLändernüberlassen,obsiePflegestützpunkteeinrichtenwollen.DieUngenauigkeitendesGesetzentwurfslassenaberzu,dass hierbereitsbestehendeeinrichtungenumgewidmetodernurleichtverändert werden,umindengenussderanschubfinanzierungzukommen.mitden zwischendenregierungsfraktionenausgehandeltenänderungenistsomit nichtsgewonnen:diekostendesbetriebsderpflegestützpunktewerden

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8528 weiterhindurchmehrausgabenderpflege-undkrankenkassenfinanziert werdenmüssen.diesesgeldstehtfürdieverbesserungderversorgungpflegebedürftigernichtzurverfügung.imübrigenhatdiebundesministerinfür GesundheitschonfürVerwirrungbeimKoalitionspartnergesorgtunddie WeichenvorAbschlussdesGesetzgebungsverfahrensinRichtungPflegestützpunktegestellt,indemsiediesebereitsperModellprojekt Werkstatt PflegestützpunkteundPflegeberater erprobenlässt.ersteergebnissesollen schonvorinkrafttretenderreformvorliegenundindieerrichtungderpflegestützpunkte einfließen. AuchwennmittlerweileimGesetzestextklargestelltwurde,dassdieEntscheidungskompetenzfürdendurchdenPflegeberateraufgestelltenVersorgungsplanbeidemzuständigenLeistungsträgerliegenmuss,hatderPflegeberaterüberdieUmsetzungdesVersorgungsplansgroßenEinflussaufdie AnbieterstrukturenvorOrt.DieskanndasAusfürvieleetablierteundbewährteAngeboteundAnbieterbedeuten.Dieursprünglichbeabsichtigte, rechtlichundpraktischnichtrealisierbareleistungsgewährungauseiner HandwurdevondenRegierungsfraktionenmitBlickaufdieErgebnisseder Anhörungfallengelassen.DamitbietetdiedurchdenPflegeberaterdurchzuführendePflegeberatungallerdingskeinenMehrwertmehrfürdiePflegebedürftigenundihreAngehörigen.DienochverbleibendenAufgabender Pflegeberaterund-stützpunktewerdenbereitsheutedurchandereStellen ausgeführtundkönnten,wiediekoordinationundvernetzungbestehender Hilfe- und Unterstützungsangebote, auch virtuell umgesetzt werden. DiekurzzeitigeArbeitsverhinderung ( Pflegeurlaub )unddiebiszusechsmonatigepflegezeitwerdenzueinergrößerenplanungsunsicherheitfürdie Unternehmenführen.BeideMaßnahmenwerdensichalszusätzlicheEinstellungs-bzw.BeschäftigungshemmnissefürdieimmernochinderMehrzahl pflegendenfrauenherausstellen.flexible,individuelleregelungenzwischenarbeitgeberundarbeitnehmersindpauschalengesetzlichenansprüchenvorzuziehen.nachsechsmonatigerpflegewirdderpflegendeangehörigezudemkaumindenberufzurückkehrenkönnen,daderpflegebedarfim Zeitablauf eher steigt als abnimmt. EinekonsequenteEntbürokratisierungderPflegewirdnichtvollzogen.Sie hättedenpflegendenwiedermehrzeitfürdiepflegeammenschengegeben. EinevonderBewertungdesMedizinischenDienstesderKrankenkassen (MDK)unabhängigeTransparenzüberdie (Ergebnis-)QualitätderPflege wird nicht hergestellt. DieBundesregierungversäumt,mitdemGesetzentwurfRegelungenkonsequentabzubauen,diedieSituationderPflegebedürftigennichtentscheidend verbesserthaben.einesolcheentbürokratisierungwäreaberdringendnotwendig,dadieumsetzungdieserregelungendiepflegendenzeitkostet,die dannnichtmehrfürdieeigentlichepflegeammenschenzurverfügungsteht. EingutesBeispielisthierdieAbschaffungderLeistungs-undQualitätsvereinbarungen (LQV),diedemInhaltnachanandererStelle,beidenEntgeltvereinbarungen, gleich wieder eingeführt werden. DieFokussierungaufdieErgebnisqualitätistwünschenswertundwirdbegrüßt.BeiderEntwicklungderdafürnotwendigenIndikatorenundInstrumentemussgewährleistetsein,dassdieBeurteilungnachvollziehbarund transparentist.imvorliegendengesetzentwurfbleibtdermdkjedochdie zentralekontrollinstanz.seineberatungs-,kontroll-undbegutachtungsaufgabenwerdennoch,mitentsprechendhöherempersonalbedarfundzusätzlichenkosten,ausgeweitet.dermisstrauensvorbehaltgegendieeigeninitiativeundeigenverantwortungderpflegeeinrichtungimbemühenum einegutequalitätderpflegebestehtfort.esbleibtbeidemuntauglichenversuch,qualitätindieeinrichtunghineinregulierenund-prüfenzuwollen.ge-

Drucksache 16/8528 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gendieveröffentlichungfehlerhafterprüfberichtekanndieeinrichtungnur überdiebeantragungeinerkostenpflichtigenwiederholungsprüfungvorgehen.dieunverzüglicheumsetzungverbindlicherexpertenstandardswirdfür viele Einrichtungen mit Problemen verbunden sein. VordemHintergrundderfürNovember2008zuerwartendenErgebnissedes BeiratszurÜberarbeitungdesPflegebedürftigkeitsbegriffswerdenmitder ErhöhungderLeistungenfürambulantbetreuteVersicherte,nunauchder sog.pflegestufenull,miterheblichemallgemeinenbetreuungsbedarfund dereinführungvonvergütungszuschlägenfürstationärbetreutepflegebedürftigemiterheblichemallgemeinenbetreuungsbedarfteureübergangslösungengeschaffen.konsequenter-undlogischerweisehättediebundesregierungdenbeiratsofrüheinsetzenmüssen,dassseineergebnissevorder ErarbeitungundVerabschiedungeinesPflegereformgesetzesvorgelegenhätten. DieErhöhungdeszusätzlichenBetreuungsbetragsfürambulantbetreuteVersichertemiterheblichemallgemeinenBetreuungsbedarfwirdzudemfürviele Anspruchsberechtigtegeringerausfallenalserhofft.WergenauwelchenBetragbekommensoll,lässtderGesetzentwurfoffen.IndenAnhörungenhatten diepflegekassenschonangedeutet,dassdieunklarheitüberdiegenaueleistungshöhe zu bürokratischem Mehraufwand führen wird. MarktundWettbewerbinderPflegewerdendurchdenGesetzentwurfweiter reduziert.diefolgenmüssennichtnurdiepflegeeinrichtungentragen.die MehrkostenausderVerpflichtungderPflegeeinrichtungaufZahlungeiner ortüblichen ArbeitsvergütungandieBeschäftigtenalsVoraussetzungfür denabschlusseinesversorgungsvertragesbzw.diefestlegungaufeinen mittlerentariflohn,belastendieeinrichtungenunderhöhendieselbstbeteiligungderpflegebedürftigenundihrerangehörigenandenpflegekosten. DieRegelungwirdohnehinwenigpraktikabelseinundzuerheblichembürokratischen Mehraufwand führen. ObwohldieprivatePflege-Pflichtversicherung (PPV)diegleichenAufgaben zuerfüllenhatwiediegpv,wirdihrdiegleichberechtigtemitarbeit,etwabei denbegutachtungsrichtlinien,denexpertenstandardsundderneuzuschaffendenschiedsstellequalitätssicherungverweigert.beidenpflegestützpunktenwirdsieaufdiereinezahlerfunktionreduziert,stattihrdiemöglichkeitzugeben,fürihreversicherteneineeigenständigeundguteberatungauf diebeinezustellenundsodenkünftigenrechtsanspruchaufpflegeberatung umzusetzen.dieübertragungderregelungenzurbezahlbarkeitdesbasistarifs auf die PPV wirft erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf. DiefinanziellenFolgendesGesetzentwurfssindnichtüberschaubar.InsbesonderedieKostendesBetriebsderPflegestützpunktebleibenweiterhin imdunklen.diemehrkostenderzusätzlichenleistungenfürpersonenmit erheblichemallgemeinenbetreuungsbedarfsindnichteinmalimgrobendefiniert.andieimgesundheitsausschussdesdeutschenbundestagesvorgelegtenänderungsanträgewurdedasfinanztableauerstgarnichtmehrangepasst. NebendenRegelungenzurPflegesindeinigeproblematischeÄnderungenaufgenommenworden,diedenBereichdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV) betreffen: DieÄrztesollenunterUmgehungderärztlichenSchweigepflichtDatenüber PatientenandieKrankenkassenübermitteln,wennAnhaltspunktedafürvorliegen,dassVersichertesicheineKrankheitdurcheinemedizinischnicht indiziertemaßnahmewiez.b.einetätowierungodereinpiercingzugezogenhaben.dieseregelunggehtdeutlichzuweit.ärztinnenundärztedürfennichtohneeinwilligungihrerpatientenzuinformantenderkrankenkas-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8528 sengemachtwerden.eineweiterleitungderdatenohnezustimmungstellt einenunverhältnismäßigeneingriffindasarzt-patienten-verhältnisdar.das Problem,dassdieGemeinschaftderGKV-VersichertennichtungerechtfertigterweiseinAnspruchgenommenwerdensoll,lässtsichohneeinensogravierenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient lösen. DieimGesetzentwurfvorgeseheneMöglichkeit,dassKrankenkassenohne BeteiligungderÄrzteModellvorhabenvorsehenkönnen,dieeineinhaltliche AusgestaltungderhäuslichenKrankenpflegeeinschließlichderenDauerbetreffen,istimHinblickdarauf,dassnureinvernehmlicheLösungen,diefür denpatientennotwendigeversorgungsqualitätgewährleistenkönnen,kontraproduktiv.wennhierkeinekonsensbildungstattfindet,gehtdaszulasten derpatientenundschafftneueschnittstellenprobleme.darüberträgtdieverengungdermodellvorhabenaufangehörigederimkrankenpflegegesetzgeregeltenberufesowiederphysiotherapeutendensichabzeichnendenentwicklungennichtinausreichendemmaßerechnung.vielmehrmüssendie VerhandlungspartnerunterBerücksichtigungdernotwendigenQualifikationsanforderungenVereinbarungenauchimHinblickaufandereBerufsgruppen, wie z. B. medizinische Fachangestellte treffen können. II.DerDeutscheBundestaghältesfürerforderlich,sichimRahmenderReform der GPV an folgenden Leitlinien zu orientieren: MiteinemgleitendenÜbergangineinkapitalgedecktesundprämienfinanziertesVersicherungssystemmussunverzüglichbegonnenwerden,umdie UmverteilungzuLastenderjungenundnachfolgendenGenerationenzu reduzieren.jedegenerationträgtdannletztlichdielasten,diesieselbstverursacht.umreservenzuschaffenfürzeiten,indenenhöherepflegeausgaben erwartetwerden,unddamitdieprämieimzeitablaufzuglätten,werden eigentumsrechtlichgeschütztealtersrückstellungengebildet.derübergang ineinzukunftssicheressystemmussmiteinemsteuerfinanziertensozialen Ausgleichverbundenwerden,umeineÜberforderungzuverhindern.Ein demografiefestesfinanzierungssystemschafftdievoraussetzungendafür, dienotwendigenverbesserungenwieeinedynamisierungderpflegeleistungenundspezielleleistungenfürdemenzkrankegenerationengerechtzu finanzieren. PflegebedürftigesollengrundsätzlichdiePflegenachihreneigenenWünschengestaltenkönnen.DiesbeinhaltetdieAuswahlundZusammenstellung vonpflegeleistungengemäßdenindividuellenbedürfnissen.werdiesnur eingeschränktodergarnichtmehrkann,sollhierbeiunbürokratischhilfeerhalten.zielmussessein,pflegebedürftigensolangewiemöglichdasgewünschte Verbleiben in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen. DieTransparenzbezüglichderexistierendenPflegeangebote,ihrerPreise undvorallemihrerqualitätmussverbessertwerden.stattdiekompetenzen desmdkimrahmenderqualitätssicherungund-prüfungenimmerstärker auszuweiten,musssichergestelltwerden,dassdieunternehmenfürdie SicherungderQualitätihrerEinrichtungverantwortlichsindundauchüber einmöglichstnahanderergebnisqualitätorientiertesbenchmarkingnach bundeseinheitlichenkriterienfürdienötigetransparenzzusorgenhaben. PflegebedürftigeundihreAngehörigenkönnendanneineEinrichtungbesser nach Qualitätsaspekten auswählen. PflegendenmusswiedermehrZeitfürdiePflegeundsozialeBetreuungder Pflegebedürftigenverbleiben.DafürmüssendieLeistungsanbieterkonsequentvonbürokratischenHemmnissenentlastetwerden,dieeinengroßen TeilderArbeitszeitderPflegendenbinden,aberzukeinerVerbesserungder Lebensqualität der Pflegebedürftigen beigetragen.

Drucksache 16/8528 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ForderungennacheinemgesetzlichenMindestlohnfürdiePflegeisteine klare Absage zu erteilen. InderPflegebrauchtesnichtmehrStaat(s-Pflege)imSinneneuerstaatlicher Reglementierungundstaatlicherbzw.quasi-staatlicherInstitutionen,sondern mehrindividuellefreiheitsowohlderpflegebedürftigenalsauchderanbietervonpflege,umaufdiedemografischenundgesellschaftlichenveränderungen flexibel und bestmöglich reagieren zu können. Esmusssichergestelltwerden,dassdieärztlicheSchweigepflichtauchbei Leistungen,diesichalsFolgeeinerästhetischenOperation,einerTätowierungodereinesPiercingsergeben,nichtunterlaufenwird.Voraussetzungfür dieweitergabeentsprechenderdatenandiekrankenkassenistdeshalbdie EinwilligungdesPatienten.InFällen,indenenderVersichertederWeitergabederInformationenandieKrankenkassewiderspricht,solldieBehandlungzuLastenderKrankenkasseverweigertwerdendürfenmitderKonsequenz,dassderPatientdieRechnungfürdieentsprechendenLeistungen privatbezahlenmuss.sowirddiegemeinschaftdergkv-versichertenvor ungerechtfertigterinanspruchnahmegeschützt,ohnedenarztzuminformantenderkrankenkassezumachen.gleichzeitigwirddieimrahmeneines KrankheitsgeschehensnotwendigeFlexibilitäterhalten,eineLeistungim AusnahmefalldennochüberdieKrankenversicherungabzurechnen,wenn derbehandelndearztz.b.feststellt,dassdievorangegangeneästhetische Operation auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen war. BeiModellvorhaben,diedieÜbertragungärztlicherAufgabenaufVertreter anderergesundheitsberufevorsehen,sinddieärztezwingendzubeteiligen undesmusssichergestelltwerden,dassdiegesamtverantwortungbeimarzt verbleibt. Berlin, den 12. März 2008 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333