Dann stell ich mir halt jemanden an



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Transkript:

Herzlich Willkommen Dann stell ich mir halt jemanden an 03. Febr. 2015

Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes MiLoG zum 15.08.2014 Wesentlicher Inhalt: Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 je Zeitstunde brutto ab 01.01.2015 Fälligkeitsregelung Dokumentationspflichten für Arbeitgeber Haftung von Auftraggebern Ordnungswidrigkeiten Folie 2

Folie 3

Wer ist davon betroffen? Unternehmer die Voll- und Teilzeitarbeitskräfte geringfügig beschäftigte Personen, d.h. sog. Mini-Jobber und kurzfristig beschäftigte Personen Praktikanten Rentner und auch familieneigene Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigen 27.02.2015 Folie 4

Branchenbezogene Besonderheiten nach MiLoG/AEntG: Geringerer Mindestlohn als 8,50 in 2015 u.a. bei - Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau - Fleischverarbeitung - Friseurhandwerk (bis 31.07.2015) - Zeitungszusteller - Textilbranche (Tarifgebiet Ost) Höherer Mindestlohn als 8,50 in 2015 u.a. bei - Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst - Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Malerhandwerk, Elektrohandwerk - Gerüstbau - Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk - Gebäudereiniger (Tarifgebiet West) - Pflegebranche Folie 5

Wen betrifft der Mindestentgelttarifvertrag? Auf Arbeitgeberseite: Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrags umfasst alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten. Dies sind grundsätzlich alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig ist. Auf Arbeitnehmerseite: Der Geltungsbereich des Mindestentgelttarifvertrages umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer (ständig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügige Beschäftigung und auch Saisonarbeitskräfte), die in den o.g. Betrieben beschäftigt sind. Folie 6

In der Landwirtschaft gelten aber zunächst andere Mindestlöhne: West Ost ab 01.01.2015 7,40 7,20 ab 01.01.2016 8,00 7,90 ab 01.01.2017 8,60 8,60 ab 01.11.2017 9,10 9,10 ab 01.01.2018 gesetzlicher Mindestlohn. Folie 7

Was ist Arbeitszeit? Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Beispiele: An- und Abfahrt zum Betrieb: Fahrt zum ersten Kunden Waschzeiten Umkleidezeiten Keine Arbeitszeit Keine Arbeitszeit Keine Arbeitszeit Keine Arbeitszeit, es sei denn: Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung Pflicht zum Umkleiden im Betrieb Folie 8

Was gehört zum Arbeitslohn? Sachbezüge (Ansatz mit den steuerlichen Werten) 107 (2) GewO beachten Was kann auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden? Vermögenswirksame Leistungen Schmutzzulage, Sonn- und Feiertagszuschläge Gewinnbeteiligungen Weihnachtsgeld Urlaubsgeld weil nicht rechtzeitig gezahlt Trinkgelder Aufwendungsersatz, Fahrtkosten, Reise- und Verpflegungsgelder Betriebl. Altersvorsorge Gehaltsumwandlung ist unproblematisch. Der Arbeitnehmer kann nicht auf den Mindestlohn verzichten. Folie 9

Brutto für netto bei Minijobbern eine Ausnahme? Nein. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Er gilt auch für Minijobber (450 Euro- Kräfte). Es ist unerheblich, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist. Der Mindestlohn ist ein Brutto-Stundenlohn. Minijobber erhalten ihren Arbeitslohn brutto für netto. Sie erhalten den Mindestlohn netto ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss wie bisher auch zusätzlich zum Lohn eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 % an die Minijob-Zentrale leisten. Folie 10

Fälligkeit, Überstunden Der Mindestlohn ist bis zum Ende des Folgemonats auszuzahlen, Ausnahme: Arbeitszeit, die über vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (Überstunden), kann auf schriftlich vereinbartes oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung eingerichtetes Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Weitere Voraussetzungen: - innerhalb von zwölf Monaten nach monatlicher Erfassung auszugleichen - Gutschriften nicht mehr als maximal 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit - weitere Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten Folie 11

Beispiel: Vereinbarte Arbeitszeit ist im Jahresdurchschnitt: 174 Stunden/Monat Lohn wird monatlich verstetigt auf Basis von 174 Std. gezahlt 174 Stunden x 7,40 = 1.287,60 brutto Monate 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 geleistete Arbeitsstunden 80 100 100 200 240 240 240 240 200 200 148 100 bezahlte Arbeitsstunden 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 174 Arbeitszeitkonto +/- -94-74 -74 26 66 66 66 66 26 26-26 -74 Saldo -94-168 -242-216 -150-84 -18 48 74 100 74 0 Folie 12

Saisonarbeitskräfte Die kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung von Saisonarbeitskräften werden von 50 auf 70 Tage bzw. von 2 auf 3 Monate ausgedehnt. Folie 13

Ausnahme vom Mindestlohngesetz Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss Auszubildende ehrenamtliche Tätigkeit Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Schul- und Berufsausbildung oder eines Studiums absolvieren freiwillige Praktika während Studium oder Ausbildung sind für drei Monate ausgenommen, ebenso freiwillige Praktika zur Berufsorientierung oder Orientierung oder Studienwahl Praktikanten die an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III teilnehmen. Langzeitarbeitslose (12 Monate und länger) können in den ersten 6 Monaten abweichend vom Mindestlohn beschäftigt werden. Folie 14

Unterliegt ein Praktikum, welches über den Jahreswechsel 2014/2015 besteht, ab dem 01.01.2015 den Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn? Zum 01.01.2015 muss das Praktikumsverhältnis neu beurteilt werden. Wenn es nicht unter die Ausnahmeregelungen fällt, ist ab dem 01.01.2015 der Mindestlohn zu zahlen. Folie 15

Zeitaufzeichnungen nach 17 des Mindestlohngesetzes: betrifft geringfügig Beschäftigte (außer in Privathaushalten gem. 8a SGB IV) und Beschäftigte in folgenden Branchen: - Baugewerbe, - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, - Personenbeförderungsgewerbe, - Speditions-, Transport- und damit verbundenen - Logistikgewerbe, - Schaustellergewerbe, - Unternehmen der Forstwirtschaft, - Gebäudereinigungsgewerbe, - Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, - in der Fleischwirtschaft (Gilt nicht für Arbeitnehmer, die verstetigt- mehr als 2.958 brutto verdienen) Folie 16

Zeitaufzeichnungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer: Da in der Landwirtschaft zunächst nicht der Mindestlohn, sondern der allgemein verbindliche Tarifvertrag, - und somit auch das Arbeitnehmerentsendegesetz gilt, müssen für alle Arbeitnehmer Zeitaufzeichnungen gemacht werden ( 19 Abs. 1 AEntG). Folie 17

Zeitaufzeichnungen nach 17 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes: Bei Vollzeitarbeitskräften, bei Akkordlöhnen und auch bei nach Leistung bezahlten Arbeitnehmern, muss nur nachgewiesen werden, dass der Mindestlohn erreicht wird. Folie 18

Folie 19

Aushilfskräfte/Minijobber und kurzfristig beschäftigte Personen: Bei den o.g. Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber Zeitaufzeichnungen machen (Muster s. Anlage). Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn erstellt und 2 Jahre aufbewahrt werden. Nur für Minijobber im Privathaushalt müssen keine Zeitaufzeichnungen gemacht werden. Neben den Minijobbern und den kurzfristig Beschäftigten müssen diese Zeitaufzeichnungen für alle Arbeitnehmer in speziellen Branchen, 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemacht werden (z. B. im Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Forstwirtschaft u. a.). Folie 20

Folie 21

Kann ich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit dem Anspruch auf den Mindestlohn verrechnen? Ja. Eine Aufrechnung (Verrechnung) ist bei allen Arbeitsverhältnissen möglich. Im Gegensatz zur Anrechnung. Die Aufrechnung ist zivilrechtlich nur zulässig, soweit die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden. Die Pfändungsfreigrenze liegt für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person bis zum 30.06.2015 bei 1.049,99 netto. Folie 22

Hinweis: Im Arbeitsvertrag müssen zwei getrennte Rechtspositionen unabhängig voneinander dokumentiert sein: Zum einen der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitsentgelts für geleistete Stunden. Zum anderen der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Ersatz der Kosten für Sachleistungen. Folie 23

Problem familieneigene Arbeitskräfte: Bei landwirtschaftlichen Betrieben, Handwerksbetrieben, selbstständigen Tätigkeiten usw., arbeiten oft familieneigene Arbeitskräfte, z. T. unentgeltlich, z. T. nur gegen geringe Entlohnung mit. Unterliegen auch diese dem Mindestlohngesetz? Wenn ein Familienangehöriger, Ehefrau, Kind, oder Altenteiler unentgeltlich im Rahmen der Familienmithilfe mitarbeitet, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht folgt, unterliegt er nicht dem Mindestlohngesetz. Folie 24

Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft soll nach einem Vermerk des Bundeslandwirtschaftsministeriums folgendes gelten: Wenn ein Mifa (mitarbeitender Familienangehöriger) mit Arbeitsvertrag beschäftigt ist, die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden je Woche beträgt, oder die Vergütung 450 monatlich übersteigt, unterliegt dieser dem Mindestlohngesetz. Ist das Gesetz möglicherweise auch anzuwenden auf Fälle, in denen ein Mifa hauptberuflich (d. h. mehr als 20 Std./Woche) unentgeltlich im Betrieb mitarbeitet? Diese Frage ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Nachdem von den zuständigen Behörden zurzeit keine Stellungnahme dazu zu bekommen ist, gehen wir zunächst davon aus, dass unentgeltlich mithelfende Familienarbeitskräfte, mit denen kein Arbeitsverhältnis besteht, nicht unter das Mindestlohngesetz fallen. Folie 25

Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche Mindestlohn? Es ist zu prüfen, ob der Mifa den Status eines Arbeitnehmers hat, der Mifa im Betrieb des Arbeitsgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt, der Mifa wenn auch in abgeschwächter Form dem Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt, der Mifa anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird, das Arbeitsentgelt der Lohnsteuer unterworfen wird und das Arbeitsentgelt von buchführungspflichtigen Betrieben als Betriebsausgabe verbucht wird. Folie 26

Gilt für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) auch der gesetzliche Mindestlohn? Es liegt grundsätzlich keine Arbeitnehmereigenschaft vor, wenn der Mifa ohne Arbeitsvertrag und nicht hauptberuflich beschäftigt wird. Letztendlich wird oftmals eine Einzelfallentscheidung notwendig sein. Bei Unsicherheit, ob ein Mifa als Arbeitnehmer zu bewerten ist, empfiehlt sich zunächst eine Nachfrage bei der Krankenkasse. Folie 27

Vorsicht: Wenn der Mindestlohn nicht oder nicht bei Fälligkeit gezahlt wird oder Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig geführt und aufbewahrt werden, können gegen Arbeitgeber Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden; ggf. macht sich der Arbeitgeber bei Nichtzahlung des Mindestlohns auch strafbar. Sozialversicherungsbeiträge werden in jedem Fall auf den nicht gezahlten Mindestlohn erhoben!! Bußgeldrahmen - bis 500.000 bei nicht o. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns - bis 30.000 bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht bei Prüfungen durch den Zoll - Nachzahlungen SV-Beiträge auf den nicht gezahlten Mindestlohn einschl. Säumniszuschläge (ggf. strafbar) - Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Ordnungsgelder ab 2.500 ) Folie 28

Macht es einen Unterschied, ob die Tätigkeit von einem Ausländer oder von einer im Ausland ansässigen Firmen verrichtet wird? Der Mindestlohn muss gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet Deutschlands tätig ist. Er ist auch zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der sich nach deutschem Recht richtet. Die Nationalität des Beschäftigten spielt dabei keine Rolle. Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland arbeiten. Dabei ist egal, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind. So erhalten z.b. auch Grenzgänger den Mindestlohn. Ausländische Firmen, die mit ausländischen Beschäftigten in Deutschland Werk- oder Dienstleitungsverträge erfüllen, müssen gleichfalls den Mindestlohn zahlen. Folie 29

Werden Rentner vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, wenn sie nebenher noch arbeiten? Nein! Auch nebenbei arbeitende Rentner müssen den Mindestlohn pro Stunde erhalten. Folie 30

Prüfung durch die Zoll-Behörde Vorzulegende Unterlagen: - Arbeitsverträge (bzw. Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen) - Arbeitszeitnachweise - Lohnabrechnungen - Nachweise über die erfolgten Lohnzahlungen Wenn Arbeitszeitkonten geführt werden: - Schriftliche Vereinbarung des Arbeitszeitkontos - Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer - Ggf. Nachweise über eine etwaige Absicherung der Guthabenbeträge auf dem Arbeitszeitkonto, soweit das im Einzelfall nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung erforderlich ist Folie 31

Anhaltspunkte für die Ermittlung der Höhe eines Bußgeldes Geldbußen: bis zu EUR 500.000,00 ( 21 Abs. 1 MiLoG) bzw. bis zu EUR 30.000,00 ( 21 Abs. 2 MiLoG) für Vorsatz + Fahrlässigkeit Formel: Nicht gezahlte Mindestlohnsumme x 2 + 30% bei Vorsatz doppelter Gesamtbetrag Berechnungsbeispiel: EUR 20.000,00 x 2 + 30% = EUR 52.000,00 Bußgeld (bei Vorsatz EUR 104.000,00) Hinzu kommen die nachzuentrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger. Diese sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Differenzvergütung durch den Arbeitnehmer gar nicht geltend gemacht wurde (Entstehungsprinzip!). Folie 32

Auftraggeberhaftung: Als Auftraggeber haften Sie auch für Ihre Subunternehmer für die Einhaltung des Mindestlohns! Die Haftung gilt unabhängig davon, ob Sie Kenntnis von der Nichtzahlung des Mindestlohns durch Ihre Auftragnehmer haben oder nicht! Sie erstreckt sich auf alle Nachunternehmer! Sie sollten daher: 1. Bei Auftragsvergabe vorher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragnehmers checken. 2. Vertraglich den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns verpflichten. 3. Sicherheitseinbehalte vereinbaren / Bürgschaften verlangen. Die Haftung umfasst die Zahlung des Nettolohnes. Folie 33

Haftung des Auftraggebers (Übersicht) StBG BERATA 2014 Seite 34

Gestaltungsmöglichkeiten: Umwidmung sonstiger Leistungen des Arbeitgebers: Einmalzahlungen Zulagen/Zuschläge Vergütungsmodelle umstellen insbesondere bei erfolgsabhängiger Vergütung kann Anpassungsbedarf bestehen Anordnung unbezahlter Überstunden? klarer Verstoß gegen MiLoG! Arbeitszeitreduzierungen (ggf. bei Einrichtung von Arbeitszeitkonten) Anpassungsbedarf bei geringfügig Beschäftigten Beschäftigung von Werkvertragsunternehmern anstelle Arbeitnehmern Vorsicht: Es darf keine scheinselbstständige Tätigkeit vorliegen! Folie 35

Höchstarbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die max. wöchentliche Arbeitszeit liegt damit im Durchschnitt bei 48 Stunden. Eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden ist nur dann möglich, wenn eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt. Folie 36

Pausen Pausen sind keine Arbeitszeit. Sie müssen nicht bezahlt werden und zählen bei der Höchstarbeitszeit nicht mit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausen dürfen nicht am Rande der Arbeitszeit liegen. Pausen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Folie 37

Ruhezeit Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitsnehmer eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11 Stunden haben. Nach 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann die Dauer der Ruhezeit u.a. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Folie 38

Alternativen zum Arbeitslohn Wenn man aus den oben beschriebenen Gründen mit dem Mindestlohngesetz bei der Entlohnung der familieneigenen Arbeitskräfte nicht zu Recht kommt, bietet sich als Alternative der Abschluss einer Gesellschaft an, z. B.: Gesellschaft bürgerlichen Rechts typisch stille Gesellschaft atypisch stille Gesellschaft Kommanditgesellschaft GmbH & Co. KG Denn hier gilt das Mindestlohngesetz nicht, da keine Löhne gezahlt werden, sondern der Familienangehörige einen Gewinnanteil erhält. Auch eine Gütergemeinschaft ist eine Mitunternehmerschaft, sodass auch hier die Ehegatten ihre Arbeitsleistung nicht als Arbeitnehmer überlassen, und somit das Mindestlohngesetz nicht gilt. Folie 39

Dieses sind die ersten Erkenntnisse aus dem Mindestlohngesetz: Das Mindestlohngesetz ist wie Sie sehen ein kompliziertes Werk, welches den Unternehmern noch mehr Bürokratie aufbürdet. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände versuchen zurzeit noch Änderungen oder Vereinfachungen zu erhalten. Mindestlohn Hotline des BMAS: 030 / 60 28 00 28 Informationen im Internet: www.der-mindestlohn-gilt.de Folie 40

Überblick der Lohnabrechnungen: Minijob bis 450,00 /Monat (= geringfügige Beschäftigung) Kurzfristige Beschäftigung max. 70 Tage/3 Monaten Gleitzone 450,00-850,00 /Mon. Mifa (Mitarbeitender Familienangehöriger) Fremd-AK Folie 41

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobber) Arbeitnehmer: Beitragssatz /Monat Gesamtbrutto 450,00 Auszahlungsbetrag 450,00 Arbeitgeber: Gesamtverdienst 450,00 + Krankenversicherung 13 % 58,50 + Rentenversicherung 15 % 67,50 + Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,68 + Umlagebeitrag 1 0,70 % 3,15 + Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,08 Effektivkosten 580,91 Der pauschale Lohnsteuersatz liegt bei 2 % Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Beitragssatz zur KV und RV je nur 5 %. Die Insolvenzgeldumlage entfällt. Folie 42

Kurzfristige Beschäftigungen Beschränkung von vornherein auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb 1 J. (seit 01.01.2015) Bei kurzfristiger Beschäftigung und nicht berufsmäßiger Ausübung - Versicherungsfreiheit, auch wenn das Entgelt über den Grenzen liegt. Arbeitnehmer: /Monat Gesamtbrutto 1.472,20 - Lohnsteuer 106,33 - Solidaritätszuschlag 5,06 - Kirchensteuer 8,50 Nettoverdienst 1.352,31 Arbeitgeber: Gesamtverdienst 1.472,20 + Krankenversicherung - 0,00 + Rentenversicherung - 0,00 + Insolvenzgeldumlage 0,15 % 2,21 + Umlagebeitrag 1 0,70 % 10,31 + Umlagebeitrag 2 0,28 % 3,53 Effektivkosten 1.488,25 Folie 43

Gleitzone 500,00 brutto Arbeitnehmer: Beitrag in /Monat /Monat Gesamtbrutto 500,00 - Lohnsteuer 0,00 - Solidaritätszuschlag 0,00 - Kirchensteuer 0,00 - AN-Beitrag KV 26,26 26,26 - AN-Beitrag PV 4,65 4,65 - AN-Beitrag RV 28,97 28,97 - AN-Beitrag AV 4,64 4,64 AN-Anteil: 64,52 Nettoverdienst 435,48 Folie 44

Gleitzone 500,00 brutto Arbeitgeber: Beitrag in /Monat /Monat Gesamtverdienst 500,00 + Krankenversicherung 7,30 % 36,50 36,50 + Pflegeversicherung 1,175 % 5,88 5,88 + Rentenversicherung 9,35 % 46,75 46,75 + Arbeitslosenversicherung 1,50 % 7,50 7,50 AG-Anteil: 96,63 Gesamt AN/AG 161,15 + Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,61 0,61 + Umlagebeitrag 1 0,70 % 8,91 8,91 + Umlagebeitrag 2 0,28 % 1,42 1,42 Gesamt 172,09 Effektivkosten 607,57 Folie 45

Wer zählt als mitarbeitender Familienangehöriger? Mitarbeitende Familienangehörige (Mifa) sind: Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder des Landwirts oder seines Ehegatten (Lebenspartners), die im Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Beachte: Der Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt nicht als Mifa, da die Ehegatten untereinander weder verwandt noch verschwägert sind! Jedoch gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung eine Sonderregelung. Hier gilt auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers als Mifa. Folie 46

Ab wann ist man hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig? Hauptberuflich i.s.d. 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 liegt vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt oder Die Vergütung aus der Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450 - geringfügige Beschäftigung) überschreitet. Eine Beschäftigung erfüllt dann nicht die Voraussetzungen der Hauptberuflichkeit, wenn sie kurzfristig ausgeübt wird. Folie 47

Mifa: Arbeitnehmer: Beitrag /Monat /Monat Gesamtbrutto 1.281,68 - Lohnsteuer 47,00 - Solidaritätszuschlag 0,00 - Kirchensteuer 3,76 - AN-Beitrag KV 0,00 0,00 - AN-Beitrag PV 0,00 0,00 - AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84 - AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23 AN-Anteil: 139,07 Nettoverdienst 1.091,85 zzgl. ½ LKK-Beitrag Folie 48

Mifa: Arbeitgeber: Beitrag /Monat /Monat Gesamtverdienst 1.281,68 + Krankenversicherung 0,00 + Pflegeversicherung 0,00 + Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84 + Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23 AG-Anteil: 139,07 Gesamt AN/AG 278,14 + Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92 + Umlagebeitrag 1 + Umlagebeitrag 2 Gesamt 280,06 Effektivkosten 1.422,67 zzgl. 1 / 2 LKK-Beitrag Folie 49

Arbeiter in der Landwirtschaft: Arbeitnehmer: Beitrag /Monat /Monat Gesamtbrutto 1.281,68 - Lohnsteuer 47,00 - Solidaritätszuschlag 0,00 - Kirchensteuer 3,76 - AN-Beitrag KV 8,20 % 105,10 105,10 - AN-Beitrag PV 1,425 % 18,26 18,26 - AN-Beitrag RV 9,35 % 119,84 119,84 - AN-Beitrag AV 1,50 % 19,23 19,23 AN-Anteil: 262,43 Nettoverdienst 968,49

Arbeiter in der Landwirtschaft: Arbeitgeber: Beitrag /Monat /Monat Gesamtverdienst 1.281,68 + Krankenversicherung 93,56 93,56 + Pflegeversicherung 15,06 15,06 + Rentenversicherung 9,35 % 119,84 119,84 + Arbeitslosenversicherung 1,50 % 19,23 19,23 AG-Anteil: 247,69 Gesamt AN/AG 510,12 + Insolvenzgeldumlage 0,15 % 1,92 1,92 + Umlagebeitrag 1 28,20 28,20 + Umlagebeitrag 2 4,49 4,49 Gesamt 544,73 Effektivkosten 1.563,98 Folie 51

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dipl. Ing. (FH) Günter Engel Steuerberater Berata-GmbH Steuerberatungsgesellschaft Gumpersdorfer Weg 6b 95326 Kulmbach Telefon: 09221 880-60 Telefax: 09221 880-70 E-Mail: berata.kulmbach@bbjmail.de www.berata-kulmbach.de Folie 52