WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
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- Kathrin Fuhrmann
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1 WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
2 9 Das Säumnisverfahren - Fortsetzung Der richtige Rechtsbehelf gegen ein VU ist der Einspruch nach 338. Ein zulässiger Einspruch bewirkt, dass der Prozess, soweit der Einspruch reicht ( 340 Abs. 2 S. 2), in die Lage (zurück-)versetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand ( 342). Zulässigkeit eines Einspruchs: Statthaft(kein technisch zweites VU, 345; dagegen nur Berufung nach 514 Abs. 2 möglich) Form und Inhalt des Einspruchs korrekt ( 340, 496) Einspruchsfrist eingehalten ( 339) Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt?
3 Fall (nach JuS2014, 51 ff.): S benötigt dringend einen Kredit über ,- von der B-Bank, kann aber keine Sicherheiten stellen. Er bittet deshalb seinen Freund F rein als Formsache eine Bürgschaft für ihn zu übernehmen. Auch seinen Onkel H kann S überzeugen, für seine Schuld eine Buchhypothek an dessen Grundstück in Kiel zu bestellen. Im Grundbuch ist noch der Vater V des H eingetragen. H kann jedoch einen Erbschein vorlegen, so dass die Hypothek eingetragen wird. Trotz oder wegen des Kredits ist S bald pleite und die B hält sich an den Bürgen F, der protestiert und die Bürgschaft nicht mehr gelten lassen will, weil S ihn belogen habe, schließlich aber doch zahlt. Nun will sich F an H halten. Indes stellt sich heraus, dass der wahre Erbe des V der E war. E wiederum meint, dass er mit all dem Bürgen und Hypotheken nichts zu tun hätte.
4 F verklagt daraufhin E vor dem LG Kiel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück wegen eines Betrags von Euro. Die Klage wird E am Mittwoch, , zusammen mit der richterlichen Verfügung zugestellt, welche neben allen erforderlichen Belehrungen die Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen enthält. E ist genervt und reagiert nicht. Am Donnerstag, , ergeht daher, wie von F beantragt, Versäumnisurteil gegen E, zugestellt durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung am Samstag, Zu diesem Zeitpunkt befindet sich E jedoch auf Grund einer schweren Lebensmittelvergiftung im Krankenhaus. Als er am Dienstag, , wieder zu Hause eintrifft, findet er das Versäumnisurteil. Nun ist der und Sie sollen als Anwalt des E prüfen, was zu tun ist.
5 10 Das Vollstreckungsverfahren Zwangsvollstreckung Wegen Geldforderungen ( a) Wegen anderer Forderungen ( ) In das bewegl. Vermögen ( ) Körperliche Sachen ( ) Forderungen ( ) In das unbewegl. Vermögen ( , ZVG) Sonstige Rechte ( ) Zur Erwirkungder Herausgabevon Sachen ( ) Zur Erwirkungvon Unterlassungen und Duldungen ( 890) Zur Erwirkungvon Handlungen ( 887, 888)
6 II. Die Vollstreckungsorgane Der Gerichtsvollzieher: Zuständig, soweit nicht die Gerichte ( 753 Abs. 1) Wegen Geldforderung in bewegliche Sachen Zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen Nach 899 Abs. 1 für die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen in best. Fällen Das Vollstreckungsgericht ( 764 Abs. 2): Als Vollstreckungsorganbei der Vollstreckung von Geldforderungen in Forderungen und Rechte ( 828) und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ( 1 ZVG) Als Kontrollorgan bei einer Erinnerung nach 766
7 Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind dem Rechtspfleger übertragen ( 20 Nr. 17 S. 1 RPflG). Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckt Handlungs-und Unterlassungstitel ( 887, 888, 890) Das Grundbuchamt Trägt die Zwangssicherungshypothek ein ( 867)
8 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung I. Wirksamer Antrag des Gläubigers an das (örtlich, sachlich und funktionell) zuständige Vollstreckungsorgan II. Erfüllung der Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtswegs, Partei-und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis) III. Erfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen: Vollstreckungstitel Vollstreckungsklausel Zustellung des Vollstreckungstitels
9 Vollstreckungstitel Die öffentliche Urkunde, die den materiellrechtlichen Anspruch ausweist, der dem Gläubiger gegen den Schuldner zusteht und den er im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte. Wichtigster Titel sind Endurteile nach 704. Weitere Titel sind in 794 Abs. 1 genannt: Nr. 1: Prozessvergleiche Nr. 4: Vollstreckungsbescheide( 700, ergeht, wenn gegen einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird) Nr. 5: bestimmte öffentliche Urkunden, v.a. vor einem Notar aufgenommene Urkunden. Ggf. Sonderregeln nach 795a bis 800.
10 Vollstreckungsklausel Amtliche Bescheinigung, dass der Titel vollstreckbar ist (Wortlaut in 725) Wird auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gesetzt ( 724 Abs. 1) Zweck: Vollstreckungsorgan braucht die Vollstreckbarkeit des Titels nicht zu prüfen. Wenn die Vollstreckung aus einem Titel bedingt oder befristet ist, gilt 726. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung müssen die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklauselgenau bezeichnet sind ( 750 Abs. 1).
11 Bei einer Rechtsnachfolge auf Schuldner-oder Gläubigerseite muss deshalb eine titelübertragende Vollstreckungsklausel nach 727 erteilt werden. Voraussetzung: Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; mehr prüft der Rechtspfleger nicht ( 727 Abs. 1, sonst Klage nach 731). Wichtigster Fall: Veräußerung der Streitsache nach Rechtshängigkeit ( 325). Beispiel: K verklagt den E auf Herausgabe seines Fahrrads. Nach Zustellungder Klage veräußert E das Fahrrad an den X und kümmert sich nicht mehr um den Prozess. K erwirkt ein Versäumnisurteil gegen E, das rechtskräftig wird. Kann K gegen X vollstrecken?
12 325 erstreckt die Rechtskraft des Urteils auch aufdie Personen, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. 325 Abs. 2 lässt aber einen gutgläubigen Erwerb zu, aber was bedeutet das? Ist 325 Abs. 2 nur bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar (Rechtsgrundverweis)? Und muss sich die Gutgläubigkeit (auch) auf die Rechtshängigkeit beziehen? hm: ja. Kann man über 325 Abs. 2 auch gutgläubig rechtskraftfrei erwerben, wenn man nicht gutgläubig hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers ist (BGHZ 4, 283 (285): nein).
13 Klauselerinnerung( 732) Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners im Klauselverfahren. Mit der Erinnerung können folgende Einwendungen geltend gemacht werden: formeller Art (Unzuständigkeit des die Klausel erteilenden Organs, kein vollstreckungsfähiger Titel u.ä.) materieller Art (Voraussetzungen einer titelergänzenden bzw. titelumschreibenden Klausel liegen nicht vor). Neben einer Klauselerinnerungbei materiellen Einwendungen auch Klage nach 768 möglich Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbstsind mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach 767 geltend zu machen.
14 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Erfolgt durch Pfändung; Folgen: Verstrickung isd 136 StGB Veräußerungsverbot isd 136, 135 (gutgl. Erwerb nach 135 Abs. 2, 932 mgl.) Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht nach 804 Abs. 1 (mit Vorrang gegenüber späteren Pfändungsgläubigern, 826, 804 Abs. 2, 3) Fall: Der Gerichtsvollzieher GV hat für den B ein wertvolles Buch bei S gepfändet und bei der Versteigerung an D abgeliefert. S hatte das Buch als vermeintlicher Erbe des V besessen. Tatsächlich war T Erbin des V. D hat für das Buch 5000,- bar gezahlt, die GV abzüglich 500,- Kosten an B ausgekehrt hat. Welche Ansprüche hat T?
15 Privatrechtliche Theorie (heute nicht mehr vertreten): Pfändungspfandrecht ist quasi eine dritte Art eines bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts. Öffentlich-rechtliche Theorie (Teile der Literatur): Pfandrecht allein durch das öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckungsrecht geprägt. Entsteht mit Verstrickung (wirksamer Pfändung). Gibt rein prozessuales Recht zur Verwertung und zum Empfang, aber kein materielles Recht zum Behaltendürfen des Erlöses. Gemischte Theorie (hm und Rspr.): Pfandrecht wird privatrechtlichbeurteilt, Verwertung aber dem öffentlichen Zwangsvollstreckungsrecht. Grundlage der Verwertung ist die öffentlich-rechtliche Verstrickung.
16 Gemischte Theorie (hm und Rspr.; Fortsetzung): Pfändungspfandrecht grds. privatrechtlich aber begründet durch die Pfändung der Sache(wirksame Verstrickung, Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, Beachtung der wichtigsten Verfahrensvorschriften; Begründung über 125 BGB) Da privatrechtlich, nicht an schuldnerfremden Sachen; gutgläubiger Erwerb nicht mgl., da eher gesetzl. PfandR Gläubiger muss zwar grds. Forderung haben, aber Besitz eines rechtskräftigen Titels genügt. Gleiche Ergebnisse beim Erwerb des Eigentums durch Ersteigererund bei der Berechtigung am Erlös. Unterschiedliche Ergebnisse beim Rang, wenn zunächst wesentliche Formvorschriften nicht beachtet wurden.
17 Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen Durch Gerichtsvollzieherdurch Wegnahmeoder Pfandsiegel( 808). Voraussetzung bloß Gewahrsam des Schuldners. Fall (nach BGHZ 170, 187): Die Beklagte hat zwei titulierte Forderungen gegen U. L. (fortan: Schuldner). Wegen dieser Forderungen pfändete sie am 11. April 2003 einen Pkw der Marke Audi. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Schuldner mit der Antragstellerin nichtehelich zusammen. Der Pkw stand in der Garage des vom Schuldner und der Antragstellerin. War die Pfändung zulässig?
18 Bei Mitgewahrsam eines Dritten nur zulässig, wenn Dritter zustimmt ( 809) Wenn Schuldner Anspruch gegen Dritten auf Herausgabe hat, muss dieser Anspruch zunächst gepfändet werden ( 847). Bei Ehegatten wird Alleingewahrsam des Schuldnergatten unwiderlegbar vermutet ( 739 Abs. 1), wenn zu seinen Gunsten die Vermutung des 1362 Abs. 1 greift. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt dies entsprechend ( 739 Abs. 2). Umstritten, ob Analogie bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften möglich. Pfändung bei unpfändbaren Sachen ( 811 Abs. 1) unzulässig.
19 Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts, soweit noch kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (dann sofortige Beschwerde nach 793). Zuständig ist das Vollstreckungsgericht ( 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802) Rechtsschutzbedürfnis vom unmittelbaren Bevorstehen der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bis zu ihrem Ende (keine Fortsetzungsfeststellungserinnerung). Begründet, wenn Die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, oder Die Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren nicht beachtet worden sind.
20 T hat ihren Vater V bis zuletzt gepflegt. Nun ist V gestorben und T kauft einen schönen Grabstein bei G zum Preis von 1100,-. Da T soviel Geld nicht flüssig hat, behält sich G das Eigentum vor. Er montiert den Grabstein auf der von T für 15 Jahre gepachteten Parzelle des Friedhofs mit Dübeln auf einem Betonfundament. Als T die Rechnung nicht bezahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid, lässt ihn der T zustellen und beauftragt einen Gerichtsvollzieher. Er gibt an, dass T noch einen Pkw und wertvolle Bücher in ihrer Ehewohnung besitze. Außerdem solle der Gerichtsvollzieher seinen Grabstein pfänden und verwerten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich: Der Ehemann der T sei Handelsvertreterund auf die Nutzung des Pkw angewiesen, die Pfändung des Grabsteins sei unsittlich und bei den Büchern könne er die der T nicht von denen ihres Mannes unterscheiden. G ist empört und will gerichtlich gegen den Gerichtsvollzieher vorgehen. Wie sind die Erfolgsaussichten? (JA 2011, 749 ff.)
21 Vollstreckungsgegenklage ( 767) Ziel: Die Vollstreckung aus dem Titel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären. Kann nur auf materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch ( 767 Abs. 1) und auf die Einwendungen des Erben nach gestützt werden ( 785). Zulässigkeit: Statthaft gegen jeden vollstreckungsfähigen Titel Der Titelschuldner ist klagebefugt. Rechtsschutzinteresse, sobald Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig ( 767 Abs. 1, 802)
22 Begründetheit: Einwendung nach 767 Abs. 2 bzw. 796 Abs. 2 präkludiert? 767 Abs. 2 soll die Rechtskraft des Titels schützen; daher nur bei rechtskraftfähigen Titeln anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds. Schluss der mündlichen Verhandlung. Fall: K kauft am einen Pkw für bei V. Als S nicht zahlt, erwirkt V einen Vollstreckungsbescheid. Nun rechnet K mit einer Forderung gegen V auf, die er bereits im Dezember 2013 erworben hatte. Wäre eine Vollstreckungsabwehrklage des K erfolgreich?
23 Bei Gestaltungsrechtenist umstritten, auf welchen Zeitpunkt es bei der Präklusion ankommt: Entstehen des Rechts (BGH), oder Ausübung des Rechts (Teile der Literatur). Nach BGH sollen die materiell-rechtlichen Folgen des ausgeübten Gestaltungsrechts in einem Folgeprozess grds. geltend gemacht werden können. Ausnahme: Die Aufrechnung soll bei einer Präklusion nach 767 Abs. 2 auch materiellrechtlich ohne Rechtsfolgen sein( 389 BGB gilt dann nicht).
24 Fall (BGH NJW 2013, 3243; dazu JuS2014, 364): Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer G der Klägerin Darlehen. Zur Sicherung bestellte G in notariellen Urkunden Grundschulden an verschiedenen Grundstücken und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit 2000 betreibt die Beklagte aus diesen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des G wies das LG Köln mit Urteil v ab. Im Juni 2002 wurde eine Zwangssicherungshypothek an einem Villengrundstück des G in Kiel eingetragen. Mit Vertrag v verkaufte G das Vollengrundstück an die Klägerin, die am als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Wegen der Zwangssicherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den anberaumt. Am zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von ,70 (entsprechend der Valuta nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichenschuld des G. Nun verlangt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von ,- mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Zurecht?
25 Literaturhinweise: Becker, Die Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, JuS2011, Fischer, Aktuelles Zivilprozessrecht, JuS2013, Hein, Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen, JuS2012, Roos/Taube, Zwangsvollstreckung aus einem zu Unrecht ergangenen Titel, Jura 2012, (Examensklausur)
III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
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