2. Überbetriebliche Arbeitsverfassung

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1 Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht 1. Einleitung Objekt der Arbeitsrechtsordnung ist das Arbeitsverhältnis. Darunter ist die vertraglich übernommene Arbeitsverpflichtung in persönlicher Abhängigkeit durch eine Person (Arbeitnehmer/-in) für einen Anderen (Arbeitgeber/-in) zu verstehen. Typischerweise ist die Stellung des/der Arbeitnehmers/-in in diesem Verhältnis eine schwächere als jene des/der Arbeitgebers/-in. Das Arbeitsrecht zielt auf einen Ausgleich dieses Ungleichgewichts durch Stärkung der Arbeitnehmerposition ab. Zwingende Mindestnormen, die auch mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/-in nicht unterlaufen werden können, gestalten die einzelvertragliche (individualrechtliche) Beziehung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in. Zwingendes Arbeitsvertragsrecht (Individualarbeitsrecht) und öffentlich-rechtliche Schutznormen (Arbeitnehmer/-innen Schutzrecht) schränken die Vertragsfreiheit im Arbeitsverhältnis massiv ein: So steht zb ein Überschreiten der Höchstgrenzen der Arbeitszeit unter Strafsanktion, selbst wenn dies mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/-in geschieht, die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist durch den/die Arbeitgeber/-in löst einen Schadenersatzanspruch des/der Arbeitnehmers/-in aus. Zum anderen ermöglicht es die österreichische Arbeitsrechtsordnung den Arbeitnehmern/-innen, sich und ihre Interessen im Betrieb, aber auch auf überbetrieblicher Ebene zu organisieren und die Arbeitsbedingungen auf diese Weise mitzugestalten. Dieser Teil der Arbeitsrechtsordnung wird als Kollektives Arbeitsrecht oder Arbeitsverfassungsrecht bezeichnet. Das gegenständliche Skriptum soll einen Überblick über dieses Rechtsgebiet verschaffen, wobei sich die Systematik der Darstellung am Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22 idf BGBl I 2010/101, im Folgenden kurz: ArbVG), der Hauptnorm dieses Rechtsgebietes orientiert. Berufsverfassung 2. Überbetriebliche Arbeitsverfassung Dieser Teil der Arbeitsverfassung wird auch als Berufsverfassungsrecht bezeichnet. Dazu gehören alle Normen des Verfassungs-, Verwaltungs- und Vereinsrechtes, welche die Grundlage für die Errichtung, Organisation und Aufgaben bzw Kompetenzen überbetrieblicher Berufsverbände der Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen bilden. 4 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic

2 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts 2.1. Gesetzliche Berufsverbände Eine österreichische Besonderheit besteht darin, dass neben freiwilligen Berufsvereinigungen (Koalitionen), die durch einen freiwilligen Zusammenschluss (Vereinsgründung) und freiwillige Mitgliedschaft gekennzeichnet sind, auch gesetzliche Interessenvertretungen existieren. Diese auch als Kammern bezeichneten Berufsverbände sind durch Gesetz eingerichtet. Ihre Kompetenzen im Wesentlichen die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder sind gesetzlich festgelegt, die Mitgliedschaft zu ihnen wird nicht durch freie Entscheidung (Beitrittserklärung), sondern durch die Tatsache der Ausübung einer bestimmten selbstständigen, freiberuflichen oder unselbstständigen Tätigkeit begründet (Pflichtmitgliedschaft). Es handelt sich um zwingend angeordnete Personenzusammenschlüsse, denen der Gesetzgeber Rechtspersönlichkeit verleiht und ihre Mitglieder zu Beitragsleistungen (Umlagen) verpflichtet, damit sie die Interessen ihrer Mitglieder wirksam wahrnehmen können. Beispiele für gesetzliche Berufsverbände sind die Arbeiterkammern, die Wirtschafts- und Landwirtschaftskammern sowie die Kammern der Freien Berufe (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) Freie Berufsverbände Freie Berufsvereinigungen auf Basis des Vereinsrechtes, sogenannte Koalitionen, sind auf Arbeitgeberseite beispielsweise die Vereinigung österreichischer Industrieller, der Hauptverband grafischer Unternehmer Österreichs oder die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe. Auf Arbeitnehmerseite ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) die bedeutendste Organisation. Sie alle sind juristische Personen des Privatrechts auf Basis des Vereinsgesetzes 2002 (BGBl I 2002/66 idf BGBl I 2008/45; im Folgenden kurz: VerG), früher Vereinsgesetz 1951 (BGBl 1951/233). Diese Zusammenschlüsse von Personen zum Zweck der Vertretung ihrer das Arbeitsleben betreffender gemeinsamer Interessen basieren auf dem Grundrecht, sich versammeln und Vereine bilden zu dürfen: Art. 12 Staatsgrundgesetz vom über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 1867/142 idf BGBl 1988/684) und auf dem Menschenrecht des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl 1958/210 idf BGBl III 2002/210). Im Absatz 1 dieses Artikels wird das Recht, zum Schutz der Interessen Gewerkschaften bilden und diesen beitreten zu können, ausdrücklich erwähnt. Kammern Koalitionen Grundrecht LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 5

3 Einfaches Gesetz Kompetenzen Außer auf Verfassungsebene wird das Koalitionsrecht auch mehrfach auf einfachgesetzlicher Ebene abgesichert. Zwei Beispiele seien hier erwähnt: Antiterrorgesetz (BGBl 1930/113 idf BGBl 1974/422): Es verbietet Vereinbarungen, welche die Beschäftigung in einem Betrieb an die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft binden. 105 Abs 3 Z 1 lit a und b ArbVG: Die Kündigung eines/einer Arbeitnehmers/-in wegen des Beitrittes zur bzw der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder wegen der Tätigkeit in einer Gewerkschaft ist anfechtbar Befugnisse der Berufsverbände Sie können Kollektivverträge abschließen, wobei die Kollektivvertragsfähigkeit freier Berufsvereinigungen erst mit Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt entsteht ( 4, 5 und 6 ArbVG). Durch ihren Antrag kann das Bundeseinigungsamt Kollektivverträge zur Satzung erklären ( 18 ArbVG siehe unten 3.3.) sowie Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen erlassen ( 22 und 26 ArbVG siehe unten 3.4.). Zusammenarbeit mit der betrieblichen Arbeitnehmervertretung, insbesondere haben sie ein Zutrittsrecht zum Betrieb ( 39 Abs 2 und 4 ArbVG). Sie können an Betriebsversammlungen teilnehmen ( 48 ArbVG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen einberufen ( 45 Abs 2 Z 2 ArbVG). Sie besitzen unter bestimmten Voraussetzungen das passive Wahlrecht zum Wahlvorstand ( 54 Abs 3 ArbVG) und zum Betriebsrat ( 53 Abs 4 ArbVG). Sie müssen über Wahlergebnisse informiert werden ( 57, 66 Abs 8 ArbVG). Die Arbeiterkammern haben die Aufgabe zur Kontrolle der Betriebsratsfonds ( 74 Abs 6 ArbVG siehe unten ). Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte haben Anhörungs-, Vorschlags- und Entscheidungsrechte in Bezug auf Mitglieder der staatlichen Wirtschaftskommission ( 112 Abs 4 ArbVG) und das Bundeseinigungsamt ( 145 Abs 2 ArbVG). 6 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic

4 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts Zudem werden die fachkundigen Laienrichter bei den Arbeitsund Sozialgerichten von den gesetzlichen Interessenvertretungen gewählt ( 19 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104 idf BGBl I 2009/116; im Folgenden kurz: ASGG). Aus dieser nicht vollständigen Aufzählung arbeitsverfassungsgesetzlicher Kompetenzen wird die Bedeutung der überbetrieblichen Berufsvereinigungen für das Arbeitsleben in Österreich und darüber hinaus deutlich: Man spricht von der österreichischen Sozialpartnerschaft. Es kommt aber auch die enge Verbindung zwischen den überbetrieblichen und den betrieblichen Interessenvertretungen, insbesondere jener auf Arbeitnehmerseite zum Ausdruck: Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen ( 39 Abs 2 ArbVG). Sozialpartner 3. Kollektive Rechtsgestaltung 3.1. Begriff Unter kollektiver Rechtsgestaltung sind alle Regelungsinstrumente zu verstehen, welche die Rechte und Pflichten in mehreren Arbeitsverhältnissen unmittelbar verbindlich festlegen. Dadurch wird die Gestaltungsmöglichkeit durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt. Dies ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, weil sich Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in bei der Gestaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrages (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses etc) nicht gleich stark gegenüber stehen. Aufgrund seiner/ihrer typischerweise wirtschaftlichen Überlegenheit bestimmt normalerweise der/die Arbeitgeber/-in die Vertragsbedingungen. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist auf den Arbeitsplatz als Einkommensquelle angewiesen und nimmt daher auch Bedingungen in Kauf, die er/sie bei Vorhandensein einer Alternative nicht akzeptieren würde. Es soll ein Gleichgewicht dadurch hergestellt werden, dass dem/der Arbeitgeber/-in ein Kollektiv der Arbeitnehmer/-innen, also ein überbetrieblicher Arbeitnehmerverband oder die Belegschaft eines Betriebes gegenübersteht und nicht der/die einzelne Arbeitnehmer/- in. Kollektive Rechtsgestaltung LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 7

5 Unter kollektiver Rechtsgestaltung fasst der I. Teil des ArbVG ( 1 bis 32) folgende arbeitsrechtsspezifische Regelungsinstrumente zusammen: den Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Mindestlohntarif und die Lehrlingsentschädigung Kollektivvertrag Kollektivverträge es werden nach Angaben des Österreichischen Gewerkschaftsbundes rund 500 pro Jahr abgeschlossen sind neben Gesetzen die wichtigste Arbeitsrechtsquelle auf überbetrieblicher Ebene. Sie wirken wie Gesetze unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse ein und sind auch nicht wie Verträge, sondern wie Gesetze auszulegen (OGH , 8 ObA 120/01g Auslegung einer Betriebsvereinbarung). Kollektivverträge sind schriftliche Verträge zwischen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber/-innen einerseits und der Arbeitnehmer/-innen andererseits. Die Berechtigung zum Abschluss eines Kollektivvertrages, die sogenannte Kollektivvertragsfähigkeit, ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Entscheidung des Bundeseinigungsamtes Kollektivvertragsfähigkeit Kraft Zuerkennung Auf Antrag spricht das Bundeseinigungsamt freien Berufsvereinigungen und Vereinen mittels Bescheid die Kollektivvertragsfähig- Regelungsinstrumente Kollektivvertrag Kollektivvertragsfähigkeit Zuerkennung Kraft Gesetzes Gesetzliche Interessenvertretungen, deren Aufgabe (auch) darin besteht, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und die ihre Entscheidungen vom jeweiligen Interessengegner unbeeinflusst treffen können (sogenannte Gegnerunabhängigkeit), haben gemäß 4 Abs 1 ArbVG die Kompetenz zum Kollektivvertragsabschluss. Diese Voraussetzungen erfüllen auf Arbeitgeberseite zb die Fachverbände und Fachgruppen der Wirtschaftskammer, die Wirtschaftstreuhänder- und Rechtsanwaltskammer, auf Arbeitnehmerseite die neun regionalen Arbeiterkammern. Während auf Arbeitgeberseite der Kollektivvertragsabschluss durch die gesetzlichen Interessenvertretungen dominant ist, schließen auf Arbeitnehmerseite durchwegs die freiwilligen Berufsvereinigungen, nämlich die Gewerkschaften des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Kollektivverträge ab. Die freiwilligen Berufsvereinigungen haben auch den Vorrang vor den gesetzlichen Interessenvertretungen ( 6 ArbVG). 8 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic

6 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts keit zu, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind ( 4 Abs 2 ArbVG): Die Regelung der Arbeitsbedingungen muss Aufgabe nach den Statuten der Vereinigung sein (Z 1), die Interessenvertretungsaufgabe muss einen größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich umfassen (Z 2), der Verband muss aufgrund seiner Mitgliederzahl und seiner faktischen Aktivitäten eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Arbeitsleben besitzen (Z 3) und der Verband muss bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder von der anderen Seite unabhängig sein (Z 4 Gegnerunabhängigkeit). Die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde zb der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe, dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers, dem Verband Druck & Medientechnik, dem Verband Österreichischer Zeitungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und seinen Gewerkschaften Kollektivvertragsangehörigkeit Beispiele Dabei geht es um die Frage, ob und wenn ja, welcher Kollektivvertrag für ein Arbeitsverhältnis gilt. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt in folgenden Schritten: Zunächst ist entscheidend, welche Geschäftstätigkeit der/die Arbeitgeber/-in ausübt. Normalerweise fällt diese unter den der Gewerbeordnung (BGBl 1994/194 idf BGBl I 2010/8; im Folgenden kurz: GewO), dh es wird ein bestimmtes Gewerbe isd Gesetzes ausgeübt. Aufgrund dieser Betätigung gehört der/die Arbeitgeber/-in kraft Gesetzes einem bestimmten Fachverband/einer bestimmten Fachgruppe der Wirtschaftskammer an. Hat diese Fachgruppe mit der Gewerkschaft einen Kollektivvertrag abgeschlossen, ist dieser/diese Arbeitgeber/-in als gesetzliches Mitglied dieses Verbandes kollektivvertragsangehörig ( 8 Z 1 ArbVG). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welchen der Kollektivvertrag für sich selbst festlegt. Zu unterscheiden sind fachlicher, räumlicher und persönlicher. Beispiel: Übt ein Unternehmen das Gewerbe Elektrotechnik aus, gehört es der Fachgruppe Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kom- Mitgliedschaft Beispiel LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 9

7 Arbeiterkollektivvertrag Angestelltenkollektivvertrag Persönlicher Fachlicher Räumlicher munikationstechnik an. Diese und andere Fachgruppen haben mit der Gewerkschaft PRO-GE (Produktionsgewerkschaft) den Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe und mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) den Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes abgeschlossen. In der sregelung des Arbeiterkollektivvertrages heißt es: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände angehören ( ) 3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge ( ). Der räumliche und fachliche im Angestelltenkollektivvertrag unterscheiden sich nicht vom Arbeiterkollektivvertrag. Der persönliche lautet: Für all jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge ( ). Meist gelten in einer Branche ein Kollektivvertrag für Angestellte, das sind Arbeitnehmer/-innen, für die das Angestelltengesetz (BGBl 1921/292 idf BGBl I 2010/58; im Folgenden kurz: AngG) gilt, und einer für Arbeiter/-innen. Darunter sind Arbeitnehmer/-innen zu verstehen, die weder unter das AngG noch unter ein sonst speziell für eine Arbeitnehmergruppe geltendes Gesetz fallen. Diese Unterscheidung ergibt sich wie obiges Beispiel zeigt aus der Umschreibung des persönlichen es eines Kollektivvertrages. Der fachliche beschreibt den Wirtschaftszweig bzw nennt mehrere Fachverbände oder Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation und bestimmt, dass der Kollektivvertrag für die Mitgliedsbetriebe dieses/dieser Verbände gilt. Im räumlichen wird das Gebiet meist die Republik Österreich festgelegt, in der der Kollektivvertrag anzuwenden ist. Ist der/die Arbeitgeber/-in in diesem Sinn kollektivvertragsangehörig und fällt das Arbeitsverhältnis unter den eines Kollektivvertrages, sind seine Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. 10 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic

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