2. Überbetriebliche Arbeitsverfassung
|
|
- Maximilian Amsel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht 1. Einleitung Objekt der Arbeitsrechtsordnung ist das Arbeitsverhältnis. Darunter ist die vertraglich übernommene Arbeitsverpflichtung in persönlicher Abhängigkeit durch eine Person (Arbeitnehmer/-in) für einen Anderen (Arbeitgeber/-in) zu verstehen. Typischerweise ist die Stellung des/der Arbeitnehmers/-in in diesem Verhältnis eine schwächere als jene des/der Arbeitgebers/-in. Das Arbeitsrecht zielt auf einen Ausgleich dieses Ungleichgewichts durch Stärkung der Arbeitnehmerposition ab. Zwingende Mindestnormen, die auch mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/-in nicht unterlaufen werden können, gestalten die einzelvertragliche (individualrechtliche) Beziehung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in. Zwingendes Arbeitsvertragsrecht (Individualarbeitsrecht) und öffentlich-rechtliche Schutznormen (Arbeitnehmer/-innen Schutzrecht) schränken die Vertragsfreiheit im Arbeitsverhältnis massiv ein: So steht zb ein Überschreiten der Höchstgrenzen der Arbeitszeit unter Strafsanktion, selbst wenn dies mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/-in geschieht, die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist durch den/die Arbeitgeber/-in löst einen Schadenersatzanspruch des/der Arbeitnehmers/-in aus. Zum anderen ermöglicht es die österreichische Arbeitsrechtsordnung den Arbeitnehmern/-innen, sich und ihre Interessen im Betrieb, aber auch auf überbetrieblicher Ebene zu organisieren und die Arbeitsbedingungen auf diese Weise mitzugestalten. Dieser Teil der Arbeitsrechtsordnung wird als Kollektives Arbeitsrecht oder Arbeitsverfassungsrecht bezeichnet. Das gegenständliche Skriptum soll einen Überblick über dieses Rechtsgebiet verschaffen, wobei sich die Systematik der Darstellung am Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 1974/22 idf BGBl I 2010/101, im Folgenden kurz: ArbVG), der Hauptnorm dieses Rechtsgebietes orientiert. Berufsverfassung 2. Überbetriebliche Arbeitsverfassung Dieser Teil der Arbeitsverfassung wird auch als Berufsverfassungsrecht bezeichnet. Dazu gehören alle Normen des Verfassungs-, Verwaltungs- und Vereinsrechtes, welche die Grundlage für die Errichtung, Organisation und Aufgaben bzw Kompetenzen überbetrieblicher Berufsverbände der Arbeitnehmer/-innen und Arbeitgeber/-innen bilden. 4 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic
2 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts 2.1. Gesetzliche Berufsverbände Eine österreichische Besonderheit besteht darin, dass neben freiwilligen Berufsvereinigungen (Koalitionen), die durch einen freiwilligen Zusammenschluss (Vereinsgründung) und freiwillige Mitgliedschaft gekennzeichnet sind, auch gesetzliche Interessenvertretungen existieren. Diese auch als Kammern bezeichneten Berufsverbände sind durch Gesetz eingerichtet. Ihre Kompetenzen im Wesentlichen die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder sind gesetzlich festgelegt, die Mitgliedschaft zu ihnen wird nicht durch freie Entscheidung (Beitrittserklärung), sondern durch die Tatsache der Ausübung einer bestimmten selbstständigen, freiberuflichen oder unselbstständigen Tätigkeit begründet (Pflichtmitgliedschaft). Es handelt sich um zwingend angeordnete Personenzusammenschlüsse, denen der Gesetzgeber Rechtspersönlichkeit verleiht und ihre Mitglieder zu Beitragsleistungen (Umlagen) verpflichtet, damit sie die Interessen ihrer Mitglieder wirksam wahrnehmen können. Beispiele für gesetzliche Berufsverbände sind die Arbeiterkammern, die Wirtschafts- und Landwirtschaftskammern sowie die Kammern der Freien Berufe (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) Freie Berufsverbände Freie Berufsvereinigungen auf Basis des Vereinsrechtes, sogenannte Koalitionen, sind auf Arbeitgeberseite beispielsweise die Vereinigung österreichischer Industrieller, der Hauptverband grafischer Unternehmer Österreichs oder die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe. Auf Arbeitnehmerseite ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) die bedeutendste Organisation. Sie alle sind juristische Personen des Privatrechts auf Basis des Vereinsgesetzes 2002 (BGBl I 2002/66 idf BGBl I 2008/45; im Folgenden kurz: VerG), früher Vereinsgesetz 1951 (BGBl 1951/233). Diese Zusammenschlüsse von Personen zum Zweck der Vertretung ihrer das Arbeitsleben betreffender gemeinsamer Interessen basieren auf dem Grundrecht, sich versammeln und Vereine bilden zu dürfen: Art. 12 Staatsgrundgesetz vom über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl 1867/142 idf BGBl 1988/684) und auf dem Menschenrecht des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl 1958/210 idf BGBl III 2002/210). Im Absatz 1 dieses Artikels wird das Recht, zum Schutz der Interessen Gewerkschaften bilden und diesen beitreten zu können, ausdrücklich erwähnt. Kammern Koalitionen Grundrecht LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 5
3 Einfaches Gesetz Kompetenzen Außer auf Verfassungsebene wird das Koalitionsrecht auch mehrfach auf einfachgesetzlicher Ebene abgesichert. Zwei Beispiele seien hier erwähnt: Antiterrorgesetz (BGBl 1930/113 idf BGBl 1974/422): Es verbietet Vereinbarungen, welche die Beschäftigung in einem Betrieb an die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft binden. 105 Abs 3 Z 1 lit a und b ArbVG: Die Kündigung eines/einer Arbeitnehmers/-in wegen des Beitrittes zur bzw der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder wegen der Tätigkeit in einer Gewerkschaft ist anfechtbar Befugnisse der Berufsverbände Sie können Kollektivverträge abschließen, wobei die Kollektivvertragsfähigkeit freier Berufsvereinigungen erst mit Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt entsteht ( 4, 5 und 6 ArbVG). Durch ihren Antrag kann das Bundeseinigungsamt Kollektivverträge zur Satzung erklären ( 18 ArbVG siehe unten 3.3.) sowie Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen erlassen ( 22 und 26 ArbVG siehe unten 3.4.). Zusammenarbeit mit der betrieblichen Arbeitnehmervertretung, insbesondere haben sie ein Zutrittsrecht zum Betrieb ( 39 Abs 2 und 4 ArbVG). Sie können an Betriebsversammlungen teilnehmen ( 48 ArbVG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen einberufen ( 45 Abs 2 Z 2 ArbVG). Sie besitzen unter bestimmten Voraussetzungen das passive Wahlrecht zum Wahlvorstand ( 54 Abs 3 ArbVG) und zum Betriebsrat ( 53 Abs 4 ArbVG). Sie müssen über Wahlergebnisse informiert werden ( 57, 66 Abs 8 ArbVG). Die Arbeiterkammern haben die Aufgabe zur Kontrolle der Betriebsratsfonds ( 74 Abs 6 ArbVG siehe unten ). Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte haben Anhörungs-, Vorschlags- und Entscheidungsrechte in Bezug auf Mitglieder der staatlichen Wirtschaftskommission ( 112 Abs 4 ArbVG) und das Bundeseinigungsamt ( 145 Abs 2 ArbVG). 6 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic
4 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts Zudem werden die fachkundigen Laienrichter bei den Arbeitsund Sozialgerichten von den gesetzlichen Interessenvertretungen gewählt ( 19 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl 1985/104 idf BGBl I 2009/116; im Folgenden kurz: ASGG). Aus dieser nicht vollständigen Aufzählung arbeitsverfassungsgesetzlicher Kompetenzen wird die Bedeutung der überbetrieblichen Berufsvereinigungen für das Arbeitsleben in Österreich und darüber hinaus deutlich: Man spricht von der österreichischen Sozialpartnerschaft. Es kommt aber auch die enge Verbindung zwischen den überbetrieblichen und den betrieblichen Interessenvertretungen, insbesondere jener auf Arbeitnehmerseite zum Ausdruck: Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen ( 39 Abs 2 ArbVG). Sozialpartner 3. Kollektive Rechtsgestaltung 3.1. Begriff Unter kollektiver Rechtsgestaltung sind alle Regelungsinstrumente zu verstehen, welche die Rechte und Pflichten in mehreren Arbeitsverhältnissen unmittelbar verbindlich festlegen. Dadurch wird die Gestaltungsmöglichkeit durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt. Dies ist deshalb gerechtfertigt und notwendig, weil sich Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in bei der Gestaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrages (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses etc) nicht gleich stark gegenüber stehen. Aufgrund seiner/ihrer typischerweise wirtschaftlichen Überlegenheit bestimmt normalerweise der/die Arbeitgeber/-in die Vertragsbedingungen. Der/Die Arbeitnehmer/-in ist auf den Arbeitsplatz als Einkommensquelle angewiesen und nimmt daher auch Bedingungen in Kauf, die er/sie bei Vorhandensein einer Alternative nicht akzeptieren würde. Es soll ein Gleichgewicht dadurch hergestellt werden, dass dem/der Arbeitgeber/-in ein Kollektiv der Arbeitnehmer/-innen, also ein überbetrieblicher Arbeitnehmerverband oder die Belegschaft eines Betriebes gegenübersteht und nicht der/die einzelne Arbeitnehmer/- in. Kollektive Rechtsgestaltung LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 7
5 Unter kollektiver Rechtsgestaltung fasst der I. Teil des ArbVG ( 1 bis 32) folgende arbeitsrechtsspezifische Regelungsinstrumente zusammen: den Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Mindestlohntarif und die Lehrlingsentschädigung Kollektivvertrag Kollektivverträge es werden nach Angaben des Österreichischen Gewerkschaftsbundes rund 500 pro Jahr abgeschlossen sind neben Gesetzen die wichtigste Arbeitsrechtsquelle auf überbetrieblicher Ebene. Sie wirken wie Gesetze unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse ein und sind auch nicht wie Verträge, sondern wie Gesetze auszulegen (OGH , 8 ObA 120/01g Auslegung einer Betriebsvereinbarung). Kollektivverträge sind schriftliche Verträge zwischen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber/-innen einerseits und der Arbeitnehmer/-innen andererseits. Die Berechtigung zum Abschluss eines Kollektivvertrages, die sogenannte Kollektivvertragsfähigkeit, ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einer Entscheidung des Bundeseinigungsamtes Kollektivvertragsfähigkeit Kraft Zuerkennung Auf Antrag spricht das Bundeseinigungsamt freien Berufsvereinigungen und Vereinen mittels Bescheid die Kollektivvertragsfähig- Regelungsinstrumente Kollektivvertrag Kollektivvertragsfähigkeit Zuerkennung Kraft Gesetzes Gesetzliche Interessenvertretungen, deren Aufgabe (auch) darin besteht, auf die Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und die ihre Entscheidungen vom jeweiligen Interessengegner unbeeinflusst treffen können (sogenannte Gegnerunabhängigkeit), haben gemäß 4 Abs 1 ArbVG die Kompetenz zum Kollektivvertragsabschluss. Diese Voraussetzungen erfüllen auf Arbeitgeberseite zb die Fachverbände und Fachgruppen der Wirtschaftskammer, die Wirtschaftstreuhänder- und Rechtsanwaltskammer, auf Arbeitnehmerseite die neun regionalen Arbeiterkammern. Während auf Arbeitgeberseite der Kollektivvertragsabschluss durch die gesetzlichen Interessenvertretungen dominant ist, schließen auf Arbeitnehmerseite durchwegs die freiwilligen Berufsvereinigungen, nämlich die Gewerkschaften des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Kollektivverträge ab. Die freiwilligen Berufsvereinigungen haben auch den Vorrang vor den gesetzlichen Interessenvertretungen ( 6 ArbVG). 8 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic
6 Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts keit zu, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind ( 4 Abs 2 ArbVG): Die Regelung der Arbeitsbedingungen muss Aufgabe nach den Statuten der Vereinigung sein (Z 1), die Interessenvertretungsaufgabe muss einen größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich umfassen (Z 2), der Verband muss aufgrund seiner Mitgliederzahl und seiner faktischen Aktivitäten eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Arbeitsleben besitzen (Z 3) und der Verband muss bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder von der anderen Seite unabhängig sein (Z 4 Gegnerunabhängigkeit). Die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde zb der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe, dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers, dem Verband Druck & Medientechnik, dem Verband Österreichischer Zeitungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und seinen Gewerkschaften Kollektivvertragsangehörigkeit Beispiele Dabei geht es um die Frage, ob und wenn ja, welcher Kollektivvertrag für ein Arbeitsverhältnis gilt. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt in folgenden Schritten: Zunächst ist entscheidend, welche Geschäftstätigkeit der/die Arbeitgeber/-in ausübt. Normalerweise fällt diese unter den der Gewerbeordnung (BGBl 1994/194 idf BGBl I 2010/8; im Folgenden kurz: GewO), dh es wird ein bestimmtes Gewerbe isd Gesetzes ausgeübt. Aufgrund dieser Betätigung gehört der/die Arbeitgeber/-in kraft Gesetzes einem bestimmten Fachverband/einer bestimmten Fachgruppe der Wirtschaftskammer an. Hat diese Fachgruppe mit der Gewerkschaft einen Kollektivvertrag abgeschlossen, ist dieser/diese Arbeitgeber/-in als gesetzliches Mitglied dieses Verbandes kollektivvertragsangehörig ( 8 Z 1 ArbVG). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welchen der Kollektivvertrag für sich selbst festlegt. Zu unterscheiden sind fachlicher, räumlicher und persönlicher. Beispiel: Übt ein Unternehmen das Gewerbe Elektrotechnik aus, gehört es der Fachgruppe Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kom- Mitgliedschaft Beispiel LPS LINDE Praktiker Skripten Basic 9
7 Arbeiterkollektivvertrag Angestelltenkollektivvertrag Persönlicher Fachlicher Räumlicher munikationstechnik an. Diese und andere Fachgruppen haben mit der Gewerkschaft PRO-GE (Produktionsgewerkschaft) den Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe und mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) den Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes abgeschlossen. In der sregelung des Arbeiterkollektivvertrages heißt es: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände angehören ( ) 3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge ( ). Der räumliche und fachliche im Angestelltenkollektivvertrag unterscheiden sich nicht vom Arbeiterkollektivvertrag. Der persönliche lautet: Für all jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge ( ). Meist gelten in einer Branche ein Kollektivvertrag für Angestellte, das sind Arbeitnehmer/-innen, für die das Angestelltengesetz (BGBl 1921/292 idf BGBl I 2010/58; im Folgenden kurz: AngG) gilt, und einer für Arbeiter/-innen. Darunter sind Arbeitnehmer/-innen zu verstehen, die weder unter das AngG noch unter ein sonst speziell für eine Arbeitnehmergruppe geltendes Gesetz fallen. Diese Unterscheidung ergibt sich wie obiges Beispiel zeigt aus der Umschreibung des persönlichen es eines Kollektivvertrages. Der fachliche beschreibt den Wirtschaftszweig bzw nennt mehrere Fachverbände oder Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation und bestimmt, dass der Kollektivvertrag für die Mitgliedsbetriebe dieses/dieser Verbände gilt. Im räumlichen wird das Gebiet meist die Republik Österreich festgelegt, in der der Kollektivvertrag anzuwenden ist. Ist der/die Arbeitgeber/-in in diesem Sinn kollektivvertragsangehörig und fällt das Arbeitsverhältnis unter den eines Kollektivvertrages, sind seine Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. 10 LPS LINDE Praktiker Skripten Basic
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft
MehrArbeitsrechtliche Aspekte der freiwilligen und gesetzlichen Interessensvertretungen
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Arbeitsrechtliche Aspekte der freiwilligen und gesetzlichen Interessensvertretungen
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrSozialrechts- Änderungsgesetz 2015
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
Mehr1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2015 (Beilage 1) um 1,5 %.
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2015 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
MehrBETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein
BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrTarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und
MehrVortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie
LANDESKONFERENZ KÄRNTEN 22. April 2015 Seeparkhotel Klagenfurt Vortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie Hinweis: Dieser Text ist in leicht verständlicher
MehrMerkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes
Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrDIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrRechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrEinzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrNews: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht
News: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht März/2013 Radiobeitrag hören Beat Pfister aus Ernetschwil hat von seiner Firma die Kündigung erhalten. Er arbeitet seit Oktober 2006 beim gleichen Arbeitgeber.
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrPraktikant/innen-Arbeitsvertrag
Praktikant/innen-Arbeitsvertrag Arbeitgeber/in: Telefon: Arbeitnehmer/in: Geburtsdatum: Besuchte Schule: Jahrgang/Klasse: Gesetzliche Vertreter/in: Telefon: 1 Zur Erfüllung des im Lehrplan vorgeschriebenen
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrDIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57
DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrVertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger
Vortrag Vertrauen in Medien und politische Kommunikation die Meinung der Bürger Christian Spahr, Leiter Medienprogramm Südosteuropa Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, herzlich
MehrArbeitsrichtlinien. Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Arbeitsrichtlinien Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe 1 Allgemeine Bestimmungen 1) Die Arbeitsrichtlinien sind bei weiblicher Bezeichnung geschlechtsneutral
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehrdas usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de
Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrStellungnahme. des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum
BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Mehr10 Fakten zum Betriebsrat. leicht verständlich erklärt
10 Fakten zum Betriebsrat leicht verständlich erklärt Der Betriebsrat zahlt sich aus Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat verdienen im Durchschnitt über 10 % mehr als in Betrieben ohne Betriebsrat.
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrKirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
MehrDas Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de
MehrPLATTFORM PERSONALMANAGEMENT
PLATTFORM PERSONALMANAGEMENT Leitfaden MitarbeiterInnengespräch Vorbereitungsbogen für die Führungskraft Dieser Bogen soll Ihnen als Führungskraft zur persönlichen Vorbereitung auf das MitarbeiterInnengespräch
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrVorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008
Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrAblauf Vorstellungsgespräch
Leitfaden für Vorstellungsgespräche Ablauf Vorstellungsgespräch Bewerber: Bewerbung als: Interviewer: Datum: ERGEBNIS DES VORSTELLUNGSGESPRÄCHS Gesamtpunktzahl 14-16 Hervorragend 9 13 Kompetent 6-8 Entwicklungsbedarf
MehrBetriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten
Betriebsrat mehr Rechte für alle Beschäftigten Mit einem Betriebsrat haben alle Beschäftigten im Unternehmen mehr Rechte und werden besser in betriebliche Entscheidungsprozesse einbezogen. Der Betriebsrat
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrInhouse-Schulungen ARBEITSRECHT. für die Druckindustrie
Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT für die Druckindustrie Ihre Inhouseschulung: ARBEITSRECHT FÜR PRAKTIKER Wann ist ein Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer? Welche Fragen darf ich als Arbeitgeber stellen,
MehrPraktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
Mehr107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage
107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,
MehrSo bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor
G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
Mehr