wertpapiergebundener Pensionszusagen nach dem BilMoG

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1 Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. BetrAV 4/2011 SONDERVERÖFFENTLICHUNG Dr. Günter Hainz / Dr. Georg Thurnes, München Zweifelsfragen und Lösungsansätze zur Bilanzierung wertpapiergebundener Pensionszusagen nach dem BilMoG

2 Dr. Günter Hainz / Dr. Georg Thurnes, München Zweifelsfragen und Lösungsansätze zur Bilanzierung wertpapiergebundener Pensionszusagen nach dem BilMoG I. Einleitung Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 1 hat die handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung aus Pensionszusagen an Mitarbeiter im Wesentlichen mit dem Ziel grundlegend verändert, eine verbesserte Informationsfunktion der Bilanz durch einen realistischeren Ausweis des Verpflichtungsumfangs zu erreichen und einen sinnvollen Vergleich zwischen den Verpflichtungen verschiedener Unternehmen zu ermöglichen. Die meisten anzuwendenden Vorschriften sind hinreichend klar und geeignet, eine sachgerechte Bilanzierung der Verpflichtungen zu ermöglichen, die offenkundig von den verbreiteten internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (hier: IAS 19) beeinflusst ist. Für die verbleibenden Ausnahmen, insbesondere das unveränderte Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen, können zumindest den nun umfangreicheren Anhangangaben weitgehende Informationen entnommen werden. Die durch das BilMoG weitgehend festgelegten Bewertungsvorschriften bringen allerdings den Nachteil mit sich, dass die früher bestehende Möglichkeit, ein für die jeweils vorliegenden Verpflichtungen möglichst sachgerechtes Bewertungsverfahren zu wählen, nun eingeschränkt ist. Zwar kann der Aufwand über die Dienstzeit der Mitarbeiter vom Unternehmen weitgehend frei nach wirtschaftlich sinnvollen Gesichtspunkten verteilt werden, aber die grundsätzliche Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag der Verpflichtungen, d.h. dem mit einem vorgegebenen Rechnungszins abgezinsten erwarteten Zahlbetrag, ist durch das Gesetz vorgeschrieben. Da die Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag für Pensionsverpflichtungen in manchen Fällen nicht zu einem aus wirtschaftlicher Sicht sinnvollen Ergebnis führt, wurde kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsprozesses in 253 Abs. 1 Satz 3 HGB eine gesonderte Vorschrift für wertpapiergebundene Pensionszusagen aufgenommen, die für derartige Zusagen eine sachgerechte Bewertung ermöglichen soll. Der Wortlaut dieser Vorschrift deutet allerdings ein so eng umgrenztes Anwendungsgebiet an, dass bei restriktiver Auslegung viele sinnvolle Anwendungsmöglichkeiten verschlossen blieben. Wertpapiergebundene Zusagen haben in den letzten Jahren zunehmend Verbreitung gefunden und genügen oft in besonders hohem Maße vielen heutigen Anforderungen an Pensionszusagen. Eine enge Auslegung der Bewertungsvorschrift mit möglicherweise irreführenden bilanziellen Folgen ist umso unangemessener und könnte möglicherweise auch die Verbreitung dieser Zusagen behindern. Im Folgenden sollen daher das vom Gesetz vorgesehene Bilanzierungsverfahren, seine Vor- und Nachteile sowie mögliche Modifikationen untersucht werden; es wird angeregt, die Vorschrift im Interesse einer wirtschaftlich angemessenen Bewertung weit auszulegen 2. II. Bilanzierung von Pensionszusagen 1. Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag Bis zur Bilanzierung nach BilMoG, die spätestens für Geschäftsjahre erfolgen muss, die nach dem beginnen, bestand weitgehende Freiheit hinsichtlich der Wahl des zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen angewandten Verfahrens, solange nicht der Teilwert nach 6a EStG unterschritten wurde 3. Für ungewöhnliche Pensionszusagen ermöglichte diese Situation angepasste Bewertungsansätze, die die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens aus der Zusage angemessen abbildeten. Nach dem BilMoG müssen die Pensionsrückstellungen jedoch grundsätzlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages ( 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) gebildet werden. Das bedeutet, dass künftige Veränderungen von Bemessungsgrößen der Zusage berücksichtigt werden müssen, insbesondere dass für erwartete künftige Entgelterhöhungen oder Rentenanpassungen langfristig für realistisch gehaltene Trendannahmen angesetzt werden. Der Rechnungszinssatz ( BilMoG-Zins ) für die Abzinsung der auf diese Weise prognostizierten künftigen Zahlungen auf den Bilanzstichtag wird von der Deutschen Bundesbank monatlich als durchschnittlicher Marktzinssatz der jeweils letzten sieben Jahre auf Grundlage einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve für Laufzeiten zwischen 1 und 50 Jahren ermittelt. Bei einer Restlaufzeit der Verpflichtungen von 15 Jahren, die für Pensionsverpflichtungen pauschal angenommen werden darf, liegt dieser Zinssatz derzeit bei etwa 5,15% p.a. Während bei ausgeschiedenen Anwärtern und Leistungsempfängern der Erfüllungsbetrag dem Barwert der erwarteten Leistungen entsprechen muss, besteht bei aktiven Anwärtern ein gewisser Spielraum, da die genaue Verteilung des Aufwands über die Dienstzeit nicht vorgegeben wird, sondern nur wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen folgen muss. Damit sind insbesondere sowohl ein geeignet modifiziertes Teilwertverfahren (analog zur gem. 6a EStG für die Steuerbilanz vorgeschriebenen Methode) als auch die Projected Unit Credit-Methode nach IFRS (IAS 19.64) grundsätzlich zulässige Bewertungsverfahren. In jedem Fall ist aber durch die Bewertungsvorschriften des 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und 253 Abs. 2 HGB die Hochrechnung der Pensionsverpflichtung unter bestimmten Trendannahmen bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls und das anschließende Abzinsen der sich so ergebenden Zahlbeträge mit dem BilMoG-Zins vorgeschrieben. Wenn ein für die Erfüllung der Verpflichtungen insolvenzfest reserviertes Deckungsvermögen vorliegt (ähnlich den plan assets nach IAS 19), so wird es mit seinem beizulegen- 1 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG) vom , BGBl. I 2009 S Die Behandlung von Rückdeckungsversicherungsverträgen wird dabei unberücksichtigt gelassen; vgl. hierzu insbesondere IDW RS HFA 30, Tzn. 68 und Vgl. IDW HFA 2/ Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

3 den Zeitwert 4 bewertet, während andere etwa vorhandene Vermögenswerte i.d.r. wie bisher höchstens mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Die Pensionsrückstellung ergibt sich dann als Saldo des Erfüllungsbetrags der Pensionsverpflichtungen mit dem beizulegenden Zeitwert des Deckungsvermögens. 2. Sonderregelung für wertpapiergebundene Pensionszusagen Der Anwendungsbereich der Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag der Verpflichtung wird durch eine Sonderregelung für wertpapiergebundene Zusagen in 253 Abs. 1 Satz 3 HGB etwas eingeschränkt: Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Ein derartiger Bewertungsansatz, der von dem für andere Zusagen verwendeten grundsätzlich abweicht, wurde im Interesse einer wirtschaftlich angemessenen Bewertung bereits vor dem BilMoG nicht selten angewandt. Grundlage dafür war z.b. der im Rahmen der IFRS diskutierte, aber nicht verabschiedete Entwurf IFRIC D9 5, dessen Ansatz wegen der bisher weitgehend fehlenden Bewertungsvorschriften von Wirtschaftsprüfern auch für die deutsche Handelsbilanz akzeptiert werden konnte. Wenn die Verpflichtung vollständig durch plan assets hinterlegt wurde, konnte dies bereits bisher im Ergebnis zu einer Bilanzierung nach IFRS führen, die weitgehend der einer Beitragszusage (defined contribution plan) entspricht. Während das HGB bisher genug Spielraum für eine sachgerechte Bewertung derartiger Verpflichtungen zuließ, ist nach dem BilMoG eine solche Bewertung zunächst an enge Voraussetzungen geknüpft: Bei den Verpflichtungen handelt es sich um Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richten darf, wobei der Wertpapierbegriff des HGB für Anlagevermögen gemeint ist, und eine Abweichung von dieser Verpflichtungshöhe darf nur dadurch eintreten, dass ein garantierter Mindestbetrag höher ist. Die Formulierung des Gesetzes ist leider sehr interpretationsbedürftig, zu eng und ohne Anpassungen bei vielen tatsächlich auftretenden Zusagen mit einer Abhängigkeit von Wertpapieren kaum anwendbar. Anscheinend lagen ihr nicht explizit genannte Vorstellungen von den gemeinten Zusagen zugrunde, die für manche derartige Zusagen zutreffen mögen, in vielen anderen Fällen aber nicht. Die Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung 6 sieht für solche Fälle bereits eine praxisorientierte Ausweitung dieser Voraussetzungen entgegen dem Gesetzeswortlaut vor, indem er neben Altersversorgungsverpflichtungen auch andere vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen, insbesondere aus Zeitwertkonten, mit dieser Bewertungsregel erfassen will 7. Ferner lässt das IDW auch leistungskongruent rückgedeckte Versorgungsverpflichtungen wie wertpapiergebundene Zusagen bewerten 8, obwohl Rückdeckungsversicherungsverträge keine Wertpapiere sind. Auf andere Zusagen, bei denen eine analoge Bewertung zu angemesseneren Rückstellungen als bei der Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag führen würde, wird jedoch in der Stellungnahme nicht eingegangen, obwohl eine weitere Ausweitung des Bereichs wertpapiergebundener Zusagen sinnvoll wäre. III. Behandlung wertpapiergebundener Pensionszusagen im Jahresabschluss 1. Bildung der Pensionsrückstellung Nach 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss sich bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmen. Etwa folgende Zusage könnte dabei dem Gesetzgeber vor Augen gestanden haben 9 : Beispiel 1: Für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung wird für jeden Mitarbeiter ein bestimmter Betrag (z.b. x% des Regelarbeitsentgelts) als Altersversorgungsaufwand definiert. Zum Ende jedes Kalenderjahres werden Investmentfondsanteile im Wert des jeweiligen Aufwands gekauft. Die zugesagte Höhe der Versorgungsleistung ergibt sich durch den Verkauf der angesammelten Fondsanteile bei Eintritt des Versorgungsfalls (Beginn der Altersrente, Erwerbsminderung, Tod), dessen Erlös sofort als Einmalzahlung an den Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Die Höhe der Verpflichtung entspricht damit gerade dem beizulegenden Zeitwert der Anteile am Investmentfonds, die Wertpapiere im Sinne des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB sind, zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls. Damit kann die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage eingeordnet werden, und die entsprechende Pensionsrückstellung ergibt sich zunächst als beizulegender Zeitwert der gesamten zum Ende des Kalenderjahres (Bilanzstichtag) vorhandenen Fondsanteile. Wenn die Fondsanteile insolvenzfest nur der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen dienen, so sind sie nach 246 Abs. 2 Satz 2 HGB als Deckungsvermögen einzuordnen. Die Pensionsrückstellung ergibt sich dann durch Saldierung mit dem beizulegenden Zeitwert des Deckungsvermögens ( 253 Abs. 1 Satz 4 HGB). Bei wertpapiergebundenen Zusagen mit entsprechendem Deckungsvermögen bräuchte also im Idealfall keine Pensionsrückstellung gebildet zu werden, da Verpflichtungen und Deckungsvermögen in gleicher Höhe bewertet werden und nach Saldierung keine Rückstellung mehr verbleibt. Wenn die Wertpapiere dagegen nicht als Deckungsvermögen eingestuft werden können, sind sie höchstens mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, da die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eine Sonderregelung ist, die in diesem Zusammenhang nur für das Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gilt. Allerdings kommt die Bildung einer Bewertungseinheit gem. 254 HGB in Frage, bei der die Anschaffung der Wertpapiere als Sicherungsgeschäft für die Pensionszusage betrachtet wird. In diesem Fall können die Wertpapiere mit ihrem beizulegenden Zeitwert aktiviert, aber nicht mit der Rückstellung saldiert werden 10. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass zwar die Zusage auf den Marktwert von Wertpapieren Bezug nimmt, die entsprechenden Wertpapiere aber nicht tatsächlich ange- 4 Vgl. 255 Abs. 4 HGB. 5 IFRIC Draft Interpretation D9 Employee Benefit Plans with a Promised Return on Contributions or Notional Contributions, Juli IDW RS HFA 30, FN-IDW 10/2010 S IDW RS HFA 30, Tz IDW RS HFA 30, Tz Eine Mindestleistung ist in dem Beispiel der Einfachheit halber nicht vorgesehen. 10 Vgl. IDW RS HFA 30, Tz. 76. Die Bildung von Bewertungseinheiten sollte aber nicht als Ersatz für die Bewertungsregelung für wertpapiergebundene Verpflichtungen betrachtet werden, vgl. Zülch/Hoffmann/Salewski, Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung aus Sicht der Wissenschaft, BetrAV 2010 S Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

4 schafft werden. Auch in diesem Fall kann eine wertpapiergebundene Pensionszusage vorliegen, und die Rückstellung wird dann mit dem beizulegenden Zeitwert der entsprechenden Wertpapiere gebildet. Ohne die Sonderregelung des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB müsste die Pensionszusage gem. 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Erfüllungsbetrag bewertet werden. Im Fall des Beispiels 1 hieße das, dass im Wesentlichen eine Hochrechnung des Zeitwerts der Fondsanteile mit einer unterstellten jährlichen Rendite bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls stattfinden müsste, und dass die so ermittelte erwartete Leistungshöhe mit dem BilMoG-Zins auf den Bilanzstichtag abgezinst werden müsste. Da der BilMoG-Zins mittels einer Durchschnittsbildung über die letzten sieben Jahre berechnet wird, besteht kaum eine tendenziell gleichläufige Entwicklung mit der zum Bilanzstichtag erwarteten zukünftigen Rendite von Wertpapieren, wie dies bei einem Rechnungszins der Fall sein kann, der wie unter IAS 19 nur nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag festgelegt wird. Die fehlende Abstimmung dieser beiden wesentlichen Einflussgrößen würde daher zu einer hohen Volatilität der Rückstellungshöhe führen und ein erfolgreiches asset liability matching verhindern. Die Einordnung einer Pensionszusage als wertpapiergebunden ist also entscheidend für eine sachgerechte Rückstellungsbildung. Dies ist insbesondere dann offensichtlich, wenn die Wertpapiere als Deckungsvermögen vorliegen und im Ergebnis insoweit kein wesentliches Risiko für das bilanzierende Unternehmen verbleibt, sodass auch keine Rückstellung ausgewiesen werden sollte. Hinzu kommt, dass eine Annahme zur künftigen Rendite der Wertpapiere über u.u. sehr lange Zeiträume getroffen werden müsste, bei deren Einschätzung i.d.r. beträchtlicher Spielraum bestünde und damit u.a. keine Vergleichbarkeit mit den Abschlüssen anderer Unternehmen gegeben wäre. Beispiel 1 (Fortsetzung): Für einen 40jährigen Mitarbeiter wird die Rückstellung durch Saldierung des Zeitwerts der Fondsanteile von mit dem Zeitwert des Deckungsvermögens gebildet. Da genau die von der Zusage erfassten Fondsanteile auch als Deckungsvermögen angeschafft wurden, ergibt sich eine Rückstellung in Höhe von 0. Bei einer Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag mit einem Rechnungszins von 5,15% p.a. und einer unterstellten Rendite der Wertpapiere von 6,5% p.a. ergäbe sich dagegen unter einigen weiteren Annahmen ein Erfüllungsbetrag von ca und nach Saldierung mit dem Deckungsvermögen eine Rückstellung von ca , obwohl die Verpflichtung durch das Deckungsvermögen vollständig abgedeckt ist. 2. Problematik des Zeitwerts als Rückstellungshöhe Allerdings ist die Rückstellungsbildung mit dem Zeitwert, also nach den aktuellen Marktverhältnissen, auch mit einigen grundsätzlichen Problemen verbunden. Beispielsweise führt sie dazu, dass eine wertpapiergebundene Zusage, die z.b. ein Alterskapital in Höhe des Zeitwerts einer Nullkuponanleihe mit einem bestimmten Rückzahlungsbetrag vorsieht, und eine nicht wertpapiergebundene Festbetragszusage in Höhe desselben Rückzahlungsbetrags u.u. deutlich unterschiedlich bewertet werden, obwohl ihr wirtschaftlicher Gehalt im Wesentlichen derselbe ist. Außerdem kann die Bewertung einer wertpapiergebundenen Zusage i.d.r. erst nach dem Bilanzstichtag erfolgen, da der Zeitwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag Grundlage der Bewertung ist und je nach Art der Wertpapiere stärkeren Schwankungen ausgesetzt sein kann. Eine vorgezogene Ermittlung des Zeitwerts dürfte daher in den meisten Fällen nicht zulässig sein, während der Rechnungszins bei einer Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag sich wegen der Durchschnittsbildung über sieben Jahre nur langsam ändert und deshalb bereits bis zu drei Monate vor dem Bilanzstichtag festgelegt werden kann 11. Bei näherer Betrachtung wird ferner klar, dass bereits im einfachen Beispiel 1 der Zeitwert der Wertpapiere nicht ganz dem Verpflichtungsumfang entsprechen kann, der bei einer analogen versicherungsmathematischen Bewertung der Verpflichtung ermittelt würde: Ohne abweichende Regelung in der Pensionszusage tritt nach 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen erst mindestens fünf Jahre nach der Zusage die Unverfallbarkeit ein, sodass bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung für das Unternehmen entfällt. Außerdem müssen Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung für ihre steuerliche Anerkennung stets biometrische Risiken beinhalten, die Abweichungen des Verpflichtungsumfangs vom zugesagten Betrag mit sich bringen. In Beispiel 1 würde also bei Tod des Mitarbeiters ohne Hinterbliebene wie im Fall des frühzeitigen Ausscheidens die Verpflichtung entfallen müssen, da Leistungszusagen nicht die Zahlung an beliebige Erben vorsehen können 12, wenn sie steuerlich als betriebliche Altersversorgung anerkannt werden sollen. Die Bewertung wertpapiergebundener Zusagen mit dem Zeitwert der entsprechenden Wertpapiere entspricht damit nicht dem Ergebnis einer versicherungsmathematischen Bewertung der Verpflichtung, hat allerdings den Vorzug, einfach verständlich zu sein. 3. Garantierte Mindestleistungen Dieser Vorzug wird jedoch bereits verloren, wenn über die Bindung der Zusage an den Zeitwert von Wertpapieren hinaus auch die Zahlung eines Mindestbetrags oder eine Mindestrendite garantiert wird, was in Deutschland in der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig der Fall ist. Beispiel 2: Die Zusage des Beispiels 1 wird um eine insgesamt garantierte Mindestrendite von 3% p.a. erweitert. Zur Auszahlung kommt also die Summe der mit 3% p.a. vom jeweiligen Kalenderjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verzinsten Aufwandsbeträge, sofern sie höher ist als der Verkaufserlös für die Fondsanteile. In diesem Fall sieht 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zumindest nach der Interpretation des IDW 13 vor, dass die Rückstellung mit dem Maximum des beizulegenden Zeitwerts zum Bilanzstichtag und dem Erfüllungsbetrag der garantierten Leistung gebildet wird. Da der Vergleich für jede Verpflichtung getrennt durchzuführen ist, kann es vorkommen, dass bei manchen Mitarbeitern die Garantieleistung das Maximum bildet, bei anderen dagegen der Zeitwert. Wenn die Garantie einzelne Komponenten der Leistung betrifft, z.b. wenn in Beispiel 2 für den Aufwand jedes einzelnen Kalenderjahres jeweils eine Mindestrendite garantiert würde, müsste die Leistung sogar entsprechend in diese Komponenten zerlegt werden und jeweils gesondert der Vergleich durchgeführt werden. Da zumindest für Aktien oder andere Wertpapiere mit typischerweise hohen Kursschwankungen in vielen Fällen nicht offensichtlich sein wird, ob am Bilanzstichtag der Erfüllungsbetrag der garantierten Leistung nicht den beizulegenden Zeitwert der entsprechenden Wertpapiere übersteigt, ist eine versicherungsmathematische Bewertung der garantierten Leistung erforderlich, was den Vorteil eines einfachen Bewertungsverfahrens wieder zunichte macht. 11 IDW RS HFA 30, Tz BMF-Schreiben vom IV C 3 S 2222/09/10041, BStBl. I S. 270 = BetrAV 2010 S. 251, Rz IDW RS HFA 30, Tz Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

5 Durch die Garantie einer Mindestleistung tritt eine weitere Abweichung des Verpflichtungsumfangs von der Rückstellung auf, da der Zeitwert der Wertpapiere natürlich die zusätzlich gegebene Garantie nicht berücksichtigt. Die Garantie kann als Option interpretiert werden, die wirtschaftlich betrachtet einen Wert für den Mitarbeiter hat, selbst wenn sie zum Bilanzstichtag nicht greift, weil der Zeitwert der Wertpapiere die Garantieleistung übersteigt. Die Bewertungsvorschrift für wertpapiergebundene Zusagen berücksichtigt den Wert dieser Option nicht, sodass die Rückstellung insoweit eigentlich zu niedrig ist. Die Berechnung der durch die Option verursachten Differenz ist allerdings recht aufwendig, da sie u.a. von der Höhe der garantierten Leistung, dem Zeitwert der Wertpapiere, der Restlaufzeit der Verpflichtung und der Volatilität des Wertpapierkurses abhängt. Daher wird die garantierte Leistung in der Rückstellungsbildung erst berücksichtigt, wenn ihr Erfüllungsbetrag den Zeitwert überschreitet ( die Option im Geld ist ). 4. Ermittlung der Aufwandskomponenten Da der Wert der Mindestleistung erst dann berücksichtigt wird, wenn sie greift, ist insoweit auch der Personalaufwand für die Zusage zu niedrig, da er im Normalfall (also wenn die Garantie nicht bereits im Jahr der Beitragsleistung greift) grundsätzlich gerade dem Beitrag entsprechen sollte. Sobald allerdings die Garantie greift, entsteht ein zusätzlicher Personalaufwand, der der garantiebedingten Erhöhung der Pensionsrückstellung entspricht (entsprechend ein Ertrag, wenn der Erfüllungsbetrag der Mindestleistung wieder hinter den Zeitwert zurückfällt). Aus dieser Überlegung ergibt sich folgender Vorschlag zur Zerlegung des jährlichen Aufwands vor Berücksichtigung eines Deckungsvermögens: a) Finanzaufwand = Veränderung des Zeitwerts der Wertpapiere, auf die sich die Zusage zum letzten Bilanzstichtag bezog, bereinigt um unterjährige Zu- und Abflüsse (z.b. aufgrund neuer Beiträge oder Pensionszahlungen, die im Personalaufwand erfasst werden müssten) b) Personalaufwand = Veränderung der Rückstellung + Pensionsleistungen Finanzaufwand Sofern wegen Bestandsein- und -ausgliederungen oder Versetzunge Vermögenswerte an das bzw. von dem Unternehmen übertragen wurden, verringert sich der Personalaufwand noch um deren Saldo. Der Personalaufwand enthält damit neben den neuen Beiträgen des Geschäftsjahres und der Wertveränderung der Rückstellung durch die Wirkung der Mindestleistung u.a. auch die Auswirkungen von Veränderungen durch Zusageänderungen sowie der biometrischen Entwicklung und der Fluktuation. Sofern ein Deckungsvermögen vorhanden ist, sind dessen laufende Erträge und Zeitwertveränderungen gem. 246 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB mit dem Finanzaufwand a) zu saldieren und die entsprechenden Größen vor Saldierung nur im Anhang auszuweisen. Wenn das Deckungsvermögen immer genau aus den Wertpapieren besteht, auf die die Pensionszusage gerade Bezug nimmt, stimmt die Änderung seines Zeitwerts mit dem Finanzaufwand a) vor Saldierung überein, sodass nach Saldierung ein Finanzaufwand von 0 verbleibt. IV. Zweifelsfragen und Lösungsansätze Die bisher betrachteten Zusagen (Beispiele 1 und 2) dürften dem vom Gesetzgeber gemeinten Zusagentyp gut entsprechen und trotz der genannten Abweichungen vom aus wirtschaftlicher Sicht zutreffenden Verpflichtungswert eine sinnvolle Rückstellungsbildung nach 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zulassen. Allerdings sind in der Praxis vor allem Zusageformen verbreitet, die von diesem Muster abweichen, weil sie z.b. 1. eine Bindung an andere Größen als Wertpapiere im Sinn des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB vorsehen, 2. eine Kapitalleistung nicht sofort im Versorgungsfall, sondern erst einige Zeit später gewähren, evtl. auch in Raten, 3. in dieser Zeit oder auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt die Bindung an Wertpapiere aufheben und z.b. eine feste Verzinsung vorsehen, 4. eine lebenslang laufende Rentenleistung gewähren oder dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Wahlrechte auf verschiedene Auszahlungsmöglichkeiten einräumen. Im Folgenden werden diese Varianten näher betrachtet, und es wird vorgeschlagen, sie trotz des zunächst unpassend erscheinenden Bewertungsverfahrens oder formaler Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes als wertpapiergebundene Zusagen zu behandeln. 1. Wertpapiere a) Art der Wertpapiere Während Einigkeit darüber besteht, dass die Wertpapiere, an die die Zusagen gebunden sind, weder als Deckungsvermögen noch in anderer Form vom Unternehmen tatsächlich angeschafft werden müssen 14, ist die Art der akzeptablen Wertpapiere unklar. Im Gesetz wird zwar als Voraussetzung genannt, dass es sich um Wertpapiere handeln müsse, die Anlagevermögen im Sinne des 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB sein können. Diese Forderung scheint aber nach h.m. sehr großzügig auszulegen zu sein, da zumindest für Zusagen mit einer leistungskongruenten Bindung an Rückdeckungsversicherungsverträge, die ja keine Wertpapiere sind, dennoch allgemein die Einordnung als wertpapiergebundene Zusagen gefordert wird 15. Entsprechend müssten u.e. auch Zusagen als wertpapiergebunden gelten können, bei denen eine Bindung an die Überschussbeteiligung einer Pensionskasse besteht. Die Sonderregelung für wertpapiergebundene Pensionszusagen gibt dem Bilanzierenden die Möglichkeit, abweichend von der Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag eine aus wirtschaftlicher Sicht passende Methode zu wählen und damit eine den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Rückstellung zu bilden. Dies an formalen Gesichtspunkten wie der Art des Wertpapiers scheitern zu lassen, würde dem Sinn der Regelung nicht gerecht und würde bei einer Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag bei manchen Pensionszusagen zu unsinnigen oder stark von der Wahl der Bewertungsannahmen abhängigen Rückstellungsbeträgen führen (vgl. Abschnitt III.1.). Die Bewertung mit dem Zeitwert der Wertpapiere entspricht dagegen im Grundsatz einer Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag auf Basis der vom Markt erwarteten Rendite der Wertpapiere (d.h. der Wertveränderung zuzüglich etwaiger Kupon- oder Dividendenzahlungen) und dem zum Bilanzstichtag aktuellen Marktzinssatz (im Gegensatz zum über sieben Jahre gemittelten BilMoG-Zins) für die entsprechende Laufzeit, was sowohl wirtschaftlich sinnvoll ist als auch einen Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen ermöglicht, da von diesen keine Annahmen zur Rendite getroffen werden müssen. 14 Z.B. IDW RS HFA 30, Tz Z.B. IDW RS HFA 30, Tz. 74; Höfer/Rhiel/Veit, Die Rechnungslegung für betriebliche Altersversorgung im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bil- MoG), DB 2009 S Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

6 Diese Überlegungen sprechen dafür, nicht nur die Bindung der Zusagen an Rückdeckungsversicherungen, sondern z.b. auch an Festgeld-Zinssätze analog zur Bindung an Wertpapiere zu behandeln, da auch in diesen Fällen letztlich eine implizite Bewertung nach den aktuellen Marktverhältnissen stattfindet. Dasselbe sollte grundsätzlich auch für Wertpapierindizes und ähnliche Konstruktionen gelten (vgl. aber Abschnitt IV.1.b). b) Erträge der Wertpapiere Die tatsächliche oder fiktive Anlage in Wertpapiere führt zu der Frage, wie Zins- oder Dividendenzahlungen aus diesen Wertpapieren zu behandeln sind. Der Gesetzestext fordert zwar, dass die Verpflichtungshöhe ausschließlich vom Zeitwert der Wertpapiere abhängen dürfe, gibt aber keine Auskunft darüber, ob laufende Erträge der Wertpapiere ignoriert werden können oder ob sie durch tatsächliche oder fiktive Wiederanlage in dieselben oder auch andere Wertpapiere den Wert der Pensionszusage erhöhen müssen. Wenn die Wertpapiere im Deckungsvermögen vorhanden sind, werden im Regelfall auch die Erträge aus dem Deckungsvermögen der Erfüllung der Verpflichtungen dienen und damit ebenfalls dem Deckungsvermögen zugeordnet werden müssen 16. Dies korrespondiert auch mit der in 246 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB vorgeschriebenen Saldierung von Aufwendungen und Erträgen aus dem Deckungsvermögen mit solchen aus der Verpflichtung. Entsprechend stellt sich bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen die Frage, ob auch für die zugesagten Leistungen die laufenden Erträge der Wertpapiere erhöhend zu berücksichtigen sind. Zum einen spricht für die Berücksichtigung der Erträge, dass ein Gleichlauf mit einem vorhandenen Deckungsvermögen nur dann erreicht werden kann, wenn die Erträge auch bei den Verpflichtungen einbezogen werden, da die Erträge im Deckungsvermögen jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Zum andern bildet sich der Zeitwert der Wertpapiere am Markt gerade durch eine Abzinsung aller aus den Wertpapieren erwarteten Zahlungen einschließlich ihrer laufenden Erträge mit den jeweiligen laufzeitadäquaten Marktzinssätzen, sodass die Verpflichtung nur dann zum Zeitwert der Wertpapiere korrespondiert, wenn auch die laufenden Erträge der Wertpapiere in die Verpflichtung eingehen. Obwohl entsprechende Hinweise in Gesetzestext oder -begründung fehlen, sollte also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass wertpapiergebundene Zusagen nur dann vorliegen, wenn die laufenden Erträge der Wertpapiere den Verpflichtungsumfang erhöhen. Damit würde auch vermieden, dass Nullkuponanleihen oder thesaurierende Investmentfonds systematisch anders behandelt würden als gleichwertige kupontragende bzw. ausschüttende Varianten. Entsprechend würde die Bindung der Zusage an einen Aktienindex, der eine Wiederanlage der Dividenden unterstellt ( Perfomanceindex ), eine Behandlung als wertpapiergebundene Zusage ermöglichen, die Bindung an einen Kursindex (ohne Wiederanlage der Dividenden) dagegen nicht. Das bilanzierende Unternehmen sollte allerdings trotz dieser Überlegungen in Anbetracht der Vielzahl möglicher Gestaltungen einen gewissen Spielraum haben zu entscheiden, ob trotz eines fehlenden oder unvollständigen Einbezugs der Erträge eine Behandlung als wertpapiergebundene Zusage dennoch wirtschaftlich sinnvoller ist als eine Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag. 16 IDW RS HFA 30, Tz Dauer der Wertpapierbindung a) Zeitabschnitte ohne Wertpapierbindung Um die Verwaltung der Pensionszusagen zu vereinfachen, wird eine Kapitalleistung häufig nicht sofort bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt, sondern erst an einem bestimmten späteren Termin, z.b. zum Anfang des nächsten Kalenderjahres. Auch die Auszahlung einer Kapitalleistung in Form von Raten über mehrere Jahre ist eine gebräuchliche Zahlungsweise. In diesen Fällen wird der auszuzahlende Betrag oft bereits vor der Auszahlung festgestellt, etwa mit dem Zeitwert von Wertpapieren bei Eintritt des Versorgungsfalls, und für die restliche Zeit bis zur Auszahlung wird nur noch eine feste Verzinsung oder eine Verzinsung, die sich z.b. an den dann aktuellen Zinssätzen für Festgeld orientiert, gewährt. Damit wird das Risiko eines Rückgangs des Zeitwerts der Wertpapiere vermieden und dem Leistungsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalls eine verlässliche Leistungshöhe geboten. Ein nur zeitweiliges Verlassen der Wertpapierbindung vor allem während der Auszahlungsphase der Leistungen sollte die Behandlung als wertpapiergebundene Zusage nicht verhindern, selbst wenn grundsätzlich eine Interpretation von Pensionszusagen, die z.b. an Festgeld-Zinssätze gebunden sind, als wertpapiergebundene Zusagen abgelehnt würde. Auch in diesen Fällen sollte vielmehr der Gesichtspunkt einer wirtschaftlich zutreffenden Bewertung im Vordergrund stehen, insbesondere wenn der Zeitabschnitt ohne Wertpapierbindung verhältnismäßig kurz ist. Bei längeren Zeiträumen ohne Wertpapierbindung sollte allerdings u.e. die Bewertung solcher Zusagen angepasst werden. Dies gilt insbesondere für lebenslang laufende Rentenverpflichtungen, deren Höhe sich aus dem Zeitwert von Wertpapieren ergibt (vgl. nächster Abschnitt). b) Rentenverpflichtungen Die Interpretation des Gesetzes ist für Zusagen auf lebenslange Rentenzahlungen nicht einfach: Diese können nur dann als wertpapiergebundene Pensionszusagen betrachtet werden, wenn sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ( 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere bestimmt. Mit der Höhe der Altersversorgungsverpflichtung kann bei einer Rentenverpflichtung, anders als bei Kapitalzahlungen, nicht ein einzelner Zahlbetrag gemeint sein, sondern es muss ein versicherungsmathematisch berechneter Barwert der Rentenleistungen in ihre Bestimmung eingehen, der die erwartete Zahlungsdauer und die Zahlbeträge berücksichtigt. Beispiel 3: Die Zusage des Beispiels 1 wird derart abgeändert, dass der Verkaufserlös der Investmentfondsanteile nach einer Verrentungstabelle in eine lebenslang laufende monatliche Rente mit garantierter jährlicher Rentenanpassung von 1% umgerechnet wird. Die Verrentungsfaktoren für die einzelnen Versorgungsfälle sind in der Pensionszusage festgelegt. In der Auszahlungsphase unterscheidet sich die Zusage des Beispiels 3 nicht mehr von einer nicht wertpapiergebundenen Pensionszusage mit denselben Zahlbeträgen. Die Bewertung kann daher, um Inkonsistenz zu vermeiden, nach Eintritt des Versorgungsfalls bzw. nach Verkauf der Wertpapiere nur mit dem Erfüllungsbetrag erfolgen, also mit dem versicherungsmathematischen Barwert unter Berücksichtung des Rententrends und des jeweiligen BilMoG-Zinses Der Einwand, dass wirtschaftlich identische Pensionszahlungen auch zu Rückstellungen in derselben Höhe führen müssten, führte auch zur verbreiteten Ablehnung der im IASB Discussion Paper Preliminary Views on Amendments to IAS 19 Employee Benefits vom März 2008 vorgesehenen abweichenden Bewertung von contribution-based promises. 6 Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

7 Fraglich ist allerdings, wie die Rückstellung vor diesem Zeitpunkt zu ermitteln ist. Da sich in dieser Zeit die Verpflichtungshöhe (sei es als künftige Rentenhöhe oder als Barwert dieser Rentenzahlungen interpretiert) nur vom Zeitwert der Wertpapiere ableitet und damit u.e. die Pensionszusage in der Anwartschaftsphase die Kriterien für das Vorliegen einer wertpapiergebundenen Zusage erfüllt, müsste hier die Rückstellung in Höhe des Zeitwerts der Wertpapiere gebildet werden. Damit entstünde allerdings das Problem, dass der Übergang von der Anwartschaftsphase in die Rentenphase mit einem Sprung in der Rückstellungshöhe verbunden sein kann, weil die BilMoG-Bewertungsannahmen zu diesem Zeitpunkt von den Annahmen abweichen können, mit denen die Verrentungsfaktoren der Pensionszusage ermittelt wurden. Beispiel 4: Die Zusage des Beispiels 3 wird derart abgeändert, dass die Verrentungsfaktoren erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt werden, und zwar unter Verwendung der dann aktuellen BilMoG-Bewertungsannahmen. In Beispiel 4 wird der Verkaufserlös der Wertpapiere in eine Rente umgesetzt, deren Höhe so bemessen ist, dass der Erfüllungsbetrag, also der Barwert der Rente nach BilMoG- Grundsätzen, gerade dem Verkaufserlös, also dem Zeitwert der Wertpapiere, entspricht. In diesem Fall kann ein bruchloser Übergang der Rückstellungshöhe von der Anwartschaftsphase in die Rentenphase erreicht werden. Somit ändern sich der Personalaufwand und entsprechend der um den Faktor a angehobenen Rückstellung auch der Finanzaufwand. Wenn die Wertpapiere als Deckungsvermögen vorliegen, verbleibt nach Saldierung mit dem Zeitwert eine Rückstellung von 1.000, die dem auf die zugesagten Verrentungsfaktoren zurückzuführenden Zusatzwert der Zusage entspricht. Im Gegensatz zu einer Bewertung der Verpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag der nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag erwarteten Rentenzahlungen ist bei dieser Bewertungsmethode für wertpapiergebundene Zusagen keine explizite Abzinsung der Leistungen während der Anwartschaftsphase enthalten; für diese Phase geht nur die im Zeitwert der Wertpapiere enthaltene Zinskomponente in die Rückstellungshöhe ein. Wenn während der Anwartschaftsphase nur zeitweise eine Wertpapierbindung besteht (z.b. bis zu einem bestimmten Alter mit anschließender festen Verzinsung), so kann analog zum beschriebenen Vorgehen der Angleichungsfaktor a auf die Zeit, in der keine Wertpapierbindung besteht, beschränkt werden. Bild 1: Wirkung der Rückstellungsanpassung bei einer wertpapiergebundenen Pensionszusage mit fester Verrentung In der Praxis tritt wohl häufiger der Fall des Beispiels 3 auf, bei dem die Verrentungsfaktoren nicht nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden BilMoG-Annahmen ermittelt werden. Eine sinnvolle Erweiterung des Bewertungsverfahrens für wertpapiergebundene Zusagen für solche Fälle kann gefunden werden, indem die Abweichung der Verrentungsfaktoren von den Verrentungsfaktoren, die sich bei Anwendung der aktuellen BilMoG-Annahmen ergeben würden, bereits bei der Rückstellungsbildung während der Anwartschaftsphase berücksichtigt werden. Als Folge wird der Zeitwert der Wertpapiere angeglichen entsprechend der bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag erwarteten Wertveränderung aufgrund der Verrentungsfaktoren. Beispiel 3 (Fortsetzung): Bei einem aktiven Mitarbeiter im Alter 62 beträgt der Zeitwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag Die Bewertungsannahmen unterstellen einen Beginn der Altersrente mit Alter 63, wobei sich die Rentenhöhe in diesem Alter durch den Verrentungsfaktor 0,085 ergibt. Die jährliche Rentenhöhe beträgt also x 0,085 = 850. Nach den BilMoG-Bewertungsannahmen zum aktuellen Bilanzstichtag ist der Barwert einer Rente eines 63-jährigen Rentners von jährlich 850 aber , d.h. der entsprechende Barwertfaktor zur Berechnung des Barwerts aus der Rentenhöhe nach BilMoG ist ca. 12,941 (= : 850 ). Die Rückstellung vor Saldierung mit dem Deckungsvermögen würde sich also bei Rentenbeginn durch den Übergang vom Zeitwert der Wertpapiere auf den Erfüllungsbetrag der Rentenleistungen sprunghaft um 10% erhöhen. Das bedeutet aber, dass aus Sicht der allgemeinen BilMoG-Bewertungsgrundsätze der Zeitwert eigentlich die Höhe der Verpflichtungen unzureichend abbildet, da der in den zugesagten Verrentungsfaktoren verborgene Zusatzwert der Pensionszusage darin nicht enthalten ist. Dieser Mangel kann bei der Rückstellungsberechnung durch eine Angleichung des Zeitwerts z.b. mittels eines geeigneten Faktors a behoben werden: Rückstellung = Zeitwert der Wertpapiere x (Barwertfaktor nach BilMoG x Verrentungsfaktor) = x a = , mit a = 12,941 x 0,085 = 1,1 Mit einem genaueren Bewertungsansatz müsste für jeden Versorgungsfall ein Vergleich des zugesagten Verrentungsfaktors mit einem entsprechend den aktuellen BilMoG-Annahmen berechneten Verrentungsfaktor durchgeführt werden und das Ergebnis gewichtet mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des jeweiligen Versorgungsfalls in den Angleichungsfaktor für den Zeitwert aufgenommen werden; für praktische Zwecke dürfte in vielen Fällen aber ein einfacheres Verfahren ausreichend genau sein. Der versicherungsmathematisch berechnete Angleichungsfaktor a kann nicht nur Zinseffekte, sondern z.b. auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versorgungsfällen oder Fluktuation berücksichtigen und damit die durch diese Einflüsse hervorgerufene systematische Abweichung des Zeitwerts der Wertpapiere vom Verpflichtungswert beseitigen. Auf die Verwendung eines Angleichungsfaktors wird man praktisch jedoch häufig verzichten können, z.b. wenn die Abweichungen zwischen dem BilMoG-Zins und dem Zinssatz, der den Verrentungsfaktoren zugrunde liegt, systematisch durch Überschusszuteilungen näherungsweise ausgeglichen werden. Allgemein sollte u.e. ein Angleichungsfaktor wegen des erhöhten Bewertungsaufwands nur bei einem wesentlichen Einfluss auf die Rückstellungshöhe angewandt werden. 7 Betriebliche Altersversorgung 4/2011 Sonderveröffentlichung

8 3. Erdienen der Leistungen Die Bilanzierung von Pensionszusagen erfolgt bei aktiven Mitarbeitern normalerweise nicht mit dem Barwert der künftigen Leistungen, sondern nur mit dem Teil des Barwerts, der als zum Bilanzstichtag erdient betrachtet wird (z.b. mit dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft oder dem Teilwert im Sinne des 6a EStG). Bei wertpapiergebundenen Zusagen folgt das Erdienen der Leistung nicht unbedingt der Anzahl der Wertpapiere. Beispiel 5: Jedem Mitarbeiter wird als Altersleistung eine Kapitalzahlung im Alter 65 zugesagt, die dem Zeitwert einer festgelegten Anzahl eines bestimmten Wertpapiers entspricht. Da es sich hier nicht um eine beitragsorientierte Zusage handelt, erfolgt das Erdienen der Leistung im Sinne der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gem. 2 Abs. 1 BetrAVG, d.h. die Leistung wird, zumindest im arbeitsrechtlichen Sinn, zeitanteilig vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Alter 65 erdient. Bei einer wörtlichen Anwendung des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB müsste dagegen bereits ab Zusageerteilung eine Rückstellung in Höhe des jeweiligen Zeitwerts der Wertpapiere gebildet werden, obwohl bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem Alter 65 die Höhe der Leistung zeitratierlich gekürzt würde. Dem wirtschaftlichen Gehalt der Zusage würde dieser Bilanzierungsansatz i.d.r. nicht gerecht. Das Bilanzierungsverfahren für wertpapiergebundene Pensionszusagen setzt wohl voraus, dass die Zusage beitragsorientiert ist, zu jedem Bilanzstichtag die für die Bewertung maßgeblichen Wertpapiere aus den Beiträgen vergangener Jahre entstanden und damit vollständig erdient sind, und dass die Unverfallbarkeit der Zusage sich nach 2 Abs. 5a BetrAVG richtet, also der Beitragszuweisung folgt. In diesem Fall, der tatsächlich der Regelfall sein dürfte, kann die Betrachtung auf diejenigen Wertpapiere eingeschränkt werden, die zu den bis zum Bilanzstichtag zugeteilten Beiträgen korrespondieren, sodass das Verfahren des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB wirtschaftlich insoweit sinnvoll ist. Andernfalls müsste u.e. der zum Bilanzstichtag erdiente Anteil der Leistung bestimmt werden und als Rückstellung nur der diesem Anteil entsprechende Zeitwert der Wertpapiere als Rückstellung angesetzt werden. Die mit dem BilMoG eingeführte besondere Bewertungsregelung für wertpapiergebundene Pensionszusagen des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB kann zu einer wirtschaftlich angemesseneren und zwischen Unternehmen besser vergleichbaren Rückstellungsbildung führen als die sonst vorgeschriebene Bewertung von Verpflichtungen mit dem Erfüllungsbetrag und ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Die implizite Bewertung mit dem Marktzins zum Bilanzstichtag führt einerseits im Wesentlichen zu einem Gleichlauf mit einem Deckungsvermögen, das aus den entsprechenden Wertpapieren besteht. Andererseits werden bei einer vollständigen Betrachtung aller Risiken und Anlagevorgänge unvermeidbare Abweichungen des Verpflichtungsumfangs vom Zeitwert der Wertpapiere offensichtlich, die aufgrund der typischen von der betrieblichen Altersversorgung abgedeckten Versorgungsfälle, Unverfallbarkeitsregelungen und garantierten Mindestleistungen entstehen. Hinzu kommt in vielen Fällen, dass eine phasenweise Abkehr von der Wertpapierbindung, insbesondere in der Auszahlungsphase, entweder durch die Bilanzierung mit dem Zeitwert nicht angemessen abgebildet wird und zu Sprüngen im Rückstellungsverlauf führt, oder dass die Bewertungsregelung für wertpapiergebundene Zusagen nicht anwendbar ist. Letzteres würde wieder zu einer Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag führen, der für (auch nur zeitweise) wertpapiergebundene Zusagen wenig geeignet ist. Aus diesen Gründen sollte u.e. die bereits eingeschlagene Richtung einer nicht eng am Wortlaut orientierten Interpretation des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB fortgesetzt werden, weil auf diese Weise eine dem Verpflichtungsumfang angemessene Rückstellungsbildung am ehesten erreicht werden kann. Insbesondere sollte der Einbezug geeigneter Angleichungsfaktoren für Zeiten mit fehlender Wertpapierbindung zulässig sein, mit denen eine bruchlose Anbindung an das Bewertungskonzept des Erfüllungsbetrags erreicht werden kann. In ähnlicher Weise kann das Erdienen der garantierten Mindestleistung vom Erdienen der Wertpapiere abweichen. Beispiel 6: Für die Zusage des Beispiels 1 wird als Mindestleistung für jedes Dienstjahr ein Betrag von y% des letzten Entgelts vor Eintritt des Versorgungsfalls zugesagt. Im Fall des Beispiels 6 wird der Erfüllungsbetrag einer zeitratierlich erdienten Mindestleistung, in den die erwartete künftige Entgeltentwicklung eingeht, mit dem Zeitwert der aus den Beiträgen bis zum Bilanzstichtag gekauften Wertpapiere verglichen, der nur von den Beiträgen der Vergangenheit abhängt. Deshalb können unterschiedliche Konstellationen auftreten, die in Abhängigkeit von den vergangenen Beiträgen sowie den vergangenen und den für die Zukunft erwarteten Entwicklungen des Zeitwerts der Wertpapiere und der Entgelte überraschende Rückstellungsentwicklungen verursachen können. V. Zusammenfassung Impressum Betriebliche Altersversorgung Mitteilungsblatt der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. (Zitierweise: BetrAV) Herausgeber und Verlag: aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. 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