Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien

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1 Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien Neuerungen bei Steuerzahlungen mittels Zahlungsmodell F24 ab Ausgabe: Themenschwerpunkt: Neuerungen bei Steuerzahlung mittels Zahlungsmodell F24 ab 1. Oktober 2014 > Übermittlung F24 mit Nullsaldo und Guthabenverrechnung > Übermittlung des Vordrucks F24 bei einer Steuerschuld und > Vorlage F24 mit einem Saldo über 1.000,00 Euro Steuerrechtliche Neuerungen > Black-List Kosten sind nur dann abzugsfähig, wenn diese in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen sind > Vor Gericht sind die bei der Steuerprüfung nicht eingereichten Dokumente für den Steuerzahler trotzdem verwendbar > Neue Begünstigungen für Hotels und Beherbergungsbetriebe Themenschwerpunkt: Neuerungen bei Steuerzahlungen mittels Zahlungsmodell F24 ab 1. Oktober 2014 Ab 1. Oktober 2014 müssen alle Zahlungsmodelle F24, die die eines Steuerguthabens vorsehen, ausschließlich über den telematischen Dienst des Finanzamtes, der Banken, der Post oder des Einhebungsbeauftragten beglichen werden. Diese wichtige Neuerung geht aus Art. 11, Abs. 2 des Gesetzesdekret. Nr. 66 vom 24. April 2014, mit Änderungen umgewandelt durch Gesetz Nr. 89, 23. Juni 2014 hervor. Die Pflicht der telematischen Übermittlung des Vordrucks F24 wurde somit erweitert: für Subjekte im Besitz einer MwSt.-Position war diese Bestimmung bereits seit in Kraft. Nun besteht diese Pflicht auch für Privatpersonen ohne MwSt.-Position, ausgenommen bei F24 mit Steuerschuld von weniger als Euro, wenn keine Guthabenverrechnung in Anspruch genommen wird. Die nachfolgenden Sachverhalte werden nun neu geregelt: 1. F24 mit Guthabenverrechnung und einem Saldo von Null ; 2. F24 mit Guthabenverrechnung und einem Negativsaldo; 3. F24 ohne Guthabenverrechnung mit Zahlungsschuld von über Euro. Die Übermittlung des Vordrucks F24 in Papierform am Bankschalter, beim Postamt oder dem Einhebungsbeauftragten ist daher nur mehr für Subjekte ohne MwSt.-Position möglich, bei Beträgen unter 1.000,00 Euro und sofern es keine Guthabenverrechnung gibt. Die neuen Einschränkungen finden zusätzlich zu den bereits geltenden Bestimmungenn auf diesem Gebiet Anwendung, wie zum Beispiel hinsichtlich der von MwSt.-Guthaben, sowie bei der Guthaben der Einkommenssteuern (IRES oder IRPEF), der IRAP, Quellensteuern und der Ersatzsteuern für Beträge über ,00 Euro. Inkrafttreten der Neuerung Die neuen Bestimmungen des DL. 66/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Die Regelung gilt für alle Zahlungen mittels Vordruck F24: nationale Steuern, lokale Steuern, Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge, INAIL Prämien sowie alle restlichen Zahlungen mit Vordruck F24 ab dem 1. Oktober

2 > Übermittlung F24 mit Nullsaldo und Guthabenverrechnung Das Modell F24 mit einem Nullsaldo, auf Grund durchgeführter Guthabenverrechnung darf ausschließlich über die vom Finanzamt bereitgestellten telematischen Dienste durchgeführt werden. Die angebotenen telematischen Dienste Die Nutzung einer der folgenden Dienste des Finanzamtes wird folglich zur Pflicht: - F24 on line : hierzu besteht die Notwendigkeit, ein Kontokorrent bei einer mit dem Finanzamt verbundenen Bank oder Post zu besitzen, bei dem die Beträge abgebucht werden können; - F24 web, ermöglicht dem Steuerzahler das Ausfüllen und Versenden des Vordrucks ohne eine entsprechende Software herunterzuladen. Die Bezahlung erfolgt über einen Abbuchungsauftrag auf dem Bank- oder Post K/K, mit dem Finanzamt als Gutschriftempfänger; - F24 Entratel, für alle für die telematische Versendung von Erklärungen beauftragten Ermächtigten über Entratel (z.b. Steuerberater, geprüfte Bilanzbuchhalter, Arbeitsrechtsberater), welche die Bezahlung für die Kunden on line über die Bank- und Post-K/K durchführen oder mit Ermächtigung das eigene Konto belasten. Die Übermittlung des Vordrucks F24 mit Nullsaldo ist daher nicht mehr möglich: - In Papierform am Bankschalter, auf dem Postamt, beim Einhebungsbeauftragten, sofern die Subjekte nicht in Besitz einer MwSt.-Position sind; - Telematisch über mit CBI (Corporate Banking Interbancari) oder dem Banksystem verbundenem Homebanking oder Homebanking von Kreditinstituten oder der Post, sei es für Subjekte mit oder ohne MwSt.-Position. Es ist noch nicht definitiv geklärt worden, obauch die einer Steuerschuld und eines -guthabens der selben Steuer (sog. vertikale oder interne ), beispielsweise die des IR- PEF/IRES-Guthabens des Vorjahres mit der Steuervorauszahlung des laufenden Jahres, bei welcher durch die ein Nullsaldo resultiert, von der Neuregelung betroffen ist. Hier bedarf es weiterer Erläuterungen von Seiten des Finanzamtes. > Übermittlung des Vordrucks F24 bei einer Steuerschuld und Im Falle, dass der Endsaldo des Modells F24 positiv ist, aber en getätigt wurden, darf die Übermittlung nur über einen telematischen Dienst des Finanzamtes oder über einen bemächtigten Einhebungsbeauftragten erfolgen. Hierbei ist es nun obligatorisch: - einen telematischen Dienst des Finanzamtes, F24 on line, F24 web oder F24 cumulativo zu verwenden; - oder den telematischen Dienst der Bank, Post oder eines Einhebungsbeauftragen zu nutzen. Subjekte ohne MwSt.-Position können nun den Vordruck F24 nicht mehr in Papierform über einen Bankschalter, die Postämter oder die Einhebungsbeauftragten übermitteln und begleichen. Für Subjekte mit MwSt.-Position gilt weiterhin, dass die von MwSt.-Guthaben über 5.000,00 Euro im Jahr (jährliche oder vierteljährliche Abrechnung), ausschließlich über die telematischen Dienste des Finanzamtes erfolgen darf. > Vorlage F24 mit einem Saldo über 1.000,00 Euro Die Pflicht der ausschließlichen Nutzung der telematischen Dienste des Finanzamtes oder der verbundenen Einhebungsbeauftragten wird auch auf F24 Vordrucke angewandt, deren Saldo mehr als 1.000,00 Euro beträgt, ohne dass en getätigt wurden. Auch in diesem Fall ist es verpflichtend: - einen der telematischen Dienste F24 on line, F24 web oder F24 cumulativo des Finanzamtes zu nutzen; - oder den telematischen Service einer Bank, der Post oder der Einhebungsbeauftragen zu verwenden. Ratenfestsetzung Die besagte Höchstgrenze von 1.000,00 Euro betrifft jeden einzelnen F24 Vordruck. Im Falle der teilweisen Zahlung der Steuern und Beiträge auf Raten gilt daher zu beachten: - Wenn die einzelne Rate (einschließlich Zinsen) den Betrag von 1.000,00 Euro überschreitet, entsteht die Pflicht, den Vordruck F24 auf telematischem Wege zu übermitteln; - liegt die einzelne Rate (einschließlich Zinsen) unter 1.000,00 Euro, können die bis dato üblichen Zahlungsmöglichkeiten weiterhin genutzt werden, unter Vorbehalt dass die Summen die Höchstgrenze nicht überschreiten und keine en getätigt werden. Zahlungen einer Schuld mittels mehrerer F24- Vordrucke Um die Pflicht der telematischen Übermittlung zu vermeiden, müsste es möglich sein, die Schuldzahlungen, 2

3 welche am selben Tag fällig sind, auf mehrere F24 Vordrucke aufzuteilen. Wenn beispielsweise ein Subjekt ohne MwSt.-Position innerhalb eine IRPEF- Steuervorauszahlung in Höhe von 900,00 Euro und ein Akonto der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte in Höhe von 400,00 Euro begleichen muss, so gilt folgendes: - werden die Zahlungen mittels F24 getätigt, (Saldo von 1.300,00 Euro), finden die neuen Bestimmungen Anwendung; - werden hingegen zwei F24 Vordrucke übermittelt eines mit dem IRPEF-Akonto, das andere mit dem Akonto der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte - müssen die neuen Bestimmungen nicht befolgt werden, da beide die Grenze von 1.000,00 Euro nicht überschreiten. Kontakt für weitere Informationen: Rita Cretti Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterin Tel.: +39 (02) rita.cretti@roedl.it Die gleiche Vorgehensweise gilt ebenso für die Zahlung einer Steuerschuld, aufgeteilt auf mehrere F24 Modelle. Alternative Zahlungsmöglichkeiten zum Vordruck F24 Die neuen Bestimmungen werden nicht angewandt, wenn die Zahlungen mittels alternativer Möglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt zum Beispiel bei Zahlungen der Steuern IMU/TASI, welche neben dem Modell F24 auch mittels Posterlagschein beglichen werden können. Hierbei gilt jedoch, dass mittels Posterlagschein keine en durchgeführt werden dürfen. Auf der nächsten Seite werden die neuen Bestimmungen der Übermittlung der F24 Vordrucke gemäß DL 66/2014 ab 1. Oktober 2014 tabellarisch zusammengefasst. 3

4 Zusammenfassende Übersicht Beschreibung F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro, ohne F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro mit von Guthaben (ausgeschlossen MwSt.) F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro mit (jährlicher oder vierteljährlicher) von MwSt.-Guthaben bis zu 5.000,00 Euro jährlich F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro, mit (jährlicher oder vierteljährlicher) von MwSt.-Guthaben über 5.000,00 Euro jährlich F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro ohne F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro, mit von Guthaben (ausgeschlossen MwSt.) F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro mit (jährlicher oder vierteljährlicher) von MwSt.-Guthaben bis zu 5.000,00 Euro jährlich F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro mit (jährlicher oder vierteljährlicher) von MwSt.-Guthaben über 5.000,00 Euro jährlich F24 mit Nullsaldo und jeglichen Guthabens und Betrags SUBJEKTE MIT MWST.-POSITION In Papierform bei Banken/ Post / Einhebungsbeauftragten ÜBERMITTLUNG VORDRUCK F24 Telematisch (Homebanking) Banken/Post/ Einhebungsbeauftragte Telematische Dienste des Finanzamtes NEIN NEIN JA NEIN NEIN JA NEIN NEIN JA Beschreibung F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro, ohne F24 mit Saldo bis zu 1.000,00 Euro und F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro, ohne F24 mit Saldo über 1.000,00 Euro und SUBJEKTE OHNE MWST.-POSITION In Papierform bei Banken/Post/ Einhebungsbeauftragten ÜBERMITTLUNG MODELL F24 Telematisch (Homebanking) Banken/Post/ Einhebungsbeauftragte Telematische Dienste des Finanzamtes JA JA JA F24 mit Nullsaldo NEIN NEIN JA 4

5 Steuerrechtliche Neuerungen > Black-List Kosten sind nur dann abzugsfähig, wenn diese in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen sind Das Kassationsgericht hat mit dem am veröffentlichten Urteil Nr /2014 einem Unternehmen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für Lieferungen aus einem Steuerparadies aberkannt, da es die Kosten nicht gesondert im Vordruck RF der Steuererklärung für das Jahr 2003 angegeben hatte. Das Urteil widerspricht den Urteilssprüchen aus erster und zweiter Instanz, in welchen die Richter die fehlende Angabe als lediglich formellen Fehler gewertet und die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten anerkannt haben. Das Kassationsurteil bekräftigt hingegen, dass für Übertretungen, welche vor dem Jahr 2007 stattgefunden haben, keine Richtigstellung möglich ist, und stimmt somit der Entscheidung des Finanzamtes zu, die Kosten, welche nicht getrennt in der Steuererklärung ausgewiesen wurden, zu besteuern. Das Urteil ist verwunderlich, vor allem weil das Finanzamt im Rundschreiben Nr. 46 vom 3. November 2009 klargestellt hat, dass die unterlassene Angabe in der Steuererklärung nicht automatisch zum Verlust der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten führt, sofern das Unternehmen aufzeigen kann, dass wenigstens eine der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit gemäß Art. 110 des TUIR vorhanden waren. > Vor Gericht sind die bei der Steuerprüfung nicht eingereichten Dokumente für den Steuerzahler trotzdem verwendbar Falls der Steuerzahler nicht auf den Fragebogen des Finanzamtes ( questionario ) antwortet, sind die nicht zur Verfügung gestellten Dokumente und die nicht gegebenen Antworten vor Gericht trotzdem als zulässig anzusehen. Dieses Prinzip wird von Seiten des Kassationsgerichtes mit dem Urteil Nr vom 04/04/2014 bestätigt. Dasselbe bekräftigt einige interessante Prinzipien der Rechtsprechung zum Thema der Fragebögen laut Art. 32 des DPR 600/1973. Der Art. 32 sieht als Strafe für die Nichtbeantwortungvor, dass die Daten und Dokumente, die von der Finanzverwaltung angefordert und von Seiten des Steuerzahlers nicht zur Verfügung gestellt wurden, nicht zu Gunsten des Steuerzahlers in Verwaltungsstreitverfahren verwendet werden dürfen. Laut den Richtern kann diese Strafe allerdings nur angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind: - Es wird eine Mindestfrist für das Einreichen der Antwortfestgesetzt; - Der Steuerzahler wurde über die Konsequenzen bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen informiert. Die Beweislast für den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf obbliegt dem Finanzamt. Werden keine diesbezüglichen Beweise geliefert, ist die Strafe nicht anwendbar. > Neue Begünstigungen für Hotels und Beherbergungsbetriebe Mit dem Gesetzesdekret 81/2014 wurde der sogenannte Hotel Bonus ( bonus alberghi ) zur Förderung des Tourismussektors eingeführt. Dieser sieht zwei Arten von Steuerbegünstigungen vor: die Digitalisierung der Unternehmen und die baulichen Wiedergewinnungsarbeiten. Bonus für die Digitalisierung der Unternehmen Mit dem Bonus für die Digitalisierung der Unternehmen haben Tourismusbetriebe die Möglichkeit, einen Steuerbonus von 30 % der geschuldeten Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von Euro in Anspruch zu nehmen. Die Investitionen können in den drei Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 getätigt werden. Der Steuerbonus wird in drei gleichen Raten aufgeteilt und kann ab dem 1. Jänner 2015 verwendet werden. Unter den Bonus für die Digitalisierung der Unternehmen fallen folgende Investitionen: - Wi-Fi Anlagen; - Webseiten, welche für Mobilgeräte optimiert sind; - Programme und Informationssysteme für den direkten Verkauf von Dienstleistungen und Übernachtungen; - Werbeflächen und Reklamen für die Förderung und Vermarktung von Dienstleistungen und Übernachtungen; - Beratungsleistungen für die Kommunikation und digitales Marketing; - Instrumente für die Förderung von digitalen Angeboten und innovativen Ideen im Bereich der Gastfreundschaft und Integration von Menschen mit Behinderungen; - Fortbildung des Unternehmens und der Angestellten für die obigen Bereiche. Bonus für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten Der Bonus für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten wird nur bei Unternehmen, die bereits zum 1. Jänner 2012 bestanden haben, angewandt. 5

6 Folgende Ausgaben werden gefördert: - Bauliche Wiedergewinnungsarbeiten (zum Beispiel Sanierung und bauliche Umgestaltungen, um Teile des Gebäudes zu erneuern und zu ersetzen); - Abbau von architektonischen Barrieren um Zugänge behindertengerecht zu machen. Der Steuerbonus beträgt 30 % der getragen Ausgaben bis zum einem Höchstbetrag von Euro, welcher auf die Jahre 2014, 2015 und 2016 aufgeteilt wird. Wie beim Bonus für die Digitalisierung der Unternehmen, wird auch der Steuerbonus für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten auf drei gleiche Raten aufgeteilt und kann ab dem 1. Jänner 2015 in Anspruch genommen werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die oben beschriebenen Begünstigungen nicht sofort anwendbar sind: zur Umsetzung des Steuerbonuses fehlt noch eine Durchführungsbestimmung des Ministeriums für Kultur und Tourismus, welche innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes veröffentlicht werden muss. Kontakt für weitere Informationen: Gert Gasser Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Tel.: + 39 (0471) gert.gasser@roedl.it Grundlagen bilden Unsere Expertise bildet das Fundament unserer Dienstleistungen. Darauf bauen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf. Rödl & Partner Nur mit einer soliden Grundlage am Fuß des Castells können unsere spektakulären Menschentürme entstehen. Castellers de Barcelona Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Tax Newsletter Italien - Herausgeber: Rödl & Partner Walther-von-der-Vogelweide-Platz 8 I Bozen Tel.: +39 (04 71) Verantwortlich für den Inhalt und das Layout: Gert Gasser Walther-von-der-Vogelweide-Platz 8 I Bozen Tel.: +39 (04 71) taxnewsletter@roedl.it Niederlassungen in Italien: Mailand, Rom, Padua, Bozen Tax Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 6

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