Geistiges Eigentum im Arbeits- (und Auftrags-)verhältnis
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- Bernt Baum
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1 Geistiges Eigentum im Arbeits- (und Auftrags-)verhältnis Christian Hilti, Rechtsanwalt Zurich, 1. Juni 2015 Absicht / Zielsetzung Kein Vortrag Sensibilisierung der Arbeitsrechtler für geistige Eigentumsprobleme / Sensibilisierung der Immaterialgüterrechtler für arbeitsrechtliche Probleme: Erfahrungsaustausch Diskurs / Fragen direkt stellen Praxisbezug und Fragen zu Ihrer Praxis beantworten 2
2 Ausgangspunkt: Art. 332 OR(??) E. Rechte an Erfindungen und Designs 1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. [Arbeitnehmererfindung / -design] 2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. [Gelegenheitserfindung/ -design] 3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. 4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. [Freie Erfindungen] 3 Art. 332 OR regelt nur Erfindungen und Designs und grundsätzlich nur für die Schweiz(?) Keine automatische Anwendung auf andere geistige Eigentumsrechte per analogiam Schweizer und Auslandanmeldungen des (früheren) Angestellten ohne Wissen des Arbeitgebers? Bei europäischen Patentanmeldungen: Anerkennungsprotokoll (Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents / SR ) Bei anderen internationalen Anmeldungen (via PCT oder national, z.b. deutsche Gebrauchsmusterhinterlegung oder US Patentanmeldung etc.) Anmeldung / Nutzung der Erfindung, des Designs, der Software, des Werks, des Kennzeichens durch den (früheren) Arbeitnehmer im Ausland? Zudem: Vorsicht vor dem deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetz (und anderen ausl. Gesetzesregelungen)! 4
3 Wem gehören im Arbeitsverhältnis geschaffene Urheberrechte? Angestellte eines Medienunternehmens Angestellte einer creative Agentur (Marketing / Werbung etc.) in house Marketing- / Werbeabteilungs-Angestellte im Arbeitsverhältnis geschaffene Drehbücher, Kochbücher, Lexikas u.a.m. Art. 6 URG Schöpferprinzip und wem gehört die im Arbeitsverhältnis geschaffene Software? Art. 17 URG exkl. Nutzungsbefugnis (gesetzliche Lizenz) und wenn die Software gleichzeitig patentiert ist? Art. 332 OR / Art. 17 URG Fazit: arbeitsvertragliche Regelungen dringend geboten 5 Wem gehören im Arbeitsverhältnis geschaffene Kennzeichen? Praktische Relevanz der Fragestellung? Bild-/Wortmarken? Brands eines Markendesigners Firma? Orange oder Salt? OR 332? Vgl. Art. 53 MSchG Abtretungs- / Übertragungsklage 6
4 Arbeitsgericht, Handelsgericht, einzige kantonale Instanz oder Bundespatentgericht? Art. 5 und Art. 6 ZPO und Art. 26 Abs. 2 PatGG Patent-, Design-, Markenabtretungsklage Urheberrechtsklage (z.b. betr. Software) Neuester Bundesgerichtsentscheid vom 15. April 2015: Mitwirkungspflicht des (ehem.) Arbeitnehmers bezüglich Ausland-Patentanmeldungen: 4A_688/2014 im Summarverfahren vor Bundespatentgericht: Rechtsschutz in klaren Fällen, Art. 257 ZPO! 7 Zudem: welches nationale Arbeits-/Auftragsrecht ist anwendbar? Vorsicht vor deutschen Erfinder-Arbeitnehmern bzw. vor dem deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetz! Schweizer Arbeitsverträge! Zwingende ausländische Klauseln insbesondere bei Grenzgängern? Grenzüberschreitende Auftragsvergaben an ausländische Werbeagenturen? 8
5 Was gibt es für geistige Eigentumsrechte? N.B. Numerus Clausus! Im wesentlichen vier: 1. Patentrecht (schützt Erfindungen = technische Handlungslehren, inkl. Software) 2. Designrecht 3. Urheberrechte (schützt Werke der Literatur und Kunst, inkl. Software(?), Bildmarken??) 4. Kennzeichenrechte (Firma, Wort-/Bild- u.a. Marken Domainnamen u.a.m.?) einige relativ unbedeutende Exotenrechte (SoSchG / ToG) 9 Patentschutz? Designschutz? Firmenschutz? Markenschutz? Urheberrechtsschutz? Die Proliferation (?) der geistigen Eigentumsrechte Sind Knorrli, Globi und Pingu Marken oder Kunstwerke? Ist Software eine technische Erfindung oder ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Literatur und Kunst? Ist Kunsthandwerk Design oder Kunst? 10
6 Ein paar grundsätzliche Feststellungen Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Markenrecht, Firmenrecht (OR), Urheberrecht je separate Entstehungsgeschichte Es gibt in der Schweiz (leider!) keinen dem Allgemeinen Teil des OR vergleichbaren Allgemeinen Teil des Immaterialgüterrechts Geistiges Eigentum als Spezialgebiet des Privatrechts (ZGB / OR / PatG / MSchG / DesG / URG) Geistige Eigentumsrechte (erst) im 19./20. Jahrhundert kodifiziert ohne mit dem übrigen Privatrecht vergleichbare Rechtsgeschichte 11 Konsequenz der individuellen Entwicklungsgeschichte Regelungen historisch unterschiedlich gewachsen Auswirkungen auf die Regelungen geistiger Eigentumsrechte im Arbeitsverhältnis Erfindungen im Arbeitsverhältnis im OR Werke der Literatur und Kunst Designs Firma (OR), Marken, (Domains) 12
7 Umfassende vertragliche Musterklauseln Umfassende Inhaberschafts- / Übertragungsklauseln in Schweizer Arbeitsverhältnissen aus Arbeitgebersicht aus Arbeitnehmersicht? Analog: umfassende Inhaberschafts- / Übertragungsklauseln im Auftragsverhältnis aus Auftraggebersicht: aus Auftragnehmersicht (freischaffende Urheber, Designer, Marken / Brand Creative Agenturen etc.)? Rechtswahlklauseln! 13 Geistiges Schaffen im Arbeitsverhältnis Beispiel einer (weitgehenden) Musterklausel z.g. Arbeitgeber: Rechte an geistigem Eigentum (Erfindungen, Designs, Urheber-, Kennzeichen-, insbes. Firmen- und Marken-, Ausstattungsrechten und anderen immateriellen Gütern) Vom Mitarbeiter in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gemachte Erfindungen sowie urheberrechtliche Werke, kreierte Wort- und/oder Bildmarkenzeichen, Firmennamen, Verpackungsdesigns, andere Ausstattungen, Werbe- und Marketingdesigns und konzepte, Webseitendesigns etc. sowie für die Firma kreierte Software gehören unabhängig von deren Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. Macht der Mitarbeiter in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit solche geistige Schöpfungen, ohne dass er hierzu arbeitsvertraglich verpflichtet wäre, so gelten diese unabhängig von deren Schutzfähigkeit als dem Arbeitgeber abgetreten. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber umgehend zu benachrichtigen. Eine Entschädigung wird nach Ermessen des Arbeitgebers geleistet. Der Mitarbeiter tritt sämtliche Schutzrechte an geistigen Schöpfungen (insbesondere Kennzeichen-, Urheber-, Design und Patentrechte) an Arbeitsergebnissen, die in Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen, Werbekonzepten, Webseiten, Software etc. des Arbeitgebers stehen, unabhängig von deren Schutzfähigkeit sowie die Arbeitsergebnisse selbst, die er in Ausübung, bei Gelegenheit oder unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern entwickelt hat, vollumfänglich an den Arbeitgeber Firma ab. Die Vergütung für die Abtretung dieser Rechte ist im Lohn inbegriffen. Eine Entschädigung kann nach Ermessen des Arbeitgebers geleistet werden. Rechtswahl? Gerichtsstandswahl? 14
8 RENTSCH PARTNER AG Fraumuensterstrasse 9 P.O. Box Zurich Switzerland RENTSCH PARTNER AG
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