Aktuelles zur Gewinnermittlung nach 13a EStG zu Beförsterungsverträgen nach EO `15
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- Guido Brauer
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelles zur Gewinnermittlung nach 13a EStG zu Beförsterungsverträgen nach EO `15 Herbsttagung in Lindlar Waldbauernverband NRW, Dr. Klaus Hillebrand Begrüßung WBV-Herbsttagung in Lindlar 2015 Aus aktuellem Anlass zwei Schwerpunkte: 1. 13a EStG: Neuregelung ab für welche Betriebe, Wegfall Freibetrag 2. Beförsterungsverträge nach EO `15: steuerrechtliche Aspekte von Dienstleistungen des Landesbetriebes WuH Umsatzsteuer und FBG, FBG als Unternehmer oder Kommissionär, der flächenbezogene Grundbeitrag 3. Sonstiges? WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 2
2 Neufassung 13a EStG ab Änderungen für gemischte LuF-Betriebe mit Forst: Zugang: auch für Betriebe ohne LN, falls andere LuF-Sondernutzung vorhanden ist Größenbegrenzung auf < 50 ha Forst Größenbegrenzung auf (u.a.) < 0,4 ha Weihnachtsbäume Gewinne aus forstlicher Nutzung: Ermittlung wie bisher n. 51 EStDV (Pauschale BA 20/55%) oder EÜR Wegfall des Freibetrages nach 13a Absatz 6 für u.a. Gewinne aus der forstwirtschaftlichen Nutzung WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 3 Nachweis der Einkünfte Landesbetrieb Wald und Holz, Seminar Steuern in der Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand, OFD NRW 4
3 -vereinfachte Gewinnermittlung- Grenzen für 13a EStG je vereinfachte Gewinnermittlung- Beispiel 13a EStG LN 10ha pauschal / ha Vieh 26VE (> 25 VE) pauschal / VE 300 Forst 10ha Holzverkauf EStDV: -55% Weihnachtsbäume 0,3ha pauschal Teichwirtschaft 1ha pauschal Jagdpacht 21ha
4 Umsatzsteuerliche Probleme bei der Rechnungserstellung über die FBG Umsatzsteuerpflicht der Forstbetriebsgemeinschaften Forstbetriebsgemeinschaften sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Sie unterliegen als Dienstleistungsbetriebe in ihren Aktivitäten nicht den Durchschnittssätzen des 24 UStG. Die Steuerbefreiungen des KSt-/GewStG gelten hier nicht, alle von der FBG selbst getätigten Lieferungen und Leistungen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Unterscheidung Einnahmen / durchlaufende Posten hat hier besondere Bedeutung. Es gelten die Vorschriften des 12 UStG (Regelbesteuerung) oder diejenigen der Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG. Mitgliederbeiträge Hierbei sind echte Mitgliederbeiträge - die Beitragsanteile, die allen Mitgliedern zugute kommen- (derzeit! USTAE Abschn. 1.4) mangels Leistungsbezug umsatzsteuerfrei. Beispiele für echte Mitgliederbeiträge sind z. B. Umlagen für Büro und Vereinsaufwendungen. Unechte Mitgliederbeiträge sind Leistungen, die nur gegenüber einzelnen Mitgliedern erbracht werden. Auch dann, wenn sie in Form von pauschalen Mitgliederbeiträgen erhoben werden, sind es steuerpflichtige Einnahmen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu belegen sind. FBG als Unternehmer Nichtunternehmerischer Bereich einer FBG Satzungsgemäße Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge finanziert. Einnahmen knüpfen nicht an spezielle Leistungen der FBG an. Es besteht deshalb kein Leistungsaustausch nichtunternehmerisch Mitgliedsbeiträge nach Abschn. 4 UStR nicht steuerbar. Unternehmerischer Bereich einer FBG Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder (Aufmass durch eigenes Personal, Provision für Holzverkaufsvermittlung, Verwaltungsaufwand-Pauschale / efm o.ä.) nach Gebührensatzung abgerechnet unternehmerischer Leistungsaustausch Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig (vgl. OFD Hannover, Vfg , Az. S StO 171 in USt-Kartei OFD Hannover zu 1 Abs. 1 UStG; vgl. BFH V R 77/07 : Unternehmerische Leistung Waldinventur und Waldkalkung durch nds. Forstverband) Finanzierung des Vereins Einnahmen: Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse für Geschäftsführung i.d.r. nicht-unternehmerisch Gebühren, Verkaufseinnahmen (Holz, Wald-Produkte in eigenem Namen) i.d.r. unternehmerische Tätigkeit Durchlaufende Posten: z.b. Holzverkaufshilfe i.d.r. nach der Entgeltordnung des Landesbetriebs Sammel-Bestellung i.n. u.a.r. eines Mitglieds (nicht: Ankauf durch FBG)
5 Rahmenbedingungen zur Umsatzbesteuerung seit ) Kostenpflichtige Leistungen der Landesforstverwaltung an einzelne Waldbesitzer werden seit einer Konkurrentenklage vor dem EUGH als umsatzsteuerpflichtig eingestuft. 2.) Neben anderen Angaben sind seit 2004 die Steuernummer jedes einzelnen leistenden Unternehmers und Steuerbeträge auf einer Rechnung anzugeben. LÖBF-Sem. 35: Finanzvorgänge in der Forstbetriebsgemeinschaft: Dr. Klaus Hillebrand 9 Leistungen der Landesforstverwaltung an einzelne FBG-Mitglieder (EO 2004) Forstbetriebsgemeinschaft - als Vermittler - Zahlungsweg i. N. und a. R. Leistung des Forstamtes Rechnung Leistung (z.b. Auszeichnen) Waldbesitzer Geld LÖBF-Sem. 35: Finanzvorgänge in der Forstbetriebsgemeinschaft: Dr. Klaus Hillebrand 10
6 Auffassung niedersächsischer Finanzverwaltung (seit 2011) als Folge zweier FG-Verfahren (FG Nds : Förderung Waldinventur ist bei FBG USt-pflichtig;. FG Nds : FBG-Umsätze in Zusammenhang mit Waldkalkung sind Ust-pflichtig) Vorsteuer Eingangsleistungen, z. B. zur Durchführung von Waldinventuren oder Waldkalkungen, bezieht der FwZ für sein Unternehmen. Er ist unter den weiteren Voraussetzungen des 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. USt auf Abrechnungen mit Mitgliedern Bisher wurde häufig die Auffassung vertreten, dass die FwZ nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, da sie gegenüber ihren Mitgliedern in der Regel im ideellen, nichtunternehmerischen Bereich handeln. Künftig ist zunehmend davon auszugehen, dass die FwZ zwar einerseits zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind - dieser wird jedoch über die Besteuerung der Mitgliederbeiträge, Gebühren und öffentlichen Zuwendungen - ggf. unter Anwendung der Mindest-Bemessungsgrundlage vollständig wieder ausgeglichen. WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 11 aktuelle Situation in Deutschland Forstliche Dienstleistungen werden nach Bundesrecht (UStG, KöStG, EStG) besteuert Rechtsform des Dienstleisters (WuH, Private) spielt für USt-Beurteilung keine Rolle Dienstleistender Auftragnehmer (in NRW oft LB WuH) ist für steuerliche Fragen beim Kunden nicht zuständig Zwischen zwei Unternehmern ist eine USt-Rechnung auszustellen. FBG sind in andern Bundesländern durchweg Unternehmer, dann ist USt idr formal kein Problem. Finanzgerichtliche Urteile in Nds ( ) beschäftigen sich mit der dienstleistenden Funktion eines Forstverbandes gegenüber seinen Mitgliedern: tw. umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Waldkalkung, Waldinventur) sind dort über steuerfreie- Mitgliedsbeiträge abgewickelt worden. in NRW gibt es derzeit neben zunehmenden unternehmerischen (ggf. Kleinunternehmer) auch nicht unternehmerisch auftretende FBG Frage nach der tatsächlichen Funktion ( wirtschaftlicher Gehalt ) beim Leistungsaustausch unter Einschaltung FBG Frage nach der vertraglichen Form Frage nach der Abrechnung mit Mitgliedern (Rechnung /Gutschrift zwischen Unternehmern ist zwingend) Frage nach der Zukunftsfähigkeit des gewählten Modelles WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 12
7 noch nicht veröffentlichtes BFH-Urteil aus 2014 (BFH/NV 2014, ) zur Steuerbarkeit der Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder: Orientierungssatz: Ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, erbringt entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.b. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt" (vgl. Rechtsprechung des EuGH und des BFH; entgegen Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1 UStR und Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE) (Rn.11). Zusätzlicher Trend zur Besteuerung der Mitgliedsbeiträge insg. vor diesem Hintergrund unterliegt die Durchleitung von spezifischen Einzelleistungen an einzelne Mitglieder (Wegebau, Leistungspaket 1-5 etc) hohen formalen Hürden vor diesem Hintergrund ist die Umlegung von Entgelten für die Basisleistung an die FBG auf die Mitglieder z.b. in Form von Mitgliedsbeiträgen zunehmend problematisch WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 13??? WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 14
8 Beförsterungsverträge des Landesbetriebes WauH nach EO 2015 Leistungspakete die getrennte Abrechnung des Holzverkaufes als Teil des Leistungspaketes 3 im Namen und auf Rechnung des Mitgliedes XY über die FBG als Abrechnungsstelle ist m.e. weiterhin möglich, wenn dies dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung entspricht und u.a. formelle Vorgaben eingehalten werden Basispaket formal korrekte Rechnung mit USt-Ausweis von LB WuH an FBG als Leistungsempfänger die Abrechnung FBG mit den Mitgliedern sollte überdacht werden, insb. die Trennung echte Mitgliedsbeiträge von der Umlegung der Basispaket-Leistungen (19% Umsatzsteuer!) wie zukunftsfähig ist das Abrechnungsmodell Ihrer FBG? WBV-Herbsttagung in Lindlar steuerliche Hinweise zur Forstwirtschaft: Dr. Klaus Hillebrand 15
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