Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

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1 NEWSLETTER VERSICHERUNGS- und VERSICHERUNGSVERTRIEBSRECHT September 2014 Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen Am hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine verstärkte Aufsicht über die Versicherungen vorsieht und gemeinsam mit dem kürzlich verabschiedeten Lebensversicherungsreformgesetz dazu beitragen soll, dass die Ansprüche der Versicherungsnehmer auf ihre vertraglichen Leistunge sicherer werden. werden, als dies notwendig ist, um einheitliche aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Versicherungsunternehmen, die zu einer Versicherungsgruppe gehören, werden einer zusätzlichen Aufsicht unterstellt, bei der die Finanzlage der gesamten Gruppe analysiert wird. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie in nationales Recht. Die Regelungen sollen ab dem in Kraft treten. Die Richtlinie muss bis in nationales Recht umgesetzt sein. Zu diesem Zweck werden die Eigenmittelvorschriften für Versicherungsunternehmen geändert. Anders als bisher soll sich das Eigenkapital des Unternehmens nicht mehr an dessen Geschäftsvolumen orientieren. Vielmehr werden die Unternehmen verpflichtet, genug Kapital bereit zu halten, um Markt- und Kreditrisiken, wie auch operationelle Risiken, absichern zu können. Zudem werden neue Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aufgestellt. Um das Risiko der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens zu verringern, sollen diese künftig mit Marktwerten angesetzt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zudem höhere Anforderungen an die Unternehmensorganisation vor. Nicht nur werden die Unternehmen zur Einführung eines wirksamen Risikomanagementsystems verpflichtet. Ihnen werden auch zusätzliche Veröffentlichungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit auferlegt. Allgemein soll eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts im europäischen Binnenmarkt bewirkt werden. Bestehende Unterschiede sollen so weit angeglichen Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren.

2 Schadensersatzpflicht eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer nach Anfechtung des vermittelten Rechtsschutzversicherungsvertrags Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat sich in seiner Entscheidung vom , Az. 9 W 14/14, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe damit beschäftigt, ob einen Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen Erkundigungspflichten treffen und welche Folgen eine Verletzung dieser Pflicht nach Anfechtung des Vertrags durch die Versicherung nach sich zieht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer (im Folgenden: VN) schloss nach Vermittlung durch den Versicherungsmakler (im Folgenden: Makler) einen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung. Einige Jahre später nahm der VN seinen ehemaligen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, da dieser eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten nicht verhindert habe. Der VN richtete in diesem Zusammenhang eine Deckungsanfrage an seine Rechtsschutzversicherung und begehrte von ihr Erstattung seiner für die Rechtsverfolgung angefallenen Aufwendungen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte sein Gesuch ab. Kurz darauf erklärte sie die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie begründete dies damit, dass sie im Vorfeld des Vertragsschlusses trotz entsprechender Nachfrage nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass eine Vorversicherung bestanden habe. Wäre sie hierüber informiert worden, hätte sie bei ihren Nachforschungen in Erfahrung gebracht, dass bei dem Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Zahl geltend gemacht worden seien und den Abschluss des Versicherungsvertrags verweigert. Nach Auffassung des VN habe der Makler die erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsvertrags zu verantworten. Dieser habe gegenüber der Versicherung das Bestehen einer Vorversicherung verneint, obwohl er vom VN über die maßgeblichen Umstände zutreffend informiert worden war. Die Anfechtung des Versicherungsvertrags und damit auch die Kosten der Rechtsverfolgung gegen den ehemaligen Anwalt des VN seien einzig durch die falschen Angaben des Maklers verursacht worden. Denn die Aufwendungen für die Rechtsverfolgung gegenüber seinem ehemaligen Anwalt habe der VN nur im Vertrauen darauf getätigt, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung erstattet würden. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Makler aufgrund der Nachfrage durch die Rechtsschutzversicherung Erkundigungen über eventuelle Vorversicherungen des VN einholen müssen. Trotzdem lehnte es eine Schadensersatzpflicht des Maklers ab. Denn auch bei bestehendem Versicherungsvertrag hätte eine Erstattung der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung nicht stattgefunden. Ein Vermögensnachteil des VN sei daher lediglich in den in der Zeit bis zur Kündigung aufgewendeten Versicherungsprämien zu sehen. Aufgrund der Anfechtung des Versicherungsvertrags, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses zurückwirkt, seien diese rechtsgrundlos erbracht worden. Dementsprechend wurde das Prozesskostenhilfegesuch des VN abgelehnt. Dies hielt der Beschwerde zum OLG nicht stand, das eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sah, dass der Makler dem VN zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Wie das Landgericht ging das OLG zunächst davon aus, dass der Makler verpflichtet war, von sich aus zu ermitteln, ob eine Vorversicherung des VN gegeben war, und die Rechtsschutzversicherung entsprechend zu informieren. Hätte er dies getan, wäre der Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen. Es sei wahrscheinlich, dass dem VN aufgrund dieser Pflichtverletzung des Maklers Unkosten entstanden sind, die dem VN zu ersetzen sind. Denn die Aufwände, die der VN zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen ehemaligen Anwalt aufgewendet habe, seien sämtlich vor der Anfechtungserklärung durch die Rechtsschutzversicherung entstanden. Daher bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der VN bis zu diesem Zeiitpunkt auf den Bestand der Rechtsschutzversicherung vertraut habe und bei schon anfänglichem Fehlen einer Rechtsschutzversicherung keine Aufwendungen zur Verfolgung seiner Ansprüche getätigt hätte. Ob und inwieweit dieses Vertrauen vernünftig war, sei unerheblich. Entscheidend sei allein die Kausalität des Vertrauens in den Bestand des Rechtsschutzversicherungsvertrags für die Täti-

3 gung von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung gegenüber dem ehemaligen Anwalt. Da die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegeben sei, sich ausschließlich nach einem Vergleich der aktuellen Vermögenssituation mit der Situation, die bestünde, wenn der VN nicht auf den Bestand der Rechtsschutzversicherung vertraut hätte, richte, sei es auch unerheblich, ob und inwieweit die Rechtsschutzversicherung im Rahmen des bestehenden Vertrags zur Erstattung der für die Rechtsverfolgung angefallenen Kosten verpflichtet gewesen wäre. FAZIT Der Versicherungsmakler muss Rückfragen von Versicherungsunternehmen zutreffend beantworten. Notfalls muss er die hierfür notwendigen Informationen selbst einholen. Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig, wenn dieser im Vertrauen auf den Bestand seines Versicherungsvertrags Aufwendungen tätigt und die Versicherung aufgrund einer anschließend erfolgten Vertragsanfechtung die Kostenerstattung verweigert. Voller Vergütungsanspruch des Versicherungsvertreters auch bei vorzeitiger Kündigung einer Nettopolice Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit seiner Entscheidung vom , Az. III ZR 557/13, seine bisherige Rechtsprechung, dass ein Kunde, dem von einem Versicherungsvertreter eine Nettopolice vermittelt worden war, auch bei einer vorzeitigen Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrags zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn er hierauf zuvor entsprechend hingewiesen wurde. Der Entscheidung lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte der Beklagten Ende Dezember 2007 zwei Lebensversicherungen vermittelt. Diese waren sogenannte Nettopolicen. Die Parteien hatten zwei vorformulierte Vergütungsvereinbarungen geschlossen, wonach die Beklagte über einen Zeitraum von 60 Monaten zur ratenweisen Zahlung einer Vermittlungsvergütung verpflichtet war. In der Vergütungsvereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertreter von der Versicherung keine Provision oder Vergütung erhalte, dafür aber mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags ein Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers gegen den Kunden entstehe, zu dessen Fortzahlung der Kunde auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei. Im März 2008 kündigte die Beklagte die vermittelten Lebensversicherungen und widerrief die Vergütungsvereinbarungen. Die Klägerin stellte ihren Vergütungsanspruch daraufhin im gesamten Umfang fällig. Mit der Klage verfolgt sie die Begleichung ihrer Forderung. Das Landgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin verneint. Es war der Ansicht, dass die Vergütungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Vergütungsvereinbarung benachteilige die Beklagte unangemessen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des 87 HGB, wenn der Versicherungsvertreter die ihm zustehende Provision nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer erhalte. Außerdem ergebe sich aus 87a, 92 Abs. 4 HGB, dass das Schicksal des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters und der Fortbestand des vermittelten Vertrages untrennbar miteinander verknüpft seien. Dies aber sei gerade nicht der Fall, wenn der Vergütungsanspruch in voller Höhe fortbestehe, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt werde. Im Übrigen werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Versicherungsvertrags durch diese entsprechende Regelung faktisch erheblich eingeschränkt. Dies hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand. Nach Ansicht des BGH ist die Vergütungsvereinbarung wirksam. Der Vergü-

4 tungsanspruch entfalle im vorliegenden Fall nur, da die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen worden sei. Zur Begründung führt der BGH wie folgt aus: Die Vergütungsvereinbarung benachteilige den Kunden nicht unangemessen im Sinne des 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Entscheidend ist eine umfassende Würdigung des konkreten Vertrags, der Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und der typischen Interessen beider Parteien. Insbesondere wird eine unangemessene Benachteiligung angenommen, wenn die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, unvereinbar ist. Hierfür sah der BGH vorliegend keine Anhaltspunkte. Angesichts der Interessenlage des Versicherungsverteters sei es nicht zu beanstanden, wenn dessen Vergütungsanspruch so ausgestaltet werde, dass sein Fortbestand von der Kündigung des vermittelten Vertrags unabhängig sein soll. Den Versicherungsvertreter träfen ebenso wie den Versicherungsmakler gemäß 59, 61, 62 VVG umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Eine Verletzung dieser zentralen Pflichten sei gemäß 63 VVG mit einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz sanktioniert. Seine Beratungspflichten unterschieden sich daher in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von denen eines Versicherungsmaklers. Es sei daher wenig verständlich, dem Versicherungsvertreter zu verwehren, für seine Beratung ein Entgelt zu vereinbaren. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Versicherungsvertreter nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt habe. Eine spätere Kündigung des Versicherungsvertrags könne die Höhe seiner Vergütung daher nicht mehr beeinflussen. Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers seien nicht beeinträchtigt. Bei regulärem Versicherungsverlauf sei die Nettopolice günstiger als die herkömmliche Bruttopolice. Insofern gleiche sich der Nachteil, den der Versicherungsnehmer durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision erleidet, aus. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt werde. Dann stehe der Versicherungsnehmer entscheidend schlechter als bei einer Bruttopolice, bei der der Vergütungsanspruch das Schicksal des Versicherungsvertrags teilt. Voraussetzung der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung sei daher, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen der Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er auch bei vorzeitiger Kündigung des vermittelten Vertrags zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt. Das war hier der Fall. Ein Widerspruch der Vergütungsvereinbarung zu den Vorschriften des 87a Abs. 2 und 92 Abs. 4 HGB sei nicht zu erkennen. Denn diese beträfen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler, sondern nur zwischen dem Vertreter und dem Unternehmer. Ferner sei die Vergütungsvereinbarung auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß 134 BGG nichtig. Es liege keine Umgehung des 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos bzw. des 169 Abs. 5 Satz 2 VVG über das Abzugsverbot vor. Diese Regelungen beträfen allein die Fälle der Einrechnung der Abschlusskosten in die Versicherungsprämien, also Bruttopolicen. Die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren, bleibe hingegen unberührt. Der Klägerin stehe daher grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zu. Anders verhalte es sich allerdings im konkreten Fall. Denn die Beklagte hatte die Vergütungsvereinbarung aus Sicht des BGH wirksam widerrufen, so dass der Zahlungsanspruch aus diesem Grunde erloschen war. Über die Frage, ob der Klägerin ein Wertersatzanspruch zustand, konnte

5 der BGH mangels Endentscheidungsreife der Sache nicht entscheiden. FAZIT Anders als bei Bruttopolicen ist das Schicksal des Vergütungsanspruchs des Versicherungsvermittlers bei Nettopolicen nicht vom Fortbestand des vermittelten Vertrags abhängig. Entsprechende Vergütungsvereinbarungen sind daher wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auf die Unabhängigkeit des Vergütungsanspruchs vom Schicksal des Hauptvertrags hingewiesen wurde. Kürzung der Versicherungsleistung bei unwirksamen Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit in den AGB eines gewerblichen Kfz- Vermieters Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 452/2013) damit zu befassen, inwieweit ein gewerblicher Vermieter von Kraftfahrzeugen den Kfz-Mieter bzw. den berechtigten Fahrer im Falle einer grob fahrlässiger Schadensverursachung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung vereinbart worden war. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. In dem zwischen ihr und der Mieterin, der Ehefrau des Beklagten, geschlossenen Mietvertrag ist eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 pro Schadensfall vereinbart worden. In den Vertrag waren die Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin mit einbezogen worden. Diese enthielten unter anderem eine Regelung, wonach eine Haftungsfreistellung entgegen der Vereinbarung ausgeschlossen sein soll, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer, hier also der Beklagte, den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte durch Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage herbeigeführt hatte, wurde das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten, sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Oberlandesgericht (OLG) der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben. Die Revision des Beklagten hiergegen war erfolgreich. Zwar hat der BGH dem OLG Recht gegeben, dass der Ausschluss der Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam war. Doch sei die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht korrekt festgestellt worden. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt: Der in den Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit sei wegen Verstoßes gegen 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über die Fahrzeugvollversicherung ab, die als Leitbild für die Reichweite der mietvertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung diene. Werde von den Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, dürfe der Mieter darauf vertrauen, dass der mietvertraglich vereinbarte Schutz im Wesentlichen so weit reicht, wie

6 der eines Eigentümers des Kraftfahrzeugs in der Fahrzeugvollversicherung. An Stelle der unwirksamen Klausel trete als gesetzliche Vorschrift im Sinne des 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des 81 Abs. 2 VVG. Aufgrund der angesprochenen Leitbildfunktion der Regelungen zur Fahrzeugvollversicherung sei diese auf die gewerbliche Kraftfahrzeugvermietung entsprechend anzuwenden. Der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwende, sei dem Versicherer gleichzustellen. Gemäß 81 Abs. 2 VVG ist ein Versicherer und damit auch ein gewerblicher Vermieter von Kraftfahrzeugen dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. des Mieters oder des berechtigten Fahrers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsfall von diesem grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Maß der Haftung des Mieters und des berechtigen Fahrers richtet sich daher bei grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolge dabei grundsätzlich nicht. Auch könne vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit des 81 Abs. 2 VVG keine vollständige Haftungsfreistellung für alle Fälle grob fahrlässiger Schadensherbeiführung mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl angenommen werden. Dies gelte trotz der Leitbildfunktion der Vollkaskoversicherung für die gewerbliche KFZ-Vermietung unabhängig davon, ob sich zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs auf dem Markt der Vollkaskoversicherung eine Vertragsgestaltung durchgesetzt hatte, wonach der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Alkoholfahrten und Diebstahl verzichtet. Denn nach 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Vertragsinhalt bei Unwirksamkeit einer Klausel nach den gesetzlichen Vorschriften, nicht nach den am Versicherungsmarkt derzeit üblichen Vertragsgestaltungen. Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn was hier nicht der Fall ist keine geeignete gesetzliche Regelung zur Verfügung stünde und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel keine sachgerechte Lösung darstellen würde. Hier aber stelle die Regelung des 81 Abs. 2 VVG auch für die mietvertragliche Haftungsfreistellung den vom Gesetzgeber bezweckten angemessenen Interessensausgleich zwischen den Parteien her. Zur Feststellung, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben war, wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. FAZIT Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, die trotz Vereinbarung einer entgeltlichen Haftungsreduzierung die volle Haftung des Mieters oder des berechtigen Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist unwirksam. Die Haftung des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers richtet sich in diesen Fällen gemäß 81 Abs. 2 VVG nach der Schwere seines Verschuldens. Steht er hierdurch schlechter als nach den derzeit marktüblichen Vertragsgestaltungen, kann er sich hierauf nicht berufen.

7 AUTORIN ULRIKE SPECHT Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Specht ist Partnerin in der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner in Regensburg und leitet die Referate Versicherungs- und Versicherungsvertriebsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht erfasst die Beratung zur Nachfolgegestaltung (Testamentsgestaltung und vorweggenommene Erbfolge) inklusive erbschaft- und schenkungsteuerlicher Fragen. Darüber hinaus berät Rechtsanwältin Specht zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Im Versicherungs- und Vertriebsrecht stehen Zulassungs- und Genehmigungsfragen, die Beratung und Vertretung beim Ausstieg aus der Ausschließlichkeit sowie die gesellschaftsrechtliche und vertriebsrechtliche Vertragsgestaltung im Mittelpunkt.

8 Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte Prinz-Ludwig-Straße Regensburg Tel: Fax Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Regensburg PR39

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