Planungsrecht der Übertragungsnetze Vorrang Erdkabel

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1 Planungsrecht der Übertragungsnetze Vorrang Erdkabel Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

2 Siegfried de Witt Fachanwalt für Verwaltungsrecht DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Berlin Daimler-Benz- Teststrecke Boxberg Flughafen Leipzig mit Ansiedlung DHL Umsiedlung Horno in der Lausitz Landkreisbündnis zum SuedLink Kommentar NABEG, C.H. Beck Handbuch des öffentlichen Baurechts, C.H. Beck Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

3 Inhaltsverzeichnis 1. Die Entwicklung des Planungsrechts für Höchstspannungsleitungen 2. Die Bedarfsplanung A. Planfeststellung für Freileitungen und Erdkabel B. Vorrang für Erdkabel C. Gemeinden und Landkreise in der Planung D. Entschädigungsrecht Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

4 1. Die Entwicklung des Planungsrechts für Höchstspannungsleitungen Genehmigungen nach Bau-, Immissionsschutz-, Naturschutzrecht usw. Planfeststellung erst 2001 durch UVP-Änderungsgesetz Trassenplanung durch Raumordnungsverfahren Enteignungsrechtliche Planfeststellung nach Art. 40 BayEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

5 2. Bedarfsplanung Die privaten Betreiber der Übertragungsnetze sind verpflichtet, in einem nationalen und internationalen Verbund zu einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung beizutragen 12 I S.1 EnWG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

6 2. Bedarfsplanung Szenariorahmen, alle 2 Jahre gemeinsamer Netzentwicklungsplan, alle 2 Jahre Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

7 Europäischer Verbund TEN-E VO: Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind energiewirtschaftlich notwendig sind beschleunigt zu genehmigen in konzentriertem Genehmigungsverfahren Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

8 Netzentwicklungsplan NEP: Veröffentlichung im Internet Öffentlichkeitsbeteiligung Vorlage an BNetzA Prüfung Transportbedarf Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

9 Bestätigter NEP: bindet ÜNB: Transportbedarf zwischen Netzwerkverknüpfungspunkten nicht anfechtbar alle vier Jahre an Bundesregierung als Entwurf für Bundesbedarfsplan Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

10 Bundesbedarfsplan BNetzA kennzeichnet länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen Anbindungsleitungen Offshore-Windparks Transportbedarf zwischen Netzverknüpfungspunkten wird festgestellt Vorlage BT: Gesetz = BBPlG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

11 Inhaltsverzeichnis A Planfeststellung für Freileitungen und Erdkabel 1. EnWG 2. EnLAG 3. NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

12 A 1. Das Planungsrecht nach EnWG a)raumordnungsverfahren b)planfeststellung für Freileitung c) Planfeststellung für Erdkabel d)enteignungsrecht Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

13 a) Raumordnungsverfahren Prüfung: mit Erfordernissen der Raumordnung vereinbar? Ziele und Grundsätze, 3 I Nr. 2 u. 3 ROG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

14 ÜNB bezeichnen Alternativen UVP ab 15 km, Nr Anl. UVPG Öffentlichkeitsbeteiligung keine Erörterung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

15 Erdkabel grds. kein Raumordnungsverfahren nicht UVP-pflichtig aber als Teil einer Freileitung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

16 Ergebnis Raumordner. Beurteilung = ein Gutachten fließt in Abwägung der Planfeststellung, 4 I S. 1 ROG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

17 b) Planfeststellung für Freileitung 43 S. 1 EnWG Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, 3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und 4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel 5. Hochspannungsleitungen nach 2 Absatz 5 und 6 des BBPlG, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde VwVfG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

18 Auf Antrag ÜNB: Nebenanlagen in die Planfeststellung integriert 43 S. 3 EnWG Alternative: Genehmigung nach BImSchG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

19 c) Planfeststellung für Erdkabel 43 S. 1 Nr. 3 EnwG Nr. 4 EnwG 43 S. 1 Nr. 5 EnwG 2 Abs. 5 BBPlG = "E" Gleichstrom-Erdkabel 2 Abs. 6 BBPlG = "F" Pilot-Drehstrom-Erdkabel Antrag ÜNB: Anbindung von Kraftwerken Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

20 d) Enteignungsrecht 45 EnWG (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung 1. eines Vorhabens nach 43 oder 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder 2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist. (2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

21 d) Enteignungsrecht 45a EnWG, Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

22 d) Enteignungsrecht 45b EnWG, Parallelführung von Planfeststellungsund Enteignungsverfahren Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

23 d) Enteignungsrecht Erörterungstermin 73 Abs. 6 VwVfG Pfb Antrag auf Enteignung Enteignungsb. unter Vorbehalt ggf. Ergänzung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

24 A 2. Das EnLAG a)planrechtfertigung b)erdkabel c) Erweiterung 2015 d)kosten der Erdkabel Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

25 a) Planrechtfertigung 1 EnLAG (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich. (3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

26 a) Planrechtfertigung Nebenanlagen (4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. (5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

27 A Netzverknüpfung Bestand B altes Umspannwerk A? B C neues Umspannwerk Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

28 b) Erdkabel 2 EnLAG (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden: 1. Abschnitt Ganderkesee St. Hülfe der Leitung Ganderkesee Wehrendorf, 2. Leitung Diele Niederrhein, 3. Leitung Wahle Mecklar, 4. Abschnitt Altenfeld Redwitz der Leitung Lauchstädt Redwitz, 5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel Osterath, 6. Leitung Wehrendorf Gütersloh. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

29 b) Erdkabel 2 Abs. 2 EnLAG (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des 35 des Baugesetzbuchs liegen, [ ] S. 3 Querung Rennsteig Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

30 2 Abs. 2 EnLAG 3. eine Freileitung gegen die Verbote des 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, 4. eine Freileitung nach 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite findet 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes keine Anwendung. Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf der gesamten Länge des jeweiligen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. [ ] Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Abschnitts Wahle Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorhabenträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

31 d) Kosten Erdkabel Überwälzung Kosten nach 2 Abs. 5 EnLAG auf alle ÜNB Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

32 A 3. NABEG a) Auswahl der Vorhaben im BBPlG b) Planrechtfertigung c) Bundesfachplanung d) Planfeststellung e) Enteignung und Besitzeinweisung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

33 a) Auswahl der Vorhaben im BBPlG 2 NABEG (1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark- Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche gekennzeichnet sind. 2 BBPlG (1) Die im Bundesbedarfsplan mit A1 gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit A2 gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

34 b) Planrechtfertigung 1 BBPlG, Gegenstand des Bundesbedarfsplans (1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. 1 NABEG, Grundsatz Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen [ ], erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

35 c) Bundesfachplanung Planung Höchstspannungsleitungen EnWG mit EnLAG NABEG Raumordnungsverf. Bundesfachplanung Planfeststellung, 43 ff. EnWG Planfeststellung, 18 ff. NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

36 c) Bundesfachplanung Zweck: 4 NABEG Bestimmung von Trassenkorridoren zwischen Netzverknüpfungspunkten als Grundlage der Planfeststellung. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

37 c) Bundesfachplanung Inhalt: 5 NABEG BNetzA prüft: ob überwiegende öff. oder private Belange entgegenstehen. Übereinstimmung mit Erfordernissen der Raumordnung Alternativen von Trassenkorridoren Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

38 BNetzA prüft: Bei Vorhaben nach 2 Abs. 6 BBPlG = "F" ob Teilverkabelung zur Verkürzung führt bei Vorhaben nach 2 Abs. 5 BBPlG = "E" ob möglichst geradliniger Verlauf erreicht werden kann, 5 Abs. 2 NABEG SUP, 5 Abs. 3 NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

39 ÜNB beantragt BFP 6 NABEG BNetzA: erweiterter Scopingtermin 7 NABEG mit TöBs, Vereinigungen öffentlich Ergebnis: Untersuchungsrahmen ÜNB legt Unterlagen vor mit SUP 8 NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

40 BNetzA: Öffentlichkeitsbeteiligung 9 NABEG Erörterungstermin 10 NABEG BNetzA: Entscheidung - Verlauf Trassenkorridor - Bewertung SUP - Alternativen - öff. und private Belange 12 NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

41 Bindungswirkung BFP ist für Planfest. verbindlich = Trassenkorridor keine Wirkung ggü. Dritten und Gemeinden verbindlich ggü. ÜNB (VA) gerichtl. Überprüfung erst mit Planf.b. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

42 d) Planfeststellung BNetzA ist zuständig entspricht EnWG, VwVfG zusätzlich öffentliche Antragskonferenz (Scoping-Termin) mater. Präklusion? UVP Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

43 e) Enteignung und Besitzeinweisung Enteignung: 18 Abs. 3 NABEG 45 EnWG und vorzeitiges Enteignungsverfahren 27 Abs. 2 NABEG Besitzeinweisung: 27 Abs. 1 NABEG i.v.m. 44 b EnWG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

44 Inhaltsverzeichnis B. Planfeststellung für Freileitungen und Erdkabel 1. Das neue BBPlG 2. Gleichstromleitungen 3. Drehstromleitungen 4. Planungsverfahren NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

45 B 1. Das neue BBPlG a) Rechtliche Wirkungen des BBPlG b) Systemwechsel: Auswahl der Leitungstechnik c) Gleichstromleitungen d) Drehstromleitungen e) Nebenanlagen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

46 a) rechtliche Wirkungen BBPlG Vorhaben sind energiewirt. notwendig, 1 Abs. 1 Vorhaben sind in Anlage gelistet und gekennzeichnet Aufnahme und Kennzeichnung sind konstitutiv: A1 und A2 = Geltung NABEG = Zust. BNetzA techn. Ausführung B F BVerwG als erste und letzte Instanz, 6 Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

47 b) Systemwechsel: Auswahl der Leitungstechnik Gleichstrom- Höchstspannungsleitungen gem. 2 Abs. 5 BBPlG = "E" sind als Erdkabel zu errichten und Erweiterung Erdkabel bei Drehstrom-Höchstspannungsleitungen gem. 2 Abs. 6 BBPlG ="F" Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

48 c) Gleichstromleitungen Vorhaben: Nr. 1 Emden Ost Osterath weiter als Freileitung: Nr. 2 bis Philippsburg 3 Brunsbüttel Großgartach 4 Wilster Grafenrheinfeld 5 Wolmirstedt Isar 30 Oberzier Bundesgrenze (BE) Nr. 1, 3, 4, 5 = A1 = NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

49 d) Drehstromleitungen Pilotprojekte gem. 2 Abs. 6 BBPlG Nr. 6 Conneforde Merzen 7 Stade Landesbergen 31 Wilhelmshaven Conneforde 34 Emden Ost Conneforde 42 Segeberg Göhl alle in Zuständigkeit der Länder Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

50 e) Nebenanlagen 1 BBPlG (2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

51 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

52 a) Vorrang Erdkabel 3 Abs. 1 BBPlG (1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit E gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

53 a) Vorrang Erdkabel Gesetzgeber hat abschließend entschieden. Kein Ermessen von ÜNB, BNetzA Abweichung nur nach 3 Abs. 2 und 3 BBPlG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

54 b) Geradlinigkeit allg. Grundsatz für die Planung linienförmiger Leitungen Optimierungsgebot Orientierung am Idealmaßstab jeweils von den Endpunkten möglichst gestreckter Verlauf Abwägung mit den Raumwiderständen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

55 c) Ausnahmen: 3 Abs. 2 u. 3 BBPlG Klärung bereits in der Bundesfachplanung? dafür spricht 3 Abs. 3 BBPlG Kennzeichnung des TK für Erdkabel, 12 Abs. 2 Nr. 3 NABEG Angabe der Gründe für eine Freileitungs- Ausnahme: 12 Abs. 2 S. 3 NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

56 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

57 aa) Artenschutz 3 Abs. 1 Nr. 1 BBPlG Teilabschnitt als Erdkabel, soweit 1. ein Erdkabel gegen die Verbote des 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, Exkurs: Artenschutz und Eingriffsregelung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

58 Exkurs: Artenschutz und Eingriffsregelung I. Verbotstatbestände 44 Abs. 1 Nr. 1 4 BNatSchG Nr. 1: Tötungsverbot Nr. 2: Störungsverbot Nr. 3: Beschädigungsverbot Nr. 4: Verbot der Beschädigung von Pflanzen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

59 Nr.1 Tötungsverbot Individuen sind geschützt Absichtliche Tötung Kollisionsrisiko Vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen Fangen zum Schutz Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

60 Nr.2 Störungsverbot bau-und betriebsbedingt Erhebliche Auswirkungen auf lokale Populationen Wissenschaftlich kein Zweifel an der Störung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

61 Nr.3 Beschädigungsverbot Geschützte Lebensstätte: Räumlich begrenzt Nicht: Nahrungsstätte CEF-Maßnahmen = Erhaltung gleichwertiger ökol. Funktionen vorweg Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

62 Freistellung 44 Abs. 5 BNatSchG Zulässiger Eingriff Kein Verstoß gegen 44 Abs. 1 Nr. 3 und damit verbunden Nr. 1, wenn ökol. Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt CEF-Maßnahmen berücksichtigen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

63 Fragen: Freistellung 44 Abs. 5 BNatSchG auch für das Tötungsverbot? Zulässiger Eingriff: wann erfüllt? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

64 Exkurs: Artenschutz und Eingriffsregelung II. Eingriffsregelung 13 ff. BNatSchG Eingriff: naturwiss. erhebliche Beeinträchtigung: Bewertung - Naturhaushalt, 7 Abs. 1 Nr. 2 - Landschaftsbild Vorbelastung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

65 Rechtsfolgen: 1. Vermeiden, 15 Abs.1 BNatSchG 2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 15 Abs. 2 BNatSchG - Quantifizierungen - Verhältnismäßigkeit - Sicherung, 15 Abs. 4 BNatSchG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

66 Eingriff: nicht die konkrete Beeinträchtigung, sondern das Vorhaben insgesamt Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

67 Ermittlung des Eingriffs: Art: Wirkung des Vorhabens auf den Naturhaushalt differenziert nach der ökol. Qualität Biotoptypen als Repräsentanten DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 67

68 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen 44 Abs. 5 S. 3 ökol. Funktion betroffener Lebensstätten bleibt gewahrt Freistellung 44 Abs. 1 Nr. 3 Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

69 Ausnahmen 45 Abs. 7 BNatSchG Gründe keine zumutbaren Alternativen = Freileitung Erhaltungszustand der Population verschlechtert sich nicht Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

70 Ausnahmen 45 Abs. 7 BNatSchG S. 1 Nr. 4: Gesundheit usw. S. 1 Nr. 5: zwingende Gründe - müssen Artenschutz überwiegen (Gesamtschau) - auch private Vorhaben S. 2: keine zumutbaren Alternativen - keine Nullvariante - Verhältnismäßigkeit Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

71 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

72 bb) Habitatschutz 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BBPlG (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit 2. ein Erdkabel nach 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder Exkurs: Habitatschutz Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

73 Exkurs: Habitatschutz 36 S. 1 Nr. 2 BNatSchG Auf 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind ist 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. = Verträglichkeitsprüfung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

74 Exkurs: Habitatschutz Vogelschutz-Rl FFH-Rl Netz Natura ff. BNatSchG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

75 Art. 3 VRL: allg. Schutz wild lebender Vögel Art. 4 VRL: bes. schützenswerte Vogelarten Anhang I Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

76 FFH-Gebiete Gebiete der EU-Liste als Schutzgebiete ausgewiesen Kriterien Anh. III 20 II BNatSchG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

77 Anhänge FFH-RL: I II Liste Lebensraumtypen Liste Tier- und Pflanzenarten * prioritäre LRT/Arten Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

78 Verträglichkeitsprüfung Auswirkung des Projekts auf die Erhaltungsziele Projekte Pläne: 36 BNatSchG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

79 Ablauf: 1. Vorprüfung Sind erhebliche Beeintr. zu besorgen? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

80 2. Verträglichkeitsprüfung - Erhaltungsziele - Prognose Beeintr. - erheblich? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

81 3. Wenn erhebliche Beeinträchtigung: Projekt ist unzulässig Abweichungsprüfung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

82 Prüfgegenstand: Erhaltungsziele, 7 I Nr. 9 BNatSchG Schutzzweck in Schutzgeb.ausweisung oder Standard-Datenbogen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

83 Ermittlung: Bestandserfassung und -bewertung Naturschutzfachliche Einwirkungen Nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

84 Wenn unverträglich, dann unzulässig, 34 II Abweichungsentscheidung 34 III und IV Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

85 Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses alle am Gemeinwohl orientierten Interessen Ermittlung im Einzelfall sorgfältig begründen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

86 Zumutbare Alternative = Freileitung Identität des Projekts kein Ermessen uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

87 Prioritäre LRT oder Arten 34 IV BNatSchG wenn Erhaltungsziel/Schutzzweck Und prioritäre LRT oder Arten durch Vorhaben beeinträchtigt DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 87

88 Abweichungsgründe nur: Gesundheit des Menschen öff. Sicherheit günstige Ausw. auf Umwelt Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

89 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

90 cc) Bündelung 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BBPlG (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit 3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

91 cc) Bündelung Freileitungen: häufig geradlinige Führung in Nord-Süd-Richtung Kritische Bereiche am/ im Boden können überspannt werden Aber: Im Schutzstreifen oft wertvolle Biotopstrukturen Bündelung problematisch Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

92 cc) Bündelung Keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen Wie 11 Abs. 1 S. 1 Nr NABEG keine UVP erforderlich Erhöhung der Masten? Verbreiterung einer Waldschneise Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

93 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

94 dd) Verlangen Gebietskörperschaft In der Antragskonferenz Verlangen auf Prüfung Freileitung aufgrund örtlicher Verhältnisse dann prüft ÜNB, ob Freileitung möglich wenn möglich und ÜNB in 8 NABEG Freileitung vorschlägt, ist Freileitung zulässig BNetzA kann Freileitung verlangen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

95 dd) Verlangen Gebietskörperschaft Prüfkriterien: Vorzug Freileitung aufgrund örtl. Verhältnisse? Auswirkungen auf Nachbargemeinden? Stehen öffentliche oder private Belange entgegen? Im Einklang mit den Erfordernissen der Raumordnung? Wirtschaftlich? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

96 dd) Verlangen Gebietskörperschaft Gemeinde kann ÜNB nicht zwingen. Aber: BNetzA kann Freileitung verlangen. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

97 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

98 d) Teilabschnitt technisch-wirtschaftlich effizient Freileitung immer wirtschaftlicher als Erdkabel Aber: zwei Übergangsstationen Ausnahmevoraussetzungen müssen nicht auf dem gesamten Abschnitt vorliegen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

99 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

100 e) Grenzen der Ausnahme Freileitung unzulässig Weniger als 400m zu Wohnungen im BPlangebiet, 34 BauGB oder weniger als 200m zu Wohnungen im Außenbereich Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

101 e) Grenzen der Ausnahme Eine Planung der Erdkabel-Trasse in die Ausnahmen ist unzulässig. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

102 B 2. Gleichstromleitungen a) Vorrang Erdkabel b) Geradlinigkeit c) Ausnahmen aa) Artenschutz Exkurs: Artenschutzrecht bb) Habitatschutz Exkurs: Verträglichkeitsprüfung cc) Bündelung dd) Verlangen Gebietskörperschaft d) Teilabschnitt e) Grenzen der Ausnahmen: 3 Abs. 4 BBPlG f) Anschluss an Konverter Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

103 f) Anschluss an Konverter 3 Abs. 6 BBPlG HGÜ Konverter Freileitung als Erdkabel gem. 4 BBPlG Netzverkn.pkt. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

104 f) Anschluss an Konverter Alt.: Konverter HGÜ HGÜ Freileitung oder Erdkabel gem. 4 BBPlG Netzverkn.pkt. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

105 Inhaltsverzeichnis B. Planfeststellung für Freileitungen und Erdkabel 1. Das neue BBPlG 2. Gleichstromleitungen 3. Drehstromleitungen 4. Planungsverfahren NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

106 B 3. Drehstromleitungen a) Pilotprojekt b) Ausnahmen aa) Abstände bb) Artenschutz cc) Habitatschutz dd) Querung Bundeswasserstraßen c) Teilabschnitte d) Weitere Erdkabel zulässig? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

107 a) Pilotprojekt 4 Abs. 1 BBPlG (1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit F gekenn-zeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom- Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

108 b) Ausnahmen aa) Abstände 4 Abs. 2 S. 1 BBPlG Im Falle des Neubaus kann [ ] auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des 34 des Baugesetz-buchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des 35 des Baugesetzbuchs liegen, Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

109 b) Ausnahmen 4 Abs. 2 S. 1 BBPlG bb) Artenschutz Im Falle des Neubaus kann [ ] auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn 3. eine Freileitung gegen die Verbote des 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, Unterschied zu 3 BBPlG z.b. Vögel Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

110 b) Ausnahmen cc) Habitatschutz 4 Abs. 2 S. 1 BBPlG Im Falle des Neubaus kann [ ] auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn 4. eine Freileitung nach 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder Unterschied zu 3 BBPlG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

111 b) Ausnahmen dd) BWStr 4 Abs. 2 S. 1 BBPlG Im Falle des Neubaus kann [ ] auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden. Unterschied zu 3 BBPlG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

112 c) Teilabschnitt technisch-wirtschaftlich effizient wie 3 Abs. 2 S. 1 BBPlG und 2 Abs. 1 S. 1 EnLAG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

113 d) Weitere Erdkabel zulässig? z.b. Freileitung entlang Vogelschutzgebiet? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

114 Inhaltsverzeichnis B. Planfeststellung für Freileitungen und Erdkabel 1. Das neue BBPlG 2. Gleichstromleitungen 3. Drehstromleitungen 4. Planungsverfahren NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

115 B 4. Planungsverfahren NABEG a) Drehstromleitungen aa) Planungsellipse bb) Entwicklung der Trassenkorridore für die Bundesfachplanung cc) Raumbewertung b) Gleichstromleitungen aa) Von innen nach außen bb) Raumbewertung cc) GIS-Planung dd) Trassenkorridorsegmente ee) Auswahl des Vorzugskorridors Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

116 aa) Planungsellipse Untersuchungsraum Beispiel Suedlink geplante Freileitung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

117 bb) Entwicklung der Trassenkorridore Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand: (Fassung: 8.0.1), Abbildung 1 von S. 17 Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

118 Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand (Fassung: 8.0.1), Abbildung 2 von S. 20 bb) Entwicklung der Trassenkorridore Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

119 bb) Entwicklung der Trassenkorridore Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand: (Fassung: 8.0.1), Abbildung 3 von S. 43. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

120 cc) Raumbewertung Raumwiderstandsklasse Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand: (Fassung: 8.0.1), S. 24. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

121 cc) Raumbewertung Raumwiderstandsklasse Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand: (Fassung: 8.0.1), S. 26. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

122 cc) Raumbewertung Raumwiderstandsklasse Quelle: BNetzA, Antrag auf Bundesfachplanung Musterantrag nach 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung, Stand: (Fassung: 8.0.1), S. 27. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

123 cc) Raumbewertung Bündelungsoption führt zu Querung von Siedlungszentren Quelle: Runge, Planerische Analyse und Bewertung des SuedLink 6 Antrags, Stand: , S.14. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

124 B 4. Planungsverfahren NABEG a) Drehstromleitungen aa) Planungsellipse bb) Entwicklung der Trassenkorridore für die Bundesfachplanung cc) Raumbewertung b) Gleichstromleitungen aa) Von innen nach außen bb) Raumbewertung cc) GIS-Planung dd) Trassenkorridorsegmente ee) Auswahl des Vorzugskorridors Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

125 aa) Von innen nach außen Untersuchungsraum i.s.d. Geradlinigkeitsgebots, vgl. 5 Abs. 2 NABEG nach Gesetzesänderung v : Quelle: BNetzA, Bundesfachplanung für Gleichstrom-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang Positionspapier der Bundesnetzagentur für Anträge nach 6 NABEG, April 2016, S. 14 f. Schritt A: Vorläufige Definition des Untersuchungsraums entlang der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen den Netzverknüpfungspunkten unter Heranziehung möglichst konfliktarmer Räume. Schritt B: Überprüfung und schrittweise Erweiterung des Untersuchungsraums von innen nach außen um konkrete Raumwiderständen, Realisierungshindernissen oder sonstigen zu berücksichtigenden Belangen Rechnung zu tragen. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

126 bb) Raumbewertung Beispiele für Kriterien: Siedlungsflächen (bebaute Bereiche), Flughäfen, Tagebaue/Steinbrüche, Deponien und Abfallbehandlungsanlagen, FFH-Gebiete mit dominierendem Waldanteil, Festgesetzte Waldschutzgebiete (Naturwaldzelle, Bannwald), Moorschutzgebiete von landesweiter Bedeutung, Wasserschutzgebiete (Zonen I und II), Stillgewässer (>10ha) oder militärische Anlagen, Liegenschaften und Truppenübungsplätze. Darüber hinaus kann es u.a. auch (bau)technische Kriterien geben (z.b. maximale Hangneigung). Quelle: BNetzA, a.a.o.,s. 16. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

127 bb) Raumbewertung Eine erste Orientierung ergibt dann beispielsweise folgendes Bild: Quelle: BNetzA, Bundesfachplanung für Gleichstrom-Vorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang Positionspapier der Bundesnetzagentur für Anträge nach 6 NABEG, April 2016, S. 14 f. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

128 bb) Raumbewertung Raumwiderstände Qualität einer Fläche in Bezug auf ein Vorhaben Je höher, desto sensibler der Bereich Unterscheiden: Raum und Umwelt Bautechnik Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

129 cc) GIS-Planung Abgrenzung Untersuchungsraum GIS Flächen 50 x 50 m Werte für jede Fläche Jeweils die höchsten Widerstände Ausgehend von den besten Werten schrittweise nach außen, bis sich keine weiteren Korridore aufdrängen. Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

130 SuedLink Vorschläge Erdkabel-Korridore Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

131 Regionalkarte Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

132 Streifenkarte Erdkabel-Korridore Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

133 Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

134 Kurzsteckbrief Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

135 Erdkabel-Korridor Netz in Bayern: SuedOstLink Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

136 Detailkarte Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

137 Umwelt Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

138 Raumnutzung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

139 Raumwiderstände Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

140 dd) Trassenkorridorsegmente dieselben Kriterien zur Abgrenzung des Untersuchungsraums (Raumwiderstände) zusätzliche Kriterien: Meidung von Flächen mit hohem Raumwiderstand bei Konflikten Einzelfallentscheidung Bündelung mit linienhafter Infrastruktur Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

141 dd) Trassenkorridorsegmente Entwicklung eines weiträumigen TK-Netzes Prüfung kurzer gestreckter Verlauf Entwicklung von Querverbindungen Ermittlung kleinräumiger Alternativen Identifizieren von Konflikten Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

142 ee) Auswahl des Vorzugskorridors Unterteilung großräumige Verbindung in Abschnitte Vergleich der TK im jeweiligen Abschnitt Verknüpfen der optimalen Verbindungen in den Abschnitten zum Vorzugskorridor Antrag 6 NABEG Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

143 Inhaltsverzeichnis C. Gemeinden und Landkreise in der Planung 1. Das Dilemma der Beteiligung 2. Das Hamelner Modell 3. Erfolgsfaktoren kommunaler Interessenwahrnehmung Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

144 1. Das Dilemma der Beteiligung a) Modell Bürgerdialog: abstrakte Welterklärung b) Bürger: St. Florian, kleinräumig c) Bürgerinitiativen: lokale Interessen, anfällig für Fundamentalopposition d) Gemeinden und Kreise: mangelnde Problemwahrnehmung, Gefahr St. Florian Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

145 2. Das Hamelner Modell a) überparteiliche Organisation der Landkreise entlang der gesamten Trasse des SuedLinks b) Grundlage: Ja zur Energiewende Ja zur Notwendigkeit der Leitung Akzeptanz der Leitung im eigenen Landkreis, wenn transparent, fachlich nach bestem Wissen geplant wird Erdverkabelung schaffen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

146 2. Das Hamelner Modell c) Strategische juristische Beratung d) Professionelle fachliche Beratung e) Konstruktive Gespräche mit Tennet f) Fachveranstaltungen g) Politische Einflussnahme: BT, BMWJ, Landesreg. h) Einbindung der Bürgerinitiativen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

147 3. Erfolgsfaktoren kommunaler Interessen a. Organisation auf Basis eines punktuellen Ziels b. Grundsätzliche Akzeptanz des Vorhabens c. Kein St. Florian d. Professionelle juristische und fachliche Beratung e. Kritische Kooperation mit Vorhabenträger, Behörden und Politik Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

148 Inhaltsverzeichnis D. Entschädigungsrecht 1. Rechtliche Grundlagen 2. Freileitungen 3. Erdkabel Landwirtschaft 4. Erdkabel Forst 5. Erdkabel sonstige Flächen Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

149 1. Rechtliche Grundlagen a) Art. 14 GG b) Enteignungsrechtliche Vorwirkung c) BayEG d) Enteignung/ Dienstbarkeit Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

150 Was ist Eigentum im Sinne des Art. 14 GG? Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

151 Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht und Enteignung 1. Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch generell-abstrakte Regelungen 2. Legalenteignung (Enteignung unmittelbar durch Gesetz) 3. Ermächtigung der Verwaltung, unter bestimmten Voraussetzungen zum Wohl der Allgemeinheit Eigentumsrechte zu entziehen (Administrativenteignung) Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

152 Art. 14 GG Aufgaben des Gesetzgebers 1. Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch generell-abstrakte Regelungen 2. Legalenteignung (Enteignung unmittelbar durch Gesetz) 3. Ermächtigung der Verwaltung, unter bestimmten Voraussetzungen zum Wohl der Allgemeinheit Eigentumsrechte zu entziehen (Administrativenteignung) Siegfried de Witt Planungsrecht der Übertragungsnetze DE WITT Rechtsanwaltsgesellschaft

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