SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN ERNEUERBARE ENERGIEN STADT BAD SODENSALMÜNSTER. (gemäß 5 Abs. 2b BauGB) - VORENTWURF - BEGRÜNDUNG

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1 SACHLICHER TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLAN ERNEUERBARE ENERGIEN (gemäß 5 Abs. 2b BauGB) STADT BAD SODENSALMÜNSTER BEGRÜNDUNG - VORENTWURF

2 BEGRÜNDUNG Auftraggeber: Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster Rathausstraße Bad Soden-Salmünster Tel.: / Fax.: / Bad Soden-Salmünster, im Juli gez. Lothar Büttner (Bürgermeister) Auftragnehmer: Planungsbüro Hofmann Am Hirtenweg Hungen-Rabertshausen Bearbeiter: Dipl.-Geogr. R. Hofmann Tel.: / Fax.: / Hungen, gez. R. Hofmann Bearbeitungsstand / Bemerkung BauGB Datum / Zeitraum Aufstellungsbeschluss 2 (1) Beteiligung der Öffentlichkeit 3 (1) Behördenbeteiligung 4 (1) Öffentliche Auslegung 3 (2) Behördenbeteiligung 4 (2) Feststellungsbeschluss

3 Inhalt TEIL A ALLGEMEINE BEGRÜNDUNG 1 Rahmenbedingungen Landesplanung - Bundesplanung Regionalplan Südhessen Baugesetzbuch - BauGB 5 2 Anlass der Flächennutzungsplanänderung 5 3 Geltungsbereich 7 4 Untersuchung potentiell geeigneter Windenergiestandorte 7 5 Arbeitsschritte zur flächendeckenden Konzeption Harte Ausschlusskriterien Weiche Ausschlusskriterien Sonstige Ausschlusskriterien Überlagerung der Darstellungen und Übernahme in den FNP 14 6 Infrastruktur 15 7 Solarenergie 15 8 Umweltbericht 16 TEIL B UMWELTBERICHT wird als gesonderter Teil der Begründung beigefügt

4 TEIL A: ALLGEMEINE BEGRÜNDUNG 1 Rahmenbedingungen 1.1 Landesplanung - Bundesplanung Erklärtes Ziel der Landesplanung ist es, erneuerbare Energien besonders zu fördern. Hierbei kommt der Nutzung der Windenergie aufgrund der hohen Effizienz und Klimawirksamkeit eine besondere Bedeutung zu. Zu ihrer effektiven Nutzung und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen und Belange wird eine Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen in geeigneten Teilräumen angestrebt. Im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wird darauf hingewiesen, dass geeignete Standorte für die Windenergienutzung insbesondere in den hessischen Mittelgebirgen nur begrenzt vorhanden sind und deshalb optimal genutzt werden müssen. Zu diesem Zweck sollen sie planungsrechtlich in Abwägung mit anderen Erfordernissen gesichert werden. Einen großen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Hessischen Landesregierung und ihrem Ziel bis zum Jahr Prozent des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken, soll die Windenergie in Hessen erbringen. Gemäß den Beschlüssen des Bundeskabinetts zur Energiewende vom 6. Juni 2011 sollen erneuerbare Energien einen wachsenden Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Es wurde das Ziel gesetzt, den Anteil an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von heute 17 Prozent auf 35 Prozent bis 2020 zu steigern. Durch einen beschleunigten Netzausbau, die Verbesserung der Markt- und Systemintegration, die verstärkte Nutzung von Speichern sollen die erneuerbaren Energien zunehmend bedarfsgerecht Strom bereitstellen. Darüber hinaus sieht das Energiekonzept vor, den Stromverbrauch bis zum Jahr 2020 um 10 Prozent zu senken; auch dies ist ein Beitrag zur Versorgungssicherheit. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bedeutung der im Energiekonzept vereinbarten Klimaschutzziele hingewiesen; danach sollen bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 40 Prozent, bis 2030 um 55 Prozent, bis 2040 um 70 Prozent und bis 2050 um Prozent jeweils gegenüber 1990 reduziert werden Regionalplan Südhessen Zur Erreichung der o.a. formulierten Ziele spielt die Energieversorgung durch erneuerbare Energien insbesondere die Windkraft eine große Rolle. Aus diesem Grund wird der am 17. Dezember 2010 durch die Regionalversammlung Südhessen beschlossene und durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger 42/2011 am 17. Oktober 2011 bekannt gemachte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 derzeit um einen sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien ergänzt. 1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Der Weg zur Energie der Zukunft - sicher, bezahlbar und umweltfreundlich - Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Energiewende, Stand:

5 Im Regionalplan und im Regionalen Flächennutzungsplan sollen Windvorrangflächen in einer Größenordnung von ca. zwei Prozent der Landesfläche ausgewiesen werden, parallel dazu soll außerhalb dieser Vorranggebiete die Nutzung der Windenergie ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Aufstellung dieses Teilplans wurden im Frühjahr 2012 der Abstands- und Ausschlusskriterienkatalog für die Ermittlung von Suchräumen vorgelegt. Die Karten mit den Suchräumen können derzeit über die Homepages des Regierungspräsidiums und des Regionalverbandes werden (s. Abbildung 1). Abbildung 1: Ermittelte Suchräume im Gemeindegebiet Bad Soden-Salmünster Bei der Ermittlung der Suchräume wurden u.a. folgende Kriterien beachtet: Abstand von m zu Siedlungen zwischen 100 und 150 Meter zu Straßen, Schienenwegen und Hochspannungsleitungen Mindestwindgeschwindigkeit von mehr als 5,5 Meter pro Sekunde in 140 Meter Höhe Derzeit werden weitere Konfliktkriterien innerhalb der Suchräume wie bspw. Belange der Flugsicherung Natura 2000-Gebiete 4

6 Artenschutz (insbesondere windkraftempfindlicher Vogelarten und Fledermausvorkommen) geprüft. Vorgreiflich der weiteren Ausführungen der Begründung bzw. des Umweltberichtes wird darauf hingewiesen, dass die im sachlichen Teilflächennutzungsplan ermittelten Eignungsflächen innerhalb der durch das Regierungspräsidium ausgewiesenen Suchräume liegen. Nach Angaben des Regierungspräsidiums Darmstadt wird die Regionalversammlung Südhessen sowie die Verbandskammer voraussichtlich noch in diesem Jahr über die potenziellen Vorranggebiete für den Entwurf des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien beschließen. Im nächsten Jahr soll der sachliche Teilplan zur Anhörung offen gelegt werden. 1.3 Baugesetzbuch - BauGB Um die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, sind Windkraftanlagen in den Kreis der in 35 Abs. 1 BauGB genannten privilegierten Vorhaben im Außenbereich aufgenommen worden. Seit dem 01. Januar 1997 gilt: Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [...] der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Um einem eventuellen baulichen Wildwuchs vorzubeugen, ist die Gesetzesnovelle um einen sogenannten Planvorbehalt ergänzt worden: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben [...] in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies bedeutet: hat die Gemeinde an einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet in begründeter Weise positive Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen, so ist der übrige Planungsraum von solchen Anlagen grundsätzlich freizuhalten. Zu beachten ist, dass auf Windkraftanlagen im Außenbereich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach 12 HENatG Anwendung findet, der Schutz des Landschaftsbildes bildet einen wesentlichen Abwägungstatbestand, welcher in besonderem Maße zu berücksichtigen ist. Mit Einführung der BauGB Novelle 2004 sind die Belange des Umweltschutzes im Bauleitplanverfahren zu bewerten und der Begründung als gesonderter Teil beizufügen. Bei der Aufstellung von vorbereitenden Bauleitplänen sind dabei im Umweltbericht Standortalternativen zu prüfen; damit gewinnt die Umweltverträglichkeit eines Standortes erheblich an Bedeutung. 2 Anlass der Flächennutzungsplanänderung Aufgrund der neu formulierten energiepolitischen Ziele der Bundesregierung nimmt die Umstellung auf regenerative Energiequellen wie beispielsweise Wind- und Solarenergie konkrete Formen an. Am Ende soll ein sinnvoller Energiemix stehen, um die regionale Energieversorgung zu sichern. Insbesondere das Thema Windenergie wird intensiv diskutiert, dabei wird nicht verkannt, dass der Stellenwert der regenerativen Energien und der daraus resultierende Nutzen, für die Bevöl- 5

7 kerung sehr groß sind. Wichtig ist jedoch, dass die Bürger regional erzeugte regenerative Energiequellen auch akzeptieren. In diesem Zusammenhang gilt es deshalb zu beachten, dass das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Windkraftanlagen müssen daher auf konzentrierten Flächen errichtet werden. Außerdem gilt es, Tier- und Pflanzenarten zu schützen und die Natur keinesfalls zu beeinträchtigen. Trotz aller Zweifel muss die Umstellung von Kernenergie auf regenerative Energiequellen bis 2022 von allen Ebenen getragen werden - und hier sind besonders die Kommunen gefordert, die eingeleitete Energiewende offensiv und konsequent umzusetzen. Für den gesamten Main-Kinzig-Kreis liegt zwischenzeitlich eine Potenzialanalyse für erneuerbare Energien vor. Die Potenzialanalyse besteht aus einem Leitfaden und einem online- Rechner. Damit kann jedermann vom heimischen Computer aus das Erneuerbare Energienpotenzial für Bad Soden-Salmünster selbst berechnen. Das Programm belegt dabei, dass Bad Soden-Salmünster seinen Energiebedarf bei einer eher niedrigen Ausnutzung der Potenziale voll durch erneuerbare Energien decken könnte. Das Gesamtenergiepotenzial von über 331 % des privaten Stromverbrauchs kommt dabei dem Gesamtenergiebedarf der Stadt nahe, welcher auch die gewerblichen und sonstigen nicht privaten Einrichtungen umfasst. Die Potenzialanalyse verdeutlicht insoweit die Chancen der Stadt im Bereich der Sicherstellung der Energieversorgung und der damit zusammenhängenden Wertschöpfung. Die Wertschöpfung im bisherigen System der Energiegewinnung kam nicht auf örtlicher Ebene zum Tragen. Der Strom wurde in Großkraftwerken und Atomkraftwerken erzeugt. Die Gewinne flossen an Kapitalgeber weltweit, derweil die Kunden vor Ort keine Chancen hatten an den Gewinnen, welche durch ihren Verbrauch generiert wurden, zu partizipieren. Auch Kommunen konnten nur sehr beschränkt an den Gewinnen teilhaben, da die wesentlichen Erträge aus Steuern den Standortkommunen der Kraftwerke bzw. zentralen Firmensitzen zugeflossen sind. Eine dezentrale örtlich ausgerichtete Energiegewinnung verändert die dargestellten Grundlagen wesentlich. Die Verbraucher und Kommunen können vor Ort erstmals massiv auf die Ertragsgenerierung und die Gewinnverwendung Einfluss nehmen. Namentlich die Kommunen können durch die Festlegung der einzusetzenden Energieträger die Parameter für die wirtschaftliche Entwicklung und die Standortentwicklung im Energiebereich wesentlich mitbestimmen. Im zuletzt dargestellten Zusammenhang ist es erforderlich, dass die notwendigen Grundlagen sachgerecht erforscht werden und in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Zur Untersuchung des Gemeindegebietes hinsichtlich geeigneter Flächen für die Ausweisung von Flächen für die Windenergie und geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, hat die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit am beschlossen, zunächst geeignete Standorte für Windenergieanlagen zu ermitteln und anschließend diese nach Abwägung in der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) darzustellen. Im Rahmen dieser räumlichen Steuerung soll auch eine Ausschlusswirkung i. S. des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Zulässigkeit solcher Vorhaben im Außenbereich, d. h. außerhalb der ausgewiesenen Eignungsflächen erreicht werden. Parallel hierzu sollen die von der Fachhochschule Frankfurt am Main ermittelten und in der Karte Potenzialflächen Solar Freifläche mit Einspeisevergütung nach EEG vorgeschlagenen Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bewertet werden. 6

8 Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Erneuerbare Energien wurde das Planungsbüro Hofmann aus Hungen beauftragt; den Umweltbericht erstellt das Büro Gall aus Butzbach. 3 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Erneuerbare Energien umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 4 Untersuchung potentiell geeigneter Windenergiestandorte In Anlehnung an das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (4 C 883/10.N vom ) wird der Planung das folgende Konzept zugrunde gelegt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für den Teilflächennutzungsplan vollzieht sich in drei Stufen: 1. Arbeitsschritt Ermittlung von Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind ( harte Tabuzonen). 2. Arbeitsschritt Ermittlung von Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen ( weiche Tabuzonen). 3. Arbeitsschritt Ermittlung von Zonen, die für die Darstellung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommen, die aber in Bezug zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen hier nicht umgesetzt werden sollen. Das heißt die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung von Flächen für die Windenergieerzeugung sprechen, werden mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. 7

9 5 Arbeitsschritte zur flächendeckenden Konzeption 5.1 Harte Ausschlusskriterien Die Ermittlung der harten Kriterien führt zur Darstellung von Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. a) Physiogeografische Voraussetzungen Grundlegende Voraussetzung für den Betrieb von WEA sind ausreichende Windverhältnisse. Die für die Ermittlung geeigneter Standorte auf Ebene des FNP herangezogenen Windressourcenkarte Hessen (Windpotenzialkarte) liefert Informationen über die Windgeschwindigkeit (in 140 m Höhe) für einen speziellen Standort mit einer räumlichen Auflösung von 100 x 100 m. Sie ist damit ein gutes Werkzeug um Vorranggebiete auszuweisen. Die Karte kann nach Angaben im Erläuterungsbericht jedoch kein standortbezogenes Windgutachten ersetzten. Dieses wäre Voraussetzung für eine erfolgreiche Wirtschaftlichkeitsberechnung. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Standorteignung für WEA aus den gemittelten Werten mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt. In komplexen Gebieten treten laut Erläuterungsbericht zum Teil lokale Effekte auf, die nicht durch die Windkarte berücksichtigt werden. Kommt in diesen Gebieten noch hinzu, dass keine Windkraftanlagen zu Validierungszwecken existieren, so ist ein Fehler von mehr als 0,5 m/s möglich. In Bad Soden-Salmünster liegt ein solches komplexes Gebiet mit wechselnden Hang-, Bergund Tallagen sowie Wald- und Waldrandeinflüssen vor. Daher wurden die Werte pauschal wie empfohlen um 0,5 m/sec niedriger angenommen (vgl. Unabhängige Ermittlung des Windpotenzials für das Bundesland Hessen, Bericht Nr.: MS HE-de, Revision 1, Datum: , Seite 90) Eine sinnvolle Nutzung beginnt laut Angaben der Fachleute bei mittleren Windgeschwindigkeiten von vier bis fünf Metern pro Sekunde. Bei kleineren Werten wird das Energieangebot als zu gering angenommen, als dass sich eine Nutzung lohnen würde. Als hartes Ausschlusskriterium wird schließlich ein Schwellenwert für die Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s in 140 m über Grund festgelegt. Unterhalb dieses Schwellenwertes wird die Errichtung vom Raumbedeutsamen WEA nicht als sinnvoll erachtet. In Bad Soden-Salmünster sind überdies ausreichend Flächen vorhanden, welche sich dann noch zur Anlage von WEA eignen. Die Ausschlussgebiete sind in der Karte 1 Windhöffigkeit (s. Anlage 1 unmaßstäblich verkleinert) dargestellt. 8

10 b) Flächen mit verbindlichen Bauleitplänen oder verbindlichen öffentliche rechtlichen Bestimmungen Folgende Flächen, die rechtliche Bindungen mit einer ausschließenden Wirkung entfalten können, wurden überprüft: Nr. Thema Fläche Beurteilung 1 Wohnbaufläche, Bestand / geplant 2 Gemischte Baufläche, Bestand / geplant 3 Gewerbliche Baufläche, Bestand / geplant 4 Fremdenverkehrssiedlung / Camping Ausschluss Grundfläche Ausschluss Grundfläche Ausschluss Grundfläche Ausschluss Grundfläche 33, 34 BauGB 33, 34 BauGB 33, 34 BauGB nicht vorhanden 5 Vorranggebiet Bund (BUND) Ausschluss Grundfläche nicht vorhanden 6 Bundesfernstraßen und regional bedeutsame Straßen, Bestand / geplant Ausschluss Grundfläche zuzüglich 150 m 7 Bahnlinien, Bestand / geplant Ausschluss Grundfläche zuzüglich 100 m 8 Hochspannungsfreileitungen, Bestand / geplant 9 Flugplätze Ausschluss Grundfläche zuzüglich Bauschutzzone 10 Segelfluggelände Ausschluss Grundfläche zuzüglich eingetragene Platzrunde 11 Sendeanlagen der Flugsicherung Handlungsempfehlungen1 (Bundesfernstraßengesetz 200 m) Handlungsempfehlungen 100 m Empfehlung VDEW (Annahme, dass alle WK mit Schwingungsschutz ausgestattet sind) Navigationsanlagen m; Radaranlage m (Prüfradius bis 15 km) 12 Deponien Ausschluss Grundfläche - 13 Rohstoffsicherung: a) oberflächennahe Lagerstätten b) Abbau / Bestand oberflächennaher Lagerstätten 14 Wasser-und Heilquellenschutzgebiete Ausschluss Grundfläche soweit bergrechtlich gesichert) (siehe auch Vorrangflächen für den Abbau) Zone I und II (Einzelfallprüfung der quantitativen Heilquellenschutzgebiete) 15 Still-und Fließgewässer Ausschluss Grundfläche zuzüglich 10 m Puffer 20 kv-trassen bisher nicht berücksichtigt! nicht vorhanden nicht vorhanden - nicht vorhanden Komplett dargestellt! 16 Überschwemmungsgebiete Ausschluss Grundfläche 78 WHG (Darstellung erfolgt nur in den Konzentrationszonen soweit vorhanden) Ü-Gebiete auf Grund der Tallagen nicht betroffen Die Ausschlussgebiete sind in der Karte 2 Rechtliche Bindungen (s. Anlage 2 unmaßstäblich verkleinert) dargestellt. 9

11 c) Schutzgebiete, Schutzobjekte und geschützte Nutzungen Folgende Flächen, die rechtliche Bindungen mit einer ausschließenden Wirkung bzgl. Schutzobjekte und geschützte Nutzungen entfalten können, wurden überprüft: Nr. Thema Fläche Beurteilung 17a Waldschutzgebiete Bannwald Ausschluss Grundfläche nicht vorhanden 17b Waldschutzgebiete Schutzwald Ausschluss Grundfläche nicht vorhanden 17c Waldschutzgebiete Erholungswald Ausschluss Grundfläche nicht vorhanden 18 Naturschutzgebiete (Bestand und einstweilig sichergestellte) Ausschluss Grundfläche vorhanden aber für Potenzialflächen irrelevant 19 Kulturgüter Ausschluss Grundfläche nicht vorhanden 20 Bodendenkmäler Ausschluss Grundfläche Punktuell dargestellt! 21 Naturdenkmäler Ausschluss Grundfläche Punktuell dargestellt! Die Ausschlussgebiete sind in der Karte 3 Schutzgebiete, Schutzobjekte und geschützte Nutzungen (s. Anlage 3 unmaßstäblich verkleinert) dargestellt. 5.2 Weiche Ausschlusskriterien Die Ermittlung der weichen Ausschlusskriterien führt zur Darstellung von Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen und landesplanerischen Vorstellungen, die die Gemeinde (bzw. der Träger der Regionalplanung) anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (sogenannte weiche Tabuzonen). a) Übergeordnete Planungen mit Bindungswirkung für den FNP Die im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete werden als endabgewogene Sachverhalte der höheren Planungsebene für die örtliche Bauleitplanung als verbindlich angenommen. Es wird hier der ausgewiesenen Nutzung insofern der Vorrang eingeräumt, als dass eine Konkurrenz der Nutzung bzw. Nutzungsabsicht vorliegt. Zur Begründung dieser Sachverhalte wird auf die jeweiligen Kapitel und Darstellungen im RPS 2010 verwiesen. 10

12 Im Regionalplan sind für das Stadtgebiet folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen: Vorranggebiet Lokalisierung im Stadtgebiet Bedeutung für Windenergieanlagen Regionaler Grünzug - Keine Ausschlusswirkung Natur und Landschaft - Einschränkung der Funktionen durch WEA gegeben Ausschluss Landwirtschaft - in der Regel keine Ausschlusswirkung, da nur punktuell mit geringer Flächenwirkung in die Nutzung eingegriffen wird Forstwirtschaft - in der Regel keine Ausschlusswirkung, da nur punktuell mit geringer Flächenwirkung in die Nutzung eingegriffen wird Vorbeugender Hochwasserschutz - in der Regel keine Ausschlusswirkung, da nur punktuell mit geringer Flächenwirkung in die Nutzung eingegriffen wird Vorbehaltsgebiet Grundwasserschutz - keine Ausschlusswirkung im Sinne eines harten Kriteriums, da nur punktuell mit geringer Flächenwirkung in das Schutzgut eingegriffen wird besondere Klimafunktionen oberflächennahe Lagerstätten - keine Ausschlusswirkung im Sinne eines harten Kriteriums, da nur punktuell mit geringer Flächenwirkung in das Schutzgut eingegriffen wird - Ausschlusswirkung aufgrund privater Nutzungsrechte Einzelanlagen können den Abbau blockieren Hinsichtlich der Gebietsdarstellungen wird auf den Regionalplan verwiesen. b) Städtebauliche Festlegungen in Bezug auf den vorbeugenden Immissionsschutz und Abstandsflächen Nr. Kriterium Abstand / Puffer /Ausschluss 1 Wohnbaufläche, Bestand / geplant 2 Gemischte Baufläche, Bestand / geplant 3 Gewerbliche Baufläche, Bestand / geplant 4 Fremdenverkehrssiedlung / Camping Im Regelfall m, nach Einzelfallprüfung auch weniger möglich, mindestens aber 750 m Abstand 500 m Abstand 300 m Abstand m, ggf. Einzelfallprüfung Beurteilung lt. Handlungsempfehlung normiertes Kriterium bisher mit m berücksichtigt lt. Handlungsempfehlung normiertes Kriterium lt. Handlungsempfehlung normiertes Kriterium GE-Flächen im Anschluss an die sonstigen Siedlungsflächen und somit innerhalb des m Puffers nicht vorhanden 11

13 Die Ausschlussgebiete und die sich hiernach ergebenden Potenzialflächen mit der Flächengröße sind in der Karte 4 Städtebauliche Festlegungen und Immissionsschutz (s. Anlage 4 unmaßstäblich verkleinert) dargestellt. c) Festlegungen bzgl. Natur und Landschaftsschutz Nr. Kriterium Abstand / Puffer /Ausschluss 5 Waldgebiete Ausschluss Schon-und Schutzwald Waldflächen der Erholungsfunktionsstufe I Altholzinseln Naturwaldreservate kulturhistorische Waldnutzungsformen / landschaftsprägende Waldbestände Wildschutzgebiete forstliche Versuchsflächen 6 Naturpark Naturpark Hessischer Spessart (nördliche Grenze ist die Bahnlinie in der Kinzigaue) 7 Großräumige Landschaftsschutzgebiete 8 Ergebnisse der Landschaftsbildbewertung (inkl. Erholungseignung) 9 Gebiete zum Schutz wertvoller Biotope und Arten Auenverbund Kinzig Einzelfallprüfung nach dem abgestimmten Bewertungsverfahren unter Einbeziehung der Faktoren Sichtbarkeit Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbildes Vorbelastung nicht vorhanden Beurteilung Prüfung der Forsteinrichtung WEA sind mit den Zielsetzungen des NP vereinbar, Kernzonen oder sensible Bereiche sind nicht betroffen nicht betroffen Die Landschaftsbildbewertung führt zu keinem Ausschluss Siehe Kapitel Landschaftsbild nicht vorhanden Biotope im FNP-dargestellt! 10 Biotopverbundflächen nicht vorhanden nicht ausgewiesen 11 rechtlich gebundene Kompensationsflächen Prüfung noch nicht abgeschlossen d) Flächen, in denen artenschutzrechtliche Bestimmungen nach 44 BNatSchG einer Ausweisung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht sind in Genehmigungsverfahren vielfach die artenschutzrechtlichen Aspekte, die durch die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG zum Ausdruck kommen. Vereinfacht ausgedrückt sind demnach Schädigungen von Lebensstätten bestimmter Arten, deren Tötung oder erhebliche Störung verboten. Bei der Errichtung von WEA stehen die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel deutlich im Vordergrund, wobei innerhalb dieser Gruppen in der Regel einige wenige windkraftsensible Arten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind. In der Praxis erweisen sich vor allem die Brutplätze bestimmter Großvogelarten am häufigsten im Fokus stehen Rotmilan und Schwarzstorch als bedeutungsvoll. 12

14 Die Vorkommen dieser Arten führten auch maßgeblich zur Formulierung von avifaunistischen Ausschlussgebieten, die im vorliegenden Vorentwurf als wesentliches Kriterium für den Vergleich der Potenzialflächen herangezogen wurden. Die vorliegenden Erkenntnisse zum Artenschutz fließen in die Karte 5 (s. Umweltbericht) und das nachfolgende Kapitel ein. Die Darstellung von Restriktionsflächen bzgl. des Artenschutzes wird nach Vorliegen der faunistischen Gutachten erfolgen. 5.3 Sonstige Ausschlusskriterien Diese Ausschlusskriterien umfassen die Zonen, die für die Darstellung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommen (potenzielle Flächen für die Anlage von WEA), die aber in Bezug zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen hier nicht umgesetzt werden sollen. Das heißt die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung von Flächen für die Windenergieerzeugung sprechen, werden mit dem Anliegen abgewogen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Nr. Kriterium Abstand / Puffer /Ausschluss Beurteilung 1 Ornithologisch sensible Gebiete (siehe Karte 5) 2 FFH-Gebiet (siehe Karte 5) Ausschlussgebiete nach dem Gutachten der Staatlichen Vogelschutzwarte, Einzelprüfung der restlichen Flächen Biberlebensraum Hessischer Spessart (Jossa und Sinn): östlich von Salmünster entlang des Klingelbachs sowie bei Mernes Spessart bei Alsberg: Tangiert die Gemarkungsgrenze östlich von Salmünster; Das avifaunistische Gutachten sieht alle Flächen nördlich von Bad-Soden-Salmünster als Ausschlussgebiete an. Ausnahme ist die Potenzialfläche Nr. 5, die jedoch sehr klein ist. Ebenso gehören alle Flächen östlich von Salmünster zu den Ausschlussgebieten. Lediglich die Potenzialflächen in der Exklave Mernes bleiben teilweise oder ganz erhalten (ebenfalls nur kleine Restflächen). Die Potenzialfläche 9 liegt zum Teil in einem avifaunistischen Ausschlussgebiet. Unter diesem Gesichtspunkt sind somit nur die Potenzialflächen 7 und 9 zu entwickeln. Es handelt sich um Talräume, die nicht funktional mit den Potenzialflächen verbunden sind. Die Erhaltungsziele werden durch WEA im weiteren Umfeld nicht relevant beeinträchtigt. Geschützt sind die Waldlebensräume (außerhalb der Gemarkung Bad Soden- Salmünster); keine Beeinträchtigung denkbar. 13

15 Nr. Kriterium Abstand / Puffer /Ausschluss Beurteilung 3 Vogelschutzgebiet (siehe Karte 5) 4 Vorkommen des Schwarzstorchs Spessart bei Bad Orb: Erstreckt sich süd-östlich von Bad Soden-Salmünster, ragt jedoch nur wenig in die Gemarkung hinein. Umfasst auch den nördlichen Teil der Gemarkung Mernes. Zwischen Alsberg und Mernes brütete im Zeitraum 2005 bis 2007 der Schwarzstorch. Zu den Erhaltungszielen gehören mit Rotmilan, Schwarzstorch und Wachtelkönig auch potenziell windkraftsensible Arten. Das mögliche Vorkommen ist für die Potenzialflächen 5 und 6 bedeutsam. 5 Potenzialflächengröße zur Errichtung einer Mindestanzahl an WEA mind. 3 Anlagen Es verbleiben lediglich die Potenzialflächen 7 und 9 6 Entgegenstehende Nutzungen nach Maßgabe weiterer städtebaulicher und politischer Aspekte Ergebnisse einer gemeindeinternen Abwägung und Diskussion Dokumentation 5.4 Überlagerung der Darstellungen und Übernahme in den FNP Ermittlung der Potenzialflächen Die in den oben genannten Kriterienkategorien ermittelten Ausschlussgebiete werden überlagert dargestellt. Es gilt das Plausibilitätsprinzip (= keine vertiefende Abgrenzung von Darstellungen innerhalb der gleichen Kategorie bereits ausgeschlossenen Bereichen). 1. Ausschlussgebiete nach harten Kriterien (1a bis c) 2. Ausschlussgebiete nach weichen Kriterien (2) führt zu 3. Potentialflächen für die Windenergie anschließend: 4. Überprüfung der Potenzialflächen nach sonstigen Kriterien (3) und ggf. Ausschluss Die sich aus dieser Begründung und dem Umweltbericht ergebenden Eignungsflächen für die Windenergienutzung werden in die Karte des sachlichen Teilflächennutzungsplans übernommen und hier im Maßstab 1: konkretisiert. Im FNP finden sich daher lediglich die Potenzialflächen 7 und 9 innerhalb derer Windenergieanlagen gebaut werden dürfen parallel dazu 14

16 erfüllt diese Ausweisung eine Ausschlusswirkung für raumwirksame Windenergieanlagen im sonstigen Gemeindegebiet. Die Darstellung dieser Gebiete erfolgt auf der Grundlage des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Soden-Salmünster als Überlagerung der bestehenden Darstellungen. Die Ausweisung erfolgt als Flächen für Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken ( 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) 2 ; als Zweckbestimmung wird Erneuerbare Energien Flächen für die Nutzung der Windenergie dargestellt. Diese sogenannte Doppeldarstellung ist sinnvoll, da die Windenergieanlagen mit den erforderlichen Nebenflächen (z. B. Kranaufstellflächen) innerhalb der ausgewiesenen Gebiete nur einen geringen Flächenbedarf haben und die bisherigen Darstellungen auch weiterhin mitbestimmender Gebietscharakter bleiben. 6 Infrastruktur und Eingriffsregelung Die Länge und Befahrbarkeit der Zufahrt zum Standort der Windenergieanlage sowie die Länge der Leitungsstrecke bis zum nächsten Stromnetz-Einspeisungspunkt sind wichtige Größen, die das erforderliche Investitionsvolumen beeinflussen. Eine oder wenige Windkraftanlagen sind ökonomisch einem großen Windpark immer unterlegen. Da auf der Ebene des sachlichen Teilflächennutzungsplanes keine konkreten Anlagenstandorte ausgewiesen werden, wird hier lediglich darauf verwiesen, dass günstige Anlagenstandorte ausgewählt und eine geeignete Anlagenanordnung anzustreben ist, um somit größtmögliche Windenergieerträge zu gewährleisten. Grundsätzlich werden alle zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie die Hessen Mobil an den nachfolgenden Genehmigungsverfahren beteiligt. Weiterhin wird die Hinterlegung einer Rückbauverpflichtung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als Auflage durch das zuständige Regierungspräsidium geregelt. Die Frage der naturschutzrechtlichen Eingriffswirkungen durch Leitungstrassen und Erschließung sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuarbeiten. 7 Solarenergie Im Rahmen einer Untersuchung durch die Fachhochschule Frankfurt am Main wurde der Bereich entlang der Autobahn A 66 hinsichtlich geeigneter Standorte für Potenzialflächen Solar Freifläche mit Einspeisevergütung nach EEG untersucht. In diesem Zusammenhang wurden mehrere geeignete Flächen nachgewiesen. Bei den betreffenden Flächen handelt es sich überwiegend um Flächen, die im Flächennutzungsplan bereits als Gewerbliche Bauflächen bzw. durch rechtskräftige Bebauungspläne als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Diese Area- 2 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden: BGBl. Jg. 2011, Teil I Nr. 39, Bonn , i. V. mit der Änderung der Planzeichenverordnung

17 le können aufgrund ihrer Baugebietsausweisung derzeit bereits als Photovoltaik- Freiflächenanlagen genutzt werden, sie werden im sachlichen Teilflächennutzungsplan daher nicht berücksichtigt. Die Beanspruchung der 40 m breiten Bauverbotszone ist ggf. bei konkreten Bauvorhaben mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Bei den sonstigen in der o.a. Untersuchung nachgewiesenen Eignungsflächen entlang der A 66 handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen die aufgrund ihrer Exposition sowie ihrer Lage u.a. innerhalb qualifizierter Landschaftsschutzgebiete (Talauen der Kinzig und Nebenbäche) nur bedingt für die Ausweisung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen geeignet sind. Bei konkretem Interesse wird hier eine Einzelfallprüfung durchgeführt und ggf. eine separate Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Erneuerbare Energien erfolgen. Unabhängig der o.a. Vorgehensweise hinsichtlich der Photovoltaik-Freiflächenanlagen wird der Trassenabschnitt der A 66, ausgehend von den gewerblichen Bauflächen im Süden von Salmünster bis einschl. der Autobahnbrücke Ahl nördlich des Stadtteiles Ahl im sachlichen Teilflächennutzungsplan als Flächen für Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage entlang der Autobahn überlagert. Mit dieser Darstellung sollen die Vorhaben des Bundes und der Landesbehörden in Bezug auf Lärmschutzmaßnahmen in Verbindung mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen unterstützt und bauleitplanerisch vorbereitet werden. 8 Umweltbericht Der Umweltbericht ist separater Teil der Begründung beigefügt. 16

18 Anlage 1 17

19 Anlage 2 18

20 Anlage 3 19

21 Anlage 4 20

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