Betriebsvereinbarungsregelungen zu Leiharbeit unter Berücksichtigung von Arbeits und Gesundheitsschutz

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1 Betriebsvereinbarungs regelungenn zu Leiharbeit unter Berü ücksichtigungg von Arbeits und Gesundheits schutz 1

2 Betriebsvereinbarungsregelungen zu Leiharbeit unter Berücksichtigung von Arbeits und Gesundheitsschutz In der vorliegenden Darstellung sind Regelungen aus bestehenden Betriebsvereinbarungen und aus Betriebsvereinbarungsentwürfen aufgeführt, die sich mit Leiharbeit befassen. Damit soll betrieblichen Praktikern ein Instrument an die Hand gegeben werden, das beim Erstellen einer eigenen Betriebsvereinbarung Hilfestellung bei der Ermittlung von möglichen Regelungspunkten bietet und für diese dann auch konkrete Formulierungsmöglichkeiten aufzeigt. Entsprechend dem Ansatz des Projekts GRAziL regelt nur ein Teil dieser Formulierungen direkt den Arbeits und Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer/ innen, der größere Teil befasst sich mit dem Ressourcenmanagement, also den Arbeits und Einsatzbedingungen. Neben der Regelung von Leiharbeit wurden auch Betriebsvereinbarungen mit einbezogen, die darüber hinaus auch den Einsatz von Fremdarbeit allgemein (Werkverträge, Dienstleister) regeln. Die Abfolge der Darstellung erfolgt entsprechend der im Projekt entwickelten Phasenstruktur der Leiharbeit. Abbildung 1: Phasenstruktur beim Leiharbeits Einsatz in Entleihunternehmen Bei den Regelungen, die in der Datenbank der Hans Böckler Stiftung (HBS) enthalten sind, wurde die Quelle mit aufgeführt ( Zur Anwendung dieser Textbausteine: Im Folgenden sind Regelungen einzelner Betriebsvereinbarungen jeweils unter einem Stichpunkt aufgeführt. 2

3 Die unter einer Überschrift aufgeführten Stichpunkte sind daher z. T. als sich ergänzende Formulierungen zu sehen, z. T. handelt es sich aber auch um alternative Formulierungen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den aufgeführten Formulierungen zumindest was abgeschlossene Betriebsvereinbarungen anbetrifft naturgemäß um einen Kompromiss handelt. Ebenso muss im Auge behalten werden, dass an etlichen Stellen alternative Formulierungen zum gleichen Tatbestand aufgeführt werden. Von daher ist es erforderlich, sich vorher über Ziele und Strategie Klarheit zu verschaffen (z. B. mit dem in GRAziL entwickelten Leitfaden Beteiligungsstrategie Betriebsrat im Entleihunternehmen in der GRAziL Toolbox im Themenfeld Equal Treatment zu finden), um daraus den für die jeweilige Situation richtigen Betriebsvereinbarungsentwurf zu erstellen. Natürlich können bestimmte Regelungspunkte als Anregung zur Zielfindung dienen, aber ein schlichtes Kopieren möglichst vieler Abschnitte wird eher zum Problem Masse statt Klasse führen und keine nachhaltige Wirkung entfalten. Abschluss einer Betriebsvereinbarung Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( , 1 ABR 43/00) richtet sich die Frage, ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. Für die Mitbestimmungstatbestände des 87 BetrVG sähe dies in der Regel folgendermaßen aus (siehe Abbildung 2). beim BR Entleiher X X Mitbestimmung bei Leiharbeit 87 Mitbestimmungsrechte 1 Ordnung des Betriebs 2 tägliche Arbeitszeit beim BR Verleiher X 3 Verlängerung der Arbeitszeit X 4 Auszahlung der Arbeitsentgelte X X 5 Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan X X 6 technische Leistungs und Verhaltenskontrolle X 7 Arbeits und Gesundheitsschutz X X 8 Sozialeinrichtungen X 9 Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen X 10 betriebliche Lohngestaltung X X 11 Akkord und Prämiensätze X X 12 betriebliches Vorschlagswesen X X 13 Gruppenarbeit Mitbestimmung bei einem BR Mitbestimmung kann bei beiden BR sein Abbildung 2: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeit 3

4 Es liegen also etliche Tatbestände vor, bei denen zwangsläufig das Mitbestimmungsrecht nur durch den Betriebsrat des Entleihbetriebs ausgeübt werden kann zumindest für diese Tatbestände ist damit auch eine Betriebsvereinbarung erzwingbar. Weitere Instrumente im Projekt GRAziL Die hier vorliegenden Betriebsvereinbarungsformulierungen richten sich an Betriebsräte, die eine kollektiv rechtliche Regelung der Leiharbeit anstreben. Weitere Instrumente aus der GRAziL ToolBox, die im Rahmen des Projekts entwickelt wurden, haben andere Zielgruppen. So liegen beispielsweise im Themenfeld Regelungen Zusammenarbeit Zeitarbeitsunternehmen und Entleihunternehmen Instrumente vor, die Regelungen und Umsetzungsvorschläge für die Arbeitssicherheitsakteure enthalten, mit denen die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes bei Leiharbeitnehmer/ innen sichergestellt werden kann. 4

5 Inhaltsverzeichnis 0. Vorphase bzw. Allgemeines Titel Regelung von Leiharbeit Regelung von Leiharbeit und anderen Beschäftigten von Fremdunternehmen (Werkverträge) Präambel Geltungsbereich räumlich Geltungsbereich persönlich Geltungsbereich sachlich Geltungsbereich persönlich und sachlich Ziel, Zweck Grundsätze Kriterien für den Leiharbeitseinsatz Voraussetzungen Verfahren Planung Auswahl Zeitarbeitsunternehmen (ZAU) Auswahl Leiharbeitnehmer/ innen (LAN) Anzahl Leiharbeitnehmer/ innen Einsatzdauer Einsatzbereiche Einarbeitung Beteiligung Betriebsrat Betreuung Leiharbeitnehmer/ innen Vergütung Leiharbeitnehmer/ innen Arbeitsbedingungen Arbeits und Gesundheitsschutz Gleichbehandlungsgebot Übernahme Betreuung Stammarbeitnehmer/ innen (StAN) Kündigungsschutz Übernahme Azubis Abbau Leiharbeitnehmer/ innen und Stammarbeitnehmer/ innen

6 0. Vorphase bzw. Allgemeines 0.1. Titel Regelung von Leiharbeit Rahmenbedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG im Werk XXX Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmer/ innen (TV) Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen in der Produktion (BV) Temporärer Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen in Verbindung mit einer Business Mall Betriebsvereinbarung über Einstellungen und den Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen Regelung von Leiharbeit und anderen Beschäftigten von Fremdunternehmen (Werkverträge) Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten Betriebsvereinbarung über Fremdleistungsplanung 0.2. Präambel Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen die Betriebsparteien zum einen den Anforderungen an eine erhöhte Flexibilität im Produktionsbereich Rechnung tragen und zum anderen den Beschäftigten in tarifgebundenen Verleihunternehmen eine Einsatzmöglichkeit bei der XY AG eröffnen. Die in den Technikzentren des Arbeitgebers anfallende Arbeit ist durch hohe Schwankungen geprägt. Zur Sicherung der Arbeitsplätze und zur Optimierung des Personaleinsatzes werden die folgenden Vereinbarungen getroffen Geltungsbereich räumlich Diese Betriebsvereinbarung gilt für das Werk... (Adresse). Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, die im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen in den Werken XX und YZ eingesetzt werden Geltungsbereich persönlich Der persönliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten und Auszubildenden mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach 5 Abs. 3 BetrVG. Sofern es die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach 4 betrifft, gilt dieser Vertrag für alle an den obengenannten Standorten bzw. Unternehmen länger als drei Monate ununterbrochen eingesetzten Leiharbeitnehmer/ innen. 6

7 0.5. Geltungsbereich sachlich Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens Tätigkeiten verrichten. Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen sind alle Arbeitnehmer/ innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen. Dieser Zusatztarifvertrag gilt für den Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen beim Unternehmen an den Standorten... Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens Tätigkeiten verrichten. Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen sind alle Arbeitnehmer/ innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen Geltungsbereich persönlich und sachlich Der persönliche und sachliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich auf alle Personen, die im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs tätig sind mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach 5 Abs. 3 BetrVG. Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen sind alle Arbeitnehmer/ innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen Ziel, Zweck Der Einsatz von Beschäftigten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfolgt grundsätzlich folgende Zielsetzungen: Sicherung der Arbeitsplätze von Stamm Mitarbeitern/ innen Vorhalten von Arbeitsplätzen für ggf. von personellen Maßnahmen betroffenen Stamm Mitarbeitern/ innen Vorhalten von Arbeitsplätzen zur geplanten Übernahme von Auszubildenden Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfes Einsätze von Leiharbeitnehmer/ innen sind somit grundsätzlich befristet. Diese Betriebsvereinbarung verfolgt den Zweck, einerseits dem Unternehmen einen bedarfsgerechten Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen und Personen, die auf dem Betriebsgelände des Unternehmens auf Basis von Werk oder Dienstverträgen für das Unternehmen wertschöpfende Leistungen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes erbringen nachfolgend gemeinsam die "betriebsfremden Beschäftigten" zu ermöglichen und andererseits, trotz des Einsatzes von betriebsfremden Beschäftigten, die Beschäftigung der Stammbelegschaft insbesondere auch durch einen korrespondierenden Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu sichern Grundsätze Leiharbeitskräfte (LAK), die mehr als drei Monate ununterbrochen in gleichbleibender Funktion im Unternehmen eingesetzt sind, haben ab dem Beginn des vierten Einsatzmonats Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung, wie sie den im Unternehmen vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewährt werden. 7

8 1. Kriterien für den Leiharbeitseinsatz 1.1. Voraussetzungen Der Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen ist möglich, um zeitlich befristeten Personalbedarf aufgrund von nicht planbaren Abwesenheiten, Launches und besonderen Fertigungssituationen, der nicht durch die Stammbelegschaft abgedeckt werden kann, auszugleichen. Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen sind Verleih und Versetzungsmöglichkeiten aus Überhangbereichen im gleichen Betrieb auszuschöpfen. Soweit in dem Produktionsbereich Kurzarbeit gefahren wird, ist in diesem Leiharbeit ausgeschlossen. Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, soweit eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/ innen ausscheidet. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von Stammarbeitnehmer/ innen erledigt werden können. Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen (z. B. örtliche Beschäftigungsgesellschaften) der innerbetrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen. Vor einer Einstellung von Leiharbeitnehmer/ innen wird geprüft, ob die betreffenden Arbeitsplätze statt dessen mit eigenem Personal besetzt werden müssen. Hierzu können folgende Maßnahmen zählen: Einsatz von Leistungsgeminderten bzw. älteren Mitarbeitern/ innen, sofern dies betrieblich möglich ist, Verlängerung befristeter Verträge, die in zeitlichem Zusammenhang von maximal vier Wochen mit dem Beginn der beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitnehmer/ innen enden würden, Einsatz von Mitarbeiter/ innen aus Personalüberhängen des Werkes X, Einsatz von Mitarbeiter/ innen aus Personalüberhängen des Werkes Y, Einsatz von Mitarbeiter/ innen aus Personalüberhängen des Werkes Z: Vor einer Einstellung von Leiharbeitnehmer/ innen wird ferner geprüft, ob Mitarbeiter/ innen aus den Werken XX und YZ zur Verfügung gestellt werden können. Leiharbeitnehmer/ innen sollen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nur zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen eingesetzt werden, wenn keine geeigneten Mitarbeiter/ innen zur Verfügung stehen. HBS Datenbank Nr /15 Leistungen von Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen, die innerhalb eines Betriebsteils erbracht werden, sind nur soweit zulässig, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung durch Stammarbeitnehmer/ innen aus betrieblichen und personellen Gründen nicht möglich ist. Den Nachweis hat der Arbeitgeber zu führen. Soweit ein vorübergehender, erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristeten Arbeitsverhältnissen, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen der innerbetrieblichen 8

9 Personalsteuerung möglich ist, ist ein Einsatz von Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen ausgeschlossen. HBS Datenbank Nr /68 Weiter ist der Einsatz von Leih /Zeitarbeitnehmern/ innen nur soweit zulässig, wenn damit die Erledigung vorübergehender erhöhter Aufgaben bzw. Arbeiten abgedeckt wird, oder bei Einführung neuer Produkte oder Erweiterung der bisherigen Produktpalette, wenn dies nicht durch eine Beschäftigung oder Einstellung von Stammarbeitnehmer/ innen abgewickelt werden kann. HBS Datenbank Nr /68 Mitarbeitern wird zugesichert, dass zuerst die Mehrarbeitsbereitschaft (max. 10 h/ Woche/Mitarbeiter/ in) der Belegschaft ausgeschöpft wird, bevor die Einstellung externer Mitarbeiter/ innen/leiharbeitnehmer/ innen erfolgt. HBS Datenbank Nr /43 Eine Besetzung von offenen Stellen durch Leiharbeiter/ innen ist nur möglich, wenn keine geeigneten betriebsangehörigen Arbeitskräfte vorhanden sind und sich auch keine außerbetrieblichen Arbeitnehmer/ innen zur Festanstellung auf die betreffende Stelle gemeldet haben. Dies soll durch eine interne Stellenausschreibung und Sichtung vorliegender Bewerbungen sichergestellt werden. HBS Datenbank Nr /30 Betriebsrat und Betriebsleitung stimmen darin überein, dass die Budgetplanung so anzulegen ist, dass zur Abarbeitung des mittelfristig durchschnittlichen Auftragsvolumens keine Leiharbeitnehmer/ innen benötigt werden, also die Arbeit mit eigenen Kräften bewältigt werden kann. Um sich dem im Rahmen des vorherrschenden Projektgeschäfts unvermeidlich schwankenden Kapazitätsbedarf schnell und flexibel anzupassen, sind zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat einschlägig wirksame Maßnahmen [...] vereinbart worden. Sollten diese Maßnahmen in Ausnahmefällen nicht ausreichen, können unter den im Folgenden geltenden Bedingungen Leiharbeitnehmer/ innen eingesetzt werden. HBS Datenbank Nr /82 Die Betriebsparteien müssen sich einig sein, dass die erforderliche Qualifikation für eine Position in unserem Unternehmen nicht kurzfristig vorhanden oder verfügbar ist. HBS Datenbank Nr /70 Der Einsatz von Zeitpersonal setzt ein von Geschäftsleitung und Betriebsrat akzeptiertes unvorhersehbares Ereignis voraus (plötzliche Erkrankungen, unvorhersehbare Kapazitätsengpässe etc.). HBS Datenbank Nr /70 Grundlage für die Entscheidung zum Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten bildet die zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung abgestimmte Personal, Personalbedarfs, sowie Personaleinsatzplanung des Unternehmens. Der Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen ist möglich, um zeitlich befristeten Personalbedarf aufgrund von nicht planbaren Abwesenheiten und besonderen Fertigungssituationen, der nicht durch die Stammbelegschaft abgedeckt werden kann, auszugleichen. Vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen sind Versetzungsmöglichkeiten aus Überhangbereichen im gleichen Betrieb auszuschöpfen. Soweit in dem Produktionsbereich Kurzarbeit gefahren wird, ist in diesem Leiharbeit ausgeschlossen. Leiharbeit ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit betriebsbedingte Kün 9

10 digungen innerhalb der letzten drei Monate ausgesprochen wurden oder diesbezügliche Planungen vorliegen. Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, soweit eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/ innen, unter Berücksichtigung aller Umstände, ausscheidet. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von Stammarbeitnehmer/ innen erledigt werden können. Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen der innerbetrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen Verfahren Personalbedarfsplanungskommission Es wird eine Kommission gebildet, der Person X bzw. die jeweilige Personalleitung und Person Y bzw. der Leiter operativer Betrieb sowie zwei Vertreter des Betriebsrats angehören. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds wird eine Vertretung entsandt. Diese muss Leitungsfunktionen im Betrieb innehaben bzw. dem Betriebsrat angehören. Aufgaben der Kommission 1. Die Kommission berät über Möglichkeiten, wie das Verfahren nach den Betriebsvereinbarungen X (Flexibilisierung der Arbeitszeit) und Y (Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen) weiterentwickelt werden kann. Dabei ist eine schnelle und unbürokratische Vorgehensweise anzustreben, die den betrieblichen Bedürfnissen gerecht wird und zugleich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats achtet. 2. Außerdem überprüft die Kommission nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Z den Umfang des Leiharbeitnehmereinsatzes Planung Im Rahmen der Personalplanung wird eine Fremdleistungsplanung eingeführt, in deren Rahmen die Bereiche und der Umfang des Fremdleistungsbezuges festgelegt werden. Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung ( 92 a BetrVG), zur Rückführung ausgegliederter Arbeiten oder vor Vergabe an andere Unternehmen, werden im Rahmen der Fremdleistungsplanung berücksichtigt. Soweit die Fremdleistungsplanung in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, sind deren Bestimmungen bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten. Die Niederlassungsleitung erstellt bis spätestens Ende Februar des Jahres schriftlich eine Personalplanung, über die sie den Betriebsrat unterrichtet und gemeinsam mit ihm, im Sinne des 92 Abs. 1 BetrVG, berät. Festgelegte Bestandteile dieser Personalplanung: Budgetiertes Festpersonal, Personalreserven zur Abdeckung der Urlaubsplanung bzw. Krankenquote, und der zu erwartende Ein 10

11 satz von Leiharbeitnehmer/ innen. Ziel der Personalplanung: Vermeidung von Leiharbeitnehmereinsatz durch Neueinstellungen. HBS Datenbank Nr /18 Die Geschäftsleitung bzw. Betriebsleitung erstellt eine Planung über den Bedarf von Leih / Zeitarbeitnehmer/ innen, aus der hervorgeht, in welchem Rahmen und Bereichen der Umfang von Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen benötigt wird. Der Betriebsrat kann Vorschläge unterbreiten gemäß 92a BetrVG Beschäftigungssicherung, die bei der Planung des Einsatzes von Leih /Zeitarbeitnehmern/ innen mit berücksichtigt werden. HBS Datenbank Nr /68 Im Rahmen der Personalplanung wird eine Fremdleistungsplanung eingeführt, in deren Rahmen die Bereiche und der Umfang des Fremdleistungsbezuges festgelegt werden. Insbesondere werden die Funktionsbereiche festgelegt, die nicht mittels Fremdleistungen erbracht werden. Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung ( 92 a BetrVG), zur Rückführung ausgegliederter Arbeiten oder vor Vergabe an andere Unternehmen werden im Rahmen der Fremdleistungsplanung berücksichtigt. Soweit die Fremdleistungsplanung in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, sind deren Bestimmungen bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten. (1) Die Kommission kommt an einem der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats zusammen. (2) Wurden im Durchschnitt der letzten drei Monate mehr als 65 Leiharbeitnehmer/ innen beschäftigt und ist nach der vorliegenden Planung für den aktuellen und die beiden folgenden Monate nicht mit einem wesentlichen Rückgang dieses Durchschnitts zu rechnen, finden Neueinstellungen statt. (3) Der Umfang der Neueinstellungen entspricht grundsätzlich 75 % der Differenz zwischen der Zahl 65 und der Zahl der in den nächsten drei Monaten voraussichtlich benötigten Leiharbeitnehmer/ innen. Die Kommission kann einvernehmlich von dieser Zielgröße abweichen und auch den Zeitpunkt der Einstellung bestimmen. Die ermittelten Einstellungen werden ebenfalls auf zwölf Monate befristet vorgenommen. (4) In den Haupturlaubsmonaten können 20 zusätzliche Leiharbeitnehmer/ innen beschäftigt werden, die im Rahmen von Abs. 2 und 3 nicht mitgerechnet werden. In ihrer Januar Sitzung legt die Kommission fest, welche Monate als Haupturlaubsmonate anzusehen sind. (5) Zur Vorbereitung der Entscheidung werden dem Betriebsrat aussagekräftige Planungsunterlagen in Bezug auf den weiteren Arbeitskräftebedarf vorgelegt. (6) Die Kommission trifft in der ersten Septemberwoche 20XX erstmals eine Entscheidung nach Abs.2 und Auswahl Zeitarbeitsunternehmen (ZAU) Die XY AG verpflichtet sich, nur mit Verleihunternehmen zusammenzuarbeiten, die den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal Dienstleistungen e. V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (unter Beteiligung der IG Metall) abgeschlossenen Tarifverträgen kraft Verbandszugehörigkeit unterliegen. 11

12 Es werden nur Verträge mit Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen, die eine Berechtigung gemäß dem Gesetz zur Überlassung von Zeitpersonal nachweisen können. Die Zusammenarbeit wird auf die Zeitarbeitsunternehmen mit Prüfsiegel Zertifikat Zeitarbeit" bzw. Gütesiegel Zeitarbeit"( u. a. START", DILBA") und PEAG" begrenzt. Sofern diese Unternehmen nicht das erforderliche Mitarbeiterpotential zur Verfügung stellen können, wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Kontakt mit anderen Zeitarbeitsunternehmen aufgenommen. Es sollten nur Personaldienstleistungsfirmen zum Einsatz kommen, die einen Tarifvertrag bzw. eine Anerkennungsvereinbarung mit einer Einzelgewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes abgeschlossen haben. HBS Datenbank Nr /28 Zulässig ist nur der Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen solcher Firmen, welche die Gewähr bieten, dass alle Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden, und die ferner die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten auf dem Niveau branchenüblicher Tarifvertrage geregelt haben. Diese Bedingungen und der Hinweis auf die Konsequenzen bei Nichteinhaltung, gemäß [...] dieser Vereinbarung, sind im Vertrag mit der Fremdfirma aufzunehmen. Die Niederlassungsleitung verpflichtet sich ausdrücklich, keine Leiharbeitnehmer/ innen von illegalen Verleihern sowie keine Scheinselbständigen zu beschäftigen. Ebenfalls verpflichtet sich die Niederlassungsleitung über die Einhaltung der in [...] dieser Vereinbarung genannten Bedingungen, regelmäßig zu überzeugen. Im Falle eines Verstoßes gegen die genannten Bedingungen, ist der Vertrag fristlos zu kündigen. Der Verleiher wird bei einer weiteren Auftragsvergabe nicht mehr berücksichtigt. HBS Datenbank Nr /18 Die Auswahl des Zeitarbeitsunternehmens unterliegt festgelegten Kriterien, auf die sich Geschäftsführung und GBR verständigt haben (Anlage A). Mit Zeitarbeitsunternehmen, die nicht diesen Mindeststandard erfüllen, werden keine Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen. Soweit im Rahmen der Fremdleistungsplanung Leiharbeitnehmer/ innen im Betrieb beschäftigt werden sollen, ist der Betriebsrat rechtzeitig nach 99 BetrVG zu beteiligen. Hierzu sind ihm unter Berücksichtigung von 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrVG rechtzeitig sämtliche Informationen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, insbesondere die im Auftrag des BMAS erstellte Checkliste zur Auswahl von Zeitarbeitsunternehmen, einschließlich der Urkunde zur Verleiherlaubnis, die Verträge mit den Verleihern, die geltenden Tarifverträge, die Eingruppierung der Leihmitarbeiter/ innen nach den für sie geltenden Tarifverträgen und der geltende Musterarbeitsvertrag. Voraussetzung für eine Beauftragung ist weiterhin eine Selbstauskunft des Zeitarbeitsunternehmens gem. der Checkliste, die durch das Projekt GRAziL entwickelt wurde. Ergeben sich aus dieser Selbstauskunft oder aus Erfahrungen mit einzelnen Zeitarbeitsunternehmen Gründe, die gegen dieses Unternehmen sprechen, so unterbleibt eine Beauftragung, wenn der Betriebsrat dieser widerspricht. 12

13 3. Auswahl Leiharbeitnehmer/ innen (LAN) 3.1. Anzahl Leiharbeitnehmer/ innen Die jeweilige Anzahl der Leiharbeitnehmer für die Abdeckung von nicht planbaren Abwesenheiten beträgt 3 % der regelmäßig im jeweiligen Produktionsbereich tätigen Beschäftigten. Für Launchsituationen und besondere Fertigungssituationen können insgesamt weitere 8 % der regelmäßig im jeweiligen Produktionsbereich tätigen Stammbeschäftigten eingesetzt werden. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer/ innen darf maximal 3 % der jeweiligen Stammbelegschaft betragen. Um die vorstehend beschriebenen Ziele erreichen zu können, kann die Firma bis max. 15 Mitarbeiter/ innen von Personaldienstleistungsfirmen einsetzen. HBS Datenbank Nr /28 Für den nicht vermeidbaren Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen darf im Durchschnitt eines Monats eine Höchstquote von Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen sind die drei Urlaubsmonate Juni, Juli und August. Hier darf der Einsatz höchstens Stunden betragen. HBS Datenbank Nr /18 Die Zahl der Leiharbeiter/ innen ist auf drei begrenzt. HBS Datenbank Nr /30 Die Höchstzahl der Leiharbeitsbeschäftigten beträgt im Normalfall 5 % der Beschäftigten des Unternehmens. Während der Urlaubszeit (Schulferien) kann der Anteil bis zu 10 % betragen Einsatzdauer Ergibt sich in dem Betrieb, in dem die Leiharbeitnehmer/ innen eingesetzt sind, ein dauerhafter Personalbedarf, der zu Neueinstellungen führt, sind die Leiharbeitnehmer/ innen unter Berücksichtigung der vorhandenen und benötigten Qualifikationen bevorzugt zu berücksichtigen. Die Auswahl der einzustellenden Leiharbeitnehmer/ innen wird zwischen den Betriebsparteien geregelt 3.3. Einsatzbereiche Die Leiharbeitnehmer/ innen werden in direkten Bereichen beschäftigt, ein Einsatz in Instandhaltungsbereichen, Qualitätssicherung und Werkslogistik erfolgt nicht. Der Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen soll dabei in den sogenannten Randbereichen der Produktion stattfinden. HBS Datenbank Nr /28 13

14 3.4. Einarbeitung Jede/r Leiharbeitnehmer/ in bekommt in Absprache mit dem jeweiligen Betriebsrat einen festen betrieblichen Ansprechpartner (Pate) in seiner Abteilung, an den sich der/die Leiharbeitnehmer/ in in allen Fragen wenden kann. Dem Paten sind die hierfür benötigten Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen. Der Pate hat keine disziplinarische Funktion. Außerdem wird sichergestellt, dass bei Arbeitsaufnahme eine umfassende Anlernzeit und Einarbeitung des/der Leiharbeitnehmers/ in durch das Unternehmen gegeben ist. Die Verantwortung hierfür liegt bei dem jeweiligen Vorgesetzten der aufnehmenden Abteilung Beteiligung Betriebsrat Jede Einstellung eines/r Leiharbeitnehmers/ in bedarf der Zustimmung des Betriebsrates nach 99 BetrVG. Für diese Information des Betriebsrates wird das Informationsblatt für die personelle Einzelmaßnahme (Anlage B) benutzt. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen verweigern, wenn: a) die eingesetzten Leiharbeitnehmer/ innen für die Zeit der Beschäftigung nicht die im Betrieb für einen/r vergleichbaren Arbeitnehmer/ in nach 9 Nr. 2 AÜG geltenden Arbeitsbedingungen erhalten oder der Verleiher einem Tarifvertrag unterliegt (Tarifbindung), der nicht mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zur Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen wurde; b) gekündigte oder zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer/ innen (ggf. auch nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen) zur Erledigung der anfallenden Arbeiten geeignet sind; c) die Dauer des beabsichtigten Einsatzes drei Monate überschreiten soll oder der Einsatz Arbeitsplätze oder Aufgaben betrifft, die dauerhaft anfallen; d) das Fremdunternehmen nicht den Nachweis dafür bringt, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes, der Hygiene, IFS usw. zu gewährleisten. Der Betriebsrat kann bis zu vier Mal jährlich und außerdem bei begründetem Anlass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Nachweis erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, Schulung Hygienevorschriften usw.) für die zu einem bestimmten Termin im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer/ innen verlangen. Beim Einsatz von Fremdfirmen über Werk /Dienstleistungsverträge erhält der Betriebsrat die folgenden Unterlagen: Fremdfirmenvertrag Liste mit Beschäftigten der Fremdfirma Liste mit den Einsatztagen und Einsatzzeiten der Fremdfirmenbeschäftigten Bei der Feststellung der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer/ innen im Rahmen der 9, 38 BetrVG (Red.: Anzahl BR Mitglieder, Freistellungen) zählen Leiharbeitnehmer/ innen grundsätzlich mit. 14

15 4. Betreuung Leiharbeitnehmer/ innen 4.1. Vergütung Leiharbeitnehmer/ innen Zu diesem Zweck wird die XY AG mit den Verleihern Vereinbarungen schließen, wonach diese sich verpflichten, ihren beim Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer/ innen ab dem o.g. Zeitpunkt (4. Monat, Red.) die beim Unternehmen betriebsübliche Vergütung bzw. Leistungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gewähren, so wie sie sich unter Berücksichtigung der persönlichen Qualifikation, den standortbezogenen Regelungen und tariflichen Besonderheiten bei der XY AG ergeben würden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten das Unternehmen auch vor dem Zeitpunkt des Wirkens dieses Tarifvertrages darauf hinzuwirken, dass die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gem. 9 AÜG eine Vergütung erhalten, die auf Tarifverträgen beruht, die mindestens den Standards entspricht, die die IG Metall zur Arbeitnehmerüberlassung oder auf vergleichbarem Niveau abgeschlossen hat. Die XY AG wird die Verleihunternehmen vertraglich verpflichten, die zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge mit folgenden ergänzenden Abweichungen auf ihre Leiharbeitnehmer/ innen während ihres Einsatzes bei der XY AG anzuwenden. a) Die Leiharbeitnehmer/ innen werden nach den jeweils gültigen standortbezogenen Tarifverträgen der IG Metall für die Metall und Elektroindustrie NRW bzw. Saarland eingruppiert und vergütet. Die Einstellung von Leiharbeitnehmer/ innen setzt voraus, dass der Verleiher z. B. kraft Tarifbindung verpflichtet ist, einen Tariflohn zu zahlen. Der Höhe nach wird der den Leiharbeitnehmer/ innen vom Verleiher zu zahlende Lohn einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie einschließlich einer anteiligen Berücksichtigung von Einmalund Sonderzahlungen (wie z. B. Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld) einer Werks Prämienlohngruppe entsprechen. Das Unternehmen verpflichtet sich, nur mit Verleihunternehmen zusammenzuarbeiten, die den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal Dienstleistungen e.v. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (unter Beteiligung der IG Metall) abgeschlossenen Tarifverträgen kraft Verbandszugehörigkeit unterliegen. Das Unternehmen wird die Verleihunternehmen vertraglich verpflichten, die zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge mit folgenden ergänzenden Abweichungen auf ihre Leiharbeitnehmer/ innen während ihres Einsatzes im Unternehmen anzuwenden: a) Die Leiharbeitnehmer/ innen werden nach den jeweils gültigen standortbezogenen Tarifverträgen der IG Metall eingruppiert und vergütet. b) Die Höhe der Vergütung für Mehr, Nacht, Sonntags und Feiertagsarbeit richtet sich nach den jeweils gültigen standortbezogenen Manteltarifverträgen der IG Metall mit der Maßgabe, dass sich die Frage, wann Mehr, Nacht, Sonntags und Feiertagsarbeit vorliegt, nach den Regelungen des zwischen dem BZA und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB am abgeschlossenen Manteltarifvertrages bestimmt. Die Vergütung der Spätarbeit erfolgt dem Grunde und der Höhe nach gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der standortbezogenen IG Metall Manteltarifverträge. 15

16 Der Betriebsrat des Standortes wird über den Abschluss der Verträge mit den Verleihunternehmen durch Aushändigung einer Vertragskopie informiert. Ein/e Leiharbeitnehmer/ in, der/die erstmals beim Unternehmen eingesetzt wird, muss für die ersten drei Monate seines/ihres Einsatzes beim Unternehmen von seinem/ihrem jeweiligen Arbeitgeber eine Grundvergütung zugesagt erhalten, die der Höhe nach mindestens 90 % des relevanten tariflichen Monatsgrundentgelts (ohne Zuschläge) entspricht. Relevantes tarifliches Monatsgrundentgelt ist hierbei dasjenige tarifliche Monatsgrundentgelt, das in Bezug auf den einsatzbezogenen Arbeitsplatz der gruppenspezifischen Entgeltgruppe des für den jeweiligen Standort örtlichen in Frage kommenden Tarifvertrags der Metall und Elektroindustrie entspricht. a) Im Übrigen muss ein/e Leiharbeitnehmer/ in für den Zeitraum seines/ihres Einsatzes beim Unternehmen von seinem/ihrem jeweiligen Arbeitgeber eine Grundvergütung zugesagt erhalten, die der Höhe nach mindestens 100 % des relevanten tariflichen Monatsgrundentgelts (ohne Zuschläge) wie in Buchstabe a) definiert, entspricht. b) Die Schichtzuschläge werden standortüblich gewährt Arbeitsbedingungen Das Unternehmen gewährt den Leiharbeitskräften folgende Arbeitsbedingungen gleich den arbeitsvertraglich bei der XY AG Beschäftigten: 1. Vergünstigtes Kantinenessen Leiharbeitskräften wird das Kantinenessen zum für Unternehmens Mitarbeiter am jeweiligen Standort üblichen Preis gewährt. 2. Nutzung der Werksbusse Für die Berechtigung zum Benutzen von Werksbussen bzw. für den Anspruch auf Zuschüsse zu Dauerkarten des öffentlichen Personennahverkehrs gelten die standortüblichen Regelungen. Soweit diese die Ausdehnung auf Leiharbeitskräfte zulassen, können auch Leiharbeitskräfte zu ansonsten gleichen Bedingungen die Werksbusse nutzen. 3. Betriebsbezogene Bildung Eine Teilnahme an innerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmenden Bildungsveranstaltungen ist für Leiharbeitskräfte möglich unter der Voraussetzung, dass in der betreffenden Veranstaltung ausschließlich betriebsspezifische Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden. Eine Teilnahme an Bildungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit ist möglich. Im Unterschied zur Regelung der Vergütungsbestandteile in 3 werden die hier in Ziff.1. bis Ziff.3. genannten Arbeitsbedingungen den Leiharbeitskräften bereits ab dem ersten Tag ihres Einsatzes bei der XY AG gewährt. Der Betriebsrat im jeweiligen Standort hat die Möglichkeit, die Arbeitszeiten und die Entlohnung der Leiharbeitnehmer/ innen zu jeder Zeit zu kontrollieren. Hierfür ist ihm Einsicht in das Zeitwirtschaftssystem zu geben. Die Lohnabrechnung des/der Leiharbeitnehmers/ in darf zu diesem Zweck ebenfalls eingesehen werden. Des Weiteren hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Standardarbeitsvertrag des Zeitarbeitsunternehmens einzusehen und ausgehändigt zu bekommen. 16

17 Der Betriebsrat hat jederzeit die Möglichkeit, die geschlossenen Verträge zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und der XY AG in Kopie anzufordern. Der örtliche Betriebsrat ist darüber zu unterrichten, wie die Einarbeitung am Arbeitsplatz erfolgen soll, und wie die Arbeitssicherheits und Hygieneunterweisung des jeweiligen Leiharbeitnehmers vor Ort organisiert wird. Darüber hinaus ist mit ihm abzusprechen, wer als Pate für den/die Leiharbeitnehmer/ in zur Verfügung steht. Bei Arbeitsunfällen eines/einer Leiharbeitnehmers/ in ist der Betriebsrat umgehend und bei sonstigen Vorkommnissen (z. B. disziplinarischen Maßnahmen, vorzeitiges Beenden der Leiharbeit) im Vorfeld der Maßnahme unter Angabe der Gründe zu informieren. Entsprechende Unterlagen sind ihm zur Verfügung zu stellen. Die Leiharbeitnehmer/ innen werden in das Zeiterfassungssystem eingebunden und erfassen damit ihre Arbeitszeiten. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, die Arbeitszeiten und die Entlohnung der Leiharbeitnehmer/ innen zu jeder Zeit zu kontrollieren. Hierfür ist ihm Einsicht in das Zeitwirtschaftssystem zu geben. Die Lohnabrechnung des/der Leiharbeitnehmers/ in darf zu diesem Zweck ebenfalls eingesehen werden. Des Weiteren hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Standardarbeitsvertrag des Zeitarbeitsunternehmens einzusehen und ausgehändigt zu bekommen Arbeits und Gesundheitsschutz Alle arbeitsmedizinisch notwendigen Untersuchungen eines/einer Leiharbeitnehmers/ in werden bei Arbeitsaufnahme durch das Unternehmen durchgeführt. Bereits erfolgte Untersuchungen (z. B. Bildschirmarbeitsplatzuntersuchungen) durch das Zeitarbeitsunternehmen sind mit den entsprechenden Unterlagen zu dokumentieren. Die Abteilungen Arbeitssicherheit und Qualität der XY AG haben sicher zu stellen, dass alle Leiharbeitnehmer/ innen in Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der gültigen Hygieneregelungen bei Arbeitsbeginn unterwiesen und geschult werden bzw. diese Unterweisungen und Schulungen bereits erhalten haben. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmer/ innen im Unternehmen ist ein entsprechender Unfallbericht über die Art und Schwere des Unfalls durch das Unternehmen abzufassen. Über die Dauer der Erkrankung des/der Leiharbeitnehmers/ in hat das Zeitarbeitsunternehmen die XY AG schriftlich zu informieren. Gleiches gilt für die erfolgten Maßnahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach SGB. Den Leiharbeitnehmern ist die benötigte Arbeitsschutzkleidung (z. B. Brillen, Handschuhe, spezielle Arbeitskleidung) von der XY AG zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls wird den Leiharbeitnehmer/ innen die betriebsübliche Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt und gereinigt. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen verweigern, wenn das Fremdunternehmen nicht den Nachweis dafür bringt, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes, der Hygiene, IFS usw. zu gewährleisten. Der Betriebsrat kann bis zu vier Mal jährlich und außerdem bei begründetem Anlass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Nachweis erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, Schulung Hygienevorschriften usw.) für die zu einem bestimmten Termin im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer/ innen verlangen. Bei Arbeitsunfällen von Werkvertragsarbeitnehmer/ innen im Unternehmen ist ein entsprechender Unfallbericht über die Art und Schwere des Unfalls durch das Unter 17

18 nehmen abzufassen. Über die Dauer der Erkrankung des/der Werkvertragsarbeitnehmers/ in hat das Fremdunternehmen die XY AG schriftlich zu informieren. Diese Informationen erhält der Betriebsrat in Durchschrift Gleichbehandlungsgebot Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass alle im Betrieb beschäftigten Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen mit der Stammbelegschaft unter Beachtung von Art. 141 EGV gleich behandelt werden. Den Fremdfirmenarbeitnehmer/ innen stehen für die Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Rechte aus der Betriebsverfassung zu wie Stammarbeitnehmer/ innen. Bei der Besetzung freier Stellen erhalten Fremdfirmenbeschäftigte bei entsprechender Eignung ein Angebot auf Übernahme. Sie sind gegenüber externen Bewerber/ innen bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb erbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Leiharbeitnehmer/ innen sind nach den für die Branche gültigen Tarifverträgen einzugruppieren und zu entlohnen. Das Unternehmen stellt sicher, dass alle tarifvertraglich und außertarifvertraglichen Zuschläge, Zulagen und Prämien an die Leiharbeitnehmer/ innen gezahlt werden. Dies ist vertraglich mit den Zeitarbeitsunternehmen zu vereinbaren. Leiharbeitnehmer/ innen erfassen ihre Arbeitszeiten im Unternehmen mit dem im Einsatz befindlichen Arbeitszeiterfassungssystem. Der hierfür notwendige Identifizierungs Chip wird dem/der Leiharbeitnehmer/ in zur Verfügung gestellt. Leiharbeitnehmer/ innen haben weiterhin das Recht, über Personalkauf Firmenprodukte zu beziehen und die Kantine zu den gleichen Bedingungen wie Stammarbeitnehmer/ innen zu benutzen. Bei Mitarbeiterbefragungen sind die Leiharbeitnehmer/ innen zu beteiligen und einzubeziehen. Leiharbeitnehmer/ innen haben das Recht, an ihrem Standort an allen Betriebsversammlungen unter Bezahlung ihrer Bezüge teilzunehmen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Betriebsfesten und Betriebsausflügen. Die Leiharbeitnehmer/ innen haben ebenfalls das Recht, den örtlichen Betriebsrat am Standort aufzusuchen. Die gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen, die in Anlage C aufgelistet sind, finden auch auf die Leiharbeitnehmer/ innen Anwendung. Ab einer Tätigkeitsdauer von drei Monaten bei der XY AG haben Leiharbeitnehmer/ innen das Recht, Firmenprodukte zu den gleichen Bedingungen wie Stammarbeiter/ innen zu erwerben Übernahme Im Rahmen der Personalplanung wird überprüft, in wieweit den betreffenden Leiharbeitnehmer/ innen nach Ablauf von neun Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis oder nach 18 Monaten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden kann. Sofern die Beschäftigung von Leasingmitarbeiter/ innen über das bisherige Maß hinausgeht und die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz die Zeitdauer von sechs bis neun Monaten übersteigt und wegen der Besonderheit des Leasingeinsatzes keine län 18

19 gerfristige Besetzung verabredet ist, sind im Einzelfall mit dem Betriebsrat Beratungen über die unbefristete oder befristete Besetzung des Arbeitsplatzes durch Neueinstellung aufzunehmen. HBS Datenbank Nr /69 Bei der Besetzung freier Stellen wird geprüft, ob Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen, bei entsprechenden Eignung, ein Angebot auf Übernahme in ein Stammarbeitsverhältnis erhalten. Eingesetzte Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen sind gegenüber externen Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. HBS Datenbank Nr /68 Zur längerfristigen Sicherung von Personalkapazitäten werden, solange das [...] Modell nicht in Kraft ist, pro Monat mindestens zwei Mitarbeiter/ innen in Arbeitsverhältnisse, deren Dauer mit dem Betriebsrat abgestimmt wird, übernommen. Nach dem Start des [...] Modells wird die Anzahl der Mitarbeiter/ innen auf drei erhöht. HBS Datenbank Nr /43 Bei der Besetzung freier Stellen sind Leiharbeitnehmer/ innen gegenüber anderen externen Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. Der besondere Schutz von Schwerbehinderten im Sinne des 81 SGB IX bleibt davon unberührt. HBS Datenbank Nr /82 Bei einer Beschäftigungsdauer eines/r Leiharbeiters/ in von einem Jahr muss der Arbeitsplatz in einen unbefristeten Stammarbeitsplatz umgewandelt werden. HBS Datenbank Nr /30 Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb erbrachte Zeiten auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. HBS Datenbank Nr /71 Leih /Zeitarbeitnehmer/ innen, die in die Stammbelegschaft übergehen, bekommen Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebzugehörigkeit angerechnet. HBS Datenbank Nr /68 Die Leiharbeitnehmer/ innen sollen die Möglichkeit bekommen, bei Personaleinstellungen in ein Arbeitsverhältnis bei der XY AG einzutreten. Bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen sind sie deshalb bevorzugt zu berücksichtigen. Erfolgt bei einer längeren Beschäftigung eines/einer Leiharbeitnehmers/ in im ersten halben Jahr der Leiharbeit keine Übernahme in das Unternehmen, so wird mit dem Leiharbeitnehmer/ in ein Personalgespräch geführt, in dem über seine berufliche Weiterentwicklung und Zukunft bei der XY AG Auskunft gegeben wird. 5. Betreuung Stammarbeitnehmer/ innen (StAN) 5.1. Kündigungsschutz Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer/ innen darf es nicht zu betriebsbedingten Kündigungen der Stammbelegschaft kommen. HBS Datenbank Nr /28 19

20 Eine Verdrängung von Stammarbeitnehmer/ innen durch Leiharbeitnehmer/ innen wird ausgeschlossen. HBS Datenbank Nr /67 Der Einsatz von Leasingkräften schließt die betriebsbedingte Kündigung von Mitarbeiter/ innen der [...] in dem jeweiligen Einsatzbereich aus. HBS Datenbank Nr /69 [...] wird den derzeitigen wie künftigen Fremdfirmeneinsatz ständig mit dem Ziel überprüfen, vorrangig eigenes Personal einzusetzen. HBS Datenbank Nr / Übernahme Azubis Verlangt ein Standortbetriebsrat X vom Unternehmen in Schriftform die Übernahme eines Auszubildenden nach dessen abgeschlossener Facharbeiterausbildung in ein Arbeitsverhältnis und kommt das Unternehmen diesem Verlangen nicht nach, so reduziert sich der unter Buchstabe a) vereinbarte Prozentsatz (Red.: Höchstgrenze von betriebsfremden Beschäftigten) von 8 % auf 5 %. Dies gilt nicht, sofern der/die betreffende Facharbeiter/ in fachlich und/oder persönlich für eine dauerhafte Tätigkeit im Unternehmen nicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist. Die Reduktion des Prozentsatzes wird zum Monatsletzten desjenigen Monats wirksam, in den die Beendigung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses fällt. 6. Abbau Leiharbeitnehmer/ innen und Stammarbeitnehmer/ innen Vor der Einführung von Kurzarbeit oder betriebsbedingten Entlassungen sind die Verträge mit den Fremdfirmen zu kündigen und die zu erledigenden Tätigkeiten auch durch Änderung der Arbeitsorganisation auf die Stammbelegschaft zu übertragen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Während der Tätigkeit von Leiharbeitnehmer/ innen und bis zu sechs Monate nach deren Einsatz sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. Bei Planungen zum Personalabbau ist jede Maßnahme zu überprüfen, die die Weiterarbeit der Leiharbeitnehmer/ innen ermöglicht. 20

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